Gerichtsbescheid
6z K 4312/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0226.6Z.K4312.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 10. Mai 1994 in X. (Q. ) geborene Klägerin erwarb am 28. Juni 2013 in Q. ihre Hochschulzugangsberechtigung mit (umgerechnet) der Note 1,3. 3 Zum Wintersemester 2014/15 bewarb sie sich bei der Beklagten um einen Medizinstudienplatz. In elektronischer Form ging der Zulassungsantrag am 1. Juli 2014 bei der Beklagten ein. Der von der Klägerin am 10. Juli 2014 in E. unterschriebene Ausdruck ihrer Bewerbung ging am 21. Juli 2014 bei der Beklagten ein. Die Klägerin beantragte eine Teilnahme an der Verteilung in der Abiturbestenquote und in der Wartezeitquote, nicht aber im Auswahlverfahren der Hochschulen. Überdies stellte sie einen Härtefallantrag und Anträge auf Nachteilsausgleich hinsichtlich der Abiturnote und der Wartezeit. Als Gründe für alle Sonderanträge nannte die Klägerin – durch Ankreuzen der entsprechenden Felder im Antragsformular – besondere familiäre und soziale Umstände. Nähere Angaben dazu machte sie allerdings nicht. 4 Mit Bescheid vom 14. August 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, er sei nicht fristgerecht eingegangen und habe daher vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. 5 Die Klägerin hat am 26. August 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, sie habe die Postsendung mit den erforderlichen Unterlagen vom Postamt Nr. 53 in E. am 10. Juli 2014 per Express-Einschreibebrief abgesandt. Nach der Postordnung hätte der Brief innerhalb von drei Werktagen zugehen sollen. Die Schuld liege somit nicht bei ihr. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 14. August 2014 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Fach Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zuzuweisen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie meint, bereits aufgrund des verspäteten Eingangs des elektronischen Antrags habe die Bewerbung der Klägerin zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. 16 Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin zu Recht vom Verteilungsverfahren ausgeschlossen. § 3 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung) bestimmt, dass vom Vergabeverfahren ausgeschlossen ist, wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 versäumt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 6 S. 4 VergabeVO muss der elektronisch übermittelte Zulassungsantrag für das Wintersemester bis zum 31. Mai bei der Beklagten eingegangen sein, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar (des Bewerbungsjahres) erworben wurde. Ist der Zulassungsantrag in elektronischer Form fristgerecht gestellt, können nachträglich eingereichte Unterlagen für das Wintersemester gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO bis zum 15. Juni 2014 berücksichtigt werden, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar (des Bewerbungsjahres) erworben wurde. Auch die „Papierfassung“ des Zulassungsantrags muss bis zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten eingehen (§ 3 Abs. 6 Satz 4 am Ende VergabeVO). 17 Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits im Jahre 2013 ihre Hochschulzugangsberechtigung in Q. erworben hat. Zwar hat die Klägerin sich im Sommer 2014 offenbar einer Verbesserungsprüfung in zwei Fächern unterzogen. Sie hat indes in beiden Fächern keine Verbesserung erzielt und ihr Reifezeugnis aus dem Jahre 2013 ist nicht geändert worden. Diese Annahmen sind mit Blick auf die im Bewerbungsverfahren übersandten Dokumente plausibel; die Klägerin ist ihnen auch nicht entgegen getreten. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin als „Altabiturientin“ zu betrachten, für welche die oben genannten Fristen (31. Mai/ 15. Juni) galten. Die Klägerin hat jedoch keine der beiden Fristen eingehalten. Bereits der elektronische Zulassungsantrag ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zu spät, nämlich am 1. Juli 2014, eingegangen. In Papierform ist der Antrag erst am 21. Juli 2014 und damit ebenfalls verspätet bei der Beklagten eingegangen. Auch wenn die Klägerin wohl noch auf die Ergebnisse der oben erwähnten Verbesserungsprüfung gewartet hat, hätte sie sich mit ihrem Zeugnis aus dem Jahre 2013 fristgerecht bewerben können und müssen. Die Bescheinigung über eine etwaige Verbesserung ihrer Abschlussnote hätte sie im laufenden Verfahren möglicherweise nachreichen können. 18 Bei den genannten Fristen handelt es sich um so genannte Ausschlussfristen, bei denen eine Fristverlängerung ebenso wenig möglich ist wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Säumnis. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO. § 32 Abs. 5 VwVfG bestimmt, dass die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO sind solche Rechtsvorschriften und bestimmen durch den am Ende enthaltenen Klammerzusatz ausdrücklich, dass es sich bei den dort genannten Fristen um Ausschlussfristen handelt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin bei der Fristversäumung nicht an. 19 Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2013 - 6z K 3970/12 - und Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 6z L 1513/14 -, beide im Internet abrufbar unter www.nrwe.de. 20 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmung dieser Ausschlussfristen sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 21 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 -, vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 - und vom 11. Februar 2000 - 13 B 203/00 -; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 - 6z K 4229/12 -, im Internet abrufbar auf www.nrwe.de. 22 Die Ausschlussfristen sind sowohl notwendig als auch sachgerecht. Das von der Beklagten durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren kann erst dann in Gang gesetzt werden, wenn sämtliche für Auswahl und Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Eine Auswahl und – daran anschließend – die Verteilung auf die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Beklagten die – rechtzeitige – Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde. 23 Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 13. Dezember 2012 - 6z K 4229/12 - und vom 31. August 2012 - 6z K 1144/12 -, Beschluss vom 11. April 2012 - 6z L 252/12 -, jeweils www.nrwe.de. 24 Dass die Klägerin wohl auch bei fristgerechter Bewerbung keinen Studienplatz erhalten hätte, weil sie sowohl in der Abiturbestenquote als auch in der Wartezeitquote die im Verteilungsverfahren zum Wintersemester 2014/15 maßgebliche Auswahlgrenze verfehlt hätte und sie sich im „Auswahlverfahren der Hochschulen“ nicht beworben hat, sei hinzugefügt, ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).