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Beschluss

6z L 969/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1209.6Z.L969.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Die Antragstellerin bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil sie mit der erfolgreichen Abschlussprüfung im Fach Biochemie und dem damit verbundenen Erwerb des akademischen Grads einer Diplom-Biochemikerin bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 der Vergabeverordnung (VergabeVO). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Diese Messzahl hat die Antragsgegnerin zutreffend mit vier Punkten ermittelt. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat sie - unstreitig zu Recht - drei Punkte ("gut") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zur VergabeVO vergeben. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gem. Anlage 3 Abs. 3 vergebene Punktzahl (ein Punkt) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 4 Die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin beanspruchten sieben Punkte nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen nicht vor. Besondere berufliche Gründe" i.S.d. Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist 5 aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 - und vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -. 7 Ausgehend von diesen Maßstäben ist den von der Antragstellerin in ihrer schriftlichen Begründung für ihr Zweitstudienbegehren dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Nach der Begründung ist schon unklar, welchen Beruf die Antragstellerin konkret anstrebt, soweit es dort heißt, die Antragstellerin wolle in der klinischen Forschung arbeiten. Welchen Bereich der klinischen Forschung die Antragstellerin meint, den experimentellen oder beobachtenden Teil, die Erforschung der Wirksam- und Sicherheit von Medikamenten oder bestimmter Behandlungsformen oder medizinischer Interventionen, geht aus ihrer Begründung nicht hervor. Im Bereich der klinischen Forschung sind verschiedene Berufsfelder denkbar. Der Zusatz, dass sie ihre "nähere berufliche Perspektive in einer Schnittstelle zwischen der Behandlung von Patienten und der klinischen Forschung" sieht, spricht zumindest dafür, dass Ziel der Antragstellerin letztlich eine ärztliche Tätigkeit in einer Klinik im Bereich der Forschung ist, da die Patientenbehandlung dem ärztlichen Berufsstand vorbehalten ist. Warum eine Tätigkeit im Rahmen der klinischen Forschung nicht allein auf Grund eines Studiums der Humanmedizin möglich sein sollte, wird nicht nachvollziehbar begründet. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht dargelegt, welche zusätzlichen Qualifikationen durch ein Vollstudium der Biochemie vermittelt werden, die sich ein Arzt auf Grund seiner wissenschaftlichen Ausbildung und im Rahmen der ohnehin erforderlichen und anstehenden Spezialisierung zu einem Prüfarzt, der klinische Forschungen leiten darf, nicht eigenständig, außerhalb des normalen Studiums der Humanmedizin, in dem Biochemie (wenn überhaupt) nur eine untergeordnete Rolle spielt, erschließen kann. Somit fehlt es nach den innerhalb der Bewerbungsfrist vorgetragenen Gründen an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass die angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder, also als ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld, zu werten wäre. Das angestrebte Zweitstudium erweist sich demnach nicht als Teil einer aus zwei in sinnvoller Weise aufeinander bezogenen Hochschulausbildungen bestehenden Gesamtausbildung, sondern ist als 8 Berufswechsel zu qualifizieren. Dafür spricht auch, dass nach der Antragsbegründung der Bereich der biochemischen Forschung kaum noch ausgebaut werden soll und sich die Antragstellerin deshalb in anderen - anwendungsorientierten - Wissenschaftszweigen höhere Chancen für einen Einstieg in die klinische Forschung verspricht. 9 Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter 10 Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 - und vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -. 12 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die von der Antragstellerin angestrebte berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Biochemie - wie oben dargelegt - ohne die Inanspruchnahme der Ressourcen eines Vollstudiums der Biochemie erwerben kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. 13 Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Antragstellerin wesentliche Inhalte ihres Diplomstudiums oder daneben erworbener Zusatzqualifikationen sinnvoll nur als Ärztin im Rahmen klinischer Forschung verwenden könnte. 14 Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 4 kann der Antragstellerin nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2011/2012 kein Studienplatz zugewiesen werden. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 17