OffeneUrteileSuche
Beschluss

6z L 1109/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1009.6Z.L1109.12.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Der Antragsteller bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil er mit der Abschlussprüfung und dem damit verbundenen Erwerb des akademischen Grads eines Bachelor of Science in dem Studiengang E-Services an der Hochschule der Medien T. bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 der Vergabeverordnung (VergabeVO). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO werfen im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Das System selbst unterliegt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, und vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -. 5 Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat die Antragsgegnerin drei Punkte ("gut") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur VergabeVO vergeben. Dagegen wendet sich der Antragsteller nicht. 6 Die Antragsgegnerin hat den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gem. Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO für den Antragsteller zu Recht nicht mit sieben Punkten nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. "Besondere berufliche Gründe" i.S.d. Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 - und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. 8 Ausgehend von diesen Maßstäben ist den vom Antragsteller in seiner schriftlichen Begründung für sein Zweitstudienbegehren dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 7 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. 9 Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO ist unter anderem, dass der Studienbewerber ein klares Berufsziel benennt und sich dieses Ziel als interdisziplinärer Beruf erweist, bei dem beide Studiengänge in vollem oder zumindest erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. 11 In seiner schriftlichen Begründung legt der Antragsteller dar, dass er stets geplant habe den Beruf eines Mediziners auszuüben und angesichts seiner für eine sofortige Aufnahme des Medizinstudiums nicht ausreichenden Abiturnote die Wartezeit habe sinnvoll überbrücken wollen. Welche konkrete Tätigkeit als Mediziner der Antragsteller anstrebt, insbesondere, ob er beabsichtigt, später als selbständiger niedergelassener Facharzt zu arbeiten oder eine Karriere als angestellter Arzt im Krankenhaus sein Ziel ist, geht aus seiner schriftlichen Begründung nicht hervor. Er führt nur allgemein aus, dass Ärzte unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit (Krankenhaus, Ärztehaus - gemeint ist wohl MVZ - oder Arztpraxis) heute zunehmend betriebswirtschaftliches Hintergrundwissen und Managementkompetenzen benötigten. Deshalb habe er sich entschieden zunächst ein betriebswirtschaftlich geprägtes Erststudium aufzunehmen und abzuschließen. Inwieweit dem Antragsteller die in seinem Erststudium erworbenen Kenntnisse im Bereich Wirtschaftsinformatik mit Schwerpunkt elektronische Dienstleistungen und Medien für den Beruf eines Arztes wirklich von Vorteil sind, kann dahinstehen. Denn die Ausführungen des Antragstellers lassen nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse im Bereich des E-Service (nunmehr Online-Medien-Management) voraussetzen, dass sie - im Sinne einer sinnvollen Ergänzung - ein Vollstudium dieses Fachs voraussetzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller das im Rahmen der angestrebten Tätigkeit als Arzt - unabhängig vom konkreten späteren beruflichen Aufgabenfeld - erforderliche Wissen über Wirtschaftsinformatik -soweit es überhaupt erforderlich ist- auch in anderer Weise hätte erwerben können als durch ein Vollstudium. Somit fehlt es nach den innerhalb der Bewerbungsfrist vorgetragenen Gründen an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass die angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder, also als ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld, zu werten wäre. Das angestrebte Zweitstudium erweist sich demnach nicht als Teil einer aus zwei in sinnvoller Weise aufeinander bezogenen Hochschulausbildungen bestehenden Gesamtausbildung, sondern ist als Berufswechsel zu qualifizieren. 12 Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 - und vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -. 14 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die von dem Antragsteller angestrebte berufliche Tätigkeit als Mediziner erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Wirtschaftsinformatik - sollten sie sich je nach konkretem späteren Aufgabenfeld überhaupt als erforderlich erweisen - ohne die Inanspruchnahme der Ressourcen eines Vollstudiums erwerben kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. 15 Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 4 kann der Antragsteller nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2012/2013 kein Studienplatz zugewiesen werden. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 18