Beschluss
15 A 1643/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0301.15A1643.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.171,18 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.171,18 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mittels dessen der Kläger zu einem Beitrag für den Ausbau der Straße "N. " in Höhe von 2.171,18 Euro herangezogen worden ist. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Der daraufhin vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -; I.) noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.). Aus ihr ergibt sich auch nicht das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; IV.). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -. I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1.) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger meint, seine Heranziehung in erfolgter Höhe sei in Ermangelung einer dies tragenden, gültigen Straßenausbaubeitragsatzung rechtswidrig. Rechtsgrundlagen für den angegriffenen Bescheid sind § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (KAG-Satzung) vom 12. November 1998 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2008. a) Sofern der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die 1. Änderungssatzung aus dem Jahr 2002 könne als Ermächtigungsgrundlage für den Beitragsbescheid dienen, was aber wegen ihrer Nichtigkeit nicht möglich sei, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die 1. Änderungssatzung von 2002 wegen der dort fehlenden Differenzierung zwischen den Straßentypen bei der Bemessung der Anliegeranteile nichtig war, vielmehr offen gelassen und darauf abgestellt, dass im Falle der Nichtigkeit jedenfalls die dritte Änderungssatzung Ermächtigungsgrundlage für den hier angegriffenen Bescheid sei. Das ist – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – von Rechts wegen nicht zu beanstanden. b) Der Einwand des Klägers, die Änderungsatzung vom 1. Dezember 2008 könne nicht die 3. Änderungssatzung sein, weil die 1. Änderungssatzung aus dem Jahr 2002 nichtig sei, verfängt nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die vorgenannte Änderungssatzung nichtig wäre. Denn der in Rede stehenden Zahlenangabe kommt nicht die Funktion zu, die Häufigkeit der (rechtsgültigen) Änderungen der KAG-Satzung verbindlich zu bestimmen. Die Aufgabe der Zahlenangabe erschöpft sich in der schlichten Kennzeichnung der Einzeländerung; ein weitergehender Aussagegehalt kommt der Zahlenangabe nicht zu. Vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), 3. Auflage, 2008, Rn. 520 ff.; vgl. auch die Vorauflage, dort Rn. 543. c) Wenn der Kläger im Folgenden sinngemäß geltend macht, die fraglichen Befehle der 3. Änderungssatzung zur Änderung bestimmter, in § 4 Abs. 3 der KAG-Satzung geregelter Anteile der Beitragspflichtigen am Ausbauaufwand seien ins Leere gegangen, da mit ihnen Änderungen an nicht existenten – weil auf nichtiger 1. Änderungssatzung aus dem Jahr 2002 beruhenden - Vorschriften hätten vorgenommen werden sollen, weshalb die - vermeintlich - geänderten Vorschriften auch nicht als Rechtsgrundlage für den hier streitigen Beitragsbescheid herangezogen werden könnten, rechtfertigt auch dieser Umstand die Zulassung der Berufung nicht. Selbst wenn die 1. Änderungssatzung dem Grunde nach nichtig bzw. nicht wirksam wäre, sind die hier streitigen Änderungsbefehle der 3. Änderungssatzung nicht ins Leere gegangen. Denn es fehlt an einer ausdrücklichen, Bindungswirkung hervorrufenden gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der 1. Änderungssatzung, so dass es schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geboten war, die fraglichen Bestimmungen explizit durch neue Regelungen zu ersetzen. d) Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass die KAG-Satzung von 1998 durch Satzung der Beklagten vom 19. Dezember 2005 aufgehoben worden sei, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Tatsächlich ist die KAG-Satzung von 1998 nicht durch vorgenannte Satzung aus dem Jahr 2005 aufgehoben worden. Bei dem Anderes zum Ausdruck bringenden, vom Kläger vorgelegten Satzungstext handelt es sich um eine fehlerhafte – nicht rechtserhebliche - Internet fassung, die zwischenzeitlich korrigiert worden ist. Dies mag mit Blick auf die Bedeutung des Internets als bedeutsame Informationsquelle misslich sein. Es ändert aber nichts daran, dass die Vollziehung gesetzlich vorgeschriebener öffentlicher Bekanntmachungen bei der Beklagten seinerzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 ihrer Hauptsatzung (a. F.) durch den Anschlag an der Bekanntmachungstafel in ihrem Rathaus erfolgte und nur der dort bekannt gemachten Fassung Rechtserheblichkeit zukommt. 2.) Soweit der Kläger die mit der 3. KAG-Änderungsatzung vom 2. Dezember 2008 angeordnete Rückwirkung aus Gründen des Vertrauensschutzes für rechtswidrig hält, folgen auch aus dem diesbezüglichen Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtig des Urteils. Fehlt in dem für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt eine gültige Rechtsgrundlage, weil sich die zugrunde liegende Satzung als ungültig erweist, so kann eine neue rückwirkende Satzung selbst noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Rechtsgrundlage nachgeschoben werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenausbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage, Bonn 2010, Rn. 249 m. w. N. Der Erlass einer rückwirkenden Satzungsregelung zum Zwecke der Beseitigung eines satzungslosen Zustands ist zulässig. Einer solchen Verfahrensweise steht ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Weiterbestehen der bisherigen Rechtslage nicht entgegen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine Satzung ungültig ist, verdient keinen Schutz. Vielmehr muss der Bürger mit einer rückwirkenden Regelung rechnen, die es der Gemeinde ermöglicht, von der ihr durch das Gesetz eingeräumten Befugnis, einen Beitrag zu erheben, Gebrauch zu machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, NWVBl. 1991, 349; Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 250. Vor diesem Hintergrund liegen auch die vom Kläger insoweit zudem als erfüllt angesehenen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO ebenfalls nicht vor. 3.) Die Annahme des Klägers, das erstinstanzliche Urteil sei deshalb mit ernstlichen Richtigkeitszweifeln behaftet, weil in ihm fehlerhaft die Verwirkung des Beitragsanspruchs der Beklagten verneint worden sei, trifft nicht zu. Ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen des sog. Zeitmoments ist jedenfalls das zusätzlich erforderliche Umstandsmoment nicht gegeben. Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte auf ihre Beitragsforderung verzichten wollte. Allein aus dem Zeitablauf können insoweit keine Rückschlüsse gezogen werden, da die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, die Verjährungsfrist für den Bescheiderlass voll auszuschöpfen. Andere Begleitumstände, die im Zusammenhang mit dem Zeitablauf in einer Gesamtschau den Schluss nahe legen könnten, die Beklagte würde auf die Beitragserhebung verzichten, sind nicht ersichtlich – zumal die Beklagte zur Beitragserhebung grundsätzlich verpflichtet ist. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Ankündigung der Beklagten vom 5. September 2009 verweist, wonach mit der Bescheiderteilung in etwa zwei Wochen zu rechnen sei, wodurch dann in der Folgezeit mangels Erlasses des Beitragsbescheids der Eindruck entstanden sei, die Verwaltung werde nunmehr untätig bleiben, erlaubt dies keine andere Beurteilung. Verzögerungen bei der Abwicklung von Verwaltungsvorgängen – insbesondere hier von nur rund drei Monaten zwischen angekündigtem und tatsächlichem Bescheiderlass – sind keine Seltenheit und erlauben keinen Rückschluss im Sinne des vom Kläger gezogenen. 4.) Des Weiteren vermag auch die Rüge des Klägers, die vorliegend maßgeblichen Satzungsregelungen über den Anteil der Beitragspflichtigen am Ausbauaufwand verstießen gegen § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG sowie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Es trifft schon die Annahme des Klägers, es sei ein Anliegeranteil von 60% unterschiedslos für Gehwege von Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen festgesetzt, nicht zu. In Anliegerstraßen gilt nach der 3. Änderungssatzung für Gehwege ein Anteil der Beitragspflichtigen in Höhe von 75 %, während in Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen insoweit ein Anteil von 60 % vorgesehen ist. Dass die KAG-Satzung für die beiden letztgenannten Straßentypen bei Gehwegen einen einheitlichen Anliegeranteil vorsieht, ist unschädlich. In beiden Fällen ist nämlich zu berücksichtigen, dass die dortigen Gehwege dem Durchgangsfußgängerverkehr dienen. Auch die Darlegungen des Klägers dazu, dass bei Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen ein Anteil für die Oberflächenentwässerung von 60 % festgesetzt sei, während der entsprechende Anliegeranteil in Anliegerstraßen nur 50 % betrage, trifft nicht zu. In Anliegerstraßen ist insoweit vielmehr ein Anliegeranteil von 75 % vorgesehen, während für die beiden anderen in Rede stehenden Straßentypen insoweit der genannte Anliegeranteil von "nur" 60 % vorgesehen ist. 5.) Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der 3. Änderungssatzung reklamierten "Ungereimtheiten und Widersprüchen". Hieraus lässt sich ebenso wenig die Nichtigkeit der 3. Änderungssatzung ableiten wie aus dem weiteren Vorbringen des Klägers zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die hier im Zusammenhang mit der 3. Änderungssatzung getroffene Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). a) Die vom Kläger beanstandeten "Ungereimtheiten und Widersprüche" betreffend den Entstehungsvorgang der 3. Änderungsatzung nötigen nicht zu der Annahme, diese sei nichtig. Für die Wirksamkeit der Satzung entscheidend ist ihre öffentliche Bekanntmachung. Diesbezüglich bestimmte der damals maßgebliche § 16 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten (a. F.) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. c) der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht a. F. (BekanntmVO a. F.), dass die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel im Rathaus der Beklagten vollzogen wird. Dies ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 7) ordnungsgemäß erfolgt. Soweit die nach der alten Fassung der Hauptsatzung der Beklagten in Verbindung mit der BekanntmVO a. F. erforderliche, im Bonner Generalanzeiger vom 2. Dezember 2008 veröffentlichte Hinweisbekanntmachung das – unrichtige – Ausstellungsdatum 28. November 2008 trägt, schlägt dies nicht auf die Wirksamkeit der 3. Änderungssatzung durch. Dem Ausstellungsdatum der Hinweisbekanntmachung kommt insoweit keine Bedeutung zu. Erforderlich und ausreichend für die ordnungsgemäße Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung war mit Blick auf die seinerzeit geltenden Bestimmungen der Hauptsatzung der Beklagten, dass neben dem Anschlag an der Bekanntmachungstafel gleichzeitig ein entsprechender Hinweis im Internet und im Bonner Generalanzeiger zu erfolgen hatte. Denn erst mit der tatsächlichen Veröffentlichung des Hinweises in allen in der Satzung benannten Medien beginnt die Frist für die ordnungsgemäße Bekanntmachung zu laufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2009 - 7 D 19/08.NE -, juris. Die erforderliche Hinweisbekanntmachung ist hier in den genannten Medien ausweislich Beiakte Heft 7, Blatt 2 und 3, gleichzeitig mit dem Anschlag an die Bekanntmachungstafel erfolgt. Wenn der Kläger überdies rügt, die unter dem 2. Dezember 2008 veröffentlichte Internetfassung der 3. Änderungssatzung sei fehlerhaft gewesen, weil es darin heiße, der Rat habe die Satzung beschlossen, obwohl es sich doch um eine Dringlichkeitsentscheidung gehandelt habe, führt auch dieser Umstand nicht zur Zulassung der Berufung. Dem Kläger ist auch insoweit zuzugestehen, dass das Einstellen der 3. Änderungssatzung mit unzutreffender Eingangsformel in das Internet sehr ärgerlich ist. Maßgeblich ist aber nicht die Internetfassung der in Rede stehenden Satzung, sondern die hier durch Anschlag an die Bekanntmachungstafel im Rathaus der Beklagten ordnungsgemäß bekannt gegebene Fassung. Diese enthält in ihrer Eingangsformel den zutreffenden Hinweis, dass vorliegend eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 GO NRW getroffen worden ist. Allerdings wird in der Eingangsformel nicht erwähnt, wer die Dringlichkeitsentscheidung getroffen hat. Dadurch wird – obwohl die Eingangsformel u. a. diesem Zweck dient - nicht hinreichend sichtbar, wer die 3. Änderungssatzung im Wege der Dringlichkeitsentscheidung beschlossen hat, wer also dafür verantwortlich ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem erfolgten Hinweis auf § 60 Abs. 1 GO NRW. Denn dort ist geregelt, dass Dringlichkeitsentscheidungen (vorrangig) vom Hauptausschuss zu treffen sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW); ggf. kann aber auch – wie hier – der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW). Trotz unvollständiger Eingangsformel führt dieser Umstand nicht zur Ungültigkeit oder Unwirksamkeit der 3. Änderungssatzung. Die Eingangsformel ist nicht Teil des Gesetzestextes. Vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), 3. Auflage, 2008, Rn. 351. Der Eingangsformel kommt lediglich eine Hinweisfunktion zu. Sie soll u. a. Verantwortlichkeiten transparent machen. Materiell entscheidend ist aber grundsätzlich, dass die Organe, die eine gesetzliche Regelung getroffen haben, tatsächlich zuständig waren; darauf kommt es nach der Rechtslage alleine an. b) Eine Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der 3. Änderungssatzung lässt sich auch nicht aus dem Argument des Klägers ableiten, die 3. Änderungssatzung hätte nicht im Wege der Dringlichkeitsentscheidung erlassen werden dürfen, weil dafür die Voraussetzungen des die Dringlichkeitsentscheidung durch Bürgermeister und Ratsmitglied regelnden § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht vorgelegen hätten. Ob die Voraussetzungen vorzitierter Vorschrift hier erfüllt waren, kann offen bleiben. Bei – wie hier erfolgter – Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses durch den Rat gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW erfolgt keine Prüfung mehr, ob eine Entscheidung durch die Bürgermeisterin und ein Ratsmitglied tatsächlich dringlich war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1996 - 10 A 620/91 -, NWVBl. 1996, 441 ff. m. w. N.; Held u. a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen I, 25. Ergänzungslieferung, Wiesbaden (Stand: Dezember 2010), § 60 Anm. 5.2. Soweit die Dringlichkeitsentscheidung selber missverständlich ist, weil es in ihr heißt, dass der Rat die 3. Satzung zur Änderung der KAG-Satzung von 1998 beschließe, gilt der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet". Denn durch die Bezugnahme in der Dringlichkeitsentscheidung auf § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sowie durch die seitens der Bürgermeisterin und einem Ratsmitglied unter der Dringlichkeitsentscheidung geleisteten Unterschriften wird ohne Weiteres klar, wer die Dringlichkeitsentscheidung getroffen und zu verantworten hat. II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 15 A 1702/07 und vom 9. September 2008 15 A 1791/07 . Das ist nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -. So liegt es ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. hier, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet. Ergänzend ist auszuführen: Der Annahme des Klägers, § 8 KAG bzw. seine Anwendung verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil bei der Festlegung der Anliegeranteile offenbar fiskalische Erwägungen zulässig sowie Belastungen der Anlieger in unterschiedlicher Spannbreite für ein und dieselbe Ausbaumaßnahme innerhalb des gleichen Straßentyps möglich seien, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt, dass die Regeln über die Festsetzung des Anliegeranteils und dadurch – mittelbar – des Gemeindeanteils maßgeblich vom durch die Rechtsprechung konkretisierten Vorteilsprinzip bestimmt werden. Das Vorteilsprinzip setzt für die Bestimmung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils einen verbindlichen Rahmen fest. Es gebietet, dass der Ortsgesetzgeber bei der Festsetzung des Gemeindeanteils die wirtschaftlichen Vorteile der Beitragspflichtigen gegen die Vorteile der Allgemeinheit gerecht abwägt. Als Akt gemeindlicher Rechtssetzung kann das Gericht die getroffene Entscheidung dann aber nur daraufhin überprüfen, ob die Gemeinde den durch Gesetz und Recht gesteckten Rahmen ihrer Ermächtigung zum gesetzgeberischen Handeln überschritten hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 m. w. N. Dabei steht der Gemeinde bei der Festlegung des Anliegeranteils innerhalb der zu beachtenden Ober- und Untergrenzen ein durch den unbestimmten Rechtsbegriff "wirtschaftlicher Vorteil" begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Denn die Auswirkungen des Ausbaus der Straßen für diejenigen, denen hierdurch wirtschaftliche Vorteile geboten werden, hängen von vielen Faktoren ab, weshalb eine sichere Prognose nicht möglich ist. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 357. Rein fiskalische Erwägungen sind bei der Festlegung des Anliegeranteils vor diesem Hintergrund unzulässig. Sie werden dem Vorteilsprinzip nicht gerecht und dürfen in den Abwägungsvorgang keinen Eingang finden, und zwar mit Blick auf die Beitragserhebungspflicht auch nicht zu Gunsten der Beitragspflichtigen. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 8. Tun sie es doch, ist die Festlegung der fraglichen Anliegeranteile rechtswidrig. Darauf können sich die Betroffenen allerdings mit Blick auf die zu fordernde eigene Rechtsverletzung (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1VwGO) nur dann berufen, wenn sich die fiskalischen Erwägungen zu ihrem Nachteil auswirken. Hier ist im Übrigen für die einschlägigen Anliegeranteile nicht ersichtlich, dass der Ortsgesetzgeber den Rahmen seines Beurteilungsspielraumes überschritten hätte. Vgl. zur Höhe von Anliegeranteilen etwa Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, München 2007, § 34 Rn. 17. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, vorliegend werde dem Vorteilsgedanken nicht Genüge getan, weil die Straße "N. " von den Anliegern weiterer umliegender Straßen in erheblichem Umfange mitbenutzt würden, einige Straßen seien sogar allein über den "N. " zu erreichen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Insoweit gilt zunächst, dass der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, keine dieser Straßen sei lediglich ein unselbständiges Anhängsel der Straße "N. ", nicht (belastbar) in Frage gestellt hat. Anlass für eine abweichende Beurteilung hiervon besteht daher nicht. Im Übrigen ist dem Umstand, dass die Anlieger der fraglichen Straßen die Straße "N. " teilweise mitbenutzen und damit ebenfalls einen Vorteil von dieser Anlage haben, hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Straße als Haupterschließungsstraße eingestuft ist. III.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 15 A 1279/07 . Eine solche Frage, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würde, wird durch das Antragsvorbringen nicht aufgeworfen. Die vom Kläger sinngemäß gestellte Frage, ob § 8 KAG bzw. seine Anwendung nicht gegen Verfassungsgrundsätze, insbesondere nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, lässt sich ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer II. Bezug genommen. IV.) Die Berufung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Abweichungsrüge muss dartun, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem bestimmten, seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung u. a . des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2007 15 A 4383/06 -. Diesen Anforderungen wird das Berufungszulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger formuliert ausdrücklich bereits keinen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. So heißt es dann im Antragsvorbringen auch, das Verwaltungsgericht weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 – Az. 8 C 170/81 – ab. Ein dort aufgestellter Rechtssatz wird damit nicht formuliert. Dessen ungeachtet formuliert der Kläger auch keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten (verallgemeinerungsfähigen) Rechtssatz, mit dem es von einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten entsprechenden Rechtssatz abgewichen ist. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang aus, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf die Annahme gestützt, "die 1. Änderungssatzung sei teilweise nichtig, was durch den Erlass der 3. Änderungssatzung geheilt worden sei". In dieser – im Übrigen so im Urteil nicht zu findenden – Feststellung liegt eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsanwendung, mit der kein Grundsatz aufgestellt wird, der für eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen Geltung beansprucht. Dies wäre aber für die Annahme eines abstrakten Rechtssatzes Voraussetzung. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.