Urteil
26 K 3499/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0604.26K3499.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klägerin, die zuletzt als Gemeindeamtfrau (Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG) im Dienst der Beklagten stand, wurde mit Ablauf des 30. April 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem sie seit dem 15. September 2008 fortdauernd dienstunfähig erkrankt war. Aufgrund der Erkrankung hatte sie im Jahr 2008 24 Tage und im Jahr 2009 10 Tage des ihr zustehenden Erholungsurlaubes nicht in Anspruch nehmen können. Mit Schreiben vom 20. April 2009 beantragte die Klägerin, ihr den nicht genommenen Erholungsurlaub zu vergüten und berief sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Der Bürgermeister der Gemeinde T lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. April 2009 ab und führte zur Begründung aus, das Beamtenrecht sehe keine Rechtsgrundlage für einen Abgeltungsanspruch vor. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung sei im Bereich des Arbeitsrechts ergangen und finde auf Beamte keine Anwendung. Die Klägerin hat am 20. Mai 2009 Klage erhoben. Sie stützt ihre Klage auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) und die zu dieser Regelung ergangene Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 20. Januar 2009 – Rs. C-350/06 u.a. – T1 u.a.). Der Ausgleichsanspruch stehe ihr unabhängig davon zu, ob das nationale Beamtenrecht hierfür eine Rechtsgrundlage vorsehe. Die zu Arbeitnehmern ergangene Rechtsprechung des EuGH sei auf Beamte zu übertragen, da Beamte Arbeitnehmer im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinie seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 27. April 2009 zu verurteilen, ihr für den Jahresurlaub aus den Jahren 2008 (24 Tage) und 2009 (10 Tage) die ihr zustehende Bruttovergütung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vortrag der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen. Das Beamtenrecht sehe keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Abgeltungsanspruch vor. Ferner könne ein Abgeltungsanspruch wegen der strukturellen Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis und dem Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber weder aus einer analogen Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften noch aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Beamtenrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH hergeleitet werden. Dem deutschen Beamtenrecht sei ein Austauschverhältnis zwischen Dienstleistung einerseits und Vergütung andererseits grundsätzlich fremd. Ein Beamter werde nicht für seine Dienstleistung entlohnt, sondern seinem Amt entsprechend alimentiert. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bürgermeisters der Gemeinde T Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Abgeltung des infolge ihrer Dienstunfähigkeit vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs. Die Ablehnung der Abgeltung durch den angefochtenen Bescheid ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch kann nicht aus den Vorschriften des Beamtenrechts hergeleitet werden. Nach § 44 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) sowie § 73 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) steht dem Beamten jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Eine Regelung über die Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist in diesen Gesetzen nicht enthalten. Auch die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung – EUV) sieht keinen Abgeltungsanspruch vor. Der Klägerin steht auch kein Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz – BUrlG) zu. Nach der Vorschrift haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, soweit dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht unmittelbar für Beamte. § 7 Abs. 4 BUrlG kann auch nicht analog auf Beamte angewendet werden. Es fehlt an der für die Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Dem Alimentationsprinzip folgend knüpft der Besoldungsanspruch des Beamten nicht an die konkrete Dienstleistung an. Das Beamtenverhältnis unterscheidet sich damit wesentlich von dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das auf einen wirtschaftlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung ausgerichtet ist. Der Beamte erhält seine Besoldung unabhängig von seiner Arbeitsleistung und damit auch während seines Erholungsurlaubs. Dagegen erhält der Arbeitnehmer ein Entgelt grundsätzlich nur für eine erbrachte Leistung, so dass mit der Vergütungspflicht während des Urlaubs ein zusätzlicher Entgeltanspruch begründet wird. Diese – in anderem Zusammenhang noch weiter auszuführenden - strukturellen Unterschiede stehen der analogen Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG entgegen. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09 -, juris, Rn. 20 ff. m. w. N. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Arbeitnehmern und Beamten ist im deutschen Recht angelegt. Sie verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG). Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. Juli 1997 – 2 B 138/96 -, juris, Rn. 8. Darüber hinaus weist das Beamtenrecht auch keine planwidrige Regelungslücke – als zweite Voraussetzung der Analogie - auf, sondern enthält bewusst keine Regelung über die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, da es infolge des Alimentationsprinzips einer solchen Regelung nicht bedarf. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 17. November 2009 – M 5 K 09.1324 -, ZBR 2010, 140 = juris, Rn. 15. Ein Abgeltungsanspruch kann – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hergeleitet werden. Richtlinien der EU richten sich an die Mitgliedstaaten (Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV). Der Einzelne kann aus Richtlinien grundsätzlich keine Rechte herleiten. Eine Richtlinienbestimmung entfaltet jedoch ausnahmsweise unmittelbare Wirkung zu Gunsten des Einzelnen, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie nicht oder nicht vollständig umgesetzt hat und die einzelne Bestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. Vgl. nur EuGH, Urteil vom 19. Januar 1982 – Rs. 8/81 - Becker, Slg. 1982, 53, Rn. 25; Urteil vom 8. Oktober 1987 – Rs. 80/86 – Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Rn. 7; Urteil vom 5. Oktober 2004 – Rs. C-397/01 bis C-403/01 – Pfeiffer, NJW 2004, 3547, Rn. 103. Es kann offen bleiben, ob die Bundesrepublik Deutschland Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht vollständig umgesetzt hat. Denn aus der Bestimmung der Richtlinie ergibt sich nicht inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubes in Geld. Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG regelt die Vorschrift lediglich, dass der bezahlte Mindesturlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Damit wird ein grundsätzliches Verbot der Abgeltung statuiert, von dem lediglich für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ausnahme zugelassen wird. Ein Anspruch auf Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Vorschrift bei allein am Wortlaut orientierter Auslegung nicht inhaltlich unbedingt und hinreichend genau zu entnehmen. Vgl. VG München, a. a. O., Rn. 22. Zwar steht Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nach der Rechtsprechung des EuGH einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums krankgeschrieben war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – Rs. C-350/06 u.a. – Schultz-Hoff u.a., NJW 2009, 495 = juris. In dem Urteil führte der EuGH ausdrücklich aus, die Bestimmung der Richtlinie "sieht (...) vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat" (a. a. O., Rn. 56). Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG kann indes auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kein Abgeltungsanspruch eines Beamten bei Versetzung in den Ruhestand entnommen werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG gelten grundsätzlich auch für Beamte (wie die Klägerin). Der Richtlinie 2003/88/EG unterfallen gemäß Art. 1 Abs. 3 dieser Richtlinie i. V. m. Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) grundsätzlich auch öffentliche Tätigkeitsbereiche, somit auch Beamten zugewiesene Tätigkeiten. Vgl. EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 – Rs. C-52/04 – Feuerwehr Hamburg, Slg. 2005 I-7111 = juris, Rn. 35 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 -, ZBR 2009, 352 = juris, Rn. 62 f. m. w. N.; OVG RP, a. a. O., Rn. 27. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand ist aber keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Durch die Versetzung in den Ruhestand endet lediglich das aktive Beamtenverhältnis. Das Rechtsverhältnis zu dem Dienstherrn besteht dagegen fort. Insbesondere hat der Ruhestandsbeamte weiterhin einen Anspruch auf (Versorgungs-) Bezüge und Fürsorge (insbesondere Beihilfe). Vgl. VG Koblenz, Urteil vom 3. November 2009 – 2 K 180/09.KO -, juris, Rn. 20; VG München, a. a. O., Rn. 23. Darüber hinaus ist ein Abgeltungsanspruch nicht erforderlich, um die mit Art. 7 RL 2003/88/EG bezweckte soziale (Mindest-) Sicherung für Beamte zu gewährleisten. Das folgt aus den strukturellen Unterschieden des Beamtenverhältnisses gegenüber dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf war, der dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zugrunde lag. Beamte haben gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) Anspruch auf Besoldung, der grundsätzlich unabhängig von der Leistung des Dienstes besteht. Nach § 9 BBesG verliert der Beamte den Besoldungsanspruch nur, wenn er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt. Das Beamtenrecht sieht keinen Verlust des Besoldungsanspruchs im Fall der Dienstunfähigkeit oder des Urlaubs vor. Bei dauernder Dienstunfähigkeit sind Beamte – unter weiteren Voraussetzungen - (vorzeitig) in den Ruhestand zu versetzen (§ 26 BeamtStG). Wie bereits dargelegt, dauert das Beamtenverhältnis in diesem Fall fort, wird also nicht beendet. Der Beamte hat (weiterhin) Anspruch auf (Versorgungs-) Bezüge. Diese beamtenrechtlichen Vorschriften gehen bei struktureller Betrachtung über den von der Richtlinie 2003/88/EG begründeten Mindeststandard hinaus und weichen damit in gemäß Art. 15 der Richtlinie zulässiger Weise zu Gunsten des Beamten von der unionsrechtlichen Vorgabe ab. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG verfolgt den Zweck, den Arbeitnehmer auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, seinen Jahresurlaub, d. h. eine Zeit bezahlter Erholung, tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – Rs. C-350/06 u.a. – Schultz-Hoff u.a., NJW 2009, 495 = juris, Rn. 56; Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 24. Januar 2008 – Rs. C-350/06 – Schultz-Hoff, Rn. 71. Dieser Zweck ist durch die genannten Vorschriften gewährleistet. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer behält der Beamte auch bei einer länger andauernden Erkrankung seinen Besoldungsanspruch und ist nicht dem Risiko einer krankheitsbedingten Kündigung ausgesetzt. Anders als im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen dem Dienstherrn auch bei einer länger andauernden Erkrankung des Beamten keine Vorteile durch Freiwerden von der Vergütungspflicht, noch entstehen dem Beamten Nachteile. Ein allein auf den Abgeltungsanspruch begrenzter punktueller Vergleich zwischen dem deutschen Recht und der Richtlinie lässt die Besserstellung des Beamten gegenüber den unionsrechtlichen Vorgaben und gegenüber Arbeitnehmern unberücksichtigt. Mit der Zuerkennung eines Abgeltungsanspruchs würde diese Lage des Beamten nur zusätzlich verbessert. Vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 31 ff.; unter Hinweis auf die strukturellen Unterschiede zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnis verneinen einen Abgeltungsanspruch ferner VG Koblenz, a. a. O., Rn. 18 ff.; Urteil vom 21. Juli 2009 – 6 K 1253/08.KO -, juris, Rn. 24; VG Hannover, Urteil vom 15. Oktober 2009 – 13 A 2003/09 -, juris, Rn. 24 f.; VG München, a. a. O., Rn. 22. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ein Anspruch eines Beamten auf Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs bei Eintritt in den Ruhestand folgt, im Hinblick auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle für grundsätzlich klärungsbedürftig hält (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).