Gerichtsbescheid
6z K 1144/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0831.6Z.K1144.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im Jahr 1981 geborene Kläger erwarb im Juni 2001 die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 3,4. Mit Zulassungsantrag vom 6. Dezember 2011 bewarb er sich bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité-Universität Medizin Berlin. Eine Teilnahme in der Abiturbestenquote schloss er aus und begehrte nur die Teilnahme in der Wartezeitquote und am Auswahlverfahren ausschließlich an der Hochschule Charité-Universität Medizin Berlin. Darüber hinaus legte er eine vorläufige Wehrdienstzeitbescheinigung vor, der zu folge er seit dem 1. September 2001 bis voraussichtlich zum 31. August 2013 Wehrdienst leistet. Mit Bescheid vom 14. Februar 2012 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei zwar in der Wartezeitquote ausgewählt worden, habe aber nicht an der Charité-Universität Medizin Berlin zugelassen werden können, da mehr Bewerber zu berücksichtigen gewesen seien als Studienplätze vorhanden gewesen seien. Daher hätten nur Bewerber mit besseren Verteilungskriterien berücksichtigt werden können. Der Kläger hat am 29. Februar 2012 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung erstmals ausgeführt, er habe eine vierjährige Tochter, zu der er ein inniges Verhältnis habe. Deshalb bestehe eine besondere Bindung an den Studienort Berlin. Darüber hinaus trägt er vor, eine Ausbildung zum Rettungssanitäter gemacht und an einem einjährigen Rettungswachenpraktikum teilgenommen zu haben. Durch die Ablehnung sei er in seinem subjektiv öffentlichen Recht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip auf Aufnahme in eine entsprechende Aufnahmeeinrichtung verletzt. Er habe einen unmittelbar aus dem Teilhaberecht folgenden Zulassungsanspruch. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Februar 2012 zu verpflichten, ihm einen Studienplatz im Studienfach Humanmedizin gemäß dem zum Sommersemester 2012 gestellten Zulassungsantrag an der Charité-Universität Medizin Berlin zuzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium an der Charité-Universität Medizin Berlin hat. An dieser Hochschule, an anderen habe sich der Kläger nicht beworben, habe sich die Verteilungsgrenze erster Ortspräferenz in der Ranggruppe drei ergeben. Danach hätten nur Bewerber mit besonderer Bindung an den Studienort aus gesundheitlichen, familiären, wirtschaftlichen, studienorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse liegenden Gründen zugelassen werden können. Der Kläger habe im Bewerbungsverfahren keine Bindung an den Studienort Berlin geltend gemacht. Er sei deshalb der Verteilungsgruppe fünf zugeordnet worden. Aus dieser Verteilungsgruppe habe in Berlin kein Bewerber zugelassen werden können. Mit Beschluss vom 31. August 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, sodass sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2012 als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 11. April 2012 im Verfahren 6 L 252/12 betreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt: "Im Rahmen der Wartezeitquote - eine Zulassung in der Abiturbestenquote ist nicht beantragt worden - hat zwar die Antragsgegnerin den Antragsteller mit einundzwanzig Wartesemestern und einer Durchschnittsnote von 3,4 für den Studiengang Humanmedizin auswählen können, jedoch konnte dem Antragsteller kein Studienplatz an der von ihm ausschließlich benannten Charité-Universitätsmedizin Berlin zugewiesen werden. Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. An erster und einziger Stelle hatte der Antragsteller die Charité genannt. An dieser Stelle im Vergabeverfahren ist nach § 21 Abs. 1 VergabeVO zu ermitteln, ob alle Bewerber, die diese Studienortpräferenz an gleicher, hier erster, Stelle, genannt haben, einen Studienplatz an der Charité erhalten können. Ist das - wie hier - nicht der Fall, erfolgt die Verteilung nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 VergabeVO. Dabei konnten an der Charité Bewerber mit den Sozialkriterien 1 bis 3 der Rangfolge zugelassen werden. Hierzu hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht nicht gerechnet, sondern ihn dem Sozialkriterium 5 zugeordnet. Einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Sozialkriterium 3) hat der Antragsteller nicht gestellt. Der vom Antragsteller erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Umstand Vater einer Tochter zu sein, kann nicht mehr berücksichtigt werden. Nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO können Unterlagen für das Sommersemester nur bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres nachgereicht werden. Diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei der eine Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt und die sowohl die Antragsgegnerin als auch das Gericht bindet. St. Rspr., vgl. nur: VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2007 - 6 K 2577/06 -; Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2009 - 6 K 1100/09 -; Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - 6 L 813/09 - und vom 12. Oktober 2010 - 6 L 932/ 10 -, letztere bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -. Die Fristbestimmungen der VergabeVO unterliegen dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie durch die Besonderheiten des Vergabeverfahrens bedingt und daher sachgerecht sind. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage, 2003, § 3 VergabeVO, Rn 1 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 13 B 203/00 - und Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 6 L 1100/08 -. Die Bewerbungs- und Nachfristen der Vergabeverordnung haben ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das von der Antragsgegnerin durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Eine Auswahl und - daran anschließend - die Verteilung an die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellte Anträge bzw. nachgereichte Unterlagen zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Antragsgegnerin die - rechtzeitige - Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde. Vgl. zur Rechtsprechung des OVG NRW die Nachweise bei Humborg, Die Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS, DVBl. 1982, 469, 470; BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a.-, BVerfGE 62, 117, 168; BVerwG, Beschluss vom 31. März 1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 412.2 Nr. 46; Beschluss vom 3. August 1983 - 7 B 103.83 -, Buchholz 421.21 Nr. 11. Die Zuweisung eines Studienplatzes an einer anderen Universität hat der in der Wartezeitquote ausgewählte Antragsteller in seinem Antrag ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm stehe angesichts der bisherigen Wartezeit von mehr als zehn Jahren aus dem Teilhaberecht ein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité zu, folgt die Kammer dem nicht. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Auswahlregelungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge hat das Bundesverfassungsgericht folgende Grundsätze entwickelt: "Aus dem in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden ("hochschulreifen") Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann; es ist auf gesetzlicher Grundlage regelbar und - unter der Voraussetzung erschöpfender Nutzung aller Ausbildungskapazitäten, die verfassungsrechtlich vorrangig vor Maßnahmen der Bewerberauswahl ist - einschränkbar. Werden infolge eines Bewerberüberhanges Zulassungsbeschränkungen und eine Auswahl zwischen den Bewerbern unerlässlich, darf bei den notwendigen Regelungen und Entscheidungen nicht außer acht bleiben, dass jede Auswahl zwischen hochschulreifen Bewerbern eine Ungleichbehandlung prinzipiell Gleichberechtigter in der Verteilung von Lebenschancen darstellt und dass sich ein absoluter Numerus Clausus, der zum Ausschluss eines erheblichen Teils hochschulreifer Bewerber vom Studium ihrer Wahl führt, am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt. Bei Zulassungsbeschränkungen haben sich daher die Verantwortlichen in steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken um eine auch für die Benachteiligten zumutbare Auswahl nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden Zulassungsberechtigten zu bemühen." So BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 313 f. ("Numerus Clausus II"); grundlegend auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303 ff. ("Numerus Clausus I"). Eine Verletzung des aus Art. 12 GG in Verbindung mit Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgenden Teilhaberechts liegt nicht vor, da die Möglichkeit an einem bestimmten Ort zu studieren dadurch nicht unentziehbar geschützt wird. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 13 E 1054/97 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Mai 2006 - 6 K 2849/05- m.w.N. Dem besonderen Bedürfnis, gerade an einem bestimmten Ort studieren zu können, hat die VergabeVO dadurch Rechnung getragen, dass ein Sonderantrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Ortswunsches gestellt werden kann, § 21 Abs.3 VergabeVO. An dieser Auffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2012 im Verfahren 13 B 557/12 fest, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss der erkennenden Kammer zurückgewiesen worden ist. Der Kläger ist ihr im übrigen nicht entgegen getreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.