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Urteil

5 K 1351/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0712.5K1351.11.00
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Leitsätze

Die Annahme eines Doppelhauses in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt voraus, dass die Gebäudehälften an einer Seite grenzständig zusammengebaut sind, im Übrigen aber den seitlichen Grenzabstand einhalten. Ein Gebäude verliert daher den Charakter einer Doppelhaushälfte, wenn es - etwa infolge eines Anbaus - zu mehreren Grundstücksgrenzen keinen Grenzabstand mehr einhält.

Tenor

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 30. September 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Annahme eines Doppelhauses in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt voraus, dass die Gebäudehälften an einer Seite grenzständig zusammengebaut sind, im Übrigen aber den seitlichen Grenzabstand einhalten. Ein Gebäude verliert daher den Charakter einer Doppelhaushälfte, wenn es - etwa infolge eines Anbaus - zu mehreren Grundstücksgrenzen keinen Grenzabstand mehr einhält. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 30. September 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M.---------straße 26 in F. (Gemarkung B. , Flur 23, Flurstück 623); die Beigeladene ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks M.---------straße 24 (Flurstück 624). Die Grundstücke, die sich im unbeplanten Innenbereich befinden, sind jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut, die nahezu spiegelbildlich an der gemeinsamen Giebelseite aneinander gebaut sind. Sowohl auf dem klägerischen Grundstück als auch auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich jeweils in den Abstandflächen des Gebäudes eine Grenzgarage. Die Errichtung der Einfamilienhäuser als Doppelhaushälften nebst Garagen wurde seitens der Beklagten mit Baugenehmigungen vom 2. Oktober 2002 genehmigt. Mit E-Mail vom 21. Mai 2010 wandten sich die Kläger erstmals an die Beklagte. Sie trugen vor, dass die Beigeladene bereits seit Ende September 2009 einen Anbau errichte. Es werde überwiegend an den Wochenenden gearbeitet. Jeder Hammerschlag sei spürbar. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Mai 2010 zeigten die Kläger gegenüber der Beklagten abermals an, dass die Beigeladene an ihrer Doppelhaushälfte Bauarbeiten ausführe. Die Beigeladene errichte auf der vormals vorhandenen Terrasse im rückwärtigen Gartenbereich einen Anbau, der eine Größe von ca. 25 bis 30 qm habe und aus solidem Mauerwerk sowie einer Dachkonstruktion bestehe. Es werde um baurechtliche Überprüfung des Sachverhalts gebeten. Nach Durchführung einer Ortkontrolle durch Mitarbeiter des Außendienstes der Beklagten teilte diese der Beigeladenen mit Anhörungsschreiben vom 18. Juni 2010 mit, dass das Bauvorhaben formell illegal ausgeführt werde und daher beabsichtigt sei, einen Baustopp zu verhängen. Zugleich wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Beigeladene eingeleitet. In Reaktion hierauf beantragte die Beigeladene mit Bauantrag vom 27. Juli 2010 die Erteilung einer Genehmigung für ihren Ausbau. Dieser soll an der rückwärtigen Gebäudeseite eingeschossig erfolgen; der Anbau am Hauptgebäude soll über eine Größe von 4,725 m (Tiefe) x 5,995 m (Breite) verfügen und ebenfalls dem "Essen und Wohnen" dienen. Vorgesehen ist ferner die Errichtung eines grenzständigen "Abstellraums", der einen Zugang sowohl zur Garage als auch zum Anbau erhalten soll. Die vorhandene Garage und der "Abstellraum" sollen zusammen über eine Länge von 11,22 m verfügen. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf den "Grundriss Erdgeschoss" der Bauvorlagen verwiesen. Während die Garage - weiterhin - über ein Flachdach verfügen wird, soll auf dem "Abstellraum" und dem Anbau ein durchgehendes, einheitliches Schleppdach errichtet werden. Insoweit wird insbesondere auf die "Garten-" und die "Giebelansicht" der Bauvorlagen Bezug genommen. Zeitgleich mit dem Bauantrag stellte die Beigeladene einen Antrag auf Zulassung einer Abweichung gemäß § 73 BauO NRW von den Anforderung des § 6 Abs. 11 BauO NRW; die Erweiterung der Grenzbebauung an der Nachbargrenze zu Haus Nr. 22 werde mit insgesamt 11,22 m Länge geplant und würde somit eine Abstandfläche zu jenem Nachbarn auslösen. Beigefügt war dem Antrag eine unterzeichnete Einverständniserklärung des Herrn C. (M.---------straße 22). Zur weiteren Begründung führte die Architektin der Beigeladenen u. a. aus, dass die Größe des Abstellraumes mit 7,5 qm vorgesehen sei; in der Garage werde zusätzlicher Platz benötigt, um die Rollstühle und Hilfsmittel des schwerstbehinderten Sohnes der Beigeladenen unterzubringen. Am 30. September 2010 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung; zugleich ließ sie mit Bescheid vom 30. September 2010 eine Abweichung von § 6 BauO NRW zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Oktober 2010 beschwerten sich die Kläger darüber, dass die Beigeladene ihre Bauarbeiten mit unverminderter Intensität fortsetze. Daraufhin teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit E-Mail vom 19. Oktober 2010 mit, dass der Beigeladenen inzwischen eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Auf Antrag vom 3. November 2010 übersandte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 8. November 2010 eine Kopie der Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen und des hierzu ergangenen Bescheides über die Zulassung einer Abweichung; eine Rechtsbehelfsbelehrung war nicht beigefügt. Die Kläger haben am 23. März 2011 Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben. Sie sind der Ansicht, dass das genehmigte Vorhaben dazu führe, dass es sich bei der Doppelhaushälfte der Beigeladenen nicht mehr um eine solche handele, da sie zu keiner Nachbargrenze mehr einen Grenzabstand einhalte. Das Vorhaben entspreche daher nicht mehr der offenen Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sondern der geschlossenen Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO. Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO bestehe nach allgemeiner Ansicht aus zwei konstruktiv selbstständigen Gebäuden, die an einer Seite aneinander gebaut sind, im Übrigen aber frei stehen. Das Haus der Beigeladenen erfülle diese Voraussetzung nach dem Umbau nicht mehr, da es nicht mehr frei zur Grenze des Grundstücks M1. . 22 stehe, sondern sodann - auch dort - grenzständig errichtet sei. Denn die Garage nebst Abstellraum bilde keine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO mehr, sondern gehöre aufgrund der optischen, räumlichen und funktionellen Verbindung zum Hauptgebäude, welches sich somit bis an die Grenze des Grundstücks M1. . 22 erstrecke. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass das Gebäude der Beigeladen entgegen § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW mehr als 9 m, nämlich 11,22 m, an jene Nachbargrenze angebaut sei; auch insoweit könne von einem "freistehen" keine Rede mehr sein. Dass die Beklagte eine Abweichung von § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW zugelassen habe, könne allenfalls den Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften heilen; die Abweichung könne aber nicht dazu führen, dass der Charakter des Doppelhauses erhalten bleibe. Aufgrund des Verlustes des Doppelhauscharakters müsse das Gebäude der Beigeladenen nach alledem einen Grenzabstand nach § 6 BauO NRW auch zum Grundstück der Kläger einhalten. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen unter dem 30. September 2010 erteilte Baugenehmigung und den am selben Tage erteilten Bescheid über die Zulassung einer Abweichung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Vorhaben keine Nachbarrechte der Kläger verletze. Durch den genehmigten Anbau entstehe aus planungsrechtlicher Sicht keine Abweichung von der offenen Bauweise, da es sich bei dem genehmigten Abstellraum um eine Nebenanlage handele. Der Abstellraum sei eindeutig funktionell vom Hauptgebäude getrennt; dies werde u. a. dadurch deutlich, dass zwischen dem Abstellraum und dem Wohnhaus eine Brandschutztür (T 30) genehmigt sei. Aber selbst für den Fall, dass der Anbau als der Hauptanlage zugehörig gewertet werden müsste, sei nicht erkennbar, inwiefern für die Kläger eine nachbarliche Betroffenheit vorliegen sollte. Durch das Vorhaben, dass sich bis auf die den Klägern abgewandte Grundstücksgrenze erstrecke, werde nicht das nachbarschaftliche Austauschverhältnis zwischen den Klägern und der Beigeladenen berührt. Äußerst hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass das Vorhaben jedenfalls als Hausgruppe zulässig sei, da auch auf dem Grundstück "M.---------straße 22" ein grenzständiger Anbau zum Grundstück der Beigeladenen möglich sei. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Berichterstatter hat am 28. März 2012 einen Ortstermin durchgeführt. Hierbei ist u. a. festgestellt worden, dass das streitgegenständliche Vorhaben bereits weitenteils ausgeführt ist; auf die im Ortstermin gefertigten Fotos wird insoweit Bezug genommen (Bl. 79 f. der Gerichtsakte). Der Berichterstatter hat darüber hinaus festgestellt, dass auf dem klägerischen Grundstück an der gartenseitigen Hauswand ein - ausweislich der beigezogenen Hausakten nicht genehmigter - Wintergarten vorhanden ist. Schließlich ist festgestellt worden, dass sich im Gartenbereich des Grundstücks der Beigeladenen an der rückwärtigen Grundstücksgrenze zum Flurstück 612 ein - ebenfalls nicht genehmigtes - Gartenhaus nebst Gerätehaus befindet. Im Anschluss an die Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 28. März 2012 hat die Beigeladene im April 2012 mitgeteilt, dass sie das Gerätehaus abgebaut habe und dass das vorhandene Gartenhaus 2,85 m breit sei und einen Abstand von 3 m zum klägerischen Grundstück einhalte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben die Kläger schriftsätzlich mitgeteilt, dass sich in der süd-östlichen Ecke des Grundstücks der Beigeladenen eine Überdachung für Kaminholz befinde; dies wurde seitens der Beigeladenen schriftsätzlich bestätigt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 mitgeteilt, dass sie sowohl das Gartenhaus als auch den Kaminholzschuppen dulde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Anfechtung der Baugenehmigung begründet; hinsichtlich der Anfechtung des Abweichungsbescheides ist sie unbegründet. 1. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 30. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Nachbarrechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). a) Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), denn jedenfalls der genehmigte rückwärtige Anbau mit einer Tiefe von 4,725 m wahrt nicht die erforderliche Abstandfläche zum klägerischen Grundstück. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten. Lediglich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber solchen Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss bzw. darf. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - hier nicht einschlägig. Maßgeblich für die Bewertung, ob auf dem Grundstück der Beigeladenen nach planungsrechtlichen Vorschriften eine Bebauung ohne Grenzabstand zulässig ist, ist im vorliegenden Fall § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Denn das Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Die im Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB gelegenen Grundstücke sind hinsichtlich der Bebaubarkeit grundsätzlich dem qualifiziert beplanten Bereich gleichgestellt. An die Stelle der Festsetzungen eines Bebauungsplans tritt die vorhandene Umgebungsbebauung. Die Frage, ob bauplanungsrechtlich eine Bebauung mit oder ohne Grenzabstand zulässig ist, ist eine solche der Bauweise. Um festzustellen, ob offene oder geschlossene Bauweise vorliegt, sind bei der Ermittlung der das Grundstück prägenden Bauweise die Begriffsbestimmungen des § 22 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) heranzuziehen. Vgl. zum Ganzen Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 6 RdNrn.150, 153 mit weiteren Nachw. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Grundstücke der Beigeladenen und der Kläger festzustellen, dass diese ebenso wie die Grundstücke in der näheren Umgebung durch eine Bebauung in offener Bauweise mit Doppelhäusern geprägt sind. Soweit daher der Charakter des Doppelhauses nicht verändert wird, ist eine Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen zum klägerischen Grundstück hin ohne Grenzabstand zulässig. Durch den genehmigten Anbau verliert das Gebäude der Beigeladenen indes den Charakter einer Doppelhaushälfte. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Das System der offenen Bauweise ist durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet. Eine Bebauung als Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO erlaubt lediglich einen Verzicht vom Abstandsgebot an der gemeinsamen Grenze der mit den Doppelhaushälften bebauten Grundstücke. Die Annahme eines Doppelhauses in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt demgemäß voraus, dass die Gebäudehälften an einer Seite grenzständig zusammengebaut sind, im Übrigen aber - entsprechend der offenen Bauweise - den seitlichen Grenzabstand einhalten. Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 2. August 2011 - 5 L 579/11 -, abrufbar unter www.nrwe.de; s. auch Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, a.a.O., § 6 RdNr. 115. Vorliegend ist auf dem Grundstück der Beigeladenen durch das genehmigte Vorhaben die Wahrung des seitlichen Grenzabstandes zu den übrigen Grundstücksgrenzen nicht mehr gegeben. Denn das (Haupt-)Gebäude der Beigeladenen reicht infolge der erteilten Baugenehmigung auch bis zur Grenze des Grundstücks "M.---------straße 22" heran. Der genehmigte "Abstellraum" stellt nämlich - entgegen der Ansicht der Beklagten - kein eigenständiges, abstandrechtlich begünstigtes Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW dar, weil er optisch, räumlich und funktionell in das Wohnhaus integriert ist. Damit ist auf dem Grundstück der Beigeladenen eine grenzständige Bebauung an zwei Grundstückgrenzen vorgesehen, womit die offene Bauweise als Doppelhaus nicht mehr gewahrt ist. Dass der "Abstellraum" nicht als eigenständiges Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW qualifiziert werden kann, ergibt sich aus folgenden weiteren Erwägungen: Nach § 2 Abs. 2 BauO NRW ist ein Gebäude eine "selbständig benutzbare", überdachte bauliche Anlage. "Selbständige" Benutzbarkeit setzt dabei zwar nicht Abtrennung oder Abtrennbarkeit von anderen baulichen Anlagen voraus, weshalb aneinander gebaute bauliche Anlagen grundsätzlich auch dann mehrere Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW sein können, wenn sie über eine gemeinsame Trennwand oder durchlaufende Stahlbetondecken verfügen. Nicht entscheidend ist daher, ob das Gebäude bei statischer beziehungsweise baukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könnte oder aber von dem anderen Gebäude aus konstruktiven Gründen nicht getrennt werden kann. Maßgebend für die Unterscheidung, ob unselbständige Teile eines Gebäudes oder aber mehrere Gebäude nebeneinander bestehen, ist in bauordnungsrechtlicher Hinsicht vielmehr das Kriterium der in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbständigen Benutzbarkeit. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Oktober 2008 - 7 A 3096/07 -, Urteil vom 8. Mai 2009 - 7 A 423/08 -, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 7 B 369/09 -, und Beschluss vom 7. September 2010 - 10 B 846/10 -, jeweils abrufbar unter www.nrwe.de. In den Fällen, in denen bauliche Anlagen gemeinsame Bauteile aufweisen, kann unter Umständen eine wertende Betrachtung zu der Frage erforderlich sein, ob es sich um zwei Gebäude oder ein Gebäude handelt. So kann beispielsweise ein über eine angebaute Garage bis zur Grundstücksgrenze hin abgeschlepptes Dach eines Wohnhauses die Frage aufwerfen, ob das Wohnhaus in abstandflächenrechtlich unzulässiger Weise bis an die Grundstücksgrenze herangebaut ist oder nicht. In die Wertung ist einzustellen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise, in die die konstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, das grenzständig errichtete Gebäude und das (Haupt-)Gebäude als zwei voneinander unabhängige Gebäude erscheinen und ob das grenzständige Gebäude weiterhin nur den Eindruck eines - grenzständigen - Anbaus an das (Haupt-)Gebäude vermittelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 7 A 3096/07 -, Urteil vom 8. Mai 2009 - 7 A 423/08 -, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 7 B 369/09 -, und Beschluss vom 7. September 2010 - 10 B 846/10 -, a.a.O. Die im vorliegenden Fall erforderliche Bewertung führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem "Abstellraum" nicht um ein selbständiges Gebäude handelt. Der Abstellraum ist sowohl mit der Garage als auch mit dem Wohnhaus durch einen Durchgang verbunden. Allein der Umstand, dass das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt, steht zwar der Annahme eines selbständigen Gebäudes nicht entgegen (vgl. § 6 Abs. 11 Satz 1, 4. Spiegelstrich BauO NRW). Der "Abstellraum" tritt jedoch gemeinsam mit dem rückwärtigen Anbau nach dem vorliegenden Lichtbildmaterial eindeutig - vor allem durch das gemeinsame, einheitliche Schleppdach des Anbaus und des Abstellraums - als ein in das Hauptgebäude integrierter Bauteil in Erscheinung. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass die Garage als solche (weiterhin) über ein Flachdach verfügt. Das Wohnhaus der Beigeladenen ist damit infolge des Verlustes des seitlichen Grenzabstandes zu dem Grundstück "M.---------straße 22" in dem genehmigten Zustand keine - in offener Bauweise errichtete - Doppelhaushälfte mehr. Der Anbau muss daher planungsrechtlich Grenzabstand einhalten. Anzumerken bleibt schließlich, dass das Wohnhaus der Beigeladenen auch nicht etwa Bestandteil einer Hausgruppe ist; denn eine Hausgruppe setzt mindestens drei aneinander gebaute Gebäude voraus. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Losebl.-Kommentar, Band 5, § 22 RdNr. 27. Nach alledem konnte daher der streitgegenständliche Anbau auch nicht mehr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO grenzständig zum klägerischen Grundstück genehmigt werden. Ob sich im Übrigen auf dem Grundstück der Beigeladenen so viele Nebenanlagen im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW befinden, dass die zulässige Höchstgrenze der Gesamtlänge der Bebauung von 15 m überschritten wird (§ 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW), kann insofern dahingestellt bleiben. b) Auf den festgestellten Rechtsverstoß können sich die Kläger berufen, denn die Vorschriften über die Abstandflächen sind nachbarschützend; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verstoß - wie hier - die eigene Grundstückgrenze betrifft. Den Klägern ist es noch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf den vorliegenden Abstandflächenverstoß zu berufen, etwa weil auf ihrer Seite gleichwertige Verstöße gegen Abstandvorschriften zu verzeichnen sind. Zwar haben die Kläger selbst im rückwärtigen Bereich ihres Gebäudes einen Wintergarten - ohne Baugenehmigung - errichtet. Unabhängig davon, ob dieser Wintergarten seinerseits etwaige erforderliche Abstandflächen wahrt oder nicht, vermag die Kammer jedenfalls nicht festzustellen, dass ein etwaiger Abstandflächenverstoß gleichwertig wäre. Denn jedenfalls dürfte der Wintergarten der Kläger - anders als der Anbau der Beigeladenen - noch nicht zum Verlust des Doppelhauscharakters führen. 2. Der ebenfalls angefochtene Abweichungsbescheid der Beklagten vom 30. September 2010 verletzt die Kläger demgegenüber nicht in ihren Nachbarrechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Jener Bescheid bezieht sich nach seinem Regelungsinhalt einzig und allein auf die Abstandflächen gegenüber dem Grundstück "M.---------straße 22". Insoweit vermag die Kammer eine Beeinträchtigung der Kläger in ihren eigenen Nachbarrechten nicht festzustellen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagten waren die Kosten ganz aufzuerlegen, da die Kläger - mit Blick auf den Abweichungsbescheid - nur zu einem geringen Teil unterlegen sind. Im Übrigen entsprach es der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. III. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).