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Gerichtsbescheid

6z K 1522/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0627.6Z.K1522.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 11. Oktober 1988 geborene Klägerin erwarb im Juni 2009 die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 3,5. 3 Mit Zulassungsantrag vom 27. Dezember 2011 bewarb sie sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Dabei gab sie an, sie wünsche eine Teilnahme in der Wartezeitquote und am Auswahlverfahren der Hochschulen. Zudem stellte sie einen Härtefallantrag und machte das Vorliegen der Fallgruppe D 1.1 (Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung) und 1.2 (Behinderung durch Krankheit) geltend. Sie fügte dem Zulassungsantrag ärztliche Bescheinigungen des Dr. med. Peter H. (Arzt-Sportmedizin) vom 25. August 2011 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. Joachim N. vom 30. August 2011 bei, wonach sie seit einigen Jahren an einer colitis ulcerosa und reaktiven Arthriden bei entzündlicher Darmkrankheit leide. Unter einer medikamentösen Dauertherapie sei die colitis ulcerosa derzeit nicht hochaktiv. Im weiteren Verlauf sei aber mit dem Auftreten teils auch starker Schübe zu rechnen. Durch zu erwartende Krankheitsepisoden werde sich das Medizinstudium möglicherweise deutlich verzögern und eine eventuell notwendige Wartezeit auf einen Studienplatz kaum sinnvoll überbrückt werden können. 4 Durch Bescheid vom 14. Februar 2012 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, mit einer Wartezeit von einem Halbjahr habe sie die bestehende Auswahlgrenze (Wartezeit von 13 Halbjahren) nicht erreicht. Der Härtefallantrag sei nicht anerkannt worden, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich sei. 5 Die Klägerin hat am 14. März 2012 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe die vorgetragenen Härtefallgründe nachgewiesen. Es handle sich um eine seit Jahren bestehende chronische Erkrankung. Ihr Krankheitsbild sei selten und unerforscht, ein sicherer prognostischer Krankheitsverlauf sei nicht möglich. Ein drei Monate altes Attest könne die Beklagte bei einer chronischen Erkrankung nicht als zu alt einzustufen. Wenn überhaupt hätte die Beklagte das im Bewerbungsverfahren bemängeln müssen. Insofern liege ein Verstoß gegen §§ 24, 25 VwVfG vor. Zwischenzeitlich sei ihre Anerkennung als Schwerbeschädigte beantragt, nach Erteilung des Bescheides müsse sie diesen Umstand noch in das Verfahren einführen können. Sie sei krankheitsbedingt im täglichen Leben mit zahlreichen Problemen konfrontiert, leide häufig unter Stuhlinkontinenz und allgemeiner körperlicher Schwächung. Nach einer längeren Erkrankungszeit bestehe zudem ein erhöhtes Risiko für eine bösartige Entartung des Darms. Jedenfalls führe ihre Erkrankung zu einer reduzierten Lebensarbeitszeit. Sofern sie 13 Halbjahre warten müsse, sei nicht mehr damit zu rechnen, dass sie nach einem Studium überhaupt noch den Beruf einer Ärztin ausführen könne. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 2012 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Studienfach Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2012 zuzuweisen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium habe, da sie einen Härtefall i.S.d. § 15 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeVO), der eine sofortige Zulassung zum Studium erfordern würde, nicht dargelegt habe. Die vorgelegten Unterlagen enthielten keine Aussagen über Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung. Darüber hinaus fehle eine gutachterliche Stellungnahme über den zu erwartenden Verlauf der Erkrankung. Es sei eine Prognose unter Einbeziehung des individuellen Krankheitsverlaufs erforderlich. Desweiteren seien auch die beabsichtigten Therapien oder deren Resultate nicht ausgeführt worden, sodass eine umfassende Beurteilung des Krankheitsverlaufs nicht möglich sei. Zudem habe die Klägerin selbst ausgeführt, dass die Erkrankung derzeit nicht hochaktiv sei und der letzte Krankheitsschub zwei Jahre zurückliege. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten übersandten Bewerbungsunterlagen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2012 maßgeblichen Regen und tatsächlichen Verhältnissen. 15 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 VergabeVO i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. 16 In der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) erfüllt die Klägerin, die bislang nur ein Halbjahr Wartezeit aufzuweisen hat, nicht die maßgebliche Auswahlgrenze. Für eine Auswahl nach Wartezeit waren zum Sommersemester 2012 mindestens 13 Halbjahre erforderlich. 17 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. 19 Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Antrages auf die Fallgruppen D 1.1 und D 1.2 der auf den Internetseiten der Beklagten genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Eine sofortige Zulassung nach D 1.2 kommt in Betracht, wenn die Klägerin durch eine Erkrankung behindert ist und eine berufliche Rehabilitation nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. 20 Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Erforderlich ist zumindest, dass sich aus den Gutachten ergibt, dass und warum die Klägerin in Zukunft mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr bewältigen kann. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 1983 - 16 A 1075/82 - n.v. und Beschluss vom 3. Mai 2010 - 13 B 469/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 6 L 1223/11 -. 22 Diesen Erfordernissen genügen die von der Klägerin bei der Beklagten im Bewerbungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht. Den vorgelegten ärztlichen Attesten des Dr. med. H. vom 25. August 2011 und des Dr. med. N. vom 30. August 2011 lässt sich entnehmen, dass die Klägerin an einer colitis ulcerosa leidet. Diese Atteste enthalten unabhängig von der Frage ihrer Aktualität keine Ausführungen dazu, ob und wie sich die Krankheit im Laufe der Zeit verschlimmern wird. Dargelegt wird im Facharztgutachten des Dr. med. N. nur, dass im weiteren Krankheitsverlauf mit dem Auftreten (weiterer) teils auch starker Schübe zu rechnen sei. Dem Attest lässt sich aber weder entnehmen, zu welchem Zeitpunkt es dazu mutmaßlich kommen wird noch welchen Grad die Beschwerden dann höchstwahrscheinlich erreichen werden und ob es Abhilfemöglichkeiten gibt. Ob sich im Falle einer Verzögerung des Studienbeginns das Risiko erhöhen würde, dass die Symptome der Krankheit zu Unterbrechungen des Studiums und unter Umständen sogar zu dessen Abbruch führen könnten, geht aus dem Gutachten ebenfalls nicht hervor. Vor dem Hintergrund des gebotenen strengen Beurteilungsmaßstabs reicht ein bloßes Risiko aber nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die in Rede stehende Krankheit den Studienbewerber mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Studiums durchzustehen, wenn nicht eine sofortige Aufnahme des Studiums erfolgt. 23 Schließlich hat die Klägerin auch nicht im Sinne der Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihr ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden könne, da sie an einer Behinderung durch Krankheit leide und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden könne, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich sei. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Klägerin auch nur ein weiteres Semester auf ihre Zulassung wartet, lässt sich den zu berücksichtigenden ärztlichen Gutachten nicht entnehmen. Das Gericht verkennt nicht, dass es für die erkrankte Klägerin möglicherweise schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Aus der ärztlichen Stellungnahme des Dr. med. N. vom 30. August 2011 geht lediglich hervor, dass eine eventuell notwendige Wartezeit kaum sinnvoll überbrückt werden könne, da gegenüber Bewerbern ohne gesundheitliche Einschränkungen entsprechende Beschränkungen bestünden. Daraus ergibt sich nicht, dass die Klägerin bis zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Wartezeitquote oder dem Auswahlverfahren der Hochschulen keiner Tätigkeit nachgehen könnte. Die im Klageverfahren vorgelegte E-Mail der Klägerin an ihren Vater vom 15. Februar 2012 deutet vielmehr darauf hin, dass die Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben im Bewerbungsverfahren derzeit ein "fast beschwerdefreies Leben" führt, gegenwärtig im Ausland einem (Medizin) Studium nachgeht. 24 Es besteht auch keine Veranlassung im vorliegenden Klageverfahren den Eingang weiterer Atteste oder die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Schwerbeschädigte abzuwarten. Denn die für die Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen für das Sommersemester bis spätestens zum 15. Januar (bzw. 31. Januar nachgereicht) vorliegen, § 3 Abs. 7 VergabeVO. Bei den Fristen des § 3 VergabeVO handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, bei denen Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmung dieser Ausschlussfristen sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 25 Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 3 VergabeVO m.w. Nachw.; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 -, 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 - und 11. Februar 2000 - 13 B 203/00 -. 26 Diese Rechtsprechung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesverfassungsgericht noch nie beanstandet worden. Die Ausschlussfristen sind sowohl notwendig als auch sachgerecht. Sie haben nichts damit zu tun, ob eine nachträgliche Einarbeitung für die Beklagte noch zumutbar ist. Vielmehr ist es so, dass das von ihr durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erhebliche Daten aller Bewerber feststehen. Eine Auswahl und - daran anschließend - die Verteilung an die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegte Atteste und Bescheide zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Beklagten die - rechtzeitige - Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 29