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Beschluss

6z L 1129/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:1018.6Z.L1129.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgelegt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgelegt. Gründe: Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Im Rahmen der Wartezeitquote - eine Zulassung in der Abiturbestenquote ist nicht beantragt worden - konnte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit vierzehn Wartesemestern und einer Durchschnittsnote von 3,2 für den Studiengang Humanmedizin zwar auswählen, jedoch konnte dem Antragsteller kein Studienplatz an den von ihm ausschließlich benannten Hochschulen Charité-Universitätsmedizin Berlin, Universität Lübeck, Universität Leipzig, Universität Greifswald, Uni Magdeburg-Medizinische Fakultät und Universität Rostock zugewiesen werden. Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, wird nach der in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 VergabeVO genannten Rangfolge nach Sozialkriterien entschieden. An der von dem Antragsteller an erster Stelle genannten Charité konnten nicht alle Bewerber, die diese Ortspräferenz an erster Stelle genannt haben, zugelassen werden. An der Charité konnten Bewerber, die diesen Studienort mit erster Ortspräferenz angegeben haben, bis zu dem Sozialkriterium 3 und einer Abiturdurchschnittsnote (§ 21 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO) von mindestens 2,0 zugelassen werden. Hierzu hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht nicht gerechnet, sondern ihn dem Sozialkriterium 5 zugeordnet. Einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Sozialkriterium 3) hat der Antragsteller zwar formal innerhalb der Frist des § 3 Abs. 7 VergabeVO gestellt durch entsprechendes Ankreuzen auf dem Vordruck "Sonderantrag A - Bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches" und der dortigen Fallgruppen 2.4 (Wohnsitz - einzige Wohnung oder Hauptwohnung - mit Ehegatten und/oder Kind oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner aus einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ist dem gewünschten Studienort nicht als nächstliegende Hochschule zugeordnet, dieser Studienort ist jedoch der vom Wohnort aus für die Bewerberin/den Bewerber am besten zu erreichende) und 3.3 (zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits am Wohnort bestehendes ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis und Finanzierung des Studiums mit den Einkünften aus dieser Berufstätigkeit). Die Gründe für den Sonderantrag sind aber nicht fristgerecht nachgewiesen. Mit der im Bewerbungsverfahren vorgelegten Meldebescheinigung hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass er aufgrund eines mit Ehegatten/Lebenspartner und /oder Kind bestehenden Wohnsitzes, der nicht der nächstliegenden Hochschule zugeordnet ist, den gewählten Studienort am besten erreichen kann. Der Antrageller hat mit der Meldebescheinigung vielmehr belegt, dass sein Wohnsitz am selben Ort wie die erstgenannte Hochschule liegt. Nachweise für ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegte Kopie des Schwerbehindertenausweises seiner Mutter sowie ein Attest der Charité vom 2. Mai 2011 hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter können wegen der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 VergabeVO keine Berücksichtigung im vorliegenden Bewerbungsverfahren mehr finden. Der Antragsteller hätte jedoch selbst bei Vorliegen des Sozialkriteriums 3 die bei Ranggleichheit heranzuziehende Voraussetzung einer Abiturdurchschnittsnote von mindestens 2,0 nicht erfüllt. An den übrigen genannten Universitäten konnte der Antragsteller ebenfalls nicht zugelassen werden. An der Universität Lübeck konnten alle ausgewählten Bewerber, die diesen Studienort an erster Stelle angegeben haben, einen Studienplatz erhalten, die über das Sozialkriterium 5 verfügen und eine Abiturdurchschnittsnote von mindestens 2,8 vorweisen können. Der Antragsteller hatte den Studienort nicht an erster, sondern an zweiter Stelle angegeben. Dasselbe gilt für die vom Antragsteller an dritter Stelle und fünfter Stelle angegebenen Universitäten Leipzig und Magdeburg. Auch hier konnten nur Bewerber zugelassen werden, die diesen Ort mit erster Präferenz angegeben hatten. Die Zulassung an der an vierter Stelle gewählten Universität Greifswald war nur für Bewerber möglich, die diesen Ort mindestens in zweiter Ortspräferenz angegeben hatten. An der an sechster Stelle genannten Universität Rostock war eine Zuweisung in vierter Ortspräferenz möglich. Weitere Studienorte schloss der Antragsteller ausdrücklich aus. Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm stehe angesichts der bisherigen Wartezeit von mehr als sechs Jahren aus dem Teilhaberecht ein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer der von ihm genannten Universitäten zu, folgt die Kammer dem nicht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zu der Verteilung der ausgewählten Bewerber auf die Studienorte und der dabei getroffenen Wahl der konkreten Ausbildungsstätte in seinem Beschluss vom 11. Juni 2012 - 13 B 557/12 -, juris, ausgeführt: "Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären Ausbildungskapazitäten ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Lebenschance. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot gewährleistet ein nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbares Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden ("hochschulreifen") Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Teilhaberecht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303, 333 ff. = NJW 1972, 1561, und vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 -, BVerfGE 43, 291, 313 f. = NJW 1977, 569; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 -, NWVBl. 2012, 153. Auf dieser Grundlage ist anerkannt und hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Studienbewerber seinen Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer bestimmten Hochschule regelmäßig nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann und dementsprechend auch kein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 123 VwGO besteht, wenn er einen entsprechenden Studienplatz an einer anderen Hochschule erlangt hat oder einen solchen ohne Zulassungsbeschränkungen erlangen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1984 - 13 A 1422/83 -, Beschlüsse vom 3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -, vom 13. Juni 1996 - 13 C 39/96 -, vom 10. Juni 1999 - 13 C 16/99 -, vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris, vom 19. März 2010 - 13 C 120/10 - , juris, und vom 4. Juli 2011 - 13 B 567/11 -, juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. September 2006 - NC 9 S 77/06 -, juris. Diese Erwägungen gelten entsprechend, wenn der Antragsteller einen Studienplatz an einer bestimmten Hochschule der im zentralen Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge beansprucht. Das Verfahren nach der Vergabeverordnung Stiftung hält Auswahlkriterien bereit, deren Berücksichtigung eine dem Bewerber zumutbare Bescheidung gewährleistet. Der Studienbewerber kann daher einen Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer bestimmten Hochschule regelmäßig nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn er einen entsprechenden Studienplatz an einer anderen Hochschule erlangen kann. Es gereicht ihm also zum Nachteil, wenn er sich nur um einen Studienplatz an einer bestimmten Hochschule bewirbt, die Aufnahme des Studiums an einer anderen Hochschule möglich ist. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VergabeVO Stiftung können für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VergabeVO Stiftung sind für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren durch die Stiftung vergebenen Quoten gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge zu wählen. Die Verteilung auf die Studienorte erfolgt hinsichtlich der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte nach Maßgabe des § 20 VergabeVO Stiftung und der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte gemäß § 21 VergabeVO Stiftung. Im Hinblick auf die in Rede stehende Teilnahme des Antragsstellers an der Auswahl in der Wartezeitquote richtet sich die Zulassung vorrangig nach den geäußerten Studienortwünschen (Abs. 1 Satz 1); wenn an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet die in Absatz 1 Satz 2 bestimmte Rangfolge. Bei Ranggleichheit entscheidet nach Absatz 2 die Durchschnittsnote. Schließlich kann gemäß § 21 Abs. 3 VergabeVO Stiftung für den an erster Stelle genannten Studienort ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden, dem nur stattgegeben werden soll, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Dieses Vergabesystem genügt dem Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in verfassungsgemäßer Weise und wahrt die damit verbundene Lebenschance des hochschulreifen Bewerbers. Es handelt sich im Hinblick auf die Auswahl des Studienorts um ein austariertes Verteilungssystem, das die Interessen der Studienplatzbewerber in angemessener Weise berücksichtigt." Diesen Überlegungen, die das OVG NRW für einen Bewerber mit 21 Wartesemestern angestrengt hat, folgt die Kammer auch im vorliegenden Verfahren. Dem Antragsteller kann (vorläufig) kein Studienplatz an einer der von ihm genannten Hochschulen zugewiesen werden. Hieran ändert auch der Umstand, dass die Kammer der Auffassung ist, dass das geltende System der Medizinstudienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt, VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 26. April 2012 - 6 K 3656/11 u. a. -, juris, nichts. Denn zum einen hat die Kammer in ihrem Vorlagebeschluss ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff.; anders noch VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 28. und 29. September 2011 - 6 L 940/11 u.a. -, juris. Zum anderen ist der Antragsteller für das Studienfach Medizin ausgewählt worden, ist also nicht aufgrund des Nichterreichens der Auswahlgrenzen nicht zugelassen worden. Er konnte allein aufgrund der von ihm selbst vorgenommenen Begrenzung der Studienorte keiner Hochschule zugewiesen werden. Dass hieraus keine Grundrechtsverletzung folgt, hat die Kammer ausgeführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art.