Beschluss
6z L 1513/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1013.6Z.L1513.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Die Antragsgegnerin hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen. § 3 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung) bestimmt, dass vom Vergabeverfahren ausgeschlossen ist, wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 versäumt. Ist ein Zulassungsantrag der Stiftung für Hochschulzulassung nicht in der vorgeschriebenen Form und innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist zugegangen, kann er nicht mehr berücksichtigt werden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VergabeVO muss der Zulassungsantrag für das Wintersemester bis zum 31. Mai bei der Antragsgegnerin eingegangen sein, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar (des Bewerbungsjahres) erworben wurde. Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt, können nachträglich eingereichte Unterlagen für das Wintersemester gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO bis zum 15. Juni 2014 berücksichtigt werden, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar (des Bewerbungsjahres) erworben wurde. Auch die Papierfassung des Zulassungsantrags muss bis zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten eingehen (§ 3 Abs. 6 Satz 4 am Ende VergabeVO). Zwar hat die Antragstellerin wohl bis zum 31. Mai 2014 einen Zulassungsantrag gestellt (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 4 VergabeVO), ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen sind jedoch erst nach Ablauf der für sie, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits vor dem 16. Januar 2014 erworben hat, maßgeblichen Frist – dem 15. Juni 2014 – des § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO, nämlich am 7. Juli 2014, bei der Antragsgegnerin eingegangen. 4 Bei den genannten Fristen handelt es sich um so genannte Ausschlussfristen, bei denen eine Fristverlängerung ebenso wenig möglich ist wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO. § 32 Abs. 5 VwVfG bestimmt, dass die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO sind solche Rechtsvorschriften und bestimmen durch den am Ende enthaltenen 5 Klammerzusatz ausdrücklich, dass es sich bei den dort genannten Fristen um Ausschlussfristen handelt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Sinn und Zweck dieser Regelungen ebenso wenig an wie auf ein etwaiges Verschulden der Antragstellerin bei der Fristversäumung. 6 Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2013 – 6z K 3970/12 –, im Internet abrufbar unter www.nrwe.de. 7 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmung dieser Ausschlussfristen sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 8 Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 3 VergabeVO mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 – 13 A 1090/11 – und vom 7. Dezember 2010 – 13 B 1481/10 –, beide www.nrwe.de, und vom 11. Februar 2000 – 13 B 203/00 –; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 – 6z K 4229/12 –, www.nrwe.de. 9 Diese Rechtsprechung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesverfassungsgericht noch nie beanstandet worden. Die Ausschlussfristen sind sowohl notwendig als auch sachgerecht. Sie haben nichts damit zu tun, ob eine nachträgliche Einarbeitung für die Beklagte noch zumutbar ist. Vielmehr ist es so, dass das von ihr durchzuführende Auswahl-und Verteilungsverfahren erst dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Eine Auswahl und – daran anschließend – die Verteilung an die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Beklagten die – rechtzeitige – Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde. 10 Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 13. Dezember 2012 – 6z K 4229/12 – und vom 31. August 2012 – 6z K 1144/12 –, Beschluss vom 11. April 2012 – 6z L 252/12 –, jeweils www.nrwe.de. 11 Der Hinweis der Antragstellerin auf die in § 3 Abs. 5 VergabeVO getroffene Regelung, wonach nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden wird, wenn ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge stellt, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die Bestimmung regelt die Frage, welcher von mehreren der Antragsgegnerin bei Fristablauf vorliegenden (berücksichtigungsfähigen) Zulassungsanträgen für die Antragsgegnerin bei der Prüfung der Zulassung maßgebliche Antrag ist. Ein solcher berücksichtigungsfähiger Zulassungsantrag der Antragstellerin lag der Antragsgegnerin bei Fristablauf aber gerade nicht vor. 12 Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin – wie ihrer Internetseite www.hochschulstart.de zu entnehmen ist – den Bewerbern im Hinblick auf den am 10. Mai 2014 durchgeführten Test für medizinische Studiengänge (TMS) die Möglichkeit eröffnet, eine Kopie des TMS-Ergebnisses noch bis zum 15. Juli 2014 einzureichen und angesichts des erzielten TMS-Ergebnisses die Studienorte für das AdH und den Studiengangwunsch einmalig neu festzulegen, ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. Wie diese Fristverlängerung rechtlich zu bewerten ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn hierin liegt ersichtlich eine an die Besonderheiten des Testverfahrens anknüpfende Ausnahmeregelung, die ausschließlich die Ergebnisse des Tests für medizinische Studiengänge und daraus resultierende Folgeentscheidungen für die Studiengang- und -ortswahl betrifft. Eine Ausnahme von dem durch § 3 Abs. 2 und Abs. 7 VergabeVO festgeschriebenen Erfordernis, um das es hier geht, sowohl bis zum 31. Mai jedenfalls einen Zulassungsantrag über das Internetportal AntOn zu stellen als auch bis zum 15. Juni die Bewerbungsunterlagen bei der Antragsgegnerin einzureichen, ist hiermit nicht verbunden. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art.