Urteil
6 K 3691/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1018.6K3691.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 80, Flurstücke 74 u. a. (M.----straße 60) in T. . Es handelt sich um das den größten Teil der linken Hälfte des nachfolgenden Kartenausschnitts einnehmende Flurstück mit den Gebäuden Nr. 1 bis Nr. 5. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 80, Flurstücke 43, 67, 69, 70, 75 u. a.. Es ist auf der rechten Seite des nachfolgenden Kartenausschnitts (teilweise) zu erkennen. Auf ihm stehen die Gebäude Nr. 6 und Nr. 7 auf. Beide Grundstücke werden von der südöstlich verlaufenden M.----straße über eine gemeinsame Zuwegung erschlossen. Die Grundstücke befinden sich im Außenbereich der Stadt T. . Rund 300m westlich der Gebäude fließt die Lippe. Südwestlich, in etwa 150m bis 200m Entfernung, befindet sich eine Kläranlage. Ein Bebauungsplan existiert für den Bereich nicht. 3 Im Kern handelt es sich bei den genannten Gebäuden um eine seit langem bestehende landwirtschaftliche Hofstelle. Dabei stammt das heute als Wohnhaus genutzte Gebäude Nr. 1 offenbar aus dem 19. Jahrhundert. Unter dem 27. Juli 1949 wurden dem damaligen Eigentümer I. die Instandsetzung und der Umbau dieses Gebäudes genehmigt. Bei dem Gebäude Nr. 2 handelt es sich um einen kleineren Pferdestall, der derzeit noch an eine Frau L. verpachtet ist. Für das Stallgebäude Nr. 3 existiert ein Bauschein vom 2. April 1909. Dieses Gebäude wurde bis in das Jahr 2009 hinein als Rinderstall genutzt, zuletzt durch den Pächter C1. . Für das Gebäude Nr. 4 liegt ein Bauschein vom 18. Februar 1965 ("Geräteschuppen") vor. Das Gebäude Nr. 5 ist ein inzwischen wohl seit über zehn Jahren nicht mehr genutzter Schweinestall, für den eine Zustimmung nach der Bauanzeigenverordnung aus dem Jahr 1983 existiert. Diese wurde dem Landwirt Veltmann erteilt, der die Hofstelle im Jahre 1967 übernommen hatte. 4 Das Gebäude Nr. 6 enthält Rinderställe. Eine Ursprungsbaugenehmigung für die Errichtung dieses Gebäudes ist dem Gericht nicht bekannt. Vom 14. Oktober 1985 datiert eine Baugenehmigung an den Landwirt W. , mit welcher die Umnutzung des südlichen Anbaus dieses Gebäudes, einer früheren Wagenremise, in einen Bullenstall genehmigt wurde. Unter dem 29. Mai 1991 wurde dem Landwirt W. dann auch die Nutzung des Hauptteils des Gebäudes Nr. 6 als Bullenstall genehmigt. Ein östlich an das Gebäude Nr. 6 angebauter, teilweise offener Unterstand für Rinder wurde von der Beklagten zunächst (auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahre 1994) befristet, später dann dauerhaft geduldet. Dieser östliche Anbau wird heute durch den Kläger genutzt, der dort rund 30 Rinder hält. Die übrigen Teile des Gebäudes Nr. 6 werden seit längerem durch den Pächter C1. als Rinderställe genutzt. Nördlich und nordöstlich neben dem Gebäude Nr. 6 befindet sich eine von dem Kläger genutzte befestigte Siloplatte. Bei dem Gebäude Nr. 7 handelt es sich um ein Lagergebäude für Heu- und Strohballen, das aufgrund einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 10. Juli 2002 errichtet wurde. 5 Im Dezember 2008 erwarben die Beigeladenen das beschriebene westliche Grundstück von Frau W. . Bereits im Oktober 2008 hatten sie eine Bauvoranfrage an die Beklagte gerichtet. Gegenstand der Voranfrage waren der Umbau und die Umnutzung des Stallgebäudes (Gebäude Nr. 3 des Kartenausschnitts) zu drei Wohnungen, die vermietet werden sollten. Nach der Beschreibung des Vorhabens sollte aus den beiden in dem Wohngebäude (Gebäude Nr. 1 des Kartenausschnitts) vorhandenen Wohnungen eine einzige Wohnung gemacht werden. Der Schweinestall (Gebäude Nr. 5 des Kartenausschnitts) sollte abgerissen werden. Der Pferdestall und die Gerätehalle (Gebäude Nr. 2 und Nr. 4 des Kartenausschnitts) sollten in ihrer bisherigen Funktion erhalten bleiben. Landwirtschaft sollte zukünftig nicht mehr betrieben werden. 6 Unter dem 16. Dezember 2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte und erklärte, er betreibe auf den an das Grundstück der Beigeladenen unmittelbar angrenzenden Flächen einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Mutterkuhhaltung, Bullenmast und Siloplatte. Er habe gegen das Vorhaben der Beigeladenen große Bedenken "wegen Lärm und Emissionen". Die Errichtung eines Zwei- oder Dreifamilienwohnhauses würde erhebliche Unruhe auslösen. 7 Der Kreis V. , Fachbereich Natur und Umwelt, nahm unter dem 14. Januar 2009 zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen Stellung. Er erklärte, gemäß dem Handlungspapier des (früheren) Landesumweltamtes NRW "Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeit im Nahbereich" komme es durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers an der geplanten Wohnbebauung zu einer maximalen Geruchshäufigkeit von 18%. Da nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) Geruchshäufigkeiten von bis zu 25% an der nächstgelegenen Wohnbebauung vertretbar seien, bestünden gegen das Bauvorhaben keine Bedenken. 8 Mit Bauvorbescheid vom 24. Februar 2009 teilte die Beklagte den Beigeladenen mit, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, wobei die Aufnahme einer Wohnnutzung in dem Stallgebäude als Nachfolgenutzung im Sinne von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eingestuft wurde. Dieser Vorbescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens 6 K 1388/09. 9 Unter dem 20. November 2009 wurde dem Kläger von der Beklagten ein positiver Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohnhauses, einer Lagerhalle, eines Unterstandes für landwirtschaftliche Fahrzeuge und eines Bullenaufzuchtstalles erteilt. Die geplanten Gebäude sollen am westlichen Ende der Flurstücke 43, 67, 70 und 75, neben den bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäuden des Klägers (Gebäude Nr. 6 und Nr. 7 des Kartenausschnitts) entstehen. Dabei soll der Bullenaufzuchtstall nördlich des Gebäudes Nr. 6, also auf Höhe der Gebäude Nr. 1 und Nr. 3 der Beigeladenen, errichtet werden. Der Abstand zwischen der Wand des geplanten Bullenaufzuchtstalls und der östlichen Ecke des Gebäudes Nr. 3 beträgt rund 30m. In der landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung gibt der Kläger an, die in seinem Eigentum stehende Betriebsfläche solle unverändert bei 25ha liegen, die Zahl der Rinder solle auf 80 erweitert werden. Der Bauvorbescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens 6 K 5535/09. 10 Am 4. Februar 2010 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für "Umbau und Erweiterung der Betriebsleiterwohnung". Der Bauantrag bezog sich im Wesentlichen auf das Gebäude Nr. 1 des Kartenausschnitts. Zur Erläuterung gaben die Beigeladenen an, sie planten die Aufnahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs mit einer Betriebsfläche von 8,3ha. Geplant seien das Halten von etwa 20 Schafen sowie das Halten und die Zucht von bis zu 18 Pferden. 11 Unter dem 22. Juli 2010 nahm der Kreis V. , Fachbereich Natur und Umwelt, unter anderem zur Frage des Immissionsschutzes Stellung. Er wiederholte im Wesentlichen die Einschätzung aus seiner oben angeführten Stellungnahme vom 14. Januar 2009 und erklärte, er halte eine qualifizierte Immissionsprognose für entbehrlich. 12 Mit Bescheid vom 29. Juli 2010 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung, befristet bis zum 31. Dezember 2015. Hintergrund der Befristung war ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 1 zur Baugenehmigung, dass es sich um die Betriebswohnung zu einem im Aufbau befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. 13 Am 27. August 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Baugenehmigung vom 29. Juli 2010 erhoben. 14 Mit Baugenehmigung vom 5. August 2011 ist den Beigeladenen die Umnutzung eines Geräteraums (Teil des Gebäudes Nr. 4 des Kartenausschnitts) in einen Pferdestall und das Anlegen eines "Paddocks" genehmigt worden. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens 6 K 3666/11. 15 Zur Begründung der vorliegenden Klage führt der Kläger - zum Teil durch konkludente Bezugnahme auf seinen Vortrag in dem Parallelverfahren 6 K 1388/09 - aus: Das Vorhaben der Beigeladenen verletze das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Auf die Unzulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich, das sich unzumutbaren Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes aussetze, könne sich auch der betroffene Landwirt berufen. Eine derartige Situation sei hier gegeben. Die Immissionsprognose des Kreises V. reiche zum Ausschluss entsprechender Beeinträchtigungen nicht aus. Denn bei der Prognose seien verschiedene Immissionsquellen in der Umgebung zu Unrecht außer Betracht geblieben. Im Einzelnen seien insoweit die Kläranlage, ein Rinderunterstand nördlich der Kläranlage, die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandenen Pferdeställe, ein in dem ehemaligen Schweinestall noch vorhandener und gefüllter Jauchekeller, eine Silagefeldmiete auf dem südwestlich gelegenen Grundstück sowie der genehmigte zusätzliche Bullenstall zu nennen. Fehl gehe auch die Annahme, es seien Geruchsstundenhäufigkeiten von bis zu 50% hinzunehmen. Selbst wenn eine Unzumutbarkeit aufgrund der gegenwärtigen Situation nicht vorliege, würden seinem Betrieb jedenfalls jegliche Entwicklungsmöglichkeiten genommen. 16 Ergänzend hat der Kläger eine Stellungnahme des Immissionsschutz-Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) I1. vom 7. Juli 2011 vorgelegt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass wegen der verschiedenen Immissionsquellen und ihres Zusammenwirkens eine Ausbreitungsrechnung mit dem Programm AUSTAL 2000 G erforderlich sei, um die Immissionssituation angemessen zu prognostizieren. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Baugenehmigung vom 29. Juli 2010 für den Umbau und die Erweiterung der Betriebsleiterwohnung sowie die Nutzungsänderung und den Umbau des Stalles in Garagen aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie tritt der Klage entgegen und verteidigt die Immissionsprognose des Kreises V. . 22 Die Beigeladenen beantragen, 23 die Klage abzuweisen. 24 Auch sie sind der Ansicht, die Immissionsprognose des Kreises V. sei ausreichend. 25 Die Kammer hat am 8. April 2011 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 26 Sowohl im Ortstermin als auch in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den zuständigen Mitarbeiter des Kreises V. , Herrn Dipl.-Ing. C2. , zu der Immissionsprognose ergänzend befragt. Unter dem 23. August 2011 hat Herr C2. seine Ausführungen zudem auch schriftlich gegenüber dem Gericht ergänzt. Unter anderem hat er die nördlich des Rinderstalls (Gebäude Nr. 6 des Kartenausschnitts) bestehende Siloplatte in die Berechnung mit einbezogen und so eine Gesamtgeruchshäufigkeit im Umfang von 22,2% der Jahresstunden ermittelt. 27 Darüber hinaus hat die Kammer allgemeine Auskünfte zu Fragen der Geruchsbeurteilung bei Rinderställen durch telefonische Befragung des Mitarbeiters Dr. C3. , Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW, eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 13. April 2011 (im Verfahren 6 K 1388/09) Bezug genommen. 28 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 31 Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Juli 2010 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 32 Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. 33 Die einschlägige Genehmigungsnorm, § 35 Baugesetzbuch (BauGB), hat keinen generell nachbarschützenden Charakter. Nachbarschutz vermittelt sie vielmehr nur insoweit als in ihr das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (als "öffentlicher Belang") enthalten ist. 34 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532, mit weiteren Nachweisen. 35 Demnach berührt insbesondere die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen von der Beklagten zu Recht als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingestuft worden ist, keine Rechte des Klägers. Dasselbe gilt für die Annahme einer (planungsrechtlich) ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks. 36 Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt im Ergebnis auch nicht gegen das in § 35 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 37 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, S. 1360. 38 Der Rücksichtnahme bedarf insoweit nicht nur derjenige, der von Lärm- oder Geruchsimmissionen betroffen ist. Auch derjenige, der Emissionen verursacht, bedarf des Schutzes vor einer störungsempfindlichen benachbarten Nutzung, die eine Einschränkung des ihm für die Verbreitung der Emissionen zur Verfügung stehenden Raumes nach sich ziehen würde. Treffen unverträgliche Nutzungen unvermittelt aufeinander, wie vorliegend Wohnbebauung und ein vorhandener landwirtschaftlicher Betrieb, hat das Gebot der Rücksichtnahme nämlich nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern es soll auch emittierende Betriebe in ihrer Existenz sichern. Ein Wohnbauvorhaben kann daher im Rechtsinne rücksichtslos sein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) aussetzt, etwa wenn Wohnbebauung zu nahe an einen vorhandenen emittierenden Betrieb heranrückt. Auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens kann sich auch der Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb die kritischen Immissionen ausgehen. 39 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, 192, und Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 f.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 10 B 2558/98 -. 40 Nach Überzeugung des Gerichts ist das von den Beigeladenen geplante Wohnhaus jedoch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer auf ihre Ausführungen in dem Urteil 6 K 1388/09 betreffend die Errichtung von drei Wohneinheiten im ehemaligen Stallgebäude (Gebäude Nr. 3 des Kartenausschnitts) Bezug. Wenn dort im Ergebnis keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes festzustellen ist, so muss dies für das vorliegend in Rede stehende landwirtschaftliche Betriebswohnhaus der Beigeladenen erst recht gelten. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 42 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 43