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Beschluss

10 B 971/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0113.10B971.05.00
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Mai 2005 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 2) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung 870-1508.2004 vom 19. November 2004 wird insoweit angeordnet, als durch diese Baugenehmigung ein Carport genehmigt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1) zu 1/2, die Antragsteller zu 2) als Gesamtschuldner zu 1/3 und der Antragsgegner zu 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Mai 2005 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 2) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung 870-1508.2004 vom 19. November 2004 wird insoweit angeordnet, als durch diese Baugenehmigung ein Carport genehmigt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1) zu 1/2, die Antragsteller zu 2) als Gesamtschuldner zu 1/3 und der Antragsgegner zu 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) bleibt erfolglos, die Beschwerde der Antragsteller zu 2) hat nur in geringem Umfang Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nur in dem aus dem Tenor hervorgehenden Umfang zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung eines Doppelhauses und eines Dreifamilienhauses anzuordnen und die Bauarbeiten stillzulegen. Die Baugenehmigungen vom 19. November 2004 sind in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine in bauplanungsrechtlicher Hinsicht mit der Beschwerde allein gerügte Rücksichtslosigkeit der beiden Bauvorhaben gegenüber den Antragstellern liegt nicht vor. Weder die Abstände der Gebäude zu den Grundstücksgrenzen oder Hausfassaden der Antragsteller noch die Bauhöhe oder die überbaute Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück rechtfertigen die Annahme der Beschwerde, von den beiden Bauvorhaben gehe gegenüber den Antragstellern eine erdrückende Wirkung aus. Von einem Gebäude kann gegenüber einem Grundstück bzw. gegenüber einem anderen Gebäude etwa dann eine erdrückende Wirkung ausgehen, wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Neben den Ausmaßen beider Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander - Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse - kann die Lage der Gebäude zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern bzw. zu den Grundstücksgrenzen sein. Zusätzlich kann von Bedeutung sein, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, insbesondere ob das "erdrückende" Gebäude für sich steht oder ob es von anderen Baukörpern vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung noch beitragen und diese verstärken können. Vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen schließt für sich genommen eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne nicht aus; allerdings wird zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102, m.w.N., von der Beschwerde insoweit zumindest missverständlich zitiert. Im vorliegenden Fall liegt eine derartige, baurechtlich als rücksichtslos einzustufende erdrückende Wirkung nicht einmal ansatzweise vor. Die Bauvorhaben der Beigeladenen fügen sich, wie die im Vorlagebericht des Antragsgegners an die Widerspruchsbehörde nachvollziehbar ausgeführt und belegt, hinsichtlich der Bauhöhe und der überbauten Grundstücksfläche ohne weiteres in die nähere Umgebung ein. Aussagekräftig ist insbesondere das unmittelbar westlich benachbarte Gebäude auf dem Flurstück 207, dessen Bauhöhe die Firsthöhe der von der Beschwerde beanstandeten Baukörper der Beigeladenen noch überschreitet und das keineswegs als Fremdkörper einzustufen ist. Gegen eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit spricht auch, dass die Grundflächenzahl für das Baugrundstück durch diejenige auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1) deutlich überschritten wird. Vergleicht man das Baugrundstück mit den zusammengefassten Grundstücken der Antragsteller, wird die Gleichartigkeit der Grundstücksausnutzung in beiden Fällen zusätzlich deutlich: Die Beigeladene einerseits und die Antragsteller zu 1) und 2) andererseits haben auf eine jeweils etwa gleich großen Fläche zwei Wohngebäude errichtet, die sich hinsichtlich der überbauten Grundfläche kaum, hinsichtlich der Bauhöhen maßvoll unterscheiden. Die genehmigten Bauvorhaben der Beigeladenen halten auch die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen ein bzw. bleiben - dies betrifft das südlich gelegene Mehrfamilienhaus - gegenüber der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern sogar weiter zurück als bauordnungsrechtlich erforderlich. Damit sind keinerlei Ansatzpunkte erkennbar, die eine Rücksichtslosigkeit in Form der erdrückenden Wirkung begründen könnten. Dies gilt auch für die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Aspekte. Es spricht nichts dafür, dass eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung durch die Fassadengestaltung der angegriffenen Bauvorhaben ausgelöst werden könnte. Die mit der Nachbarbebauung verbundenen Möglichkeiten, in die Grundstücke der Antragsteller Einsicht zu nehmen, müssen ebenfalls hingenommen werden; sie gehen im Übrigen über das Maß dessen, was in nachbarlichen Beziehungen üblich ist, in keiner Weise hinaus. Anders als die Beschwerde meint, üben die Bauvorhaben auch keinen "Einmauerungseffekt" auf die Grundstücke der Antragsteller aus. Von einem solchen Effekt kann u.a. gesprochen werden, wenn ein betroffenes Grundstück an wenigstens zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst wird. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. April 1997 - 1 L 7286/95 -, BRS 59 Nr. 164; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1991 - 11 B 2890/91 - mit einer Einfassung des betroffenen, 15 m breiten Grundstücks auf zwei Seiten in Längen von 42,5 m und 75 m bei Grenzabständen von jeweils 3 m. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben; es liegt vielmehr eine nach wie vor aufgelockerte, wenn auch in der Bautiefe nachverdichtete Bebauung mit voneinander getrennten einzelnen Baukörpern vor, die den Eindruck des Eingemauertseins im oben dargestellten Sinne schon deshalb nicht begründen kann, weil es an Möglichkeiten der Durchsicht zwischen den einzelnen Baukörpern nicht fehlt. Unzumutbare Auswirkungen haben die genehmigten Baukörper auch nicht auf die Besonnung der Grundstücke und Wohnhäuser der Antragsteller. Eine die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreitende Wirkung der angegriffenen Bauvorhaben sieht der Senat auch nicht in einer Zusammenschau aller geltend gemachten Beeinträchtigungen. Angesichts der Eindeutigkeit, mit der diese Feststellung auf Grund der Bauzeichnungen, der Flurkarte und der in den Akten befindlichen Fotos und Angaben zum Maß der baulichen Nutzung auf zahlreichen Nachbargrundstücken getroffen werden kann, bedarf es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer Ortsbesichtigung nicht. Der Senat geht auch der Frage nicht nach, ob der Vortrag des Antragstellers zu 1) (Flurstück 203) im Hinblick auf eine Rücksichtslosigkeit des südlich auf dem Baugrundstück angeordneten Mehrfamilienhauses angesichts der Entfernung dieses Gebäudes von seinem Wohnhaus und der Lage beider Gebäude zueinander nicht bereits unsubstantiiert ist; dasselbe gilt für den Vortrag der Antragsteller zu 2) (Flurstück 204) hinsichtlich des nördlich auf dem Baugrundstück angeordneten Doppelhauses. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist lediglich die Baugenehmigung Nr. 870- 1508.2004 insoweit zu beanstanden, als dadurch die Errichtung und Nutzung eines Carports genehmigt worden ist. Sollte die in der Beschwerde verwendete Formulierung, "aufgrund des - angeb- lichen - Einhaltens der Abstandsflächen ..." dahin zu verstehen sein, dass die Antragsteller mit der Beschwerde eine Verletzung von § 6 BauO NRW rügen wollen, so wäre diese Rüge unsubstantiiert (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da die Beschwerde nicht einmal ansatzweise darlegt, zu welcher Seite welches Gebäudes ein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht vorliegen könnte. Derartige Verstöße sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerde für alle Antragsteller einen Verstoß der angegriffenen Baugenehmigungen gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW rügt, geht diese Rüge hinsichtlich der Baugenehmigung für das südlich auf dem Baugrundstück genehmigte Mehrfamilienhaus von vornherein ins Leere, da der beanstandete Carport samt Zuwegung allein durch die Baugenehmigung 870-1508.2004 (Doppelhaus) erfasst ist. Auch insoweit ist die Beschwerde des Antragstellers zu 1) unbegründet, diejenige der Antragsteller zu 2) allerdings begründet. Es spricht viel dafür, dass die Genehmigung eines Carports in der nordöstlichen Ecke des Baugrundstücks gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW verstößt. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Bei der Anwendung der Vorschrift sind die konkreten Umstände auf den betroffenen Grundstücken und die in dieser Umgebung zu prognostizierenden Auswirkungen der geplanten Stellplätze und ihrer Benutzung zu berücksichtigen, ohne dass das Gericht sich auf eine typisierende Betrachtungsweise beschränken kann. Ob die Benutzung des genehmigten überdachten Stellplatzes unzumutbare Beeinträchtigungen auf den Grundstücken der Antragsteller verursacht, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Bis dahin sollen die Antragsteller zu 2) von der Auswirkungen der Stellplatznutzung verschont bleiben, da ihr Grundstück im Süden und im Osten an öffentliche Straßen angrenzt, ihr Garten und ihre Terrasse nach Südwesten hin gelegen sind und die Zufahrt zum Carport auf einer Länge von über 22 m unmittelbar an ihrer westlichen Grundstücksgrenze entlang führen wird. Ihr schützenswerter Außenwohnbereich wäre auf drei Seiten durch Verkehrsimmissionen betroffen, auch wenn die Auswirkungen der Zufahrt zum Carport begrenzt sein werden, weil nur ein Stellplatz angefahren werden kann und weil die Antragsteller zu 2) sich entlang ihrer Grenze baulich abgeschottet haben. In ähnlicher Weise gilt dies auch - mit erheblichen Einschränkungen - für den Antragsteller zu 1), der durch die Nutzung der Zufahrt allerdings deutlich weniger beeinträchtigt sein dürfte als die Antragsteller zu 2). Hieraus folgt, dass sich die Antragsteller zu 2) mit ihrer Beschwerde durchsetzen, soweit die angegriffene Baugenehmigung den überdachten Stellplatz genehmigt. In diesem Rahmen ist die vom Antragsteller zu 1) am 25. Oktober 2004 unterzeichnete Erklärung, wonach er mit dem Carport an der vorgesehenen Stelle einverstanden sei, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Denn diese Erklärung entfaltet keine Rechtswirkungen gegen die Antragsteller zu 2) und kann diese deshalb auch nicht daran hindern, gegen die für sie beeinträchtigende Zufahrt zu dem im Hinterland genehmigten überdachten Stellplatz vorzugehen. Für den Antragsteller zu 1) gilt jedoch, dass seine Beschwerde auch insoweit erfolglos bleibt, als er sich gegen den überdachten Stellplatz wendet. Mit seiner oben genannten Erklärung vom 25. Oktober 2004 hat er sich nicht nur mit dem Baukörper selbst, sondern auch mit dessen Nutzung als Carport - dies umfasst die Zufahrt zum Carport - einverstanden erklärt. Der Senat geht jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass dem Antragsteller zu 1) auf Grund dieser Erklärung die Berufung auf § 51 Abs. 7 BauO NRW verwehrt ist. Ob sein später erklärter Widerruf der Erklärung wirksam ist oder nicht, hängt maßgeblich von streitigen tatsächlichen Umständen ab - insbesondere davon, ob er bei Abgabe der Erklärung in relevanter Weise getäuscht worden ist - und muss ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW führt nicht zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die betroffene Baugenehmigung im Ganzen, weil der überdachte Stellplatz keinen notwendigen Stellplatz für das von dieser Baugenehmigung erfasste Doppelhaus darstellt. Auf dem Baugrundstück sind fünf Wohneinheiten genehmigt; alle ihnen zugeordneten notwendigen Stellplätze befinden sich unmittelbar an der Straße H. Weg, während der überdachte Stellplatz an der nordöstlichen Grundstücksecke eine zusätzliche Einstellmöglichkeit bietet. Insofern ist also die Baugenehmigung teilbar, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 2) auf die Genehmigung des Carports beschränkt werden kann. Boeddinghaus / Hahn / Schulte, Bauordnung NRW, Stand: 1. Oktober 2005, § 51 Rn 222, § 75, Rn 68, 69; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2001 - 1 MA 2796/01 -, BRS 64 Nr. 190. Der Senat lässt die Frage, ob der Carport inzwischen fertiggestellt ist, offen, da die durch § 51 Abs. 7 BauO NRW erfassten Auswirkungen auf die Antragsteller im Wesentlichen von der Nutzung des Carports, insbesondere von der ihm zugeordneten Zufahrt, verursacht werden. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass mit der hier ausgesprochenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Carport durch ein Fahrzeug nicht mehr angefahren und zum Unterstellen eines Fahrzeugs bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr genutzt werden darf und dass der Antragsgegner dies ggf. durch Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung durchsetzen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsteller zu 1) unterliegt mit seiner Beschwerde in vollem Umfang und trägt deshalb die Hälfte der Verfahrenskosten. Die Antragsteller zu 2) obsiegen hinsichtlich der Genehmigung des Carports und unterliegen im Übrigen; insoweit sind die Verfahrenskosten zwischen ihnen und dem Antragsgegner im Verhältnis 2:1 zu teilen. Die Beigeladene hat sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, so dass etwaige außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig sind. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2003, 1883) ist der Streitwert für Nachbarklagen mit einem Betrag zwischen 1.500,- und 15.000,- EUR zu bemessen. Der Senat schätzt das von den Antragstellern geltend gemachte wirtschaftliche Interesse an dem Verfahren auf einen Betrag von 7.000,- EUR für jedes Bauvorhaben und für jedes betroffene Grundstück; der sich ergebende Betrag ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens als Eilverfahren zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.