Urteil
6 K 3756/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0828.6K3756.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Baugenehmigung vom 15. September 2009 für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 6, Flurstücke 3040 und 3042, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Kläger, die Beklagte und die Beigeladene je zu einem Drittel. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder der drei Beteiligten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 6, Flurstück 73 (Ludgeristraße 4), in T. . Das Grundstück ist mit einem im Jahre 1978 errichteten Mehrfamilienhaus mit Garage bebaut. Das Wohngebäude steht in einem Abstand von drei bis vier Metern zur nordwestlichen Grundstücksgrenze; die Garage steht unmittelbar an dieser Grenze. Im Flächennutzungsplan ist der entsprechende Bereich als gemischte Baufläche dargestellt. Zudem liegt das Grundstück im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 71 "T. Altstadt" vom Februar 1997. Dieser Bebauungsplan bezieht sich im Wesentlichen auf die Bebauung entlang der M.------straße , der zentralen Einkaufsstraße in der T1. Altstadt, der er mit seinem Geltungsbereich über - grob geschätzt - 1,2 Kilometer folgt. Die nordwestliche Grenze des Grundstücks der Kläger ist zugleich auch Grenze des Bebauungsplangebiets. In dem Bebauungsplan ist für diesen Bereich der Gebietstyp "Mischgebiet" festgesetzt. 3 In der Umgebung des Grundstücks befinden sich - neben den beiden nordwestlich angrenzenden, im Folgenden näher beschriebenen Lebensmittelmärkten - etliche Wohngebäude, aber auch eine Tanzschule (M1. .11), eine Fahrschule (M1. . 12), eine größere Druckerei (M1. . 13), ein Hotel mit 25 Betten (M1. . 32), ein Lebensmittelmarkt - K & K - mit ca. 930 qm Verkaufsfläche (M1. . 17) und mehrere weitere Einzelhandelsgeschäfte (M1. . 11, 16, 18). Rund 80 Meter (westlich) des Grundstücks der Kläger mündet die M.------straße in Form eines Kreisverkehrs in die breit ausgebaute N.----------straße (B 236) ein. 4 Nordwestlich des Grundstücks der Kläger befand sich früher das Flurstück 1578, das heute in das der Beigeladenen gehörende Flurstück 3040 und das Flurstück 3041 geteilt ist. Dieser Bereich war früher im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche, seit dem Jahre 2002 ist er als Sondergebiet (großflächiger Einzelhandel) dargestellt. Ein Bebauungsplan existiert hier nicht. 5 Auf dem früheren Flurstück 1578 wurde von 1979 bis Ende 2001 eine Fliesen- und Baustoffgroßhandlung (Fa. P. ) betrieben. Ausweislich der Bauvorlagen zur entsprechenden Baugenehmigung vom 20. April 1977 wies das kombinierte Lager- und Verkaufsgebäude eine Brutto-Geschossfläche von rund 3500 qm (Verkaufsfläche ca. 1500 qm) auf. Zusätzlich existierten Freilagerflächen. Laut Baugenehmigung bestanden 36 Stellplätze; die "normale Arbeitszeit" sollte nach der Betriebsbeschreibung zwischen 6:30 Uhr und 18:30 Uhr liegen; zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sollten keinerlei Arbeiten oder Fahrzeugbewegungen stattfinden. Der Abstand der südöstlichen Ecke des Gebäudes zum Grundstück der Kläger betrug offenbar rund 8 m. In diesem Bereich war der Kundeneingang der Baustoffhandlung untergebracht. Auch die Zufahrt zu einem Kundenparkplatz befand sich im südöstlichen Bereich des Flurstücks 1578. Die Baugenehmigung enthielt eine Nebenbestimmung, der zufolge ein Beurteilungspegel von 60 db(A) an den benachbarten Wohngebäuden nicht überschritten werden durfte. Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 27. Juli 1977 wurde die Genehmigung für die Baustoffgroßhandlung dahingehend geändert, dass auch der gesamte Zu- und Auslieferverkehr, der eigentlich über die G.---------straße und das heutige Flurstück 3042 hatte geführt werden sollen, nunmehr von der M.------straße aus, entlang der nordwestlichen Grenze der Flurstücke 72 und 73 erfolgen sollte. Diese Nachtragsbaugenehmigung wurde erteilt, nachdem die Kläger als Eigentümer des Flurstücks 73 sich unter dem 21. Juli 1977 mit dieser Lösung einverstanden erklärt hatten. Vorausgegangen war eine Verpflichtungserklärung der Fa. P. , der zufolge entlang der Grenze eine 2 m hohe Mauer errichtet und den Klägern ein Zuschuss zur Neuverglasung ihrer Fenster gezahlt werden sollte. 6 Im Jahre 2002 wurde das Gebäude der Baustoffhandlung teilweise abgerissen. Bestehen blieb allerdings der im südlichen Bereich des Grundstücks (heute Flurstück 3040) vorhandene Gebäudeteil mit den Verkaufsräumen. Dieses Gebäude wurde ab 2003/04 nach entsprechendem Umbau auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 2. Oktober 2002 als Einzelhandelsmarkt für Elektrogeräte ("F. ") sowie (in begrenztem Umfang) Baby- und Kleinkinderbedarf mit einer Verkaufsfläche von 1500 qm genutzt. Eigentümerin des Grundstücks war inzwischen die Beigeladene; sie war auch Adressatin der vorgenannten Baugenehmigung. Bereits dieser Elektrofachmarkt verfügte offenbar über eine eingehauste Anlieferung in der Nähe der Grundstücksgrenze zu den Klägern. Der Zu- und Abfahrtsverkehr fand über die M.------straße und eine entsprechende Zufahrt in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Kläger statt. 7 Parallel zu dem vorgenannten Elektrofachmarkt wurde auf dem nördlichen Teil des früheren Flurstücks 1578 (heute Flurstück 3041) ein Lebensmittelmarkt (M2. -Discounter) mit einer Verkaufsfläche von rund 1000 qm errichtet. Auch der Kunden- sowie der Lieferverkehr zu diesem Lebensmittelmarkt wurden vollständig über die vorstehend beschriebene Zufahrt neben dem Grundstück der Kläger abgewickelt. 8 Die Bebauung nach 2003 - namentlich die beiden vorstehend beschriebenen Einzelhandelsmärkte - zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: 9 Am 15. Oktober 2008 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Umnutzung des zu diesem Zeitpunkt noch durch den Elektrofachmarkt genutzten Gebäudes (Flurstück 3040) in einen (weiteren) Lebensmittel-Markt (Vollsortimenter) mit 1100 qm Verkaufsfläche und ca. 1550 qm Geschossfläche. Die Planung beinhaltete unter anderem eine Erweiterung des bestehenden Verkaufsgebäudes um rund zehn Meter in Richtung M.------straße , zu der ein Abstand von lediglich sechs bis sieben Metern verbleiben sollte. Im Verwaltungsverfahren wurde unter anderem der Fachbereich Natur und Umwelt des Kreises Unna beteiligt. Dieser erklärte, aus Sicht des Immissionsschutzes bestünden keine Bedenken, wenn Warenanlieferungen auf die Zeit zwischen 6 und 22 Uhr beschränkt würden und an den Gebäuden in der M.------straße ein Beurteilungspegel von tagsüber 60 db(A), nachts 45 db(A) nicht überschritten werde. Die Behörde solle sich allerdings vorbehalten, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch ein Schallgutachten überprüfen zu lassen. Der Landesbetrieb Straßenbau stellte seine Zustimmung zu dem Vorhaben unter der Bedingung in Aussicht, dass die bisherige Zufahrt von der M.------straße beibehalten werde; die Kundenausfahrt könne in den geplanten Kreisverkehr erfolgen. 10 Mit Datum vom 26. Januar 2009 wurde der beantragte planungsrechtliche Bauvorbescheid (Az. 489/08) mit der Begründung erteilt, nach der Art der baulichen Nutzung entspreche die Eigenart der näheren Umgebung "einem Wohn- bzw. Mischgebiet"; das Bauvorhaben sei nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) planungsrechtlich zulässig. Der Vorbescheid enthält Nebenbestimmungen, denen zufolge der Beurteilungspegel an der M.------straße von 60db(A) tagsüber und 45 db(A) nachts einzuhalten ist und Warenanlieferungen nur während der Tageszeit (6 bis 22 Uhr) erfolgen dürfen. Weitere Nebenbestimmungen aus Sicht des Immissionsschutzes könnten im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden. Der Bauvorbescheid wurde den Klägern offenbar nicht bekannt gegeben. Die Gemeinde O. und die Stadt P1. erhoben gegen den Vorbescheid Klage (6 K 861/09 und 6 K 971/09) und machten die Gefahr einer Schädigung ihrer zentralen Versorgungsbereiche geltend. Beide Klageverfahren wurden später durch Klagerücknahme beendet. 11 Am 12. Juni 2009 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für "Umbau, Erweiterung und Umnutzung eines bestehenden Gebäudes zu einem Lebensmittelmarkt und einer Praxis für Ergotherapie". Gegenstand des Antrags war ein Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit rund 1100 qm Verkaufsfläche nebst Backshop und rund 50 Stellplätzen. Die Betriebszeit war mit 6 bis 22 Uhr angegeben. In diesem Zeitraum sei - so die Betriebsbeschreibung - mit Geräuschen durch Kunden- und Lieferantenverkehr zu rechnen. Zu den Bauvorlagen gehörte ein Schallgutachten der Fa. V. & Partner vom 25. Juni 2009. Dieses kam auf der Grundlage einer nach der TA Lärm erstellten Prognose der Gesamtimmissionen beider Lebensmittelmärkte zu dem Ergebnis, dass an dem Haus der Kläger ein Beurteilungspegel von tagsüber 58,4 dB(A) (abgerundet 58 dB (A)), nachts 37 dB(A) erreicht werde, die Immissionsrichtwerte also eingehalten würden. Das Gutachten basierte unter anderem auf der Annahme, dass der geplante Lebensmittelmarkt mit elf Fahrzeugen am Tag beliefert wird und dass die Anlieferung "an der östlichen Gebäudeseite innerhalb einer eingehausten Anlieferung" stattfindet. Der am Verfahren beteiligte Kreis V1. (Fachbereich Natur und Umwelt) erklärte, bei Aufnahme der entsprechenden Nebenbestimmungen und auf der Grundlage des Schallschutzgutachtens bestünden aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken. Der Landesbetrieb Straßenbau erklärte in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2009, gemäß den getroffenen Absprachen dürfe eine zusätzliche Ausfahrt für die Kunden in den Kreisverkehr angelegt werden; im Übrigen müssten Kunden und Lieferanten die bestehende Zu- und Ausfahrt an der M.------straße benutzen. 12 Unter dem 31. Juli 2009 wurde der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung erteilt, welche die Erstellung des Rohbaus ermöglichte. Mit Schreiben vom 11. August 2009 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, es bestünden verkehrsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Andienung der beiden Lebensmittelmärkte durch Lieferverkehr über die M.------straße . Es werde um Nachreichung eines Lageplans mit Darstellung der Fahrbereiche der Lieferfahrzeuge mit Kurvenradien gebeten. Entsprechende Pläne wurden mit Datum vom 13. August 2009 erstellt und der Beklagten vorgelegt. 13 Mit Datum vom 15. September 2009 wurde sodann die beantragte Baugenehmigung (Az. 341-09) für den Vollsortimenter erteilt. In den Nebenbestimmungen wurde unter anderem die Betriebszeit auf 6 bis 22 Uhr beschränkt. Die Zahl der notwendigen Stellplätze wurde auf 45 festgelegt. Hinsichtlich der Zu- und Abfahrten sowie hinsichtlich des Lärmschutzes fanden sich erneut die oben beschriebenen Nebenbestimmungen. Das Lärmgutachten des Büros V. & Partner wurde durch Nebenbestimmung zum "Bestandteil der Genehmigung" gemacht; weiter hieß es in Nebenbestimmung Nr. 55 in Bezug auf das Gutachten: "Die darin beschriebenen Maßnahmen zum Lärmschutz müssen bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage beachtet werden (Seite 25f des Gutachtens)". 14 Die Kläger haben am 1. September 2009 Klage gegen die Teilbaugenehmigung vom 31. Juli 2009 erhoben und diese Klage am 14. Oktober 2009 auf die Baugenehmigung vom 15. September 2009 erweitert. 15 Nachdem der auf dem Flurstück 3041 betriebene Lebensmittelmarkt (M2. ) im April 2010 durch einen Brand zerstört worden ist, hat die Beklagte mit Teilbaugenehmigung vom 30. Dezember 2010 und Baugenehmigung vom 18. Januar 2011 (Az. 297-10) zum Zwecke des Wiederaufbaus erneut die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit rund 1000 qm Verkaufsfläche (nebst Backshop) genehmigt. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens hat der Landesbetrieb Straßenbau sich damit einverstanden erklärt, dass die Kunden- und Lieferantenzufahrt für den M2. -Markt künftig über eine neue Zufahrt von der N.----------straße aus erfolgt. In dieser Weise ist die Anlieferung auch in der Baugenehmigung geregelt. Die Abfahrt dieser Fahrzeuge hat allerdings weiterhin über das Flurstück 3040 in den Kreisverkehr (Kunden) und auf die M.------straße (Lieferanten) zu erfolgen. Die Möglichkeit, nunmehr auch den Lieferverkehr für den Vollsortimenter über die neue Zufahrt von der B 236 und über das M2. -Grundstück zufließen zu lassen, wird bislang nicht genutzt, weil es an einer entsprechenden Einigung der beiden Grundstückseigentümer fehlt. 16 Am 16. November 2011 haben die Kläger noch Klage (6 K 4776/11) gegen den Bauvorbescheid vom 26. Januar 2009 erhoben und erklärt, dieser Vorbescheid sei ihnen erst jetzt durch die Akteneinsichtnahme ihrer (neuen) Prozessbevollmächtigten bekannt geworden. Die Kammer hat dieses neue Verfahren durch Beschluss vom 31. Januar 2012 mit dem anhängigen Klageverfahren 6 K 3756/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 17 Zur Begründung ihrer Klagen führen die Kläger aus: Der in Rede stehende Lebensmittelmarkt sei bereits nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig; sie würden daher in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Der Bebauungsplan Nr. 71 sei nämlich aufgrund verschiedener Verfahrens-, Bekanntgabe- und Inhaltsmängel unwirksam. Ihr Grundstück und das der Beigeladenen befänden sich somit beide im unbeplanten Innenbereich. Wenn es sich dabei, wie von der Beklagten angenommen, um ein (faktisches) Mischgebiet handele, dann sei der Lebensmittelmarkt gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) unzulässig. Tatsächlich handele es sich sogar um ein Allgemeines Wohngebiet, da die Wohnnutzung in dem betreffenden Bereich überwiege. Auch Grund- und Geschossflächenzahl würden vorliegend überschritten. 18 Das Vorhaben verstoße überdies gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie würden durch den Betrieb des genehmigten Vollsortimenters in unzumutbarer Weise in ihrer Wohnruhe gestört. Besonders würden sie durch den morgens um 6 Uhr einsetzenden Lieferverkehr und die bereits zuvor auf der Straße wartenden LKW belästigt. Die Einfahrtsituation sei in unglücklicher Weise gelöst worden; eine Einfahrt über die Bundesstraße wäre die näherliegende Lösung gewesen. Wenn die Anlieferung des streitgegenständlichen Vollsortimenters durch einen LKW benutzt werde, sei die Durchfahrt blockiert. Es bildeten sich dann lange Rückstaus auf der M.------straße . Zudem sei die Anlieferzone des Vollsortimenters schallschutzmäßig nicht eingehaust; die Anlieferungen fänden weitgehend außerhalb des vorhandenen Anbaus statt. Daran werde sich auch in Zukunft wegen des Zeitdrucks der Lieferanten nichts ändern. Das eigentlich vorgesehene einhauste Anlieferungsbauwerk sei zeitweise mit einem Papiercontainer bestückt und im Übrigen auch wegen vorhandener Lüftungseinbauten gar nicht befahrbar. Der Radius für die Zufahrt von der M.------straße sei definitv zu eng. Es komme daher regelmäßig zu großen Problemen, wenn LKW rückwärts an die Anlieferung heranzufahren versuchten. Mit dem bisherigen Elektrofachmarkt sei die Belästigung nicht ansatzweise vergleichbar. Insgesamt sei das Problem des Anlieferungs- und Kundenverkehrs letztlich ungelöst. Die Annahmen des Schallgutachtens entsprächen nicht dem tatsächlich zu erwartenden Verkehrsaufkommen. Die Baugenehmigung leide schließlich an Bestimmtheitsmängeln. 19 Zudem stimmten die genehmigten Stellplatzzahlen nicht mit der tatsächlich notwendigen Anzahl überein; wegen der besonderen Umstände des Falles sei dieser Mangel ausnahmsweise auch nachbarschützend. Es bestehe im Übrigen gar kein Bedarf für einen weiteren Vollsortimenter in T. ; die bereits vorhandenen Märkte könnten in Zukunft nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden. 20 Die Kläger beantragen, 21 den Bauvorbescheid vom 26. Januar 2009, die Teilbaugenehmigung vom 31. Juli 2009 und die Baugenehmigung vom 15. September 2009 für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 6, Flurstücke 3040 und 3042, aufzuheben. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie trägt zur Begründung vor: Ein Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht, weil das Grundstück der Kläger im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 71, das Baugrundstück hingegen außerhalb dieses Plangebiets liege. Sei dieser unwirksam, so handele es sich um ein Mischgebiet oder eine Gemengelage, nicht aber um ein Allgemeines Wohngebiet. Die Frage der Stellplatzzahl sei nicht drittschützend. Die Kläger würden auch nicht in ihrem Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt. Das Gebiet zeichne sich durch einen Wechsel von Wohn- und Mischgebieten aus. Im hier maßgeblichen Bereich der M.------straße befänden sich unter anderem weitere Lebensmittelgeschäfte, ein Hotelrestaurant, eine Druckerei und verschiedene Einzelhandelsgeschäfte. Das Grundstück der Kläger sei durch den Betrieb des M2. -Marktes sowie des bisherigen Elektrofachmarktes erheblich vorbelastet. Die Anlieferung des Vollsortimenters sei eingehaust. Wenn dort ein LKW stehe, könnten andere LKW und die PKW der Kunden um den Lebensmittelmarkt herumfahren. Wenn die Anlieferung teilweise außerhalb der eingehausten Ladezone erfolge und wenn LKW von der M.------straße aus rückwärts auf das Grundstück führen, so entspreche dies nicht der erteilten Baugenehmigung; sie sei bemüht, die Beigeladene und ihre Mieterin insoweit zu ordnungsgemäßem Verhalten anzuhalten. Streitgegenstand des Verfahrens sei dies allerdings nicht. Sie habe sich bereits in einem ordnungsbehördlichen Verfahren dieser Probleme angenommen. 25 Die Beigeladene beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Auch sie tritt der Klage entgegen und betont, dass sie bereits in verschiedener Hinsicht auf die Wünsche der Kläger eingegangen sei. 28 Am 1. Oktober 2010 hat die Kammer durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. In diesem Termin sind verschiedene Änderungen der Betriebsabläufe zu Gunsten der Kläger in Aussicht genommen worden, namentlich die Verlagerung eines Teils der Anlieferungsvorgänge auf die Marktvorderseite. Eine endgültige Einigung ist indes im Anschluss an den Termin ebenso wenig zustande gekommen wie in den beiden mündlichen Verhandlungsterminen am 31. Januar 2012 und am 28. August 2012. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Terminsprotokolle Bezug genommen. 29 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Das Rubrum des Verfahrens ist von Amts wegen dahingehend geändert worden, dass Klagegegner nicht mehr der Bürgermeister der Stadt T. , sondern die Stadt T. selbst ist. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GVBl. NRW S. 30) hat zum 1. Januar 2011 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; auch eine Anfechtungsklage ist nunmehr gegen den Rechtsträger und nicht mehr gegen die handelnde Behörde zu richten. 32 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 33 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem gegenüber sind der Bauvorbescheid vom 26. Januar 2009 und die Teilbaugenehmigung vom 31. Juli 2009 hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig. 34 Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid vorgehen, wenn die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. 35 1. 36 Gemessen an diesen Maßstäben ist der der Beigeladenen erteilte planungsrechtliche Bauvorbescheid vom 26. Januar 2009 nicht zu beanstanden. 37 Die Kläger werden durch diesen Vorbescheid nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Mit diesem Anspruch kann sich ein Nachbar in einem (gegebenenfalls: faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO gegen die Zulassung einer mit dem Baugebietstyp unvereinbaren Nutzung wenden, und zwar selbst dann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt aber auch innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietserhaltungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. 38 Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364, sowie Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris, und vom 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, DVBl. 2012, 847 ff. 39 Nach diesen Grundsätzen können die Kläger keinen Gebietserhaltungsanspruch gegen den streitgegenständlichen Lebensmittelmarkt geltend machen. Dies liegt auf der Hand, wenn der Bebauungsplan Nr. 71 "T. -Altstadt" von 1997, in dessen Geltungsbereich das Grundstück der Kläger liegt, wirksam ist. Denn das Grundstück der Beigeladenen liegt außerhalb dieses Geltungsbereichs (im unbeplanten Innenbereich). Folglich lägen die beiden Grundstücke nicht in einem einheitlichen Gebiet; für den Gebietserhaltungsanspruch wäre von vornherein kein Raum. 40 Sollte der Bebauungsplan - wie von den Klägern angenommen - unwirksam sein, so ergäbe sich kein anderes Ergebnis. In diesem Falle lägen zwar sowohl das Grundstück der Kläger als auch dasjenige der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Der Gebietserhaltungsanspruchs würde aber voraussetzen, dass beide Grundstücke in einem (und demselben) faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 liegen und dass das streitgegenständliche Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in diesem Baugebiet unzulässig ist. Dies ist nicht der Fall. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist der Bereich der maßgeblichen Umgebungsbebauung eher großzügig einzugrenzen. Vorliegend wäre zumindest die Bebauung zwischen dem Kreisverkehr und den Gebäuden M.------straße 17 bzw. 32 einzubeziehen. Denn bis auf Höhe dieser Grundstücke verläuft die M.------straße einigermaßen gerade und die Bebauung vermag die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen zu prägen. In diesem Bereich fanden sich bei Erteilung des angefochtenen Bauvorbescheides im Jahre 2009 mit dem (im Jahre 2010 abgebrannten) M2. -Markt (M.------straße 2a - Geschossfläche: rund 1500 qm, Verkaufsfläche: rund 1000 qm) und dem bis in das Jahr 2009 hinein betriebenen Elektrofachmarkt "F. " (M.------straße 2 - Geschossfläche: rund 1800 qm, Verkaufsfläche: rund 1500 qm) zumindest zwei Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihrer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm großflächig waren, 41 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560, 42 und wegen ihrer Geschossfläche von mehr als 1200 qm auch den Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erfüllten. Dass die Regelwirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ausnahmsweise nicht greift, ist nicht erkennbar. Somit kann es sich bei der maßgeblichen Umgebung weder um ein faktisches "Mischgebiet" noch um ein faktisches "Allgemeines Wohngebiet" handeln. Denn in beiden Gebietstypen wären die genannten Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Die nähere Umgebung entspricht vielmehr einer Gemengelage. Ob auch der K & K-Markt im Gebäude M.------straße 17 (Geschossfläche: 1043 qm, Verkaufsfläche: 930 qm) und die große Druckerei in dem Gebäude M.------straße 13 den Rahmen eines Misch- und eines Allgemeinen Wohngebietes verlassen, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 43 Auch ein Verstoß des Bauvorbescheides gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt im Ergebnis nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 44 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697, und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. 45 Vorliegend steht ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durchaus im Raum, weil die insbesondere mit dem Lieferverkehr der beiden Lebensmittelmärkte verbundenen Belästigungen der Kläger erheblich und nicht auf das notwendige Maß begrenzt sind. Die Kammer hat insoweit - wie noch zu zeigen sein wird - durchgreifende Bedenken gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. September 2009. Dieser Mangel haftet allerdings nicht dem planungsrechtlichen Bauvorbescheid vom 26. Januar 2009 an. Denn ein planungsrechtlicher Vorbescheid stellt zwar grundsätzlich auch die Vereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme verbindlich fest. Bei dem streitgegenständlichen Vorbescheid ist dies jedoch nur eingeschränkt der Fall. Denn nach den Nebenbestimmungen sollte die Immissionsschutzproblematik erst durch die Baugenehmigung selbst abschließend gelöst werden. Zu diesem Zweck behielt die Beklagte sich die Festlegung weiterer Nebenbestimmungen aus Sicht des Immissionsschutzes ausdrücklich vor und empfahl, das vorhandene Lärmgutachten dem Bauantrag (aktualisiert) beizufügen. In dem Bauvorbescheid vom 26. Januar 2009 sind folglich zwar die Zielgrößen benannt, insbesondere die an der umliegenden Wohnbebauung einzuhaltenden (korrekten) Immissionsrichtwerte. Die konkrete Festlegung der zur Einhaltung erforderlichen Maßnahmen bleibt jedoch dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. 46 Vor diesem Hintergrund ließe sich ein Verstoß des Vorbescheides gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nur dann annehmen, wenn eine Lösung der Immissionsproblematik im Baugenehmigungsverfahren ersichtlich ausgeschlossen wäre mit der Folge, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens von vornherein hätte verneint werden müssen. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Denn es lässt sich, wie unten näher dargelegt wird, eine Reihe von Klarstellungen und Modifikationen denken, welche zur Verbesserung der Situation der Kläger beitragen würden. Dass auch bei hinreichend klarer Eingrenzung des zulässigen Lieferverkehrs und bei Anordnung zusätzlicher organisatorischer und/oder baulicher Maßnahmen der Betrieb des Lebensmittelmarktes zwingend rücksichtslos gegenüber den Klägern wäre, ist nicht erkennbar. 47 Die von den Klägern erhobene Rüge schließlich, es bestehe kein Bedarf für einen weiteren Vollsortimenter und der Lebensmittelmarkt bedrohe andere Lebensmittelgeschäfte in ihrer Existenz, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein entsprechender Verdrängungseffekt würde, sollte er denn zu befürchten sein, allenfalls von § 34 Abs. 3 BauGB erfasst. Insoweit handelt es sich aber nicht um eine Norm, die dem Schutz der Bewohner von Nachbargrundstücken dient und der vorliegenden Nachbarklage zum Erfolg verhelfen könnte. 48 2. 49 Soweit die Kläger die Teilbaugenehmigung vom 31. Juli 2009 anfechten, gilt Ähnliches. Zwar enthält dieser Bescheid den Hinweis, "grundsätzliche Bedenken hinsichtlich möglicher Immissionen" bestünden "aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde" nicht. Auch hier sollte die Regelung der Einzelheiten aber ersichtlich der Baugenehmigung überlassen bleiben, so dass sich der Teilbaugenehmigung kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot entgegen halten lässt. 50 3. 51 Die Baugenehmigung vom 15. September 2009 ist demgegenüber rechtswidrig. Sie verstößt zu Lasten der Kläger sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot als auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 52 a) 53 Die Baugenehmigung verstößt gegen § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW, da sie unbestimmt ist. 54 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung ( § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Allerdings ist die Baugenehmigungsbehörde gehalten, Bauanträge unter Einbeziehung der ihr bekannten Umstände des jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalts auszulegen, über den so ermittelten Verfahrensgegenstand zu entscheiden und dies in der ggf. zu erteilenden Baugenehmigung deutlich zu machen. 55 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 - und vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, juris. 56 Im vorliegenden Fall sind diese Anforderungen hinsichtlich des Anlieferungsverkehrs des Lebensmittelmarktes nicht (vollständig) gewahrt. Dabei geht die Kammer von der Überlegung aus, dass betriebliche Abläufe in der Baugenehmigung desto genauer festgeschrieben werden müssen, je kritischer sie mit Blick auf den der Nachbarschaft zustehenden Schutz vor Belästigungen sind. Tangiert ein Betriebsvorgang die Nachbarn nicht, so erscheint es nämlich eher zulässig, eine gewisse Bandbreite von alternativen Verhaltensweisen zu legalisieren. Sind demgegenüber erhebliche Störungen der Nachbarschaft zu erwarten, ist der durch die Baugenehmigung zugelassene Ablauf so konkret festzulegen, dass der Betrieb gebunden ist und die Nachbarn Art und Ausmaß der ihnen zugemuteten Beeinträchtigungen genau erkennen können. Vorliegend ist insoweit festzustellen, dass bereits nach der im Jahre 2009 vorgelegten Schallprognose der Beurteilungspegel insbesondere am Grundstück der Kläger mit (ungerundet) 58,4 dB(A) als hoch und in der Nähe des für Mischgebiete und Gemengelagen einschlägigen Immissionsrichtwertes der TA Lärm liegend eingeschätzt wurde. Unter den auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmquellen verursacht dabei der Lärm der die Anlieferung anfahrenden LKW - trotz der von der TA Lärm vorgegebenen "Verteilung" auf 16 Stunden - den größten Einzelwert (vgl. Seite 18 des Gutachtens vom 25. Juni 2009). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Schallprognose insoweit von idealen Verhältnissen ausgeht, als sie zusätzlichen Lärm, der dadurch entsteht, dass einzelne LKW auf das Freiwerden der Anlieferung warten müssen oder wegen anderer Fahrzeuge und Hindernisse die vorgesehenen Fahrwege nicht benutzen können, nicht erfasst, wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt haben. Dass derartige Probleme eintreten können, war indes von vornherein absehbar. Denn durch die Erweiterung des Gebäudes der Beigeladenen in Richtung M.------straße ist der in der südöstlichen Ecke verbleibende Raum zum Fahren und Rangieren für die teilweise sehr langen LKW stark vermindert worden. Da dieser beengte Bereich sowohl von den Lieferanten des Vollsortimenters als auch von denjenigen des M2. -Marktes befahren wird, sind entsprechende Schwierigkeiten nicht vollständig zu vermeiden. Dass es in solchen Situationen mitunter zu besonders lästigen Störungen der Kläger - etwa durch laufende Motoren und Kühlaggregate wartender Sattelschlepper, aber auch durch Rangierversuche und verbale Auseinandersetzungen von Fahrern - kommen muss, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund mussten in der Baugenehmigung, die eine solche Verschärfung der Lärmsituation zu Lasten der Kläger legalisiert, die Betriebsabläufe - namentlich hinsichtlich der Belieferung des Vollsortimenters - eingehend und exakt geregelt werden. Dies ist jedoch nicht geschehen. 57 Bereits die Frage, wie welches Lieferfahrzeug auf das Grundstück zu fahren hat, ist in der Baugenehmigung nicht hinreichend klar geregelt. Zwar hat die Beklagte sich aufgrund entsprechender eigener Bedenken Schleppkurvenpläne vorlegen lassen und diese mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen. Für die Kammer ist aber - auch nach Erörterung dieser Pläne in der mündlichen Verhandlung - nicht erkennbar, dass damit eindeutige Vorgaben für die einzelnen Typen von Lieferfahrzeugen gemacht worden sind. Dass insoweit kein übereinstimmendes Verständnis aller Beteiligter besteht, lässt sich etwa auch daran ersehen, dass nach Auffassung der Beklagten durch die Baugenehmigung vorgegeben ist, dass die Fahrzeuge keinesfalls rückwärts von der M.------straße an die Anlieferung heranfahren dürfen, während die Gutachter der Beigeladenen, deren Schallschutzgutachten zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist, ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen sind, dass eben dies regelmäßig geschieht. Soweit die Beklagte offenbar davon ausgegangen ist, dass jedenfalls die größeren LKW den Lebensmittelmarkt durchweg nicht vom Kreisverkehr sondern aus Richtung Südosten anfahren, hat auch diese Erwartung in der Baugenehmigung keinen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden. 58 Angesichts der problematischen Anlieferungsverhältnisse hätte nach Auffassung der Kammer auch die maximal zulässige Art und Zahl der den Lebensmittelmarkt anfahrenden Lieferfahrzeuge geregelt werden müssen. Dies ist indessen nicht geschehen. Zwar enthält das Schallgutachten vom 25. Juni 2009, das durch die Nebenbestimmung Nr. 55 zum "Bestandteil der Baugenehmigung" gemacht worden ist, eine entsprechende Annahme (11 Fahrzeuge, davon vier größere LKW). Wenn dies eine Begrenzung zu Lasten der Beigeladenen in der Baugenehmigung bewirken sollte, hätten diese Angaben aber einer ausdrücklichen Festschreibung bedurft. Diese wird durch die pauschale Einbeziehung des Gutachtens nicht hergestellt. Die weitere Aussage in der Nebenbestimmung Nr. 55 "Die [in dem Gutachten] beschriebenen Maßnahmen zum Lärmschutz müssen bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage beachtet werden (Seite 25f des Gutachtens)" schafft insoweit schon deshalb keine Klarheit, weil die Beachtenspflicht durch den Klammerzusatz auf Seite 25f des Gutachtens (gemeint ist vermutlich Seite 24f) und damit auf die haustechnischen Anlagen beschränkt ist. Dass die Beigeladene und ihr Mieter die Annahme von elf Lieferfahrzeugen an einem und demselben Tag nicht als eine Höchstgrenze, sondern allenfalls - vielleicht - als einen Durchschnittswert verstehen, lässt sich im Übrigen daran ersehen, das in dem von der Beigeladenen vorgelegten Ergänzungsgutachten des Büros V. & Partner vom 26. März 2012 für den Montag von 17 Anlieferungen ausgegangen wird (Seite 3 des Gutachtens). 59 Ebenfalls nicht hinreichend klar geregelt ist, ob und wie weit die Lieferfahrzeuge in die Einhausung hineinzufahren haben. Auch insoweit lässt sich eine entsprechende Vorgabe allenfalls der Schallprognose vom 25. Juni 2009 entnehmen, die den Satz "Die Anlieferung findet [...] innerhalb einer eingehausten Anlieferungszone statt" enthält (Seite 22 des Gutachtens). Auch hier dürfte der pauschale Verweis auf das Gutachten jedoch nicht ausreichen, um eine Verbindlichkeit herzustellen, zumal die Anlieferung auf dem grün gestempelten Lageplan als "Lager" bezeichnet ist - eine Bezeichnung, die das Befahren dieses Gebäudeteils mit LKW nicht gerade nahelegt. Die Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass ihr Gutachten - namentlich die Annahme einer über die Toröffnung abstrahlenden Flächenschallquelle - auf der Annahme beruht, dass alle Lieferfahrzeuge mindestens anderthalb bis zwei Meter in die Einhausung hineinfahren. Ausdrücklich vorgeschrieben ist dies durch die Baugenehmigung nicht. 60 Ob angesichts der problematischen räumlichen Situation überdies eine genaue Zeitmatrix für die Anlieferungen oder ein sonstiges Konzept zur nachbarschaftsverträglichen Steuerung des Lieferverkehrs zum Bestandteil der Baugenehmigung hätte gemacht werden müssen, 61 vgl. zu einer solchen Forderung jüngst VG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2012 - 2 L 1915/11 -, juris, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2012 - 7 B 247/12 -, 62 und ob es sich insoweit um ein Bestimmtheitsproblem handelt, kann angesichts der vorstehend bereits angeführten Mängel dahinstehen. 63 b) 64 Die Baugenehmigung verstößt in ihrer derzeitigen Gestalt überdies gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, weil der Betrieb des Lebensmittelmarkts Belästigungen der Kläger in Form von schädlichen Umwelteinwirkungen mit sich bringt, die über das zumutbare Maß hinaus gehen. 65 Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen i.S.v. §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), d.h. solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu diesen schädlichen Umwelteinwirkungen gehören hier in erster Linie die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärm- und Abgasimmissionen. Eine gesetzliche Regelung, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebots von einem Nachbarn als zumutbare Lärmimmission hinzunehmen ist, besteht nicht. Für die vom Gericht vorzunehmende Lärmbewertung bieten jedoch die einschlägigen technischen Regelwerte wie die TA-Lärm als sachverständige Erkenntnisquelle Orientierungshilfe. 66 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, S. 92, und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, sowie Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, S. 881; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, a.a.O. 67 Insoweit hat das Gericht primär und in aller Regel auch maßgeblich darauf abzustellen, ob der nach der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel den für das Nachbargrundstück jeweils einschlägigen Immissionsrichtwert unterschreitet. Ob dies hier der Fall ist, lässt sich nicht feststellen. Denn zwar ist das Gutachten vom 25. Juni 2009 grundsätzlich in sich schlüssig und stimmt methodisch mit den Vorgaben der TA Lärm überein. Allenfalls könnte man erwägen, ob nicht wegen der bereits angesprochenen schwierigen räumlichen Situation für die anfahrenden LKW und die zu erwartenden Verkehrsprobleme zusätzliche Geräuschbelastungen gemäß Ziffer 7.4 der TA Lärm hätten eingestellt werden müssen (zum Beispiel für wartende LKW und Stauungen auf der M.------straße ). Der maßgebliche Beurteilungspegel wird aber jedenfalls deshalb nicht korrekt bestimmt, weil die von den Gutachtern zugrundegelegten Annahmen zum Teil nicht dem durch die Baugenehmigung legalisierten Betrieb, zum Teil nicht mehr den Tatsachen entsprechen. Soweit die Gutachter davon ausgehen, dass der Lebensmittelmarkt von maximal elf Lieferanten an einem und demselben Tag angefahren wird, entspricht dies - wie oben aufgezeigt - weder dem Inhalt der Baugenehmigung noch der Realität an dem zugrunde zu legenden Tag mit der größten Zahl von Fahrzeugbewegungen. Auch die Annahme, die Anlieferung finde innerhalb des eingehausten Anbaus statt und die Fahrzeuge führen zumindest so weit in die Einhausung herein, dass der Lärm nur als über die Toröffnung abstrahlende Flächenschallquelle einzurechnen ist, ist so nicht in der Baugenehmigung festgeschrieben. Bei maximaler Ausnutzung des durch die Baugenehmigung (mangels klarer Vorgabe) gestatteten Anlieferungsverkehr, also der Belieferung mit mehr als elf Fahrzeugen und außerhalb der Einhausung, ergibt sich zwangsläufig ein höherer Beurteilungspegel am Grundstück der Kläger. Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Situation seit der Erteilung der Baugenehmigung allerdings nicht unerheblich verändert. Durch die Einrichtung einer Zufahrt für die Kunden und Lieferanten des M2. -Marktes von der N.----------straße (B 236) ist ein Teil der Fahrzeugbewegungen deutlich von dem Grundstück der Kläger weg verlagert worden, weil diese Fahrzeuge nunmehr nicht mehr an dem Grundstück der Kläger auf das Betriebsgrundstück fahren. Da es sich insoweit um eine Veränderung zu Gunsten der Beigeladenen handelt, ist sie der Entscheidung über die Nachbarklage zugrunde zu legen, es wäre also von einem entsprechend verminderten Beurteilungspegel auszugehen. 68 Vgl. zur Einbeziehung von Änderungen der Sach- oder Rechtslage im Nachbarstreitverfahren nur OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, juris. 69 Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall auf den genauen Beurteilungspegel nach der TA Lärm letztlich nicht ankommt. Dies liegt zum einen daran, dass die besonderen Belästigungen, die mit der atypischen und problematischen Anlieferungssituation zu Lasten der Kläger einhergehen, durch die Betrachtung nach der TA Lärm nur eingeschränkt erfasst werden. 70 Vgl. zu einem derartigen Problem auch OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 1992 - 7 A 158/91 -, NVwZ 1992, 1003; VG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2012 - 2 L 1915/11 -, juris. 71 Zum anderen fordert das Gebot der Rücksichtnahme - wie oben bereits angedeutet - stets eine Abwägung der wechselseitigen Interessen des Bauherrn und des betroffenen Nachbarn unter Einbeziehung der Gesamtumstände des Falles. Diese Abwägung fällt hier zu Gunsten der Kläger aus: 72 In die das Gebot der Rücksichtnahme prägende Abwägung ist allerdings zunächst einzustellen, dass das Grundstück der Kläger in nicht unerheblicher Weise vorbelastet ist. Unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. 71, der für den Bereich des Klägergrundstücks den Gebietstyp "Mischgebiet" festsetzt, wirksam ist, ist das Grundstück jedenfalls faktisch seit Jahrzehnten von Belästigungen durch Gewerbelärm betroffen. Seit der Errichtung der Baustoffhandlung Ende der siebziger Jahre sind auf dem den Klägern benachbarten Grundstück ununterbrochen Groß- oder Einzelhandelsbetriebe vorhanden gewesen. Bereits bei der Baustoffhandlung wurde der gesamte Kunden- und Lieferverkehr über die unmittelbar an dem Grundstück der Kläger gelegene Zu- und Abfahrt zur M.------straße abgewickelt. Dieser Lösung hatten die Kläger im Juli 1977 im Übrigen ausdrücklich zugestimmt. Durch die Teilung des Nachbargrundstücks und die Eröffnung des M2. - und des Elektromarkts in den Jahren 2003/04 verschärfte sich die Belastung noch einmal. Denn nunmehr wurde der gesamte Kunden- und Lieferverkehr zweier Einzelhandelsbetriebe unmittelbar an dem Grundstück der Kläger vorbei geleitet. Die Vorbelastung des Grundstücks der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der in Rede stehenden Baugenehmigung ist also nicht zu verkennen; eine gewisse Belastung insbesondere mit Verkehrs- und Anlieferungsgeräuschen haben die Kläger folglich hinzunehmen. 73 Mit der Eröffnung des REWE-Marktes auf dem Grundstück M.------straße 2 hat sich die Situation sogar in gewisser Hinsicht entschärft. Denn bereits der angefochtene Bauvorbescheid sieht erstmals vor, dass der Kundenverkehr zwar nach wie vor über die M.------straße auf das Grundstück fließt, dass aber eine Abfahrt für die Kunden in den geplanten Kreisverkehr eingerichtet wird. Inzwischen ist - wie bereits angesprochen - eine weitere, ganz erhebliche Verbesserung zu Gunsten der Kläger dadurch eingetreten, dass dem benachbarten M2. -Markt im Zuge seiner Wiedererrichtung durch den Landesbetrieb Straßenbau gestattet und durch die Beklagte aufgegeben worden ist, eine Kunden- und Lieferantenzufahrt von der N.----------straße (B 236) einzurichten. Durch diese in der Baugenehmigung des M2. -Marktes festgeschriebene Änderung der Verkehrsströme im Jahre 2011, die bei der Entscheidung über die Anfechtungsklagen als Änderung zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen ist, ist das Grundstück der Kläger hinsichtlich der Belästigung durch Verkehrs- und Anlieferungsgeräusche erheblich entlastet worden. 74 Auf der anderen Seite ist jedoch zu konstatieren, dass nach wie vor der gesamte Lieferverkehr des S. -Marktes über die Zu- und Ausfahrt neben dem Klägergrundstück abgewickelt wird und dass hier auch heute noch die Kundenzufahrt für den S. -Markt sowie die Lieferanten-Ausfahrt für den M2. -Markt besteht. Ein erheblicher Fahrzeugverkehr, der teilweise wenig mehr als vier Meter von dem Haus der Kläger entfernt stattfindet, ist somit verblieben. Neben dem Wohnhaus mit seinen dem Lebensmittelmarkt zugewandten Balkonen ist auch, was die Berechnung nach der TA Lärm wegen ihrer Ausrichtung auf einen Immissionspunkt am Wohnhaus gar nicht erfasst, der Gartenbereich der Kläger, also der Ruhebereich ihres Grundstücks, unmittelbar stark betroffen. An diesem Bereich fahren die Sattelschlepper teilweise in voller Länge entlang; gelegentlich warten sie, wie die Kläger nachvollziehbar beschrieben haben, mit laufendem Motor und Kühlaggregat auf das Freiwerden der Ausfahrt oder der S. -Anlieferung. Mit der Vorbelastung durch den früheren Elektromarkt ist die Belästigung durch den Vollsortimenter im Übrigen nur bedingt zu vergleichen. Denn die Zahl der Anlieferungen und auch die Zahl der Kunden ist bei dem S. -Markt naturgemäß ungleich höher. Insoweit lässt sich durch einen Verweis auf die Vorbelastung also nicht jeglicher Schutzanspruch der Kläger negieren. Die Kläger können vielmehr trotz der Vorbelastung eine gewisse Rücksichtnahme verlangen. 75 Mit diesem Anspruch der Kläger auf Rücksichtnahme ist der Betrieb eines Lebensmittel-Vollsortimenters auf dem streitgegenständlichen Grundstück zwar nicht grundsätzlich unvereinbar. Angesichts der Vornutzung durch einen Einzelhandelsbetrieb und des bereits vorhandenen Betriebsgebäudes ist das Interesse der Beigeladenen an einer entsprechenden Nutzung ohne Weiteres nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Problematisch ist aus Sicht der Kammer aber, dass die bauliche Situation auf dem Grundstück M.------straße 2 im Zuge der Umnutzung im Jahre 2009 in einer Weise verändert worden ist, welche die Belästigungen der Kläger zwangsläufig in hohem Maße intensiviert hat. Dadurch, dass das gesamte Gebäude um etwa zehn Meter in Richtung M.------straße erweitert worden ist, ist nicht nur die südöstliche Außenwand des Gebäudes und damit die in Richtung des Klägergrundstücks wirkende Schallreflexionsfläche vergrößert worden, sondern vor allem ist durch den Umbau eine bauliche Situation im Bereich der südöstlichen Ecke des Betriebsgrundstücks entstanden, die für den zu erwartenden Verkehr ersichtlich hinderlich ist. Vorgesehen ist nämlich, wie bereits aufgezeigt, dass sämtliche Kunden des S. -Marktes (ursprünglich auch die des M2. -Marktes) die Stellplätze über die Zufahrt von der M.------straße anfahren. Des Weiteren sollen die LKW, die den M2. -Markt beliefern über die Fahrgasse südöstlich des S. -Gebäudes und die Ausfahrt am Grundstück der Kläger vom Betriebsgrundstück fahren. Zu dieser "Grundbelastung" kommt der umfangreiche Anlieferverkehr des S. -Marktes hinzu. Dieser Verkehr findet in der südöstlichen Ecke des Betriebsgrundstücks eine außerordentlich beengte Situation vor. Durch die Erweiterung des Betriebsgebäudes in Richtung M.------straße ist das Anfahren der S. -Anlieferung insbesondere für größere LKW erheblich erschwert worden. Zwar belegen die von der Beklagten nachgeforderten und mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Schleppkurvenpläne (BA 10 Bl. 10 und 11) möglicherweise, dass eine Einfahrt in die eingehauste Anlieferung theoretisch möglich ist (sofern die Schleppkurven von Fahrzeugen der richtigen Art und Länge ausgehen und sofern jedenfalls die längeren Fahrzeuge aus Richtung Südosten, also nicht vom Kreisverkehr kommen). Es liegt aber auf der Hand, dass es in der Lebenswirklichkeit häufig zu Problemen kommen wird, weil die Einfahrt von anderen Fahrzeugen blockiert ist, weil es dem einzelnen Fahrer am fahrerischen Können für die anspruchsvolle Rückwärtsfahrt fehlt, weil LKW doch vom Kreisverkehr kommen und für eine 180-Grad-Kehre auf das Betriebsgrundstück zu lang sind etc. Dass mit diesen Problemen, die nur durch zusätzliche Rangierbewegungen gelöst werden können, regelmäßig erhebliche Lärmimmissionen zu Lasten der Kläger verbunden sind, die überdies informationshaltig und damit besonders lästig sind, liegt nahe. 76 Diese Probleme hätten deutlich verringert werden können, wenn die Erweiterung des Betriebsgebäudes in der südöstlichen Grundstücksecke weniger groß ausgefallen wäre. Zwar ist es in erster Linie Sache des Bauherrn zu entscheiden, in welchem Umfang und an welcher Stelle er sein Grundstück bebaut. Im Rahmen der durch das Rücksichtnahmegebot geforderten Abwägung kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die geplante Erweiterung - wenn sie denn bei einer angestrebten Verkaufsfläche von 1100 qm überhaupt in diesem Umfang erforderlich war - auch anders hätte bewirkt werden können. So hätte schon eine eher geringe Aussparung an der südöstlichen Ecke des Gebäudes den Lieferanten und den sonstigen Kraftfahrzeugen erheblich mehr Bewegungsspielraum und Sicht verschafft. Die verloren gegangene Fläche hätte man im Übrigen wohl durch eine Erweiterung an anderer Stelle, etwa im Bereich der westlichen Ecke des Gebäudes, schaffen können. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Beigeladene durch die Art und Weise, wie sie die südöstliche Ecke des Betriebsgrundstücks "zugebaut" hat, obwohl dieser Bereich gewissermaßen ein Verkehrsknotenpunkt der Einzelhandelsagglomeration M.------straße 2/2a ist und das benachbarte Wohnhaus nur wenige Meter entfernt steht, die Lärmbelästigung zu Lasten der Kläger vorhersehbar und über das notwendige Maß hinaus verschärft hat. 77 Vor diesem Hintergrund wären nach Auffassung der Kammer im Interesse eines Ausgleichs der wechselseitigen Interessen ernsthafte Bemühungen erforderlich gewesen, die Verkehrsprobleme in dem in Rede stehenden Bereich vorausschauend zu regeln und nach Möglichkeit zu minimieren. Zumindest konnten die Kläger verlangen, dass die oben angesprochenen offenen Punkte hinreichend klar in der Baugenehmigung festgeschrieben sind. Überdies hätten weitere Regelungen zu ihrem Schutz nahe gelegen. Beispielhaft lassen sich eine (weitere) Einschränkung der Anlieferungszeiten sowie eine Begrenzung von Art und Zahl der den Markt anfahrenden Lieferfahrzeuge, genauere Vorgaben für die Fahrwege auf dem Betriebsgrundstück und die Gestaltung und Nutzung der Einhausung, die zwischen den Beteiligten diskutierte Verlagerung eines Teils der Anlieferungen auf die Marktvorderseite sowie die Forderung nach einer Anliefermatrix oder einer sonstigen Koordination der Anlieferungen denken. Auch die Anbringung von zusätzlichen Fahrbahnmarkierungen, die ein Zustellen der Fahrgasse östlich des S. -Marktes verhindern und damit der Gefahr vorbeugen, dass Sattelzüge - etwa des M2. -Marktes - in der Gasse entlang des Grundstücks der Kläger mit laufendem Motor und Kühlaggregat warten, hätte erwogen werden können. In ihrer derzeitigen Form hingegen lässt die Baugenehmigung das Problem des Anlieferverkehrs unmittelbar neben dem Wohngrundstück der Kläger weitestgehend ungelöst und nimmt in Kauf, dass es immer wieder zu unerträglichen Belästigungen und Konfliktsituationen im Bereich der Anlieferung kommt. 78 Angesichts der vorstehenden Überlegungen brauchte die Kammer dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachzugehen. Verstößt die Baugenehmigung nämlich bereits gegen das Bestimmtheitsgebot und überdies unabhängig von dem konkreten Beurteilungspegel gegen das Rücksichtnahmegebot, so kommt es auf die Ermittlung des konkreten, die Entwicklungen der letzten Jahre einbeziehenden Beurteilungspegels nicht an. Da die Baugenehmigung - wie oben dargelegt - hinsichtlich entscheidender Details des Betriebsablaufs keine verbindliche Regelung enthält, wäre ein Sachverständigengutachten auch kaum sinnvoll einzuholen. Welche Zahl an Lieferfahrzeugen der verschiedenen Größen der Berechnung eines Sachverständigen zugrunde gelegt werden sollte und ob das Gutachten davon auszugehen hat, dass die Fahrzeuge mindestens zwei Meter in die Einhausung hineinfahren, ist weder anhand hinreichend klarer Regelungen in der Baugenehmigung zu bestimmen, noch enthält der gestellte Beweisantrag entsprechende Anregungen. 79 c) 80 Soweit die Kläger eine zu geringe Zahl an Stellplätzen und damit einen Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BauO NRW rügen, führt dies nicht zum Erfolg. § 51 Abs. 1 BauO NRW hat keinen nachbarschützenden Charakter. Ein Mangel an Stellplätzen kann allenfalls gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, nämlich dann, wenn mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation verbunden ist, die den Nachbarn bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft, etwa weil das Nachbargrundstück bereits durch Straßen- und Parksuchverkehr vorbelastet ist. 81 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 10 A 7238/95 -, BauR 1999, 237; Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, NWVBl. 2006, 229. 82 Greifbare Anhaltspunkte für eine solche Situation haben die Kläger nicht benannt. Angesichts der vorhandenen Parkplätze des benachbarten M2. -Marktes und der im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Stellplätze ist von einer Situation, in der ein Mangel an Stellplätzen ausnahmsweise auch den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, nicht die Rede. 83 4. 84 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Klagen gegen den Bauvorbescheid und die Teilbaugenehmigung keinen Erfolg hatten, waren die Kläger an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Angesichts der - im Vergleich zu der Baugenehmigung - untergeordneten Bedeutung dieser Bescheide erschien eine Beteiligung in Höhe von einem Drittel der Verfahrenskosten angemessen. Die übrigen Verfahrenskosten waren der Beklagten und der Beigeladenen zu gleichen Teilen aufzuerlegen. 85 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 86