Urteil
8 K 4201/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0527.8K4201.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans. Unter dem 26. April 2021 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Balkonanlagen an dem Bestandsgebäude auf dem Grundstück Gemarkung G01, Flur 0, Flurstück 0000/0 mit der Lagebezeichnung W.-straße 17-19, 00000 X.-G01 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Der Kläger gab in den Bauvorlagen an, dass zudem eine Befreiung nach § 31 Abs. 1 BauGB sowie eine Abweichung nach § 69 BauO NRW beantragt werde. Ausweislich der Bauvorlagen soll eine der beiden sich jeweils über das erste und zweite Obergeschoss erstreckenden Balkonanlagen in Stahlkonstruktion und Geländer mit Glasfüllungen an der Stirnseite des Gebäudes mit der Hausnummer 19 straßenseitig errichtet werden. Hierbei tritt die jeweils aufgeständerte Balkonkonstruktion 2,00 Meter vor die bestehende Außenwand hervor und erreicht bei einer Breite von 10,45 Metern (inklusive der Ständerkonstruktion) eine Balkonfläche von 20,50 m 2 . Die andere geplante Balkonanlage soll sich rückwärtig an das Gebäude mit der Hausnummer 19 anschließen und hofseitig 2,25 Meter vor die bestehende Außenwand treten, wobei bei einer Breite von 9,25 Metern eine Balkonfläche von 21,58 m 2 entstehen soll. In einer weiteren Bauvorlage wurde infolge einer Überdeckung der von der rückwärtigen Balkonanlage ausgelösten Abstandsflächen mit jenen des Gebäudes mit der Hausnummer 17 die beantragte Abweichung begründet und ausgeführt, dass keine Beeinträchtigung der Belichtungssituation des Gebäudes Nr. 17 bestehe, da dieses in der betreffenden gegenüberliegenden Wand keine Fenster aufweise. Auch brandschutzrechtliche Bedenken bestünden nicht, da die für die Balkonanlage verwendeten Materialien nicht brennbar seien. Zugunsten des Vorhabengrundstücks bestehen Abstandsflächenbaulasten für das Bestandsgebäude auf den Flurstücken 0000 und 000/000. Zudem liegt für das Vorhabengrundstück eine Vereinigungsbaulast im Hinblick auf das Flurstück 0000 vor. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 10. Oktober 1977 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. N01 der Beklagten. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück u. a. straßenseitig eine Baulinie fest, welche das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück einhält. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8. Juli 2021 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab und führte zur Begründung aus, dass die straßenseitig geplante Balkonanlage gegen die festgesetzte Baulinie des Bebauungsplans i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB verstoße. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da es sich nicht lediglich um ein geringfügiges Abweichen i. S. d. § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO handele bei einem Hervortreten von 2,00 Metern vor die Baulinie auf einer Breite von mehr als 10 Metern, insbesondere in Anbetracht der lediglich 27,98 Metern betragenden Fassadenbreite der Bestandsbebauung. Insoweit seien die Grundzüge der Planung berührt, zumal andere Bebauungen in der Umgebung, die die Baulinie nicht einhielten, bereits vor der Bauleitplanung bestanden hätten. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB komme nicht in Betracht, da es an der hierfür notwendigen Atypik fehle. Vielmehr stelle das Bauvorhaben dann wegen der Übertragbarkeit der Situation einen Präzedenzfall für weitere Bauvorhaben dar. Der Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger am 15. Juli 2021 zugestellt. Er hat hiergegen am 10. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Plangeber habe seinerzeit bei der Festsetzung der Baulinien lediglich die Bestandssituation nachgezeichnet, was sich insbesondere darin äußere, dass die Bebauung auf dem Grundstück mit der Hausnummer 15 deutlich weiter vorne stehe und sich nicht in die Straßenflucht einpasse. Aufgrund dieser Orientierung am Bestand werde kein wesentlicher Grundzug der Planung berührt, zumal der Plangeber ohne Weiteres eine gänzlich einheitliche Baulinie entlang der Straßenbegrenzungslinie wie bei den Hausnummern 1-13 hätte erreichen können. Gerade eine durch diese Gebäude vorgegebene Bauflucht werde durch die straßenseitigen Balkone fortgesetzt. Die Beklagte habe bei der Prüfung der Befreiung ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da sie diese Bauflucht und die atypische Situation ab der Hausnummer 15 sowie den Willen des Plangebers, der vor allem eine unbeabsichtigte Härte durch das Nachzeichnen der Bestandssituation habe verhindern wollen, nicht hinreichend beachtet habe. Der Bebauungsplan sei zudem ohnehin teilweise funktionslos geworden, da dieser ursprünglich der Sicherstellung der Erschließung einer geplanten Kindertagesstätte gedient habe. Nachdem die Erschließung nunmehr über die T.-straße und nicht über das Grundstück 0000, welches als Wendehammer geplant gewesen sei, erfolge, sei der Plananlass weggefallen. Die Beklagte habe ihr Vorkaufsrecht auf das Grundstück 0000 damals nicht ausgeübt, sodass er, der Kläger, dieses habe erwerben könne. Der Kläger hat zunächst bei Klageerhebung beantragt, den Bescheid der Beklagten aufzuheben und diese zur Baugenehmigungserteilung hinsichtlich der straßenseitigen Balkonanlage zu verpflichten. In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Klagantrag erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Baugenehmigung zur Änderung des Bestandsgebäudes W.-straße 00-00, 00000 X., durch Errichtung zweier Balkonanlagen auf der straßenseitigen Gebäudefront und auf der Rückseite antragsgemäß zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, der Bebauungsplan sei nicht funktionslos geworden, da sich die darin festgesetzten maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht grundlegend geändert hätten. Die festgesetzte Baulinie habe darüber hinaus keinen Bezug zu der geplanten Kindertagesstätte aufgewiesen, insbesondere nicht einer verbreiterten Zufahrt gedient. Vielmehr habe sie eine geordnete städtebauliche Entwicklung mit dem Zweck der Einheitlichkeit eines Siedlungsmusters zum Ziel. Die hinsichtlich des Vorhabengrundstücks zurückspringende Baulinie resultiere auch nicht aus Bequemlichkeit des Plangebers, sondern diene einer besseren Übersichtlichkeit der Bebauungssituation am Ende der Straße W.-straße. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt seien und keine unbillige Härte für den Kläger erkennbar sei. Mit Beschluss vom 24. April 2024 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage ist in der geänderten Fassung zu entscheiden, da die Klageänderung jedenfalls gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO infolge der konkludenten Einwilligung der Beklagten durch Stellung des Klagabweisungsantrags in der mündlichen Verhandlung zulässig ist. Die derart geänderte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (hierzu I.) und im Übrigen unbegründet (hierzu II.). I. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger nunmehr erstmals die Verpflichtung der Beklagten auch zur Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der zweiten, rückseitigen Balkonanlage begehrt. Der dahingehend in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2024 erstmals gestellte Klagantrag wahrt die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, welche am Montag, den 16. August 2021 endete, nicht. Der streitgegenständliche ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2021 ist hinsichtlich der rückwärtigen Balkonanlage teilweise in Bestandskraft erwachsen. Der Bescheid hat nämlich auch jenen Teil des Bauvorhabens, der die rückwärtige Balkonanlage betrifft, zum Gegenstand. Zwar bezeichnet der Bescheid vom 8. Juli 2021 als Antragsgegenstand lediglich die Errichtung „einer Balkonanlage“ und bezieht sich in der Begründung ausschließlich auf die straßenseitige Balkonanlage und deren von der Beklagten aufgezeigte Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Jedoch führt die Beklagte in dem Bescheid aus, dass „die Errichtung von Altanen an einem bestehenden Gebäude“ beantragt sei, wobei „einer der Altane […] die straßenseitige Baulinie“ überschreite. Ausweislich der auch für Willenserklärungen von Behörden geltenden Auslegungsmaßstäbe der §§ 133, 157 BGB, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2021 – 13 B 1272/21 –, juris, Rn. 7-10, m. w. N., geht aus jener Formulierung die erkennbare Erstreckung der ablehnenden Entscheidung auf das Bauvorhaben insgesamt und die darin enthaltene Regelungswirkung, dieses vollumfänglich negativ zu bescheiden, hervor. Es verbleibt kein noch nicht beschiedener Teil des Bauvorhabens durch die Beklagte, hinsichtlich dessen der Kläger noch in zulässiger Weise Klage, etwa in Form einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, hätte erheben können. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte seine grundsätzlich fristgerechte Klageerhebung am 10. August 2021 den Eintritt der Teilbestandskraft in Bezug auf die rückwärtige Balkonanlage nicht durch die Formulierung eines generellen Anfechtungsantrags kombiniert mit einem spezifischen Verpflichtungsantrag bezogen nur auf die straßenseitige Balkonanlage verhindern. Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO in Form einer Versagungsgegenklage als vorliegend einzig statthafter Klageart beinhaltet stets einen Anfechtungsgegenstand, während jedoch dessen Reichweite und das erkennbare Rechtsschutzziel durch den beantragten Verpflichtungsausspruch bestimmt wird. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 – 3 C 103.79 –, juris, Rn. 83; Sächs. OVG, Urteil vom 2. Dezember 2022 – 4 A 566/20 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N. Der bereits bei Klageerhebung anwaltlich vertretene Kläger ist an dem demgemäß zu diesem Zeitpunkt vorgegebenen Klagegegenstand festzuhalten, zumal die so erhobene Klage für sich genommen zulässig war. Denn der zwei Balkonanlagen enthaltende Bauantrag war insoweit teilbar und ein Verpflichtungsbegehren gerichtet auf nur eine der beiden Balkonanlagen statthaft. Unabhängig davon, dass die in der Rechtsprechung diskutierten Fragen zur Teilbarkeit einer – bereits erteilten – Baugenehmigung im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen gegen diese vorliegend nicht in gleichem Maße Relevanz erfahren, liegen die Voraussetzungen für eine Teilbarkeit aber auch vor. Denn das aus zwei selbständigen Balkonanlagen an gänzlich unterschiedlichen Standorten auf dem Vorhabengrundstück bestehende Bauvorhaben ist hinsichtlich jeder dieser Balkonanlagen tatsächlich und rechtlich teilbar, verbleibt jeweils sinnvoll und selbständig realisierbar sowie lässt keinerlei Abstimmung aufeinander bzw. Realisierung nur als Einheit erkennen. Vgl. zu den Voraussetzungen der Teilbarkeit Sächs. OVG, Beschluss vom 13. August 2012 – 1 B 242/12 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1997 – 7 B 79/97 –, juris, Rn. 16. Die Problematik eines dem Bauherrn entgegen seinem Willen aufgedrängten „neuen“ Bauprojekts bei Teilaufhebung einer Baugenehmigung auf einen Rechtsbehelf des Nachbarn hin stellt sich zudem nicht, da in dem vorliegenden Fall einer Erteilungsklage des Bauherrn hinsichtlich einer Baugenehmigung bei einer Beschränkung seines Erteilungswunsches dieser gerade selbst über das von ihm zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben verfügt. Aufgrund der Abgrenzbarkeit der beiden Balkonanlagen straßen- sowie rückseitig war der für die Einhaltung der Klagefrist maßgebliche Klageantrag bei Klageerhebung auch aus objektiver Erklärungsempfängerperspektive (vgl. § 133, 157 BGB entsprechend) nicht derart zu verstehen, dass dieser das Bauvorhaben insgesamt unter Einschluss auch der rückwärtigen Balkonanlage erfassen sollte. Gegen ein solches Verständnis spricht zum einen der dahingehend konkret und anwaltlich verfasste, das Klagebegehren maßgeblich prägende Verpflichtungsantrag in der Klageschrift vom 10. August 2021, der allein die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung einer Balkonanlage auf der straßenseitigen Gebäudefront antragsgemäß“ in Bezug nimmt. Selbst wenn, wie der Kläger meint, der Begriff „antragsgemäß“ einen Bezug zur Bauantragstellung für das gesamte Bauvorhaben bei der Beklagten zum Ausdruck bringen könne, bezieht sich zum anderen jedoch die gesamte Begründung des Klagebegehrens während des gerichtlichen Verfahrens allein auf die straßenseitige Balkonanlage, während der Kläger selbst die rückwärtige Balkonanlage mit keinem Wort mehr thematisierte. Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 – 8 B 19.23 –, juris, Rn. 14. Jenes verobjektivierte Verständnis des Gerichts als Erklärungsempfänger im Zeitpunkt der Klageerhebung wird zusätzlich durch die Angaben des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung unterstützt, das Bauvorhaben zunächst selbst nur als straßenseitige Balkonanlage, diese jedoch bestehend aus zwei Balkonen im 1. und 2. Obergeschoss, verstanden zu haben. II. Die im Übrigen zulässige, auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für die straßenseitige Balkonanlage gerichtete Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung im Umfang betreffend die straßenseitige Balkonanlage. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2021 ist dahingehend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die begehrte Genehmigung kann nicht erteilt werden, weil sie gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht bereits deshalb dem für das Gebiet gültigen Bebauungsplan Nr. N01, weil es vollständig außerhalb des festgesetzten Baufensters liegt. Das Bauvorhaben hat sich mangels Funktionslosigkeit der dahingehenden Bebauungsplanfestsetzung an die Baulinie zu halten (hierzu 1.), von welcher auch nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 5 BauNVO abgewichen werden kann (hierzu 2.). Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf eine Befreiung von dieser Festsetzung beanspruchen (hierzu 3.). 1. Der Bebauungsplan Nr. N01 ist entgegen dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich der straßenseitigen Baulinie auf dem Vorhabengrundstück wirksam. Er ist insoweit nicht funktionslos geworden. Wegen Funktionslosigkeit können ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans nur in den äußerst seltenen Fällen unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Die Funktionslosigkeit folgt danach aus einem tatsächlichen und einem normativen Element: Sie beruht in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen. In normativer Hinsicht ist es erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischerweise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse. Vgl. st. Rspr. des BVerwG, siehe nur Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 –, juris, Rn. 35; Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2019 – 7 A 1419/17 –, juris, Rn. 47 f. Wann die Voraussetzungen der Funktionslosigkeit gegeben sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 4 BN 48.99 –, juris, Rn. 5. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist keine Gesamtschau aller Festsetzungen für die Frage der Funktionslosigkeit maßgebend. Es ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit erfüllt sind. Jede einzelne Festsetzung ist darauf zu untersuchen, ob sie aufgrund der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse die ihr zugedachte planerische Funktion noch zu erfüllen vermag. Dabei ist die Bedeutung der jeweiligen Festsetzung zu würdigen, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 –, juris, Rn. 35; Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 –, juris, Rn. 8; Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10.03 –, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 – 23 K 15395/17 –, S. 5 des amtlichen Umdrucks; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2012 – 10 K 3337/07 –, juris, Rn. 95 f. Bei der Beurteilung der Funktionslosigkeit ist nicht isolierend auf einzelne Grundstücke abzustellen. Eine Festsetzung ist grundsätzlich in ihrer ganzen Reichweite zu würdigen. Entscheidend ist, ob sie weiterhin geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 –, juris, Rn. 35; Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 25. November 2005 – 7 A 2687/04 –, juris, Rn. 29 f.; Urteil vom 10. August 2000 – 7a D 80/95.NE–, juris, Rn. 24; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 – 23 K 15395/17 –, S. 5 des amtlichen Umdrucks. Dabei kann sich die Funktionslosigkeit auch auf räumliche Teilbereiche des Bebauungsplans beschränken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 2005 – 7 A 2687/04 –, juris, Rn. 29 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2012 – 10 K 3337/07 –, juris, Rn. 97 f., m. w. N. Grundsätzlich kann eine Funktionslosigkeit auch durch eine fortgesetzte rechtwidrige Befreiungspraxis der Baugenehmigungsbehörde eintreten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2012 – 10 K 3337/07 –, juris, Rn. 99 f., m. w. N. Geht es um die Funktionslosigkeit von Festsetzungen, deren plankonforme Umsetzung tatsächlich nur schwer erkennbar ist, so kommt es nicht auf umfangreiche Prüfungen an. Funktionslos sind solche Festsetzungen nur dann, wenn die Abweichungen hiervon offensichtlich sind, d.h. bei einem Blick auf die vorhandene Bebauung ohne weiteres und nicht erst anhand von Bauakten oder Messungen in der Örtlichkeit ablesbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 2000 – 7a D 80/95.NE –, juris, Rn. 28; Urteil vom 26. Juni 2003 – 10 A 372/00 –, juris, Rn. 78 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2012 – 10 K 3337/07 –, juris, Rn. 101 f., m. w. N. Es kommt regelmäßig nur auf die Abweichungen an, die sich erst nach dem In-Kraft-Treten des Plans ergeben haben. Das heißt, es ist nicht auf die Verhältnisse vor dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans abzustellen. Da der Zweck eines Bebauungsplans auch darin bestehen kann, eine vorhandene Bebauung – gegebenenfalls auf längere Sicht – zu verändern, lässt sich aus einer dem Bebauungsplan widersprechenden Bebauung aus der Zeit vor seinem In-Kraft-Treten zunächst nicht einmal ein Indiz für seine Funktionslosigkeit herleiten. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht. Insoweit mag allerdings bei einem planwidrigen Altbestand und bei Fortführung der dem neuen Plan widersprechenden Bebauung schneller ein Zustand eintreten, bei dem mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann. In erster Linie ist aber auch dann die Entwicklung seit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 – 4 BN 58.00 –, juris, Rn. 3; Beschluss vom 17. Februar 1997 – 4 B 16.97 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2003 – 10 A 372/00 –, juris, Rn. 72. Legt man diese in der Rechtsprechung anerkannten Maßstäbe zu Grunde, kann eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. N01, was die darin enthaltenen Baulinien angeht, nicht festgestellt werden. Es kann keine so hohe Anzahl an irreversiblen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nachvollzogen werden, dass nach den strengen Maßstäben der Rechtsprechung eine Funktionslosigkeit in Betracht kommt. Zwar weichen die Bebauungen auf den Grundstücken mit den Hausnummern 1 bis 5 sowie 15 ausweislich online verfügbaren Kartenmaterials und den Darstellungen auf dem Lageplan von den straßenseitig festgesetzten Baulinien des Bebauungsplans ab. Diesbezüglich ist jedoch ausweislich der Bebauungsplanurkunde festzustellen, dass dies bereits bei Aufstellung der Bauleitplanung der Fall war und die Festsetzung der Baulinie insoweit eine Überplanung, welche sich bis heute nicht realisiert hat, darstellte. Abweichende tatsächliche Zustände nach Aufstellung des Bebauungsplans sind hingegen gerade nicht feststellbar. Zudem füllen jedoch vor allem die in unmittelbarer Umgebung des Bauvorhabens befindlichen Bebauungen mit den Hausnummern 7 bis 19 sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite W.-straße 10-18 die Baufenster anhand der straßenseitigen Baulinien gerade aus. Dies fällt umso mehr ins Auge, als die dortige Bestandsbebauung zu Zeiten der Bebauungsplanaufstellung die Baulinie offensichtlich noch nicht einhielt, während dies nunmehr der Fall ist und die Ordnungsfunktion der gesetzten Baulinie gerade unterstreicht. Auch ansonsten ist weder vorgetragen noch für das Gericht – insbesondere anhand online verfügbaren Karten- und Bildmaterials zur Bebauungssituation – ersichtlich, dass anderweitige Vorbilder für Abweichungen von der straßenseitigen Baulinie – bspw. in Form errichteter Balkone oder anderweitiger Vorbauten – vorhanden wären. Ob etwaige andere Festsetzungen, wie etwa die geplante Herstellung eines Wendehammers auf dem nunmehrigen Flurstück 0000 ggf. funktionslos geworden sind, spielt für die gerade isoliert zu betrachtende Festsetzung von Baulinien demgegenüber keine Rolle. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus dessen Aufstellvorgängen, dass die Festsetzung der straßenseitigen Baulinie entlang der Straße W.-straße allein zur Regelung der Verkehrssituation hinsichtlich des seinerzeit geplanten – und in der Folge unstreitig nicht realisierten – Wendehammers hinter dem Vorhabengrundstück erfolgte, sodass infolge des Wegfalls des Wendehammers automatisch auch die festgesetzten Baulinien einer Grundlage entbehrten bzw. funktionslos geworden seien. Dass ein derartiges Zusammenspiel – wie der Kläger meint – nahe gelegen haben mag, ohne dass sich diese plangeberische Intention in den Materialien zum Bebauungsplan, insbesondere seiner Begründung, niedergeschlagen hat, reicht hingegen nicht aus, um nach den vorbeschriebenen engen Grenzen eine Funktionslosigkeit der Baulinienfestsetzungen, zumal dahingehend beruhend auf Vermutungen zu ihrer Zweckhaftigkeit, anzunehmen. Allein aus dem Umstand, dass die das Vorhabengrundstück betreffende Baulinie, welche insoweit offensichtlich jedenfalls auch den Bestand nachzeichnete und diesen auf die Hausnummer 15 auszuweiten gedachte, etwas weiter nach hinten versetzt ist als diejenige für die Hausnummern 1-13, führt zu keiner anderen Bewertung. Weder ist hierin eine zwingende Interpretation hinsichtlich eines Zusammenhangs zum Wendehammer zu sehen, noch erscheint eine derartige Baulinienführung dermaßen willkürlich, dass in rechtswidriger Weise in das Grundstückseigentum des Klägers eingegriffen wäre. 2. Auch eine Abweichung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 5 BauNVO (1963) kommt nicht in Betracht. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO kann ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Nach Abs. 5 der Vorschrift in der damaligen Fassung können auf den nicht überbaubaren Grundstücken, sofern der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO bzw. in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen errichtet werden. Hierbei meinen in geringfügigem Ausmaß vor- oder zurücktretende Gebäudeteile untergeordnete Bauteile im Sinne der abstandsflächenrechtlichen Privilegierungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 1996 – 11 B 970/96 –, juris, Rn. 1; Hornmann, in: BeckOK-BauNVO, 36. Edition Stand 15. Januar 2024, § 23 Rn. 46. Zwar fallen hierunter grundsätzlich auch Balkone, jedoch wird deren Unterordnung durch die Regelungen zu den abstandsflächenrechtlichen Privilegierungen nicht absolut angenommen, sondern anhand konkreter Maßvorgaben (vgl. exemplarisch § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018) begrenzt. In Orientierung an jener Grenze der Unterordnung i. S. e. nur geringfügigen Vor- bzw. Zurücktretens in Bezug auf die Baulinie bleibt vorliegend festzuhalten, dass die sich um 2,00 Meter vor die Baulinie schiebende Balkonanlage sowohl in dieser Tiefe als auch auf einer Breite von etwa 10 Metern und damit einem substantiellen Teil der straßenseitigen Hausfassade auf zwei Stockwerken keine abstandsflächenrechtliche Privilegierung mehr genösse und in Anbetracht dieser Ausmaße nicht als geringfügig zu betrachten ist. Das straßenseitige Bauvorhaben kann auch nicht als „Nebenanlage“ gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO (1963) zugelassen werden. Danach können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden (Satz 1), wobei das Gleiche für bauliche Anlagen gilt, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn Nebenanlagen können nur solche Anlagen sein, die – anders als gerade unselbständige Balkon- bzw. Altananlagen – nicht Bestandteil des Hauptgebäudes sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 4 C 9.16 –, juris, Rn. 8 ff. Aus den vorgenannten Gründen hat auch eine Zulässigkeit nach Satz 2 des § 23 Abs. 5 BauNVO a. F. mangels abstandsflächenrechtlicher Privilegierung außer Betracht zu bleiben. 3. Auch auf eine Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hat der Kläger keinen Anspruch. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die weiteren in der genannten Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Ob letzteres der Fall ist, insbesondere die hier allein ernsthaft in Betracht kommenden Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Form einer städtebaulichen Vertretbarkeit der Befreiung bzw. Nr. 3 in Gestalt einer nicht beabsichtigten Härte bei Durchführung des Bebauungsplans gegeben sind, ist vorliegend zweifelhaft, kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls berührt die von der Klägerin erstrebte Befreiung die Grundzüge der Planung. Dies ergibt sich bereits aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst. Vgl. zur Ableitung von Grundzügen der Planung aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2016 – 5 S 114/14 –, juris, Rn. 34. Das aus einem Bebauungsplan insbesondere in Gestalt der Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen ablesbare Konzept des Plangebers ist grundsätzlich getragen von der Vorstellung, die Lage baulicher Anlagen entlang der festgesetzten vorderen Baulinien zu strukturieren, die hinteren Grundstücksteile von Hauptgebäuden freizuhalten und zudem ein einheitliches Ortsbild herzustellen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 ZB 22.1299 –, juris, Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2002 – 4 BN 61.01 – juris, Rn. 10 f. Dass der Plangeber vorliegend abweichend hiervon eine andere Zielrichtung – bspw. in Form einer von dem Kläger vorgetragenen bloßen Vereinfachung der Planung ohne dahingehende Steuerungsintention – verfolgt hätte, ist weder der Begründung noch den Aufstellvorgängen des Bebauungsplans zu entnehmen. Gleiches gilt für den von dem Kläger unternommenen Begründungsansatz, dass die Baulinien allein einer Übersichtlichkeit der Verkehrsführung hinsichtlich des seinerzeit am Ende der Straße W.-straße geplanten Wendehammers zu dienen bestimmt waren. Jener mit Baulinienfestsetzungen verbundene städtebauliche Grundzug der Planung würde durch eine Befreiung berührt. Ein von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichendes Vorhaben berührt die Grundzüge der Planung, wenn es dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Grundzüge der Planung sind somit nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung geringes Gewicht besitzt, sodass sie noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde umfasst ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 –, juris, Rn. 37. Von einer Änderung geringen Gewichts kann angesichts der Größe der Balkonanlage und des damit verbundenen Maßes der Überschreitung der straßenseitigen Baulinie nicht gesprochen werden. Zudem entfaltet die Zulassung einer Überschreitung der straßenseitigen Baulinie Vorbildwirkung für andere Grundstücke. Denn die Gründe, die für eine solche Befreiung tragend wären, ließen sich für eine Vielzahl von Grundstücken im Plangebiet anführen. Vgl. zu einem ähnlichen Fall auch VG Köln, Urteil vom 4. Januar 2022 – 8 K 9462/17 –, juris, Rn. 65; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2023 – 7 A 374/22 –, juris, Rn. 2 ff. Dieser Aspekt trägt insbesondere in der vorliegenden Situation, in der ausweislich online verfügbaren Karten- und Luftbildmaterials sowie der vorgelegten Lagepläne erkennbar ist, dass keine der Bebauungen entlang der Straße W.-straße straßenseitige Balkone oder Vorbauten aufweisen. Das Vorhabengrundstück würde dahingehend ein erstmaliges Referenzobjekt für eine derartige Entwicklung darstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.