Urteil
1 K 4637/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0627.1K4637.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 30. Dezember 1965 geborene Klägerin ist als Lehrerin an der N. -M. -L. -Schule, einer Gesamtschule der Stadt N1. , im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig. 3 Nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife im Mai 1985 nahm die Klägerin eine Lehre zur Zierpflanzengärtnerin wahr, welche sie mit der Gärtnerprüfung am 30. Juni 1987 abschloss. Von 1987 bis 1993 studierte die Klägerin im Studiengang Biologie. Das Studium schloss sie mit Bestehen der Diplom-Biologen-Hauptprüfung am 30. Juni 1993 ab. In der Zeit von Mitte August 1993 bis Ende Juni 1995 war die Klägerin als Biologin bei der Firma E. aus X. GmbH tätig. Von September 1997 bis Ende November 2003 arbeitete sie mit Unterbrechungen als Gärtnerin bzw. Leiterin eines Pflanzen-Centers. Unter dem 28. November 2003 erkannte die Bezirksregierung N2. die Diplomprüfung der Klägerin im Fachbereich Biologie als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - in den Fächern Biologie und Chemie an. Von Dezember 2003 bis Juli 2004 nahm die Klägerin Praktika an verschiedenen Schulen wahr. In der Zeit von Juli 2004 bis Ende Januar 2005 war sie aushilfsweise als Laborantin im Untersuchungszentrum NRW - LUFA - der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Von Anfang Februar 2005 bis Ende Januar 2007 absolvierte die Klägerin den Vorbereitungsdienst. Diesen schloss sie mit Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule in den Fächern Biologie und Chemie ab. 4 Vom 1. Februar 2007 bis zum 20. Juni 2007 ging die Klägerin aufgrund eines am 12. Januar 2007 geschlossenen Vertrages einem befristeten Beschäftigungsverhältnis im Umfang von 14 Unterrichtswochenstunden im Schuldienst des beklagten Landes nach. 5 Ab dem 6. August 2007 wurde die Klägerin aufgrund eines am 30. Juli 2007 geschlossenen Arbeitsvertrag auf unbefristete Zeit als vollbeschäftigte Lehrkraft im Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. 6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Januar 2008 - eingegangen bei der Bezirksregierung N2. am 14. Januar 2008 - legte die Klägerin gegen die Inzidentablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie das Mangelfach Chemie unterrichte und infolge des sogenannten Mangelfacherlasses auf eine Verbeamtung vertraut habe. Die vorzeitige Aufhebung des sogenannten Mangelfacherlasses zum Schuljahresbeginn 2006/2007 mit Erlass vom 23. Juni 2006 sei rechtswidrig gewesen. Dies habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 20. November 2007 - 2 K 1313/07 und anderen - entschieden. Die Bezirksregierung N2. wies mit Schreiben vom 23. Januar 2008 die Klägerin darauf hin, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung beabsichtige, in den benannten, vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Verfahren die Zulassung der Berufung zu beantragen und regte an, das Widerspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ruhend zu stellen. 7 Mit Schreiben vom 13. März 2009 - bei der Bezirksregierung N2. laut handschriftlichem Vermerk spätestens eingegangen am 24. März 2009 - wiederholte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 ihren Antrag, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Sie verwies ergänzend darauf, dass nach Widerspruchseinlegung vereinbart worden sei, das Verfahren ruhend zu stellen und sie damit einverstanden sei, dass auch dieses weitere Antragsverfahren ruhend gestellt werde, bis die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Schriftform vorlägen. 8 Die Bezirksregierung N2. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2009 mit, dass über den Antrag zurzeit nicht entschieden werden könne, da die schriftlichen Urteilsbegründungen noch nicht vorlägen und zunächst die Auswertung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts durch das Land abzuwarten sei. Sobald eine weitere Verfahrensanweisung vorliege, werde unaufgefordert auf den Antrag zurückgekommen. 9 Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juni 2009 - eingegangen bei der Bezirksregierung N2. am selben Tag - wies die Klägerin darauf hin, dass sie sich zwar nach telefonischer Absprache damit einverstanden erklärt habe, die Rechtskraft der benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abzuwarten. Mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 dürften die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aber nicht mehr richtungsweisend sein, so dass ein Fall der überholenden Kausalität vorliege. Es werde daher auch im Lichte der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts gebeten, zeitnah über den Widerspruch der Klägerin zu entscheiden. Anderenfalls werde nach Ablauf des 30. Juni 2009 der Klageweg beschritten. Die Bezirksregierung N2. teilte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 29. Juni 2009 mit, dass über den Antrag zurzeit nicht entschieden werden könne. Zwar lägen die schriftlichen Urteilsbegründungen mittlerweile vor. Zunächst habe aber noch eine Auswertung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Absprache mit dem Ministerium zu erfolgen. Sobald eine weitere Verfahrensanweisung vorliege, werde unaufgefordert auf den Antrag zurückgekommen. Am 25. Juli 2009 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht N2. (4 K 1424/09). Sie beantragte, das beklagte Land unter Aufhebung der ihres Erachtens inzidenter in der Unterbreitung und dem Abschluss der Arbeitsverträge vom 12. Januar und 30. Juli 2007 liegenden Ablehnungen der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu verpflichten, sie, die Klägerin, in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie nicht nur einen Anspruch auf Verbeamtung aufgrund der Mangelfachproblematik und der hierzu ergangenen Rechtsprechung habe. Darüber hinaus sei sie zu verbeamten, weil es nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 keine wirksame Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung gebe. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass der Widerspruch der Klägerin wegen offener Gerichtsverfahren zunächst nicht beschieden worden sei, ohne dass ihr Rechtsanwalt dies beanstandet habe. Auch habe sich die Klägerin mit dem Ruhen ihres Antrags auf Verbeamtung einverstanden erklärt, bis die Gründe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich vorlagen. Erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 sei eine Entscheidung bis zum 30. Juni 2009 verlangt worden. Die Klägerin habe aber im Ergebnis keinen Anspruch auf Verbeamtung. Denn es sei die Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Diese sehe eine Höchstaltersgrenze von 40 Lebensjahren vor. Die Klägerin habe das 40. Lebensjahr aber bereits Ende Dezember 2005 und damit deutlich vor Klageerhebung vollendet. Die Laufbahnbefähigung habe sie zudem erst Ende Januar 2007 erworben. Die Klägerin könne sich auch weder erfolgreich auf die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 LVO NRW noch auf die des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW berufen. Letztlich mangele es auch an einem schutzwürdigen Vertrauen auf die Fortgeltung des Mangelfacherlasses. Nachdem sich die Klägerin zunächst im Jahr 2004 für den konventionellen Vorbereitungsdienst nach der OVP beworben habe, welcher lediglich der Vermittlung der Lehramtsbefähigung diene und nicht - wie etwa der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst (für sogenannte Seiteneinsteiger) - auch der Überleitung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis, habe sie während des Vorbereitungsdienstes Vertrauensschutz nur für den Erwerb der Lehramtsbefähigung geltend machen können, nicht jedoch für ein späteres, noch ungewisses Dauerbeschäftigungsverhältnis. Zudem sei im Zeitpunkt der Bewerbung der Klägerin für den Vorbereitungsdienst im Sommer 2004 die Verlängerung des Mangelfacherlasses bis zum 31. Juli 2007 noch nicht verfügt gewesen. Diese Verlängerung sei erst mit Erlass vom 16. November 2004 verfügt worden. Zwar habe es zwischenzeitlich mit Änderungserlass vom 15. Juni 2005 eine Verlängerung dahingehend gegeben, dass auch zum Schuljahresbeginn 2007/2008 eingestellte Lehrkräfte von der Mangelfachregelung profitieren sollten. Hierauf berufe sich die Klägerin allerdings mangels Vertrauenstatbestandes nicht. Denn sie habe den Vorbereitungsdienst bereits früher angetreten. 10 Die zwischenzeitlich mit Schreiben vom 20. August 2009 - eingegangen bei der Präsidentin des Landtages am 25. August 2009 - eingereichten Petitionen der Klägerin und eines Kollegen wurden mit Beschluss des Petitionsausschusses vom 12. Januar 2010 abschlägig beschieden. 11 Der Anregung des Verwaltungsgerichts N2. mit gerichtlicher Verfügung vom 1. März 2010 an die Beteiligten, bis zur zweitinstanzlichen Klärung eines Parallelverfahrens Anträge auf Ruhen des Verfahrens zu stellen, kam der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Begründung nicht nach, dass der Klägerin mangels zeitnaher Entscheidung erhebliche Rechtsnachteile entstehen könnten. 12 Mit Schriftsatz der Bezirksregierung N2. vom 3. September 2010 wurde die Klägerin im Verfahren 4 K 1424/09 vor dem Verwaltungsgericht N2. dahingehend klaglos gestellt, dass ihr die Bezirksregierung die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht mehr entgegenhielt. Zur beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde ergänzend auf die erforderliche Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses und einen amtsärztlichen Nachweis der gesundheitlichen Eignung verwiesen. Die Bezirksregierung N2. zog damit ausdrücklich die rechtlichen Konsequenzen aus den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 3302/07 und 6 A 282/08 -, rechtskräftig seit dem 3. September 2010. Danach ist gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW in den Fällen von einem Anspruch auf Verbeamtung auszugehen, in denen der Antrag auf Verbeamtung vor dem 19. Februar 2009 gestellt und nicht bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Denn aus der ursprünglich rechtswidrigen Ablehnung der Verbeamtung resultiert in diesen Fällen eine Folgenbeseitigungslast des beklagten Landes. Die Beteiligten des Verfahrens 4 K 1424/09 vor dem Verwaltungsgericht N2. erklärten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 7. und 17. September 2010 in der Hauptsache für erledigt. Mit Verfügung vom 22. September 2010 teilte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen der Bezirksregierung N2. unter Bezugnahme auf einen Bericht vom 8. September 2010 - 47.6 - mit, dass das Ministerium im Einvernehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium des Landes für die Klägerin eine Ausnahme von der gesetzlichen Altersgrenze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW zulasse. Mit Schreiben vom 27. September 2010 unterrichtete die Bezirksregierung N2. der Klägerin von der Ausnahmeerteilung. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, sich mit dem für ihren Wohnort zuständigen Gesundheitsamt zwecks Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung für das Beamtenverhältnis in Verbindung zu setzen. Das bis dahin vorliegende Gesundheitszeugnis der Klägerin datierte vom 9. Juli 2007. Nach Vorlage des Gesundheitszeugnisses vom 14. Oktober 2010 wurde die Klägerin durch Übergabe der Urkunde vom 22. Oktober 2010 am 3. November 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingewiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2011 - eingegangen bei der Bezirksregierung N2. am 16. Mai 2011 - beantragte die Klägerin sinngemäß, in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie nach Klärung der Mangelfachproblematik, hilfsweise nach Bekanntwerden der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009, weiter hilfsweise zum 1. Mai 2009, weiter hilfsweise zum 1. Juni 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre. Dieser Schadensersatzanspruch sei aus der Verletzung von Pflichten der seinerzeit angebahnten beamtenrechtlichen Sonderverbindung herzuleiten. Das beklagte Land habe seine Pflichten als Dienstherr durch das Zuwarten bis zur Verbeamtung der Klägerin schuldhaft verletzt. 13 Die Bezirksregierung N2. lehnte den Schadensersatzantrag der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juni 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch mangels behördlichen Verschuldens nicht gegeben sei. Die Rechtslage sei seinerzeit weder einfach zu beurteilen noch durch die Rechtsprechung geklärt gewesen. Im Zeitpunkt des Verbeamtungsangebots habe dieses zudem nur unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung ausgesprochen werden können. Letztlich habe das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 6 A 1696/10 - festgestellt, dass das beklagte Land die Verbeamtungsanträge erst nach Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung habe entscheiden müssen. Wenn aber bereits kein Anspruch auf Bescheidung bestanden habe, schließe dies auch den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus. 14 Der Klägerin wurde unter Anrechnung von Vordienstzeiten am 3. November 2011 die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. 15 Die Klägerin hat am 7. November 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend im Wesentlichen vorträgt, dass das zögerliche Verhalten der Bezirksregierung N2. unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen gewesen sei. Insbesondere sei es nicht am Fürsorgeaspekt orientiert, wenn die Bezirksregierung - wie vorliegend - solange mit einer Entscheidung zuwarte, bis ein Gericht in Parallelverfahren entschieden habe. 16 Die Klägerin beantragt, 17 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N2. vom 24. Juni 2011 zu verpflichten, die Klägerin in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre sie zum 1. Mai 2009, hilfsweise zum 1. Juni 2009, äußerst hilfsweise zum 1. Juli 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Der Beklagte tritt dem Klagebegehren entgegen und bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Juni 2011. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs und der Personalakte der Klägerin (Unterordner A) sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts N2. - 4 K 1424/09 - Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage hat keinen Erfolg. 24 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet. Denn die Klägerin leitet den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch - wie sie bereits im Rahmen ihres behördlichen Antrags mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2011 ausdrücklich ausgeführt hat - ausschließlich aus einer Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht des beklagten Landes und damit aus dem Beamtenverhältnis her. Ein Amtshaftungsanspruch, welcher nach Art. 34 Satz 3 GG in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgen wäre, ist nicht beantragt. 25 Ob die Klage für den streitgegenständlichen Beginnzeitraum von Anfang Mai bis Ende Juni 2009 (vergleiche Haupt- und 1. Hilfsantrag) infolge des Einverständnisses der Klägerin mit dem Zuwarten einer Entscheidung über ihren Verbeamtungsantrag und damit mangels allgemeinem Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig ist, kann dahinstehen. Denn die Klage ist bezüglich dieses Zeitraums aus denselben Erwägungen jedenfalls nicht begründet. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Juli 2009 (vergleiche 2. Hilfsantrag) ist die Klage zulässig. Insbesondere war ein Vorverfahren nicht erforderlich, § 54 Abs. 2 Satz 1 und 3 BeamtStG in Verbindung mit § 104 Abs. 1 LBG NRW. Auch ist der Klageantrag hinreichend bestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Er ist nicht unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrages, sondern - umfassender - auf Einräumung einer günstigeren Rechtsstellung durch Verwaltungsakt gerichtet. Diese Rechtsstellung wird mit dem Klageantrag hinreichend genau bezeichnet, da sie nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften bestimmbar ist. Wie sie sich im Einzelnen zusammensetzt, bedarf insofern keiner weiteren Darlegung. 26 Die Klage ist nicht begründet. 27 Die Klägerin hat keinen Anspruch, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie zum 1. Mai 2009 (hilfsweise zum 1. Juni 2009, äußerst hilfsweise zum 1. Juli 2009) in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Der Bescheid der Bezirksregierung N2. vom 24. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 28 Ein Schadensersatzanspruch könnte vorliegend grundsätzlich aus einer Verletzung von Pflichten aus einer beamtenrechtlichen Sonderverbindung hergeleitet werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf Vorgänge vor Begründung des Beamtenverhältnisses beruft. Infolge dessen muss sich die Klägerin nicht auf Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verweisen lassen. Denn der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurzelt in dem grundrechtsgleichen Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG (Bewerbungsverfahrensanspruch). 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris, Rn. 13 ff. 30 Der geltend gemachte, aus der beamtenrechtlichen Sonderverbindung zwischen der Klägerin und dem beklagten Land herzuleitende Schadensersatzanspruch besteht indes nicht. Das Bestehen eines solchen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass die in der beamtenrechtlichen Sonderverbindung wurzelnde Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung schuldhaft verletzt wurde, dem Antragsteller hieraus adäquat kausal der geltend gemachte Schaden erwachsen und der Anspruch nicht aufgrund des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. 31 Zwar hat das beklagte Land die in der beamtenrechtlichen Sonderverbindung zwischen der Klägerin und dem beklagten Land wurzelnde Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe objektiv verletzt. Die Pflichtverletzung fand aber nicht schuldhaft - auch nicht im Sinne einer fahrlässigen Pflichtverletzung - statt. 32 Das beklagte Land hat seine Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Bewerbung der Klägerin objektiv verletzt. Die letztlich im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht N2. (4 K 1424/09) begründete Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe war rechtswidrig. Die Pflichtverletzung des beklagten Landes ergab sich zwar nicht bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin nicht aufgrund der früheren Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. unter Berücksichtigung des sogenannten Mangelfacherlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (heute: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen) vom 22. Dezember 2000 -121-22/03 Nr. 1050/00 - und die an diesen anknüpfende Erlasse in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde. Denn der sogenannte Mangelfacherlass und die an diesen anknüpfenden Erlasse gingen von vornherein ins Leere. Denn § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. war ebenso wie die frühere generelle Höchstaltersgrenzenregelung nach § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteilen vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 und andere - von Anfang an unwirksam. 33 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 3302/07 und 6 A 282/08 -, rechtskräftig seit dem 3. September 2010, amtlicher Abdruck, Seite 10. 34 Die Pflichtverletzung des beklagten Landes ergab sich insofern vor dem 18. Juli 2009, dem Tag des Inkrafttretens der geänderten Laufbahnverordnung des Landes, aus dem Umstand, dass die Bezirksregierung die Klägerin - bei zu unterstellendem Vorliegen einer Planstelle - nicht verbeamtete, obgleich keine wirksame Höchstaltersgrenzenregelung existierte. Nach Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 ergab sich die Pflichtverletzung des beklagten Landes gegenüber der Klägerin aus der Nichtverbeamtung trotz eines Anspruchs aus der auf § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. basierenden Rechtsfigur der Folgenbeseitigungslast. 35 Denn nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW resultiert in den Fällen, in denen der Antrag auf Verbeamtung vor dem 19. Februar 2009 gestellt worden und dieser Antrag nicht bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist, aus der ursprünglich rechtswidrigen Ablehnung der Verbeamtung eine Folgenbeseitigungslast des beklagten Landes. 36 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 3302/07 und 6 A 282/08 -, rechtskräftig seit dem 3. September 2010. 37 Die Klägerin hat bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Januar 2008 - eingegangen bei der Bezirksregierung N2. am 14. Januar 2008 - gegen die Inzidentablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 30. Juli 2007 Widerspruch eingelegt und damit vor dem 19. Februar 2009 einen Antrag auf Verbeamtung gestellt. Über diesen Antrag wurde bis zur Klaglosstellung der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht N2. am 3. September 2010 nicht entschieden. Eine bestandskräftige Ablehnung lag am 19. Februar 2009 und darüber hinaus folglich nicht vor. Mangels wirksamer Höchstaltersgrenze hatte die Klägerin mithin einen Anspruch auf Verbeamtung aus einer Folgenbeseitigungslast des beklagten Landes. 38 Die Pflichtverletzung beruht aber nicht auf einem Verschulden des beklagten Landes. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einer beamtenrechtlichen Sonderverbindung gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 BGB). Nach diesem Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Sachbearbeiter generell erwartet werden kann. Dazu gehört, dass er die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Stellt sich eine behördliche Maßnahme als fehlerhaft heraus, kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Sachbearbeiters gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist. 39 Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, m.w.N. 40 Dabei sind ausschließlich die Überlegungen zu berücksichtigen, die der Sachbearbeiter seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegt hat. Genügten diese nicht den genannten Anforderungen, lässt sich der Sorgfaltspflichtverstoß nicht mit der hypothetischen Erwägung bestreiten, dass er aufgrund einer anderen fehlerhaften - aber vertretbaren - Rechtsauffassung zum selben Ergebnis hätte kommen können. 41 Nach diesen Maßstäben hat hier der verantwortliche Sachbearbeiter die Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Verbeamtung der Klägerin nicht schuldhaft verletzt. 42 Ein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters an der nicht rechtzeitigen Verbeamtung der Klägerin lag zu keinem Zeitpunkt vor. 43 Zu Beginn des klagegegenständlichen Zeitraums vom 1. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 (vergleiche Haupt- und 1. Hilfsantrag) lag bereits deshalb kein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters vor, weil sich die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt mündlich gegenüber der Bezirksregierung N2. mit einer Ruhendstellung des Antragsverfahrens einverstanden erklärt hatte. Dies wird bestätigt durch verschiedene, in den Verwaltungsvorgängen befindliche Schriftsätze. So hat die Bezirksregierung N2. mit Schreiben vom 23. Januar 2008 gegenüber der Klägerin angeregt, das Widerspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der vor dem Oberverwaltungsgericht anzustrengenden Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen die benannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ruhend zu stellen. Mit Schreiben vom 13. März 2009 - bei der Bezirksregierung N2. laut handschriftlichem Vermerk spätestens eingegangen am 24. März 2009 -, mit welchem die Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 ihren Antrag, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, wiederholte, bestätigte die Klägerin sodann, dass nach Widerspruchseinlegung vereinbart worden sei, das Verfahren ruhend zu stellen. Darüber hinaus erklärte sie sich damit einverstanden, dass auch dieses weitere Antragsverfahren ruhend gestellt werde, bis die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Schriftform vorlägen. Die Bezirksregierung N2. teilte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 31. März 2009 unter anderem mit, dass über den Antrag zurzeit nicht entschieden werden könne, da die schriftlichen Urteilsbegründungen noch nicht vorlägen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juni 2009 - eingegangen bei der Bezirksregierung N2. am selben Tag - wies die Klägerin nochmals darauf hin, dass sie sich nach telefonischer Absprache damit einverstanden erklärt habe, die Rechtskraft der benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abzuwarten. Gleichzeitig machte sie geltend, dass mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht mehr richtungsweisend sein dürften. Es liege demnach ein Fall der überholenden Kausalität vor. Es werde daher nunmehr auch im Lichte der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts gebeten, zeitnah über den Widerspruch der Klägerin zu entscheiden. Anderenfalls werde nach Ablauf des 30. Juni 2009 der Klageweg beschritten. Damit setzte die Klägerin dem Beklagten eine letzte Entscheidungsfrist bis zum 30. Juni 2009. Allenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2009 entsprach es mithin nicht mehr dem bekundeten Interesse der Klägerin, mit einer Entscheidung über ihr Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abzuwarten. Erst ab diesem Zeitpunkt war die Nichtentscheidung über die vorliegenden Anträge nicht mehr von dem Einverständnis der Klägerin gedeckt. Die Klägerin konnte auch auf ihren Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe verzichten. Gründe, die einer entsprechenden Dispositionsbefugnis der Klägerin entgegenstünden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 44 Ferner ist ein Verschulden für den Zeitraum von Anfang Mai 2009 bis Ende Juni 2009 und darüber hinaus bis zum 18. Juli 2009 zu verneinen, weil die Bezirksregierung im Zeitraum nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 und andere - das absehbare Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung (letztlich am 18. Juli 2009) abwarten durfte. Insoweit lag nach der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 79.10 und andere -, amtlicher Abdruck, Rn. 50, sowie Beschluss vom 7. November 2011 - 2 B 91.11 -, amtlicher Abdruck, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 6 A 1852/10 -, juris, Rn. 47, 46 welcher sich das erkennende Gericht aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit anschließt, ein zureichender Grund für die behördliche Untätigkeit im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO, die einheitlicher Verwaltungspraxis entsprach, vor. Das beklagte Land wollte am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten, eine baldige Entscheidung des Verordnungsgebers war zu erwarten und die Neuregelungen sind in angemessener Zeit nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 in Kraft getreten. 47 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 6 A 1852/10 -, juris, Rn. 47. 48 Am Nichtverschulden des zuständigen Sachbearbeiters in diesem Zeitraum ändert sich im Falle der Klägerin auch nichts etwa infolge des Umstandes, dass sie bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Januar 2008 - eingegangen bei der Bezirksregierung N2. am 14. Januar 2008 - und damit weit vor den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 gegen die Inzidentablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 30. Juli 2007 Widerspruch einlegte. Denn die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 und andere -, juris, hatte hinsichtlich der vormaligen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenzenregelung keine durchgreifenden Bedenken erhoben. 49 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 3302/08 und andere -, amtlicher Abdruck, Seite 20 oben. 50 Ab dem 18. Juli 2009, dem Tag des Inkrafttretens der geänderten Laufbahnverordnung des Landes, bis zur Verbeamtung der Klägerin am 3. November 2010 ist ein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters ebenfalls zu verneinen. Denn die Sach- und Rechtslage wurde nach den Ausführungen der Bezirksregierung N2. im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgerichts N2. (4 K 1424/09) gewissenhaft geprüft und konnte damals im Ergebnis als vertretbar angesehen werden. Denn die Rechtsfragen waren nicht einfach zu beurteilen. Zudem waren sie weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt. Im Einzelnen legte die Bezirksregierung seinerzeit nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung zu Recht die Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung zugrunde, welche eine Höchstaltersgrenze von 40 Lebensjahren vorsah und sieht. Da die Klägerin das 40. Lebensjahr aber bereits Ende Dezember 2005 vollendet hatte, während sie die Laufbahnbefähigung erst Ende Januar 2007 erwarb und erst zum 6. August 2007 unbefristet eingestellt werden konnte, kam eine Verbeamtung der Klägerin aus Sicht der Bezirksregierung N2. zu Recht grundsätzlich nicht in Betracht. Ferner erachtete die Bezirksregierung N2. die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 LVO NRW ebenfalls zu Recht nicht für einschlägig. Dass sie darüber hinaus bis zur Klaglosstellung der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht N2. am 3. September 2010 zu Unrecht keine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW zuließ, war nicht schuldhaft, weil nicht sorgfaltspflichtwidrig. Denn erst mit den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 3302/07 und 6 A 282/08 -, welche am 3. September 2010 rechtskräftig wurden, wurde erstmals obergerichtlich eine Klärung der schwierigen Rechtsfragen herbeigeführt. Das Oberverwaltungsgericht zeigte in den benannten Entscheidung erstmals auf, dass gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW in den Fällen von einem Anspruch auf Verbeamtung auszugehen war, in denen der Antrag auf Verbeamtung vor dem 19. Februar 2009 gestellt und nicht bereits bestandskräftig abgelehnt worden war. Denn aus der ursprünglich rechtswidrigen Ablehnung der Verbeamtung resultierte in diesen Fällen eine Folgenbeseitigungslast des beklagten Landes. Die Bezirksregierung N2. zog mit Rechtskraft dieser Entscheidungen am 3. September 2010 und damit zeitnah die rechtlichen Konsequenzen, indem sie der Klägerin eine Übernahmezusage unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung erteilte. Die Klagelosstellung der Klägerin entsprach zudem der landesweit vorgegebenen Verwaltungspraxis, wie sie sich mit Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 1. September 2010 - 211-1.12.03.03 - darstellte. Danach war nach - dem Land zuzugestehender - Abwägung aller Umstände entschieden worden, gegen die drei Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 3302/07 und 6 A 282/08 - keine Rechtsmittel einzulegen und Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, welche vor dem 19. Februar 2009 gestellt wurden und über die nicht bereits bestands-/rechtskräftig entschieden wurde, neu zu bescheiden. 51 Letztlich sind Anhaltspunkte dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten des zuständigen Sachbearbeiters zu einer Verzögerung der Verbeamtung der Klägerin nach der Übernahmezusage unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung am 3. September 2010 geführt hat, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass die Klägerin erst am 3. November 2011 verbeamtet wurde, lässt nicht auf ein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters schließen. Denn dieser Zeitraum ist der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Verbeamtung geschuldet. Insbesondere liegt auch kein schuldhaftes Verhalten in dem Umstand begründet, dass der zuständige Sachbearbeiter die gesundheitliche und charakterliche Eignung der Klägerin zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht bereits vor der Erteilung der Zusage am 3. September 2010 durch die Einholung eines Gesundheitszeugnisses und eines erweiterten Führungszeugnisses vorbereitete. Denn bis zu diesem Zeitpunkt konnte er letztlich nicht absehen, ob eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis erfolgen würde, welche die anfallenden Kosten für das Gesundheitszeugnis und das erweiterte Führungszeugnis rechtfertigen konnte. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53