Beschluss
7 L 301/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0403.7L301.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1165/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2012 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung den Begründungen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. 5 Vgl. zu einer ähnlichen Begründung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -. 6 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 7 Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 22. März 2011 gegen 19.04 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07. 9 Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom 13. April 2011 festgestellte THC-Wert von 1,6 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 10 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. So auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2012 - 16 B 2075/11 - und 9. Januar 2012 - 16 B 1587/11 - 11 Die in Klage- und Antragsverfahren geäußerte Ansicht des Antragstellers, in seinem Falle sei nicht einmal gelegentlicher Cannabiskonsum bewiesen, sondern allenfalls einmaliger Konsum, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Die darin möglicherweise zu sehende Behauptung eines Erstkonsums kann rechtlich allenfalls dann relevant sein, wenn ein solcher Erstkonsum konkret und glaubhaft dargelegt ist. Es spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Cannabis unerfahren ist, sich dem hohem Risiko einer Fahrt unter Einfluss dieser Droge aussetzt. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 - m.w.N. 13 Daran fehlt es hier, denn der Antragsteller hat nach dem Polizeibericht (Blatt 21 des Verwaltungsvorgangs) keine Angaben zu einem Cannabis-Konsum gemacht und ist damit seiner Mitwirkungsobliegenheit in einer solchen, von ihm behaupteten Ausnahmesituation nicht nachgekommen. Deshalb ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. 14 So: OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -. 15 Da somit bereits von (mindestens) gelegentlichem Cannabis-Konsum und deshalb von der Ungeeignetheit des Antragstellers auszugehen ist, bedarf es keiner Klärung mehr, welche Bedeutung die Tatsache hat, dass im "Ärztlichen Bericht" hinsichtlich der Blutabnahme (Blatt 33 des Verwaltungsvorgangs) als Angaben des Antragstellers in der Rubrik "Medikamente oder Drogen" zunächst zwei Fragezeichen (offenbar für Datum und Uhrzeit) verzeichnet sind und dann bei Art und Menge "Kokain und Amphetamin" steht. Dass dies offenbar Angaben des Antragstellers selbst sein sollen, wird durch die abschließende Bemerkung des Arztes "Angaben zum Drogenkonsum!" nahegelegt. 16 Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines Berufskraftfahrers, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris. 18