Beschluss
6z L 968/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1130.6Z.L968.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,8 und einer Wartezeit von acht Halbjahren nicht die für ihn maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Nordrhein-Westfalen bei einer Durchschnittsnote von 1,0. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. 4 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 5 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 - und vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, beide juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. 6 Eine außergewöhnliche Härte liegt unter anderem dann vor, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können (Fallgruppe 1.1 der Auslegungshinweise der Antragsgegnerin). Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt. Gerade bei Erkrankungen mit Verschlimmerungstendenz ist neben einer genauen Zustandsbeschreibung eine detaillierte Beschreibung der Krankheitsgeschichte und eine möglichst genaue Prognose der voraussichtlichen Krankheitsentwicklung erforderlich, die aus sich heraus nachvollziehbar und schlüssig ist. Dabei ist konkret darzulegen, dass und warum das Studium mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr wird absolviert werden können, wenn nicht eine sofortige Zulassung erfolgt. 7 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 - 13 B 469/10 - und vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 - jeweils juris. sowie Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2011 - 6 L 287/11 - mit weiteren Nachweisen zur Kammerrechtsprechung. 8 Im Blick zu behalten ist dabei auch die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen und damit die Chancengleichheit wahren. Nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Insbesondere ist sie nicht als Mittel der Therapie gedacht. Dass es sich - gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen - günstig auswirken kann, wenn das Studium sofort begonnen werden kann, ist für sich genommen kein Grund, einen entsprechenden Studienbewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten. 9 Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2010 - 6 L 1059/10 - mit weiteren Nachweisen; zur Funktion der Härtefallregelung auch Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.. 10 Gemessen an diesen Anforderungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO nicht dargetan. Durch das psychiatrische Fachgutachten des Herrn Prof. Dr. Dr. C. vom 6. Juni 2011 ist zwar belegt, dass der Antragsteller an einer psychischen Erkrankung (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und bipolare affektive Störung) leidet. Nachvollziehbar ist auch die Prognose des Facharztes, dass die Aufnahme des Studiums zu einer Besserung der Beschwerden des Antragstellers führen könnte. Dies allein genügt indes - wie oben aufgezeigt - nicht, um einen Härtefall im Sinne von § 15 VergabeVO zu begründen und den Antragsteller zu Lasten eines anderen (bereits seit rund sechs Jahren auf die Zulassung zum Studium wartenden) Studienbewerbers vorzuziehen. Insoweit wäre vielmehr die Feststellung erforderlich, dass der Antragsteller wegen seiner Erkrankung in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr wird bewältigen können. Dies wird in dem fachärztlichen Gutachten zwar in pauschaler Form behauptet (Seite 18 unten), aber nicht hinreichend begründet. 11 Der Gutachter schildert nachvollziehbar, dass die Beschwerden und der Leidensdruck des Antragstellers aufgrund der "Leerlaufzeit" zugenommen hätten. Auch gibt er an, dass die in den letzten zwölf Monaten präsente Stimmungslabilität "bedrohlich für den weiteren Verlauf" der Erkrankung sei. Inwieweit eine weitere Verschlimmerung der Erkrankung und eine "erneute große Episode" behandelbar und reversibel wären, bleibt jedoch weitgehend offen. Dies ist aber von Bedeutung, denn immerhin beschreibt das Gutachten an anderer Stelle, dass der Antragsteller für den Besuch der Oberstufe medikamentös habe eingestellt werden können und dass sich die psychiatrische Situation dann - auch wegen der sinnvollen und zielgerichteten Beschäftigung - erstmals nach vielen Jahren dramatisch verbessert habe. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Antragsteller nicht, auch wenn er noch einige Zeit auf den Medizin-Studienplatz warten muss, stabilisiert und bei Aufnahme des Studiums erneut medikamentös und psychotherapeutisch wird eingestellt werden können, so dass eine Absolvierung des Studiums möglich ist. Das Gericht verkennt nicht, dass sich eindeutige Aussagen zu diesen Fragen wegen der Natur der Erkrankung wohl kaum treffen lassen. Konkrete Angaben zu den denkbaren Behandlungsmöglichkeiten und der Wahrscheinlichkeit ihres Erfolges wird man von dem Fachgutachter aber verlangen müssen. Derartige konkrete Angaben fehlen im Gutachten. 12 Zudem betont das Gutachten vom 6. Juni 2011 - wie offenbar auch die ihm teilweise zugrunde liegenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte - die Notwendigkeit der sofortigen Aufnahme einer "interessens- und begabungsadäquaten" Beschäftigung. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang nicht klar, warum der Antragsteller von den gängigen Möglichkeiten, sich auf das Studium der Humanmedizin im weitesten Sinne "vorzubereiten" und damit die Wartezeit zu nutzen, keinen Gebrauch machen kann. So absolvieren viele Wartezeitbewerber bekanntlich die Ausbildung in einem medizinischen Hilfsberuf (Krankenpfleger, Rettungsassistent, Medizinisch-technischer Laborassistent etc.). Eine solche Ausbildung würde zugleich die Chance des Antragstellers erhöhen, im Auswahlverfahren der Hochschulen einen Studienplatz zu erlangen, da eine Reihe von Hochschulen derartige Ausbildungen mit einem Bonus versieht. Diesbezüglich wäre für den Antragsteller, der eine recht gute Abiturnote erzielt hat, im Übrigen auch erwägenswert, durch die Teilnahme am Test für medizinische Studiengänge seine Zulassungschancen zu erhöhen. Auch wenn es dem Antragsteller - wie im fachärztlichen Gutachten dargelegt - "an Flexibilität und Motivation" fehlt, um Überbrückungstätigkeiten außerhalb des medizinischen Bereichs auszuüben, wären die genannten Tätigkeiten als sinnvolle, da mittelbar zum Medizinstudium hinführende Beschäftigungen denkbar. Warum die Aufnahme einer entsprechenden Ausbildung oder die Teilnahme am "Medizinertest" einschließlich der erforderlichen Vorbereitung nicht möglich oder nicht geeignet sein soll, um die Wartezeit in sinnhafter und damit auch für den Krankheitsverlauf positiver Weise zu nutzen, wird in dem Gutachten vom 6. Juni 2011 nicht dargetan. Insgesamt vermag das Gericht daher nicht festzustellen, dass eine sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist. 13 Aufgrund der zuletzt genannten Überlegungen hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden kann, weil eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist (Fallgruppe 1.6 der Auslegungshinweise der Antragsgegnerin). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 16