Beschluss
5 L 1451/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0130.5L1451.12.00
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Leitsätze
Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Anträge der Antragsteller, 1. die Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 28.03.2012, Gz.: 61-52-08740-2011, sowie der I. Nachtragsbaugenehmigung vom 06.11.2012 auszusetzen, 2. der Beigeladenen einstweilen die Aufnahme der genehmigten Nutzung zu untersagen, haben keinen Erfolg. I. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Er ist gem. §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, da die angegriffene Baugenehmigung als Verwaltungsakt gegenüber den Antragstellern noch nicht bestandskräftig und gem. § 212a des Baugesetzbuches - BauGB - per Gesetz sofort vollziehbar ist. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin sind die Antragsteller auch antragsbefugt, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragsteller sind Nachbarn im baurechtlichen Sinn, nämlich Eigentümer eines Grundstücks, das durch das Vorhaben in seinen öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden kann. Insofern ist der Nachbarbegriff nicht streng auf die angrenzenden Grundstücke begrenzt, sondern richtet sich maßgeblich nach dem Einwirkungsbereich des jeweils in Frage stehenden Vorhabens. Die Nachbareigenschaft eines Grundstücks setzt zwar eine bestimmte räumliche Beziehung zum Baugrundstück voraus, wie weit der Kreis der Nachbarschaft aber zu fassen ist, kann nach Art und Intensität der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen verschieden bemessen sein. Vgl. nur Fickert/Fieseler Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2008, Vorbem. §§ 2-9, 12-14 Rn. 43 ff. Da vorliegend insbesondere die Anlieferung auf der der M.----straße zugewandten Seite des Bauvorhabens erfolgt und folglich der LKW-Zulieferungsverkehr zu dem angegriffenen Vorhaben über die M.----straße abgewickelt werden soll, liegt das Wohnhaus der Antragsteller trotz seiner Entfernung von dem Baukörper (ca. 80 Meter) noch im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Mithin erscheint es noch möglich, dass den Antragstellern nachbarliche Abwehrrechte gegen das Vorhaben zustehen. Die Antragstellerin ist darüber hinaus auch als Miteigentümerin der Ladenzeile an der Alten I.----straße unmittelbar gegenüber dem zum Bauvorhaben gehörenden Parkplatz potentielle Trägerin von nachbarlichen Abwehrrechten. II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a BauGB in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus. Ihre Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich erfolglos bleiben. (1) Zwar ist die Klage entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin weder verfristet noch das Klagerecht verwirkt. Denn auch durch die Zustellung einer Kopie der Bauakte an die Antragsteller am 17. September 2012 galt mangels auf sie bezogener Rechtsbehelfsbelehrung allenfalls die Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 VwGO von einem Jahr. Die Klageerhebung erfolgte demgegenüber sogar binnen Monatsfrist am 17. Oktober 2012. Dafür, dass abweichend davon das Klagerecht der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt schon verwirkt gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine prozessuale Verwirkung setzt voraus, dass der Antragsteller, obwohl er schon längere Zeit von dem Vorhaben Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt einen Rechtsbehelf einlegt, in dem der Beklagte oder sonstige Beteiligte nach den besonderen Umständen des Falles darauf vertrauen durften, dass kein Rechtsbehelf eingelegt wird und ihr Verhalten dergestalt darauf eingestellt haben, dass für sie ein begründeter Rechtsbehelf mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Vgl. BVerwG, Urt. v. 10. August 2000 - 4 A 11.99 -, zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 74 Rn. 19. Zwar mögen die Tiefbauarbeiten bereits am 21. Mai 2012 begonnen haben und dies mag für die Antragsteller auch - dem Grunde nach - erkennbar gewesen sein. Eine Verwirkung des Klagerechts tritt aber ebenfalls regelmäßig nicht vor Ablauf einer Jahresfrist ab Kenntniserlangung ein. Vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, zit. nach juris; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, § 58 Rn. 76 f. m.w.N. Dafür, dass vorliegend ausnahmsweise schon früher ein berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Baugenehmigung auf Seiten der Beigeladenen bestanden hätte, ist nichts ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Antragsteller bereits vor Klageerhebung bei diversen Stellen Beschwerden gegen das Bauvorhaben erhoben haben. (2) Aller Voraussicht nach verstößt aber die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2012 in der Fassung der I. Nachtragsbaugenehmigung vom 6. November 2012 weder gegen solche Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts, die zugunsten der Antragsteller Nachbarschutz vermitteln. Dies gilt sowohl hinsichtlich der durch die Kläger geltend gemachten Rechte aus ihrem Wohneigentum an dem Grundstück M.----straße 12 (a) als auch hinsichtlich der geltend gemachten "Eigentumsposition an der Ladenzeile an der Alten I.----straße " (b). (a) Soweit die Antragsteller rügen, das Vorhaben sei als großflächiger Einzelhandelsbetrieb in dem maßgeblichen unbeplanten Gebiet nicht zulässig und füge sich nach Art und Maß der Nutzung nicht ein, vermögen sie mit diesem Vortrag im vorliegenden Verfahren schon aus Rechtsgründen nicht durchzudringen. Gegen das Vorhaben können die Antragsteller keinen sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruch geltend machen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt grundsätzlich nicht nur den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, sondern auch den Eigentümern von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, Beschl. v. 27. September 2007 - 4 B 36.07 -; OVG NRW, Urt. v. 25. August 2011 - 2 A 38/10 -, Urt. der erkennenden Kammer v. 25. August 2011 - 5 K 6423/08 -, jeweils zit. nach juris; Rieger, in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 30 Rn. 29, § 34 Rn. 102 ff. Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, Beschl. v. 11. April 1996 - 4 B 51.96 -; Beschl. v. 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -; OVG NRW, Urt. v. 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -; Urt. v. 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -; Urt. v. 6. September 2011 2 A 2249/09 -; Urt. v. 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, jeweils zit. nach juris. Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht. Denn wenn zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Nachbargrundstück nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich planungsrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss v. 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -; OVG NRW, Beschluss v. 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -; OVG Koblenz, Urt. v. 24. Februar 2010 - 1 C 10852/09 -; Bay VGH, Beschl. v. 1. Juli 2009 - 14 ZB 07.1727 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. Juli 2008 - OVG 2 N 96/07 - (Grundstücke in zwei unterschiedlich zu qualifizierenden Teilen des unbeplanten Innenbereichs); VG Düsseldorf, Urt. v. 8. Juli 2010 - 9 K 4786/09 -; VG Ansbach, Urt. v. 19. Oktober 2011 - AN 9 K 10.02483 -, jeweils zit. nach juris. So liegt es hier. Denn das Wohnhaus der Antragsteller liegt nicht im selben Baugebiet wie das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen. Während Letzteres im unbeplanten Bereich belegen ist, liegt das Wohngrundstück der Antragsteller im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 10/83, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Dass das jeweilige Nachbargrundstück gleichwohl auch im Einwirkungsbereich des Vorhabens und damit in dessen näherer Umgebung i.S.d. § 34 BauGB liegt, führt zu keiner anderen Betrachtung. Vgl. spezifisch für den Fall eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich und des Nachbarn im angrenzenden Plangebiet OVG NRW, Urt. v. 15. März 2007 - 10 A 998/06 -; OVG Saarland, Urt. v. 18. Oktober 2002 - 2 Q 3/02 -; VG Saarland, Urt. v. 5. Dezember 2007 - 5 K 724/07 -, jeweils zit. nach juris. Kommt den Antragstellern vorliegend also schon kein subjektives Recht auf die Einhaltung der Art der baulichen Nutzung zu, so gilt dies erst Recht für die Frage der Einhaltung des - grundsätzlich bereits nicht drittschützenden - Maßes der baulichen Nutzung. Soweit also geltend gemacht wird, der Baukörper passe sich aufgrund seiner Gestaltung nicht in die Eigenart der Umgebung ein, ist dies im vorliegenden Verfahren ebenfalls aus Rechtsgründen unbeachtlich. Ebenso wenig kann sich der Nachbar - wie durch die Antragsteller geltend gemacht - auf Belange des Baumschutzes oder des Landschafts- und Ortsbildes berufen, da es sich insoweit um öffentliche Belange handelt, die keinen Nachbarschutz vermitteln. Soweit die Antragsteller darüber hinaus Fragen der Verkehrsführung thematisieren und - entgegen dem Ergebnis der vorliegenden Verkehrsuntersuchung der C. C1. X. Ingenieursgesellschaft für Verkehrswesen mbH vom Februar 2012, die allerdings ihrer Prognose noch die geringere Verkaufsfläche der Ausgangsgenehmigung vom 28. März 2012 (970 qm statt nunmehr 1.015,55 qm) und damit eine geringere Verkehrserzeugung zugrunde legt - die Überlastung des Verkehrsnetzes behaupten, betrifft dies im Wesentlichen die Frage der ordnungsgemäßen Erschließung des Vorhabens, die ebenfalls keinen Nachbarschutz vermittelt. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2010 - 4 B 19.10 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. August 2009 - OVG 2 S 33.09 -, jeweils zit. nach juris. Soweit es den Antragstellern darüber hinaus um die aus dem Verkehr resultierenden und ggf. dem Vorhaben zuzurechnenden (Lärm-)Belästigungen durch den Anfahrtsverkehr geht, ist dies eine Frage des Rücksichtnahmegebots. Das durch die angefochtenen Bescheide genehmigte Vorhaben verstößt aber soweit ersichtlich auch nicht gegen das im Merkmal des "Sich-Einfügens" nach § 34 Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO darüber hinaus enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es - auch über (Plan-)Gebietsgrenzen hinaus - Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in konkrete, schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen jeweilige Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, Urt. v. 13. Juni 1981 - 4 C 1.78 -, sowie Urt. v. 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, jeweils zitiert nach juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Loseblatt, Band II, § 34 Rn. 48 ff. In diesem Rahmen kommt der objektiv-rechtlichen Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens keine Bedeutung zu. Ein Vorhaben ist nicht schon dann rücksichtslos, wenn es objektiv-rechtlich unzulässig ist, sondern nur dann, wenn es wehrfähige Interessen des Nachbarn betrifft. Dies ist der Fall, wenn sie nach den gesetzlichen Wertungen, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden haben, schützenswert sind. Darüber hinaus besteht für das Gebot der Rücksichtnahme kein Raum. Vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, zit. nach juris. Insofern verfängt auch an dieser Stelle der Vortrag der Antragsteller nicht, dass es sich bei dem Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handele, der nur in einem Sondergebiet zulässig sei. Aber auch im Übrigen ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände, dass die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens durch die Beigeladene voraussichtlich nicht geeignet ist, die Antragsteller rücksichtslos zu beeinträchtigen. Insbesondere wird das Wohngrundstück der Antragsteller aller Voraussicht nach mit Blick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbelästigungen nicht unzumutbar belastet. Eine gesetzliche Regelung, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes von einem Nachbarn als zumutbare Lärmimmission hinzunehmen ist, besteht nicht. Allerdings bieten die im Bundesimmissionsschutzgesetz festgelegten Grenzen für die Zumutbarkeit von schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich auch für das Baurecht einen Ausgangspunkt. Anlagen, deren Immissionen sich innerhalb der Grenzen des insoweit in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) konkretisierten Zumutbaren halten, sind insofern grundsätzlich nicht rücksichtslos. Vgl. BVerwG, Urt. v. 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, Beschluss v. 20. Januar 1989 - 4 B 116.88 -, Urt. v. 27. August 1998 - 4 C 5.98 -; OVG NRW, Urt. v. 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, jeweils zit. nach juris; Rieger, in: Schrödter Baugesetzbuch, Kommentar, § 31 Rn. 61; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Loseblatt, Band II, § 34 Rn. 53. Dabei ist das Maß des den Antragstellern gegenüber Lärmbeeinträchtigungen zukommenden Schutzes entsprechend der Ziff. 6.1 d) der TA-Lärm im allgemeinen Wohngebiet mit einen zumutbaren Beurteilungspegel von 55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts festgelegt. Diese Werte können bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung und in Ansehung der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros I1. in der maßgeblichen Fassung vom 27. September 2012 (im Folgenden: Gutachten), aller Voraussicht nach eingehalten werden. Eine Prognose hinsichtlich des zu erwartenden Lärmpegels am Grundstück der Antragsteller enthält das Gutachten zwar nicht. Insofern wird aber selbst an dem deutlich näher an den maßgeblichen Lärmquellen liegenden Immissionspunkt 4 am Gebäude M.----straße 4 nach der gutachterlichen Prognose ein Pegel von 53 db (A) tags, 23 db (A) nachts und 28 db (A) sonntags/tags nicht überschritten. Die entsprechenden Werte des Gutachtens ihrerseits scheinen für das Gericht im Hinblick auf die Frage einer rücksichtslosen Beeinträchtigung des Wohneigentums der Antragsteller auch hinreichend aussagekräftig. Insbesondere sind der Berechnung der im Bereich M.----straße maßgeblich relevanten Teilpegel, die allesamt auf die Lkw-Anlieferung zurückgehen (vgl. Anlage 5 des Gutachtens), die in der Betriebsbeschreibung als Teil der Baugenehmigung festgeschriebenen zulässigen Lieferbewegungen (1 Sattelzug, 1 Tiefkühl-Lkw sowie zwei 7,5t Lkw) und Anlieferzeiten (7 - 20 Uhr) zugrundegelegt worden. Das Gutachten berücksichtigt in nachvollziehbarer Weise nicht nur die Fahrbewegungen, Rangiervorgänge, Parkvorgänge und Geräuschimmissionen der Lkw-Kühlaggregate, sondern auch die zu erwartenden Geräusche der Ladevorgänge (Gutachten S. 15-17). Auch die nach Ziff. 6.1 Satz 2 der TA Lärm erforderliche Betrachtung der Spitzenpegel erfolgt in diesem Zusammenhang (Gutachten S. 24). Zwar erweist sich das Lärmgutachten im Übrigen insofern als fehlerhaft, als die Vergrößerung der Verkaufsfläche des Discounters um ca. 5 % im Zuge des 1. Nachtrags nicht berücksichtigt wurde, obwohl das prognostizierte Verkehrsaufkommen nach ebendieser Fläche ermittelt wird. Vielmehr wurden schlicht die Zahlen aus der Verkehrsprognose übernommen, die noch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von 970 qm errechnet wurden. Darüber hinaus wurden abgesehen von dem Zeitraum außerhalb der Öffnungszeiten des Discounters von 6.30 Uhr bis 7 Uhr und sonntags von 8 bis 12 Uhr keine (gesonderten) Kundenbewegungen für die Bäckerei veranschlagt. Eine Auswirkung dieser Fehler, die zu einer Überschreitung der zulässigen Grenzwerte im Hinblick auf das Grundstück der Antragsteller führt, kann aber nach Überzeugung der Kammer derzeit ausgeschlossen werden. Was die Geräuschimmissionen durch Kunden- und Mitarbeiterverkehr auf der Parkplatzanlage angeht, so ist das klägerische Grundstück aufgrund seiner Lage und der Abschirmung durch den Baukörper des Vorhabens selbst sowie die Gebäude M.----straße 3-13 von Schwankungen erkennbar von vornherein nur marginal betroffen. Gleiches gilt für das vom streitgegenständlichen Vorhaben zusätzlich ausgelöste Verkehrsaufkommen auf der M.----straße . Denn nach der Verkehrsuntersuchung der Ingenieursgesellschaft für Verkehrswesen mbH C. C1. X. wird lediglich 5 % des Aufkommens über diese Straße abgewickelt werden, was angesichts der örtlichen Verhältnisse, die sich die Kammer anhand der vorliegenden Pläne und von Kartenmaterial (http://maps.google.de; http://www.bing.com/maps; http://www.geoserver.nrw.de) erschlossen hat, auch realistisch erscheint. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der ermittelte Pegel von 53 db (A) für das der Anlieferzone des Vorhabens genau gegenüberliegende Gebäude prognostiziert wird, während sich das Haus der Antragsteller ca. 80 m von diesem Ort und ca. 70 m weit von dem Immissionspunkt entfernt befindet. Die Werte sind also ohnehin eindeutig erheblich geringer anzusetzen, sodass nicht im Ansatz mit einer Überschreitung des Grenzwertes von 55 db (A) am Grundstück der Antragsteller zu rechnen ist. Die Antragsteller werden gemessen an der sich aus den örtlichen Verhältnissen ableitenden Schutzwürdig- und Schutzbedürftigkeit ihres Grundstücks schließlich auch unabhängig von der Einhaltung der technisch-rechnerisch ermittelten Immissionswerte durch das Vorhaben nicht unzumutbar belastet. Insbesondere ist der über die M.----straße erfolgende Anlieferverkehr auf 4 Lkw-Anfahrten - davon 2 Kleinlaster - pro Tag beschränkt. Zudem findet die Anlieferung nur werktags und nur zwischen 7 und 20 Uhr also nicht in den besonders schützenswerten Ruhezeiten oder nachts statt. Die Begrenzung auf diese Zeiten ist auch in der grüngestempelten Anlage zum Bauschein als Auflage festgeschrieben (Bl. 165 der Verwaltungsvorgänge). Schließlich finden die erforderlichen Rangiervorgänge nicht unmittelbar vor dem Haus der Antragsteller statt, sondern betreffen einen Straßenabschnitt zwischen den Gebäuden M.----straße 2 A und 6. Auch ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die den Antragstellern Nachbarschutz vermitteln, ist nicht zu erkennen. Sowohl hinsichtlich der gerügten Abgrabungen für die Stützmauer als auch hinsichtlich der grundsätzlich nachbarschützenden Abstandflächen befindet sich das Eigentum der Antragsteller zu weit von dem geplanten Vorhaben entfernt, um noch zu dem von den jeweiligen bauordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Kreis der Nachbarschaft zu zählen. (b) Soweit die Antragsteller zudem Nachbarrechte aus einer "Eigentumsposition an der Ladenzeile an der Alten I.----straße " geltend machen, ist ausweislich des Grundbuchs von Burgaltendorf, Blatt 2427, allein die Antragstellerin Inhaberin eines Miteigentumsanteils an dem Flurstück Gemarkung C2. , Flur 12, Flurstück 927 in Verbindung mit dem Sondereigentum an einem Laden im Erdgeschoss mit Lager im Kellergeschoss Haus 2, Aufteilungsplan Nr. 6. Dem Antragsteller ist es folglich verwehrt, sich auf Rechtspositionen aus dem entsprechenden Eigentum zu berufen. Aber auch die Antragstellerin vermag aus dieser weiteren Eigentumsposition keine Abwehrrechte gegenüber dem Vorhaben abzuleiten. Die Antragstellerin ist zwar zur Geltendmachung von nachbarlichen Abwehransprüchen befugt. Die Kammer kann es insofern dahinstehen lassen, ob die Antragstellerin aufgrund ihres Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum berechtigt ist, auch Beeinträchtigungen des Grundstücks als solchem im eigenen Namen geltend zu machen, so OVG NRW, Urt. v. 12. Dezember 1991 - 7 A 172/89 - und Urt. v. 17. März 2010 - 10 B 229/10 -, oder ob sie sich hinsichtlich der Verletzung des Gemeineigentums i.S.d. § 1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes auf eine (gemeinschaftliche) Geltendmachung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft verweisen lassen muss. So OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Oktober 2012 - OVG 2 N 111.10 -, Bay VGH, Beschl. v. 12. September 2005 - 1 ZB 05.42 -; VG München, Urt. v. 13. März 2012 - M 2 K 11.2349 -, jeweils zit. nach juris. Denn jedenfalls macht die Antragstellerin erkennbar (auch) eine Beeinträchtigung ihres Sondereigentums geltend und ist insofern allein zur Erhebung der Nachbarklage befugt. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. August 1992 - 4 B 92.92 -; Bay VGH, Beschl. v. 21.1.2009 - 9 CS 08.1330 u.a. -; OVG NRW, Urt. v. 17. März 2010 - 10 B 229/10 -; jeweils zit. nach juris. Die Antragstellerin kann sich aber nach den oben dargelegten Grundsätzen auch im Hinblick auf ihr Sondereigentum an der Ladenzeile an der Alten I.----straße nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, denn auch die Ladenzeile liegt in einem durch Bebauungsplan Nr. 23/73 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und damit in einem anderen Gebiet als das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen. Schließlich erweist sich das Vorhaben auch in Ansehung der vorbenannten Eigentumsposition der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht als rücksichtslos. Nach der Schalltechnischen Untersuchung der I1. Ingenieure vom 27. September 2012, werden auch an dem insofern maßgeblichen Immissionsort "Alte I.----straße 106" (IP 12) die einschlägigen Immissionsbeurteilungspegel für allgemeine Wohngebiete nicht überschritten. Vielmehr werden rechnerisch Beurteilungspegel von werktags 52 db (A) tags und 30 db (A) nachts sowie 51 db (A) sonntags/tags ermittelt. Dem Gutachten wurden bei der Ermittlung der Immissionsbelastung durch die Anlieferung zum Bäcker sowie den Kunden- und Mitarbeiterverkehr auf dem Parkplatz ordnungsgemäß die in der Betriebsbeschreibung dargelegten und in der Anlage zum Bauschein als Auflagen enthaltenen Öffnungs- und Betriebszeiten zugrunde gelegt. Die danach innerhalb der Nacht- und Ruhezeiten erfolgenden Bewegungen wurden gesondert berücksichtigt. Demgegenüber berücksichtigt das Gutachten, wie oben dargelegt, nicht die mit der veränderten Planung erfolgte Erhöhung der Verkaufsfläche und das dementsprechend anzusetzende erhöhte Fahrzeugaufkommen. Innerhalb der werktäglichen Öffnungszeiten des Discounters (7 - 20 Uhr) wird überdies kein gesonderter Kundenverkehr für den Bäcker veranschlagt. Soweit hinsichtlich der sonntäglichen Belastung für den Betrieb des Bäckers demgegenüber schlicht stündlich die Hälfte des werktäglichen Kundenverkehrs für den gesamten Discounter veranschlagt wird, erscheint dies zwar ebenfalls nicht plausibel, kann sich aber, da zu hohe Zahlen angenommen wurden, allenfalls zugunsten der Antragstellerin auswirken. Aber auch in Anbetracht der vergrößerten Verkaufsfläche des Discounters und des zusätzlich isoliert für den Bäcker zu veranschlagenden Verkehrs kann die Kammer eine Überschreitung der Immissionswerte mit einer im Rahmen der summarischen Prüfung hinreichenden Sicherheit ausschließen. Denn im Gutachten selbst wird auf Seite 25 ausgeführt, dass bei einer Steigerung der Kundenfrequentierung um 10 % der Geräuschpegel - aufgrund der bei der Berechnung des flächenbezogenen Schallleistungspegels nur logarithmisch in Ansatz zu bringenden Häufigkeiten - lediglich um rund 0,5 db ansteigt. Insofern beläuft sich die Vergrößerung der Verkaufsfläche von den in der Verkehrsstudie zu Grunde gelegten 970 qm auf nunmehr 1.015,55 qm auf weniger als 5 % und führt prognostisch (vgl. dazu Verkehrsuntersuchung der Ingenieursgesellschaft für Verkehrswesen mbH C. C1. X. , S. 5) zu einer prozentual entsprechenden Erhöhung der zu veranschlagenden Verkehrsbewegungen um ebenfalls weniger als 5 %. Der von dem Bäcker ausgehende Kundeverkehr ist in Anbetracht des durch den Discounter ausgelösten Verkehrsaufkommens marginal. Nach Ansicht der Kammer ist jedenfalls davon auszugehen, dass der zusätzliche, allein durch den Bäcker ausgelöste Verkehr während der Öffnungszeiten des Discounters - der Verkehr außerhalb der Öffnungszeiten werktags von 6.30 bis 7 Uhr und sonntags wurde im Gutachten gesondert berücksichtigt - das dem Discounter zuzuordnende Gesamtverkehrsaufkommen nicht um weitere 5 % erhöht. Dies gilt umso mehr als nach allgemeiner Lebenserfahrung die meisten Kunden den Bäcker ohnehin anlässlich eines Einkaufs beim Discounter aufsuchen, ohne dass insofern eine Erhöhung der Fahrzeugbewegungen zu verzeichnen wäre. Auch was den von dem streitgegenständlichen Vorhaben verursachten zusätzlichen Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Alten I.----straße angeht, so betrifft dies die Rechtsposition der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht unzumutbar. Nach dem insoweit heranzuziehenden Maßstab der Regelung in Nr. 7.4 der TA Lärm ist eine anlagenbezogene Beurteilung des Verkehrslärms (nur) dann erforderlich, wenn die An- und Abfahrten den Beurteilungspegel rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Die Voraussetzungen müssen dabei kumulativ vorliegen. Vgl. nur OVG NRW, Urt. v. 13. September 2010 - 7 A 1186/08 - m.w.N. Das Gutachten belegt insofern, dass der Richtwert von 59 db (A) der 16. BImSchV nicht erreicht wird. Der dem Vorhaben zuzuordnende Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen liegt danach bei einem Wert von 55 db (A) an dem Immissionspunkt Alte I.----straße 106. Allerdings hätte auch an dieser Stelle aufgrund der vergrößerten Verkaufsfläche und unter Berücksichtigung des Bäckers eine höhere Anzahl von Fahrzeugbewegungen zugrundegelegt werden müssen. Die erforderliche Erhöhung dürfte sich allerdings wie oben dargelegt auf weniger als 10 % belaufen. Wie sich diese Veränderung genau auf den gutachterlich ermittelten Wert auswirkt kann die Kammer vorliegend indes ohnehin dahinstehen lassen. Denn jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass durch das dem Vorhaben zuzurechnende Verkehrsaufkommen der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB (A) erhöht wird. Denn eine solche Erhöhung des Beurteilungspegels entspricht einer Verdoppelung der Schallenergie und würde voraussetzen, dass sich die Verkehrsbelastung in etwa verdoppelt. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 13. September 2010 - 7 A 1186/08 - m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21. Dezember 2010 - 1 LA 274/09 -, jeweils zit. nach juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. IV, Loseblatt, 3.1 TA Lärm Nr. 7 Rn. 53. Dass eine entsprechende Verdoppelung der Verkehrsbelastung nicht entsteht, belegt schon die Verkehrsuntersuchung der Ingenieursgesellschaft für Verkehrswesen mbH C. C1. X. , die - wenn auch noch unter Zugrundelegung der Verkaufsfläche von 970 qm - eine Mehrbelastung des Knotenpunktes Alte I.----straße /M.----straße /E. - über den danach 60 % des Neuverkehrs abgewickelt werden - von nur 8,1 % prognostiziert. Auch angesichts der erforderlichen Korrektur des durch das Vorhaben hervorgerufenen Verkehrsaufkommens kann danach eine Verdoppelung offensichtlich ausgeschlossen werden. Schließlich sind auch im Hinblick auf die Sondereigentumsposition der Antragstellerin keine Anhaltspunkte für eine unabhängig von der Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm anzunehmende Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ersichtlich. Insofern ist insbesondere die Vorbelastung durch die Lage an der unstreitig stark befahrenen Alten I.----straße zu berücksichtigen. Die Parkplatzanlage liegt von dem Eigentum der Antragstellerin aus betrachtet auf der anderen Seite dieser Straße. Zudem befinden sich unmittelbar vor der Ladenzeile bereits derzeit Parkplätze. III. Nach alledem muss auch der Antrag zu 2. auf einstweilige Untersagung der Aufnahme der genehmigten Nutzung ohne Erfolg bleiben. Denn die Anordnung entsprechender einstweiliger Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO dient dazu, diejenigen Rechte des Dritten zu schützen, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bedroht sind. Voraussetzung ist also sowohl nach Wortlaut ("und") als auch Sinn und Zweck der Vorschrift, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt wurde. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2000 - 10 B 2060/99 - m.w.N., zit. nach juris. Die entsprechende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war aber aus den oben aufgeführten Gründen nicht zu treffen, sodass auch kein Anlass für und kein Anspruch auf eine Anordnung daran anknüpfender Sicherungsmaßnahmen besteht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag in der Sache gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und orientiert sich an der von dem Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohngrundstücks der Antragsteller unter Berücksichtigung des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR (vgl. Ziff. 7.a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen), sowie hinsichtlich der Rechtsposition aus der Ladenzeile an dem für die Beeinträchtigung von gewerblichen Betrieben maßgeblichen Rahmen von 5.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR (vgl. Ziff. 7 b) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen), wobei der Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Antrag zu 2. wurde nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.