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Urteil

12 K 3555/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:1201.12K3555.10.00
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Leitsätze

1. Krankheitsbedingt nicht genommener Erholungsurlaub eines Beamten ist nach der Zurruhesetzung in unmittelbarer Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG abzugelten.

2. Verletzt der Dienstherr schuldhaft die ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Personalakten und vereitelt er damit die prozessuale Beweisführung des Beweisbelasteten Beamten in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Weise, so kann dies eine Beweislastumkehr rechtfertigen.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2010 verpflichtet, dem Kläger für 25 Urlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008 eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Krankheitsbedingt nicht genommener Erholungsurlaub eines Beamten ist nach der Zurruhesetzung in unmittelbarer Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG abzugelten. 2. Verletzt der Dienstherr schuldhaft die ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Personalakten und vereitelt er damit die prozessuale Beweisführung des Beweisbelasteten Beamten in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Weise, so kann dies eine Beweislastumkehr rechtfertigen. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2010 verpflichtet, dem Kläger für 25 Urlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008 eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. April 0000 geborene Kläger begehrt die finanzielle Abgeltung seines wegen Erkrankung nicht genommenen Erholungsurlaubs. Er stand zuletzt als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Beklagten und war seit dem 1. November 2004 mit einer reduzierten Wochenarbeitszeit von 30 Stunden tätig. Im Kalenderjahr 2006 war der Kläger in folgenden Zeiträumen dienstunfähig erkrankt: 30. bis 31. März, 6. bis 9. Juni, 10. bis 12. Juli und vom 14. November bis zum 31. Dezember. Im Kalenderjahr 2007 war der Kläger vom 1. bis 13. Januar, am 31. Januar, am 16. und 23. Februar, am 2. und 9. März sowie ab dem 19. März 2007 bis zum 31. März 2008 durchgängig dienstunfähig erkrankt. Im Anschluss an diese Erkrankung wurde er mit Wirkung zum Ablauf des 31. März 2008 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 24. September 2009 beantragte der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine finanzielle Abgeltung seines restlichen Urlaubs der Kalenderjahre 2006 bis 2008. Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Für eine Auszahlung von nicht genommenem Erholungsurlaub fehle es im deutschen Beamtenrecht an einer Rechtsgrundlage. Aufgrund des im Beamtenrecht maßgeblichen Alimentationsprinzips bestehe kein Zusammenhang zwischen Arbeitszeit und Besoldung. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. August 2010 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei aufgrund der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht auf dieses übertragbar. Am 19. August 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung legt er eine das Jahr 2006 betreffende Urlaubskarte in Kopie vor. Im Jahr 2007 und dem ersten Quartal 2008 habe er keinen Erholungsurlaub genommen. Die Richtlinie 2003/88/EG, die nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für Beamtinnen und Beamte gelte, sei unmittelbar anzuwenden. Sie gebiete eine Abgeltung nicht nur des europarechtlich zustehenden Mindesturlaubs, sondern des gesamten nach nationalem Recht zu gewährenden Erholungsurlaubs. Danach seien die für das Jahr 2006 noch zustehenden 12 Urlaubstage, der gesamte Jahresurlaub 2007 und der für 2008 anteilig zustehende Erholungsurlaub abzugelten. Diesen Umfang könne die Beklagte als zur Archivierung von Personalakten verpflichtete Behörde nicht mit Nichtwissen bestreiten. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2010 zu verpflichten, ihm eine finanzielle Urlaubsabgeltung für insgesamt 50 Arbeitstage aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bestreitet sie mit Nichtwissen, dass dem Kläger für die Jahre 2006 und 2007 noch krankheitsbedingt nicht genommener Resturlaub zustehe. Der klägerische Vortrag sei insoweit unsubstantiiert. Die entsprechende Urlaubskarte sei ihr unauffindbar. Etwaige Resturlaubsansprüche aus den Jahren 2006 und 2007 seien nach den Regelungen der Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV - jedenfalls verfallen. Die Unanwendbarkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf das Beamtenverhältnis sei durch eine Weisung des Bundesinnenministeriums - BMI - mit für sie bindender Wirkung bestätigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Entscheidungsform erklärt haben. Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da die Entscheidung über die Urlaubsabgeltung in Geld ebenso wie die Entscheidung über die Urlaubsgewährung selbst ein Verwaltungsakt ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 13 K 8443/09 -; VG Hannover, Urteil vom 29. April 2010 - 13 A 3250/09 -; VG München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 - (jeweils juris). Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Ablehnung der Beklagten durch den Bescheid vom 4. November 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 20. November 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Umfang von 25 Arbeitstagen abgelehnt wird. In diesem Umfang steht dem Kläger Urlaubsabgeltung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus Urlaubsabgeltung für weitere 25 Arbeitstage begehrt, ist die Klage hingegen unbegründet. Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch kann zwar nicht aus den Vorschriften des Beamtenrechts hergeleitet werden. Weder Bundes- noch Landesrecht sehen für Beamte eine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Auch eine analoge Anwendung des unmittelbar nur für Arbeitnehmer geltenden § 7 Abs. 4 BUrlG kommt nicht in Betracht. Vgl. dazu ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 - (juris). Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist jedoch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Danach darf der bezahlte Mindesturlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Abgeltung ersetzt werden. Der Kläger unterfällt als Beamter dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG. Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist europarechtlich zu definieren. Nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie gilt sie für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1 - 8). Diese Vorschrift sieht bestimmte Einschränkungen bei der Anwendung im Bereich der Streitkräfte und der Polizei vor. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Richtlinie grundsätzlich auch Beamte erfasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 13 K 8443/09 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 L 667/09 -; VG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 9 K 836/10.F -; a. A. VG Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009 - 6 K 1253/09.KO -; VG Hannover, Urteil vom 15. Oktober 2009 - 13 A 2003/09 - (jeweils juris). Dem Kläger steht auch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des aus Krankheitsgründen nicht genommenen Mindest-urlaubs, wie er durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleistet ist, zu. Für den Fall einer nicht fristgemäß erfolgten Vollziehung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat hat der Europäische Gerichtshof dem privaten Einzelnen das Recht zuerkannt, sich vor den mitgliedsstaatlichen Gerichten gegenüber entgegenstehendem nationalen Recht auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, sofern diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung insoweit keines Ausführungsakts mehr bedürfen. Denn mit der den Richtlinien durch Art. 288 Abs. 3 AE UV / Art. 249 Abs. 3 EGV zuerkannten verbindlichen Wirkung wäre es unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können. Insbesondere in den Fällen, in denen etwa die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedsstaaten durch Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Einzelnen sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten. Daher kann ein Mitgliedsstaat, der die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, dem Einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Demnach können sich die Einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; Einzelne können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - Becker, Slg. 1982, 53, Rdn. 23 ff.; dem folgend BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223 (239 ff.). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vor. Die Umsetzungsfrist für diese Bestimmung ist abgelaufen. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie hat Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18) übernommen, der bereits in der Ursprungsfassung dieser Richtlinie mit dem heutigen Wortlaut enthalten war. Gemäß Art. 18 Abs. 1 a) der Richtlinie 93/104/EG waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Richtlinie bis zum 23. November 1996 umzusetzen. Die neue Kodifizierung durch die Richtlinie 2003/88/EG hat diese Umsetzungsfrist unberücksichtigt gelassen (Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG). Ebenso OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 13 K 8443/09 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 L 667/09 - (jeweils juris). Eine Umsetzung der Richtlinie ist insoweit bislang nicht erfolgt. Die das Rechtsverhältnis der Beteiligten betreffenden nationalen Regelungen (insbesondere die Erholungsurlaubsverordnung) enthalten keine Bestimmung, aus der sich - direkt oder im Wege richtlinienkonformer Auslegung - ein Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub ergibt. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist in Bezug auf den Abgeltungsanspruch von Erholungsurlaub auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Zwar regelt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Hieraus hat der Europäische Gerichtshof über das unmittelbar geregelte Verbot hinaus jedoch abgeleitet, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Arbeitnehmer habe in dieser Situation einen sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ergebenden Anspruch auf Abgeltung des wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs, für dessen Berechnung das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen sei, maßgebend sei. Urteil vom 20. Januar 2009 - C 350/06 und C 520/06 - (juris). Damit ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88EG in der Auslegung, die er durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erfahren hat, in Bezug auf den Abgeltungsanspruch von Erholungsurlaub hinreichend genau. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 13 K 8443/09 -; VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -; a. A.: VG München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 - (jeweils juris). Dem Abgeltungsanspruch des Klägers steht auch Art. 15 der Richtlinie nicht entgegen. Nach diesem Artikel bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten. Bestehen in diesem Sinne günstigere Regelungen, gehen diese den Bestimmungen der Richtlinie vor. An einer streitgegenstandsgleichen nationalen Bestimmung mangelt es. Für die Abgeltung von wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs vor Eintritt in den Ruhestand bestehen in der Bundesrepublik Deutschland keine günstigeren Regelungen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 - im Hinblick auf diese Frage eine "strukturelle Betrachtung" vornimmt und ausführt, "Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2003/88/EG zwar keine ausdrückliche Abweichung von deren Art. 7 zulässt. Jedoch bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften anzuwenden, gemäß Art. 15 RL 2003/88/EG unberührt. Bei den für den Fall einer dienstunfähigen Erkrankung geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften handelt es sich um solcherart für den Beamten vorteilhaftere Regelungen. Ihm muss daher in den Fällen, in denen er krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war und diesen wegen seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis auch nicht nachträglich nehmen konnte, kein Abgeltungsanspruch eingeräumt werden. Dabei ist der Gegenüberstellung der europarechtlichen sowie der nationalen Schutzvorschriften nicht eine punktuelle, sondern eine strukturelle Betrachtung zugrunde zu legen. Ein allein auf die Frage der nachträglichen Urlaubsvergütung abstellender Vergleich ließe andere zugunsten des Beamten in der konkreten Situation greifende günstigere Schutzmaßnahmen unberücksichtigt. Folge dessen wäre, dass mit der Zuerkennung eines Abgeltungsanspruchs die den Mindeststandard der Richtlinie insgesamt ohnehin überschreitende Situation des Beamten sowohl gegenüber den europarechtlichen Vorgaben wie auch im Vergleich mit Arbeitnehmern zusätzlich verbessert würde." (juris, Rn. 31 f.), folgt die Kammer dem nicht. Die im deutschen Recht verankerten Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern können für sich genommen keinen Ausschluss des Abgeltungsanspruchs begründen. Denn geht man - wie ausgeführt - davon aus, dass Beamte trotz ihres im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gründenden besonderen Status "Arbeitnehmer" im Sinne der Richtlinie sind, so haben die nach deutschen Recht bestehenden "strukturellen" Unterschiede bei der weiteren Begründung des Anspruchs außer Betracht zu bleiben. Mag auch das deutsche Beamtenrecht für den Fall einer zur dauernden Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung für den Beamten günstige Regelungen bereithalten und ihm insgesamt eine im Vergleich zu nicht über den Beamtenstatus verfügenden Arbeitnehmern verbesserte Rechtsstellung einräumen, so ist eine Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstandes der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen zur Kompensation von gegenüber den Richtlinienvorgaben bestehenden Nachteilen nicht möglich. Eine derartige Erweiterung des Kreises "günstiger Regelungen" würde dem Regelungswillen des Richtliniengebers und vor allem dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ("Effet utile") des europäischen Rechts widersprechen, wenn das europäische Recht - wie hier - in der Richtlinie bestimmte Mindeststandards vorschreibt, hinter denen das nationale Recht nicht zurückbleiben darf. Ebenso EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Rs. C 14/04 - (juris, Rn. 53): "Unabhängig von der Anwendung solcher [günstigerer] nationaler Bestimmungen muss jedoch die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den Arbeitnehmern durch die Richtlinie 93/104 verliehen werden, in vollem Umfang gewährleistet werden, was notwendig die Verpflichtung für die Mitglied-staaten impliziert, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten." Überdies bliebe bei einem solchen Ansatz auch offen, in welchem Umfang nationale Bestimmungen in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden dürften. Deren Auswahl und Bewertung läge dann bei dem zur Entscheidung des konkreten Streitfalls berufenen nationalen Gericht mit der Folge, das jeweils unterschiedlich weite Regelungsbereiche - und zudem zwischen den Mitgliedstaaten differierend - in den Blick genommen würden; auch dies wäre mit dem auch für Richtlinien geltenden Gebot der praktischen Wirksamkeit nicht zu vereinbaren. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 12 K 8443/09 - (juris). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann eine gegenüber Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie für den Kläger günstigere Regelung nicht deshalb angenommen werden, weil ihm als Beamten im Falle der Erkrankung bis zur Zurruhesetzung seine Bezüge in vollem Umfang gezahlt werden, Arbeitnehmer dagegen nur im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns haben und danach auf das Krankengeld verwiesen sind. So aber OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -; Zwar entstehen deshalb bei der Erkrankung eines Beamten - anders als im Falle eines Arbeitnehmers - weder für den Dienstherrn finanzielle Vorteile durch ein Freiwerden von der Entgeltpflicht noch für den Beamten Nachteile infolge einer Verringerung der Besoldung. Insoweit mag dem OVG Rheinland-Pfalz zuzugeben sein, dass im Hinblick auf finanzielle Einbußen eine "Notwendigkeit" zu einem Ausgleich nicht besteht. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Europäische Gerichtshof ließ sich gerade nicht von der Vorstellung leiten, dass in den von ihm entschiedenen Fällen die Beschäftigten während ihrer langen Krankheit nur eine gegenüber dem normalen Entgelt reduzierte Vergütung erhalten. Wie sich aus der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs zur Berechnung der Urlaubsabgeltung schließen lässt, werden die Bezüge des dienstunfähigen Arbeitnehmers nicht mit denen eines vergleichbaren gesunden Arbeitnehmers saldiert. Vielmehr steht die Urlaubsabgeltung ohne Rücksicht auf denjenigen Betrag zu, den der dienstunfähige Arbeitnehmer bereits erhalten hat. VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -. Mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand lag auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vor. Dem steht nicht entgegen, dass sich bei einem Beamten das aktive Beamtenverhältnis mit der Zurruhesetzung in ein Ruhestandsverhältnis umwandelt und das Rechtsverhältnis zum Dienstherrn fortbesteht. So aber VG Koblenz, Urteil vom 3. November 2009 - 2 K 180/09.KO -; VG München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2010 - 26 K 3499/09 - (jeweils juris). Bei der Definition des Tatbestandsmerkmals "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" haben die nach deutschem Recht begründeten "strukturellen" Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern ebenfalls außer Betracht zu bleiben, um den eröffneten Anwendungsbereich für Beamte nicht leerlaufen zu lassen. Maßgeblich für die Definition des Tatbestandsmerkmals ist deshalb der Regelungsgehalt der Norm unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung. Nach ihrem Wortlaut verfolgt die Bestimmung zunächst das Ziel, dass sich ein noch im Dienst stehender Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub nicht "abkaufen" lassen darf. Darüber hinaus soll sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Arbeitnehmer aber das finanzielle Äquivalent seines Urlaubsanspruchs sichern, wenn er seinen Urlaubsanspruch aufgrund seiner Erkrankung nicht realisieren konnte und aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht mehr realisieren kann. Damit bezeichnet der Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Zustand, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet ist und entsprechend keinen Urlaub mehr nehmen kann, unabhängig davon, ob der frühere Arbeitgeber oder Dienstherr mit Rücksicht auf das frühere Arbeitsverhältnis Versorgungs-, Betriebsrentenleistungen oder ähnliches gewährt. Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C 350/06 und C 520/06 -, juris, Rn. 56: "Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen."; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2010 - 13 K 8443/09 -; VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -; VG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 9 K 836/10.F - (jeweils juris). Dieser Zustand ist aber nicht nur dann erreicht, wenn die Rechtsbeziehungen zu dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn gänzlich beendet sind, sondern liegt auch dann vor, wenn diese derart umgestaltet sind, dass jedenfalls die Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers entfällt. Eine solche Situation ist bei dem Eintritt eines Beamten in den Ruhestand gegeben. Die Dienstleistungspflicht des Beamten erlischt und damit einhergehend die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen. Demzufolge ist das Ruhestandsverhältnis eines Beamten nicht als fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG zu werten; vielmehr liegt mit seinem Eintritt in den Ruhestand eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2010 - 13 K 8443/09 -; VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -, Rn. 20, juris; a.A. VG Koblenz, Urteil vom 3. November 2009 - 2 K 180/09.KO -; VG München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2010 - 26 K 3499/09 - (jeweils juris). Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG besteht nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaubs, demgemäß vier Wochen. In Ansehung der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage entspricht dies für den Kläger einem Mindesturlaub von 20 Tagen im Kalenderjahr. Der darüber hinaus gehende Anspruch auf Erholungsurlaub nach nationalem Recht, hier nach § 5 EUV, wird von der Gewährleistung des Abgeltungsanspruchs in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie nicht erfasst. Urteile der Kammer vom 24. Januar 2011 - u.a. 12 K 5288/09 - (juris). Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2009, in dem er den Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG auch als Abgeltungsanspruch definiert hat, zugleich in Bezug auf die Frage der Höhe der Abgeltung auf die "Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie" (Rn. 58 des Urteils) abgestellt und nicht etwa auf den nach einzelstaatlichen Regeln eingeräumten, möglicherweise längeren Urlaub. Die insoweit - die Dauer des Urlaubs betreffende - günstigere einzelstaatliche Vorschrift (Art. 15 der Richtlinie) nimmt mit ihren zusätzlichen Rechten nicht an den Gewährleistungen der Richtlinie teil, die sich in beiden Absätzen des Art. 7 ausdrücklich auf den Mindestjahresurlaub beschränkt. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 13 K 8443/09 - (juris). Die Entkoppelung des Mindestjahresurlaubs im Sinne der Richtlinie von dem weitergehenden einzelstaatlichen Erholungsurlaub hat zur Folge, dass die Gewährleistungen aus der Richtlinie immer dann, aber auch nur dann eintreten, wenn und soweit der Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr nicht vier Wochen Urlaub hatte. Nur dieser Aspekt wird dem primären Zweck der Richtlinie, für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung zu sorgen, gerecht. Es ist deshalb unerheblich, ob und in welchem Umfang der in einem Kalenderjahr nicht genommene Mindesturlaub in der Abrechnung aus Ansprüchen desselben oder des Vorjahres bedient worden wäre. Es reduziert andererseits den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn und soweit der im Verlauf eines Jahres erkrankte Beamte im selben Jahr noch Urlaubsansprüche des Vorjahres verwendete. VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 - (juris). Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch für 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2007 und anteilig weiteren fünf Tagen für die ersten drei Kalendermonate des Jahres 2008 zu. Dies ist der europarechtlich zustehende Mindesturlaub für diese Zeiträume. Für die Entscheidung ist aufgrund einer Umkehr der Beweislast davon auszugehen, dass der Kläger in diesem Zeitraum keinen Urlaub hatte. Grundsätzlich wäre nach den allgemeinen Beweislastregeln der Kläger beweisbelastet, weil die Frage, ob ihm in dem streitgegenständlichen Zeitraum bereits Urlaub gewährt worden ist, eine seinen Anspruch begründende Tatsache betrifft. Im Einzelfall kann jedoch aufgrund von Verstößen der Behörde gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung eine Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung gerechtfertigt sein. Denn insbesondere das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Gebot der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten es, in Ausnahmefällen solche Abweichungen zuzulassen. Sie kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die zur Aktenführung verpflichtete Behörde ihre diesbezüglichen Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch die Beweisführung des gegnerischen Beteiligten in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Weise leer laufen würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49/87 -, BVerwGE 78, 367 ff. (juris Rn. 24) und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13/99 -, DVBl 2000, 1129 f. (juris Rn. 20f.); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 L 38/99 -, NVwZ 2002, 104 ff. (juris Rn. 52 ff.); Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl, § 108, Rn. 149 ff. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Kläger hat alle in seiner Sphäre liegenden Umstände vorgetragen. Er hat dargelegt, dass er nach seinen Aufzeichnungen im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2008 keinen Urlaub hatte. Weitere als diese Aufzeichnungen - zu denen er beamtenrechtlich nicht verpflichtet ist - liegen nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche andere Weise der Beweis geführt werden sollte. Dass der Beweis nicht mehr geführt werden kann, ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte die entsprechende Urlaubskarte nicht mehr auffinden kann. Damit hat sie ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Personalakten verletzt. Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - ist für jede Beamtin und jeden Beamten eine Personalakte zu führen. Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Dies umfasst auch die Unterlagen über den Erholungsurlaub, die in § 113 Abs. 2 Satz 1 BBG n.F. explizit erwähnt werden. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 11, Rn. 5. Von der Pflicht zur Dokumentation der Urlaubsabwicklung geht auch die Beklagte aus, die für ihre Beamten grundsätzlich Urlaubskarten führt. Allerdings sind die Personalakten des Klägers insofern unvollständig, da die letzte in den Akten befindliche Urlaubskarte im Jahr 2003 endet. Bei Antragstellung des Klägers war die gesetzliche Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen. Sie endete hinsichtlich der das Urlaubsjahr 2007 betreffenden Urlaubskarte jedenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2010. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 BBG n.F. sind Unterlagen über Erholungsurlaub - nunmehr nur noch - drei Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. Der Kläger hatte jedoch bereits am 24. September 2009 den streitgegenständlichen Antrag auf Urlaubsabgeltung gestellt. Die hierin liegende Pflichtverletzung begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit liegt gemäß § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Die Beklagte hat die ihr obliegenden Pflichten verletzt, indem sie die Personalakten des Klägers unvollständig geführt hat. Weder der Vortrag der Beteiligten noch der Akteninhalt bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass dies auf anderen Umständen als auf einem unsorgfältigen Verhalten beruhen könnte. Dieser Verschuldensvorwurf bezieht sich auch auf die Beweisvereitelung, d.h. auf die Funktion der Urlaubskarte als (mögliches) zukünftiges Beweismittel. Vgl. zu dieser Voraussetzung OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O. (juris Rn. 61); Höfling/Rixen, a.a.O., Rn. 146 f. Die Beklagte hat den von ihr schuldhaft verursachten Verlust der Urlaubskarten zum Anlass genommen, den Umfang des dem Kläger noch zustehenden Urlaubsanspruchs mit Nichtwissen zu bestreiten. Dieser Rückgriff auf eine Rechtsfigur des Zivilrechts und der damit verbundene Verweis auf die grundsätzliche Beweispflicht des Klägers erscheint angesichts der Tatsache, dass der Kläger seine Beweispflicht gerade aufgrund der schuldhaften und schwer wiegenden Pflichtverletzung der Beklagten nicht mehr erfüllen kann, als rechtsmissbräuchlich. War dem Kläger aber in den Jahren 2007 und 2008 noch kein Erholungsurlaub gewährt worden, so steht ihm für das Jahr 2007 der volle und für 2008 der anteilige Mindesturlaub zu. Für das Jahr 2006 steht dem Kläger hingegen kein Abgeltungsanspruch zu, obwohl er nach der von ihm vorgelegten Urlaubskarte lediglich 19 Urlaubstage genommen und mithin den ihm europarechtlich zustehenden Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen noch nicht vollständig ausgeschöpft hatte. Voraussetzung für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass der Arbeitnehmer (hier: der einem Arbeitnehmer gleich stehende Beamte) aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, a.a.O. (juris Rn. 61). Dies war hier hinsichtlich des Erholungsurlaubs des Jahres 2006 nicht der Fall. Insoweit war der Kläger nicht krankheitsbedingt gehindert, seinen Urlaubsanspruch vor seiner Zurruhesetzung auszuüben. Denn er war noch im Jahre 2007 jedenfalls in einem solchen Umfang dienstfähig, dass er den ihm noch zustehenden Mindesturlaubsanspruch grundsätzlich hätte realisieren können. Soweit er den Erholungsurlaub des Jahres 2006 im Kalenderjahr 2007 nicht mehr nehmen konnte, weil er nach den Regelungen der Erholungsurlaubsverordnung verfallen war, ist diese Folge des deutschen Rechts europarechtlich unbeachtlich. Sie gebietet keine Urlaubsabgel-tung, weil sie nicht die Gewährung des europarechtlich gebotenen Mindesturlaubs betrifft. Für die Berechnung der finanziellen Abgeltung macht der Europäische Gerichtshof die Vorgabe, dass dem Beschäftigten das gewöhnliche Arbeitsentgelt zusteht (Rn. 62). Maßgeblich ist das dem Beamten unmittelbar vor der Pensionierung zustehende Bruttogehalt. Der zeitliche Bezug, mit dem etwaige Gehaltserhöhungen, Änderungen des Besoldungsdienstalters, des Familienzuschlags usw. während der Krankheitsperiode außer Acht bleiben, ergibt sich aus der Überlegung, dass die finanzielle Abgeltung erst nach der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gezahlt werden darf und der während der Krankheit aufgelaufene, nicht verjährte Mindestjahresurlaub im Fall der Gesundung noch hätte genommen werden dürfen; die Kommerzialisierung des Urlaubs tritt mithin erst am Ende der aktiven Dienstzeit ein. Das zu zahlende Entgelt ist vom Beklagten bei der Bewilligung wie folgt zu berechnen: Das Bruttogehalt des letzten Monats vor der Pensionierung mal 3 (Quartalsbetrachtung) geteilt durch 13 (Wochenzahl des Quartals) geteilt durch 5 (Arbeits-/Urlaubstage je Woche) mal die Zahl der zustehenden Urlaubstage (hier: 25). Urteile der Kammer vom 24.01.2011, a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.