Urteil
6 K 4656/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0611.6K4656.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks X.------straße 9 in I. (Gemarkung C. , Flur 11, Flurstück 268). Auf dem Grundstück stand ehemals ein älteres, zwischenzeitlich beseitigtes Wohngebäude auf. Der Kläger ist Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks X.------straße 11 in I. (Gemarkung C. , Flur 11, Flurstück 269). Beide Grundstücke befinden sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. 3 Am 18. Juli 2011 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Baugenehmigung zur Errichtung eines Ein- und eines Zweifamilienwohnhauses als Doppelhaus auf dem Flurstück 268. Das Einfamilienhaus soll im nordöstlichen, das Zweifamilienwohnhaus im südwestlichen Grundstücksbereich mit Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Kläger errichtet werden. Beide Doppelhaushälften erhalten jeweils eine Grenzgarage. 4 Zwischenzeitlich wurde das Flurstück der Beigeladenen geteilt, sodass beide Doppelhaushälften auf eigenen Grundstücken errichtet werden. 5 Mit Bescheid vom 4. Oktober 2011 erteilte die Beklagte den Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung zur Errichtung eines Ein- und eines Zweifamilienwohnhauses als Doppelhaus auf dem Grundstück X1.-------straße 9a und 9b in I. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Baugenehmigungsinhaltes wird auf die grüngestempelten Bauvorlagen (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 6 Gegen die dem Kläger am 5. Oktober 2011 zugestellte Baugenehmigung hat der Kläger am Montag, dem 7. November 2011 die vorliegende Klage erhoben und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, das geplante Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Es werde über zwei Vollgeschosse verfügen und die Traufhöhe 58,53 üNN betragen. Die nähere Umgebung sei nur eingeschossig bebaut, die Traufhöhen seien deutlich niedriger, beispielsweise 55,46 üNN bei dem Haus X1.-------straße 7, bei seinem eigenen Wohnhaus betrage die Traufhöhe 56,73 üNN. Auch das Bauvolumen des streitgegenständlichen Vorhabens falle aus dem Rahmen. Gleiches gelte für die Bebauungstiefe. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite die Bebauungstiefe der Nachbarbebauung um drei bis fünf Meter. Auf seinem Grundstück seien in dieser Tiefe nur Nebengebäude vorhanden. Diese Bebauungstiefe führe dazu, dass das klägerische Grundstück verschattet werde und verstärkten Einsichtsmöglichkeiten durch die Bewohner der Neubaumaßnahme ausgesetzt sei. Zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ausgerichtet solle ein Balkon und eine Dachterrasse errichtet werden. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 8 die den Beigeladenen für die Errichtung eines Ein- und eines Zweifamilienwohnhauses als Doppelhaus nebst zwei Garagen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 4. Oktober 2011 für das Grundstück Gemarkung C. , Flur 11, Flurstück 268 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Ansicht, das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen füge sich in die nähere Umgebung ein. Hinsichtlich der Bebauungstiefe bleibe das Vorhaben hinter der Tiefe des klägerischen Gebäudes zurück. Betrachte man die Firsthöhe, sei das Bauvorhaben nur ca. 35 cm höher als das Haus des Klägers. 12 Die Beigeladenen beantragen schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie sind der Auffassung, ihr Bauvorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Der Rahmen sei weiter zu fassen, es sei auch die zweigeschossige Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite einzubeziehen. Ferner sei das Vorhaben nicht rücksichtslos. Es halte die erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück des Klägers ein. 15 Die Kammer hat am 16. April 2012 durch die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 16 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Einzelrichterin entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 20 Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Oktober 2011 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. 22 1. 23 Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zu Lasten des Klägers gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. 24 Ob sich das streitige Vorhaben in jeder Hinsicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren. Das Gericht richtet seinen Blick ausschließlich auf mögliche subjektive Rechtsverletzungen des betroffenen Nachbarn. Damit gehen sämtliche, auf die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bezogenen Einwände des Klägers fehl. So ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben nach der Zahl der Vollgeschosse, der überbaubaren Grundstücksfläche, der Grundflächenzahl oder der Firsthöhe gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nachbarschutz kann der Kläger allenfalls bei Verletzung des im Begriff "Einfügen" in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots geltend machen. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 m.w.N. 26 Das in § 34 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherrn ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199 = BauR 1983, 449 = ZfBR 1983, 139, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 = ZfBR 1994, 142 = UPR 1994, 148 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, 1050 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128; OVG NRW, Beschluss vom 03. September 1999 - B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. 28 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass der Kläger durch das Vorhaben der Beigeladenen im dargestellten Sinne "rücksichtslos" beeinträchtigt wird. 29 Das Vorhaben der Beigeladenen führt zwar auf Grund seiner Bautiefe zu gewissen Beeinträchtigungen; eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Klägers ist jedoch nicht gegeben. Eine erdrückende Wirkung hat die Rechtsprechung angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, juris, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - 10 B 971/05 -, juris, vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, juris, vom 21. März 2007 - 7 B 137/07 - und 28. März 2008 - 7 B 274/08 -. 31 Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe der Gebäude, die sich ohne weiteres aus dem vorliegenden Plan- und Kartenmaterial ergibt, nicht die Rede sein. 32 Es liegt auf der Hand, dass sich die Situation auf dem klägerischen Grundstück, insbesondere im Bereich der Terrasse, nach Verwirklichung und Aufnahme der Nutzung des Vorhabens der Beigeladenen zum Nachteil des Klägers verschlechtern wird. Dazu werden nicht nur die Lebensäußerungen der Bewohner und Benutzer des Hausgrundstücks der Beigeladenen beitragen. Vor allem die aus dem Hause durch Schaffung eines Balkons und einer Dachterrasse in der Nähe der Grundstücksgrenze eröffneten Einblicke werden ein derartig diskretes Wohnen auf dem Terrassenbereich des Wohngrundstückes des Klägers, wie es bislang möglich war, nicht mehr zulassen. Dass diese erheblichen tatsächlichen Beeinträchtigungen gleichwohl im bauplanungsrechtlichen Sinne nicht rücksichtslos sind, folgt daraus, dass sich mit ihnen eben das verwirklicht, was als latente Vorbelastung in der Situation der hier interessierenden Grundstücksflächen rechtlich vorgegeben war. Demgegenüber erscheinen die bis zur Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück des Klägers durch die Lage neben einem bislang nur im Straßenrandbereich bebauten Grundstück als tatsächlicher Vorteil, dessen Erhaltung rechtlich nicht gesichert ist. Denn bei Betrachtung der örtlichen Verhältnisse ergibt sich, dass eine hintere Baugrenze im hier interessierenden Bereich, durch das am weitesten in den hinteren Grundstücksbereich hineinragende klägerische Gebäude bestimmt wird, die das streitige Bauvorhaben unterschreitet. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich um untergeordnete Nebengebäude handelt. Entsprechend der Baugenehmigung für das klägerische Gebäude vom 5. Januar 1956 sind im rückwärtigen Grundstücksbereich neben einer Garage ein Arbeitszimmer und ein Büro genehmigt. Mit einem seiner eigenen Bebauungstiefe entsprechenden Gebäude musste der Kläger jederzeit rechnen. In einer solchen baurechtlichen Situation sind wechselseitige Einblicke auf Nachbargrundstücke unvermeidlich. 33 2. 34 Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere hält das Bauvorhaben zur Grundstücksgrenze des Klägers die Vorgaben des § 6 BauO NRW ein. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die für die südöstliche Dachterrasse unter zulässiger Inanspruchnahme der Halbierungsregel nach § 6 Abs. 6 BauO NRW mit 3,00 Metern errechnete und als T 12 bezeichnete Abstandfläche liegt auf dem Baugrundstück selbst. Gleiches gilt für Balkon im Obergeschoss. Dieser löst mit seiner Breite von 5,50 Metern gemäß § 6 Abs. 7 Nr. 3 BauO NRW Abstandflächen aus, da er mehr als ein Drittel der 14,90 breiten Giebelwand in Anspruch nimmt. Auch wenn dieser Balkon in den grüngestempelten Bauzeichnungen nicht bemaßt ist, kann ein Abstandflächenverstoß zu Lasten des Klägers ausgeschlossen werden. Die Brüstung des Balkons (oberer Bezugspunkt der Abstandflächenberechnung) ist ausweislich der Bauzeichnungen niedriger, als die der die Abstandflächen einhaltenden Dachterrasse. Zudem wird der Balkon mit mehr Grenzabstand realisiert, als die Dachterrasse. 35 Bei der an der südwestlichen Grundstücksgrenze genehmigten Garage handelt es sich um eine sog. Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs. 11 BauO NRW, die eigene Abstandflächen nicht auslöst. Sowohl hinsichtlich der Beschränkung der Länge zu einer Nachbargrenze auf neun Meter, als auch hinsichtlich der Höhenbeschränkung auf drei Meter im Mittel hält die Grenzgarage die Vorgaben des § 6 Abs. 11 BauO NRW ein. 36 3. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. 39