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Beschluss

14 L 1048/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist ausgeschlossen, wenn das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse des Antragstellers überwiegt. • Bei Versammlungen mit Bezug auf einen einmaligen Anlass ist im Eilverfahren eine intensivere Prüfung geboten, weil der Sofortvollzug typischerweise zur endgültigen Verhinderung führt. • Ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG ist zulässig, wenn die Versammlung voraussichtlich die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und mildere Mittel (Auflagen) nicht ersichtlich sind. • Die Durchführung einer Veranstaltung durch Angehörige oder Führungsfiguren einer verbotenen Vereinigung kann den organisatorischen Zusammenhalt der Vereinigung aufrechterhalten oder unterstützen und damit den Straftatbestand des § 20 Abs.1 VereinsG verwirklichen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei drohender Unterstützung verbotener Vereinigung • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist ausgeschlossen, wenn das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse des Antragstellers überwiegt. • Bei Versammlungen mit Bezug auf einen einmaligen Anlass ist im Eilverfahren eine intensivere Prüfung geboten, weil der Sofortvollzug typischerweise zur endgültigen Verhinderung führt. • Ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG ist zulässig, wenn die Versammlung voraussichtlich die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und mildere Mittel (Auflagen) nicht ersichtlich sind. • Die Durchführung einer Veranstaltung durch Angehörige oder Führungsfiguren einer verbotenen Vereinigung kann den organisatorischen Zusammenhalt der Vereinigung aufrechterhalten oder unterstützen und damit den Straftatbestand des § 20 Abs.1 VereinsG verwirklichen. Der Antragsteller meldete für den 31. August und 1. September 2012 in Dortmund Versammlungen unter dem Motto "Gegen imperialistische Kriegstreiberei und Aggressionskriege" an. Die Versammlungen sollten nach Behördenangaben von Mitgliedern und Sympathisanten der zuvor am 10. August 2012 durch das Innenministerium verbotenen Vereinigung "Nationaler Widerstand Dortmund" getragen werden; der Antragsteller sei als führende Figur der Vereinigung bekannt. Der Antragsgegner untersagte die Versammlungen gemäß §§ 5, 15 VersG und ordnete die sofortige Vollziehung an, weil durch die Durchführung die Unterstützung oder Aufrechterhaltung der verbotenen Vereinigung und damit Straftaten nach § 20 VereinsG zu befürchten seien. Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfügung; das Gericht lehnte diesen Antrag ab. • Rechtliche Grundlage ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; die Interessenabwägung muss das öffentliche Vollziehungsinteresse gegen das Interesse des Antragstellers abwägen, unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. • Bei einmaligen, anlassbezogenen Versammlungen ist im Eilverfahren eine intensivere Prüfung geboten, weil ein Sofortvollzug oft zur endgültigen Verhinderung führt; dies spricht zugunsten des staatlichen Vollziehungsinteresses. • Die Verbotsverfügung stützt sich auf § 15 Abs.1 VersG, wonach eine Versammlung verboten werden darf, wenn nach erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist; öffentliche Sicherheit umfasst u.a. Schutzgüter Dritter, Integrität der Rechtsordnung und Funktionsfähigkeit des Staates. • Die Behörde hat hinreichend tatsachengestützt dargelegt, dass der Antragsteller die Versammlungen in seiner Funktion als Führungsmitglied der verbotenen Vereinigung anmeldete und die Veranstaltungen der Fortbestand sowie die öffentliche Darstellung der Vereinigung fördern würden. • Die konkrete Gefahrenprognose ist nicht bloß spekulativ: wiederkehrende, identitätsstiftende Veranstaltungen und bekannte Öffentlichkeitswirkung der Vereinigung lassen die Annahme zu, dass der organisatorische Zusammenhalt unterstützt wird, weshalb bei Durchführung die Tatbestände des § 20 Abs.1 VereinsG (Nr.1, Nr.3) verwirklicht werden können. • Ein Versammlungsverbot ist ultima ratio; hier sind mildere Mittel wie Auflagen nicht ersichtlich oder nicht ausreichend wirksam, weil die Gefahrenlage aus dem Gesamtgepräge der Veranstaltung und der aktuellen örtlichen Situation resultiert. • Bestätigende vorangegangene Verfügungen begründen keinen Vertrauensschutz gegen das spätere Verbot; ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt kann gemäß § 49 VwVfG NRW widerrufen werden, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl abzuwenden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Anordnung der sofortigen Vollziehung und das Versammlungsverbot sind bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Öffentliche Vollziehungsinteressen überwiegen, weil die Versammlungen nach der plausiblen Gefahrenprognose den organisatorischen Zusammenhalt der bereits verbotenen Vereinigung stützen und damit Straftaten nach § 20 Abs.1 VereinsG zu befürchten sind. Mildere Mittel wie Auflagen erscheinen nicht geeignet, die konkret dargelegten Gefahren zu verhindern. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.