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Beschluss

13 B 1614/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0111.13B1614.10.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zum Zweitstudium der Humanmedizin gemäß dem zum Wintersemester 2010/2011 gestellten Zulassungsantrag aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller stützt seine Beschwerde im Wesentlichen darauf, die Besonderheiten der Notengebung in den juristischen Staatsexamina sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Notenstatistiken belegten, dass die Notengebung in anderen Studiengängen deutlich besser sei als in der juristischen Ausbildung. Die Gleichsetzung der Noten "voll befriedigend" und "gut" in der Vergabeverordnung reiche nicht aus. Die Antragsgegnerin habe abgesehen hiervon - bei der Ermittlung der Messzahl seine Note im Zweiten Juristischen Staatsexamen berücksichtigen müssen. Er habe auch besondere Gründe für die angestrebte Doppelqualifikation als Mediziner und Rechtsanwalt dargelegt. Darüber hinaus liege zu seinem Nachteil eine Altersdiskriminierung und damit ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor. Die Ablehnung der Zulassung zum Zweitstudium sei zudem verfassungswidrig. Der im Verwaltungsverfahren gestellte Härtefallantrag hätte schließlich zu seinen Gunsten beschieden werden müssen. Hiervon ausgehend kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Das Begehren, ein Zweitstudium aufzunehmen, wird nach Maßgabe des § 17 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) behandelt. Danach besteht für die Aufnahme eines Zweitstudiums ein eigener Zugangsweg. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium aufzunehmen. Verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO Stiftung finden ihre Rechtfertigung aber darin, dass sich dieser Bewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausübung gilt insoweit das Gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 363; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117, 146. In Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen ist die Zulassung zu einem Zweitstudium auf eine Sonderquote allerdings gerechtfertigt beschränkt; der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, NVwZ-RR 2009, 682, und vom 16. Februar 2010 - 13 B 1808/09 -, juris, und vom 25. November 2010 13 B 1472/10 -, juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1. Bewerber für ein Zweitstudium werden nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO Stiftung ausgewählt (§ 17 Abs. 1 VergabeVO Stiftung). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten der Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 zur VergabeVO Stiftung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VergabeVO Stiftung). Nach Abs. 1 der Anlage 3 ist die Messzahl die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. Hiernach hat die Antragsgegnerin die für die Bewerbung des Antragstellers maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt. Nach Abs. 2 Satz 1 der Anlage 3 werden für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums Punktzahlen von eins bis vier, mithin für die vom Antragsteller erreichte Note "ausreichend" im Ersten Juristischen Staatsexamen ein Punkt vergeben. Die Noten "gut" und "voll befriedigend" hat der Verordnungsgeber mit einem Punktwert von drei Punkten gleich behandelt. Der Auffassung des Antragstellers, der Verordnungsgeber hätte über diese Anpassung hinaus aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch die Unterschiede bei den anderen Benotungen in den jeweiligen Studiengängen berücksichtigen müssen, folgt der Senat nicht. Nach Art. 3 Abs. 1 GG dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden oder unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden. Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Auflage 2011, Art. 3 Rn. 6 f. Allerdings muss eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Die Ungleichbehandlung kann durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein. Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u. a. -, BVerfGE 100, 138, 174. Die Anforderungen an die Rechtfertigung sind unterschiedlich. Unter anderem kommt es darauf an, ob verschiedene Personengruppen oder verschiedene Sachverhalte ungleich behandelt werden. Letzterenfalls greift eine großzügigere Prüfung Platz. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79 u. a.-, BVerfGE 55, 72, 89. Eine geringere Kontrolldichte besteht auch bei komplexen Zusammenhängen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 1 BvR 449/82 u. a. -, BVerfGE 70, 1, 34, und vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 -, BVerfGE 78, 249, 288. Soweit solche Gesichtspunkte für eine großzügige Prüfung sprechen, findet eine bloße Willkürkontrolle statt. Der Gesetzgeber, mithin auch der Verordnungsgeber, hat dann eine große Gestaltungsfreiheit. Die Willkürprüfung lässt dem Staat einen weiten Spielraum, setzt nur äußere Grenzen, indem eine sachliche Rechtfertigung gefordert wird. Bei besonderen Lebenssachverhalten, etwa massenhaften oder nicht greifbaren Erscheinungen, darf er von der Betrachtung eines Gesamtbildes ausgehend typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1, 7 ff., vom 13. März 2007 1 BvF 1/05 -, BVerfGE 118, 79, 101, und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, 318 f., m. w. N.; vgl. Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: Oktober 2010, Art. 3 Rn. 25. Danach ist es keine offensichtliche Fehlwertung, wenn der Verordnungsgeber eine generalisierende Betrachtungsweise Platz greifen lässt und die jeweiligen Abschlussergebnisse des Erststudiums mithin unterschiedliche Sachverhalte über den erfolgten Grad hinaus zu anderen Ergebnissen nicht weiter in Relation setzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1996 - 13 A 2986/95 -, sowie Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 13 B 1488/01 - und vom 25. November 2010 13 B 1472/10 -, juris. Denn der Verordnungsgeber hat bereits die Noten "gut" und "voll befriedigend" mit der gleichen Punktzahl bewertet. Hiermit wird aufgrund der unterschiedlichen Praxis der Notenvergabe in Studiengängen eine Gleichstellung von Studienplatzbewerbern in der Weise hergestellt, dass in einem rechtswissenschaftlichen Studium erreichte Abschlüsse mit der Note "vollbefriedigend" Abschlüssen mit der Note "gut" in anderen Studiengängen entsprechen. Eine zusätzliche Differenzierung ist unter Berücksichtigung der Befugnis des Verordnungsgebers zur Pauschalierung rechtlich nicht geboten. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die Note "ausreichend" im Ersten Juristischen Staatsexamen nicht unter Vergleich mit der Notenverteilung in anderen Studiengängen entsprechend gewertet hat. Mit Rücksicht auf die Bewältigung einer Vielzahl von Verfahren von Zweitstudienbewerbern, die universitäre Abschlüsse in den unterschiedlichsten Studiengängen erreicht haben, kann vom Verordnungsgeber nicht erwartet werden, die jeweiligen Prüfungsergebnisse miteinander zu vergleichen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es vorliegend auch auf das Ergebnis der Abschlussprüfung des rechtswissenschaftlichen Studiums (Erste Juristische Staatsprüfung) und nicht (auch) auf das Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung an, da nach § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO Stiftung und dessen Anlage 3 Abs. 2 nur auf das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums abzuheben ist. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung besteht kein Raum für eine anderweitige Auslegung. Hierfür besteht im Übrigen auch kein Bedürfnis. Denn als Maßstab für das Leistungskriterium eignet sich nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Verordnungsgebers in der Regel das absolvierte Hochschulstudium. Die Orientierung an anderen Abschlussprüfungen, die etwa aufgrund einer praktischen Ausbildung (wie beispielsweise das juristische Referendariat) erfolgen, führte zu unverhältnismäßigen Regelungsproblemen für den Verordnungsgeber, der Vergleiche und Bewertungen von solchen Ausbildungen vorzunehmen hätte, um eine aussagekräftige Tabelle für die Ermittlung der Messzahl erstellen zu können; ggf. kämen entsprechende Rechtsanwendungsprobleme der Antragsgegnerin hinzu. Den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium hat die Antragsgegnerin in rechtlich nicht anfechtbarer Weise gemäß Abs. 3 Nr. 4 der Anlage 3 mit vier Punkten bewertet, weil kein i. S. d. Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Anlage 3 anerkannter Grund gegeben ist. Für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium wird gemäß Abs. 3 der Anlage 3 zwischen "zwingenden beruflichen" (Fallgruppe 1, 9 Punkte) sowie "wissenschaftlichen" (Fallgruppe 2, 7 bis 11 Punkte), "besonderen beruflichen" (Fallgruppe 3, 7 Punkte) und "sonstigen beruflichen Gründen" (Fallgruppe 4, 4 Punkte) unterschieden; wer keine dieser Gründe vorweisen kann, also einen bloßen Berufswechsel ohne Bezug zur bisherigen Ausbildung anstrebt, erhält einen Punkt (Fallgruppe 5). Unstreitig liegen hier weder zwingende berufliche noch wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium des Antragstellers vor. Auch besondere berufliche Gründe bestehen nicht. Diese sind nur gegeben, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das erste Studium sinnvoll ergänzt (Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3), also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird, was hier nicht der Fall ist . Die Antragsgegnerin hat die Punktzahl vier gemäß Anlage 3 Abs. 3 Nr. 4 vergeben und somit "sonstige berufliche Gründe" bejaht, weil das gewünschte Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten sei. Damit hat sie den Ausführungen des Antragstellers, er strebe eine Tätigkeit als Mediziner und als medizinrechtlich spezialisierter Rechtsanwalt an, hinreichend Rechnung getragen. Ob diese Wertung geboten oder gar zwingend war, hat der Senat nicht zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 1996 13 B 1011/96 - und vom 4. Februar 1998 13 B 3022/97 . Jedenfalls benötigt ein Rechtsanwalt keine Vollausbildung zum Arzt, um sich den Ruf eines Spezialisten für Rechtsstreitigkeiten mit medizinischem Einschlag zu verschaffen. Das erwünschte und erforderliche Fachwissen kann er sich ausreichend durch den Besuch von Fachseminaren oder durch ein Gasthörerstudium verschaffen. Zudem besteht die Möglichkeit des Erwerbs der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht" (vgl. § 14b der Fachanwaltsordnung - FAO). Deshalb begegnen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, wenn es vor dem Hintergrund äußerst knapper Ausbildungskapazitäten die Notwendigkeit eines humanmedizinischen Vollstudiums verneint und auf die Möglichkeit einer Spezialisierung im Bereich des Medizin- oder Arzthaftungsrechts durch andere Arten der Fort- und Weiterbildung verweist. Die von dem Antragsteller geltend gemachte Notwendigkeit einer Doppelqualifikation im Sinne der Anlage 3 Abs. 3 Nr. 3 "besondere berufliche Gründe" vermag der Senat daher gleichfalls nicht zu erkennen. Gegen die Auswahlkriterien und -modalitäten für Zweitstudienbewerber hat der Senat auch bei Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der von dem Antragsteller zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 – 1 BvR 900/78 -, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 7 C 100.82 -, NVwZ 1984, 443 f. - ist vor dem Hintergrund einer anderen Gesetzes- und Verordnungslage ergangen. Anders als nach der damaligen Gesetzeslage stellt das Kriterium der sinnvollen Ergänzung des Erststudiums kein Zulassungs-, sondern nach der Vergabeverordnung ein Auswahlkriterium unter mehreren dar, eine Konstruktion, die das Bundesverfassungsgericht in dem angeführten Beschluss (a. a. O., S. 149) als "voll verständlich und zugleich unproblematisch" bezeichnet hat (vgl. auch a. a. O., S. 155 zur zulässigen Berücksichtigung von Leistungen des Erststudiums als Auswahlkriterium). Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts können daher auf die derzeitige Gesetzes- und Verordnungslage nicht übertragen werden. Im übrigen durfte der Gesetzgeber die Zulassungschancen von Zweitstudienbewerbern bei den in das zentrale Verteilungsverfahren einbezogenen Studiengängen einschränken. Dies ist "objektiv sachgerecht und individuell zumutbar", weil diese Bewerber "zum wiederholten Male von ihrem Grundrecht Gebrauch machen" (so BVerfG, a. a. O., S. 154). Die Erwägung, dass anderenfalls Erststudienbewerber verdrängt und damit Ihnen das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit genommen würde, gilt erst recht, wenn die Inanspruchnahme des knappen Studienplatzes einer Zusatzausbildung zu einem bereits ausgeübten oder noch auszuübenden Beruf dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 1996 - 13 B 1011/96 -. Schließlich liegt kein Fall einer Benachteiligungen wegen des Alters im Sinne von § 1 des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor, wobei der Senat offen lässt, ob der Anwendungsbereich von § 2 AGG eröffnet ist. Im Unterschied zu der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - BAG, Beschluss vom 18. August 2009 1 ABR 47/08 -, NZA 2010, 222: Beschränkung des Bewerberkreises in einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufs-oder Tätigkeitsjahr - spielt das Alter des Zweitstudienbewerbers weder unmittelbar noch mittelbar eine Rolle. Die Anknüpfungspunkte für die Zulassung zum Zweitstudium sind vom Alter des Bewerbers unabhängig. Dass Zweitstudienbewerber regelmäßig älter sind als Erststudienbewerber, genügt nicht, um eine mittelbare Diskriminierung zu bejahen. Mit dem Verwaltungsgericht sieht der Senat daher die Absolvierung eines Erststudiums nicht als mittelbaren Bezug zum Alter des Studienbewerbers und dessen Erfolgsaussichten an. Anlass für die vom Antragsteller gewünschte Erörterung gemeinschaftsrechtlicher Fragen und für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht. Schließlich ist auch kein Härtefall nach § 15 VergabeVO Stiftung gegeben. Der Antragsteller hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass in seiner Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Entscheidung über den Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.