Beschluss
5 L 263/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage ist zulässig, aber abzulehnen, wenn das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Nachbarn an Aussetzung überwiegt.
• Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist nicht die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern allein die subjektive Rechtsverletzung des Klägers zu prüfen; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der Klage und die beiderseitigen Interessenabwägung.
• Ein Lebensmittel-Nahversorgungsmarkt mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche kann in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein; die Bewertung von Stellplätzen, Lärmschutzwänden und Nebenanlagen richtet sich nach den Vorschriften des BauGB, der BauNVO und der BauO NRW.
• Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB ist nur verletzt, wenn außergewöhnliche Umstände eine unzumutbare Beeinträchtigung begründen; eingehaltene Abstandflächen und eingehaltene Immissionswerte sprechen gegen Rücksichtslosigkeit.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung einer Nachbarklage gegen Baugenehmigung • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage ist zulässig, aber abzulehnen, wenn das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Nachbarn an Aussetzung überwiegt. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist nicht die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern allein die subjektive Rechtsverletzung des Klägers zu prüfen; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der Klage und die beiderseitigen Interessenabwägung. • Ein Lebensmittel-Nahversorgungsmarkt mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche kann in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein; die Bewertung von Stellplätzen, Lärmschutzwänden und Nebenanlagen richtet sich nach den Vorschriften des BauGB, der BauNVO und der BauO NRW. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB ist nur verletzt, wenn außergewöhnliche Umstände eine unzumutbare Beeinträchtigung begründen; eingehaltene Abstandflächen und eingehaltene Immissionswerte sprechen gegen Rücksichtslosigkeit. Der Antragsteller klagt gegen die Baugenehmigung vom 26.01.2012 für einen Neubau eines Lebensmittel-Nahversorgungsmarktes mit 799 m² Verkaufsfläche und 70 Stellplätzen auf einem Grundstück in Bochum. Er begehrt im Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung mit dem Vortrag, durch das Vorhaben würden nachbarliche Rechte verletzt; insbesondere mache er geltend, die Genehmigung verstoße gegen nachbarrechtliche Vorschriften, das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Behörde und die Beigeladene halten die Maßnahme für zulässig; die Genehmigung enthält Auflagen zu Betriebs- und Anlieferungszeiten sowie zur Zahl der Lkw-Bewegungen und eine 5 m hohe Lärmschutzwand. Das Gericht hat summarisch geprüft und eine Interessenabwägung zwischen dem Anspruch des Nachbarn auf Schutz und dem Interesse des Bauherrn an sofortiger Vollziehung vorgenommen. • Rechtliche Grundlagen: Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO, BauGB § 212a; Prüfung auf subjektive Rechtsverletzung des Klägers und Abwägung der beiderseitigen Interessen. • Aufschiebende Wirkung: Da die Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, kommt eine gerichtliche Anordnung nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO in Betracht; das Gericht hat im summarischen Verfahren abzuwägen, ob die Klage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolgreich ist. • Bestimmtheitsgebot und Auflagen: Die Baugenehmigung enthält konkrete Auflagen zu Lieferzeiten (6–22 Uhr), Ladetätigkeiten (bis 21:45 Uhr), Fahrzeugbewegungen (nicht vor 6 Uhr/ nach 22 Uhr) und maximale Lkw-Bewegungen (8), abgestimmt auf das vorliegende Schallgutachten; dadurch ist die Nutzung nachts ausgeschlossen und das Bestimmtheitsgebot gewahrt. • Bauordnungsrecht (§ 6 BauO NRW, § 51 Abs.7 BauO NRW): Die vorgeschlagene 5 m hohe begrünte Lärmschutzwand respektiert Abstandsvorschriften und verhindert unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelästigungen; technische Gutachten zeigen Immissionswerte unter den TA-Lärm-Grenzwerten. • Bauplanungsrecht (Gebietsgewährleistungsanspruch, § 34 Abs.2 BauGB, § 4 BauNVO): Die Umgebung ist als faktisches allgemeines Wohngebiet einzuordnen, jedoch sind in einem solchen Gebiet nach § 4 Abs.3 Nr.1 BauNVO versorgende Läden regelmäßig zulässig; ein Betrieb bis 800 m² Verkaufsfläche ist noch als Nahversorgung einzustufen, hier somit zulässig. • Nebenanlagen und Lärmschutzwand (§ 14 BauNVO): Die Lärmschutzwand ist als untergeordnete Nebenanlage dem Hauptvorhaben funktional und räumlich untergeordnet und widerspricht nicht der Eigenart des Baugebiets; Material und Begrünung verhindern erdrückende Wirkung. • Rücksichtnahme (§ 34 Abs.1 BauGB): Vorliegend fehlen außergewöhnliche Umstände, die eine unzumutbare Beeinträchtigung begründen würden; eingehaltene Abstandflächen und die Einhaltung Immissionsrichtwerte sprechen gegen eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. • Ergebnis der Interessenabwägung: Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben; sein Interesse an der Aussetzung der Vollziehung ist dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung unterlegen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung hinreichend bestimmt ist, betriebliche Auflagen und eine 5 m hohe Lärmschutzwand enthalten sind und im summarischen Prüfmaßstab keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Aufhebung der Genehmigung besteht. Insbesondere verstoßen nach Ansicht des Gerichts weder bauordnungsrechtliche Vorschriften (§ 6, § 51 BauO NRW) noch bauplanungsrechtliche Vorgaben (Gebietsgewährleistungsanspruch nach § 34 Abs.2 BauGB; § 4 BauNVO) oder das Gebot der Rücksichtnahme gegen das Vorhaben. Mangels überwiegender Erfolgsaussichten der Nachbarklage überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung.