Beschluss
6 L 1113/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1022.6L1113.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,8 und ohne Wartezeit nicht die für ihn maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Baden-Württemberg bei einer Durchschnittsnote von 1,0. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. 4 Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Verfahren teilzunehmen. § 11 Abs. 5 VergabeVO ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn jemand durch in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Der Antragsteller macht seine länger als 12 Monate bestehende Erkrankung geltend, die ihn daran gehindert habe, bessere Noten zu erzielen (Fallgruppe 1.1 der Richtlinien). 5 Die Antragsgegnerin bestimmt nach § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 VergabeVO die Form des Zulassungsantrags und die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind sowie deren Form. Sie tut dies, indem sie die Anforderungen an den Antrag und die beizufügenden Unterlagen in ihren veröffentlichten Hinweisen, insbesondere dem jeweils aktuellen Info-Heft, bekannt gibt. Dies begegnet nach der Rechtssprechung der erkennenden Kammer, 6 vgl. z.B. Urteil vom 2. Juni 2009 - 6 K 4434/08 -, n.v., 7 keinen Bedenken, da von dieser Delegation an die Antragsgegnerin lediglich formelle Verfahrensanforderungen erfasst werden. 8 Die Antragsgegnerin fordert nach den von ihr für das Wintersemester 2012/2013 öffentlich zur Verfügung gestellten Informationen beim Sonderantrag "E" zum Nachweis des Leistungsabfalls die Vorlage beglaubigter Kopien der Schulzeugnisse und regelmäßig ein Schulgutachten. Zusätzlich weist die Antragsgegnerin auf das inhaltliche Erfordernis hin, dass in dem Gutachten die schulischen Leistungen vor und nach Eintritt des leistungsmindernden Umstands ausgewertet werden müssen. Aus diesen Anforderungen ist zu folgern, dass - mindestens - für den gesamten Zeitraum, in dem der leistungsmindernde Umstand wirksam geworden ist, sämtliche Schulzeugnisse in der geforderten Form vorzulegen sind, und zwar auch dann, wenn die Zeugnisse Leistungen betreffen, die nicht unmittelbar in die Berechnung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung eingeflossen sind. Dies gilt selbst dann, wenn Leistungsbeeinträchtigungen geltend gemacht werden, die im wesentlichen unverändert während der gesamten Schulzeit des Studienbewerbers angedauert haben. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1981 - 16 A 1237/80 -, n.v.; Beschlüsse vom 3. Juni 1981 - 16 B 361/81 - und vom 14. Dezember 1982 - 16 B 1552/82 -, n.v.; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, § 14 VergabeVO, Rdnr. 9, m.w.N. 10 Die Antragsgegnerin stellt mit ihrer Forderung nach der Vorlage von Schulzeugnissen erkennbar darauf ab, den relevanten Leistungsverlauf, der Gegenstand des vorzulegenden Schulgutachtens ist, anhand beglaubigter Urkunden selbst nachvollziehen zu können und geht damit von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus, weil Schulgutachten nur ein Hilfsmittel für die eigene Entscheidungsfindung sind. 11 Vorliegend fehlt es sowohl an der Vorlage eines Schulgutachtens als auch an der Vorlage der entsprechenden Zeugnisse der dem Abiturzeugnis vorausgehenden Schuljahre, um die krankheitsbedingten Leistungseinbrüche zu belegen. Soweit der Facharzt für Psychiatrie, M. Q. , ausführt, der Antragsteller hätte bei voller Gesundheit und Leistungsfähigkeit mit höchster Wahrscheinlichkeit einen besseren Notendurchschnitt erzielen können, lassen diese Ausführungen schon nicht erkennen, mit welchem verbesserten Notendurchschnitt der Antragsteller am Auswahlverfahren zu beteiligen gewesen wäre und genügen im Übrigen erkennbar nicht den Anforderungen, die die Antragsgegnerin an den Sonderantrag "E" stellt. 12 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 13 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 - und vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, beide juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. 14 Eine außergewöhnliche Härte liegt unter anderem dann vor, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können (Fallgruppe 1.1 der Auslegungshinweise der Antragsgegnerin). Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt. Gerade bei Erkrankungen mit Verschlimmerungstendenz ist neben einer genauen Zustandsbeschreibung eine detaillierte Beschreibung der Krankheitsgeschichte und eine möglichst genaue Prognose der voraussichtlichen Krankheitsentwicklung erforderlich, die aus sich heraus nachvollziehbar und schlüssig ist. Dabei ist konkret darzulegen, dass und warum das Studium mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr wird absolviert werden können, wenn nicht eine sofortige Zulassung erfolgt. 15 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 - 13 B 469/10 - und vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 - jeweils juris, sowie Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2011 - 6 L 287/11 - mit weiteren Nachweisen zur Kammerrechtsprechung. 16 Im Blick zu behalten ist dabei auch die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen und damit die Chancengleichheit wahren. Nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Insbesondere ist sie nicht als Mittel der Therapie gedacht. Dass es sich - gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen - günstig auswirken kann, wenn das Studium sofort begonnen werden kann, ist für sich genommen kein Grund, einen entsprechenden Studienbewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten. 17 Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2010 - 6 L 1059/10 - mit weiteren Nachweisen; zur Funktion der Härtefallregelung auch Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.. 18 Gemessen an diesen Anforderungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO nicht dargetan. Durch das psychiatrische Fachgutachten des Herrn M. Q. vom 19. Juli 2012 ist zwar belegt, dass der Antragsteller an einer psychischen Erkrankung (phobische Störung) leidet. Nachvollziehbar ist auch die Prognose des Facharztes, dass die Aufnahme des Studiums einer Verschlechterung der Beschwerden des Antragstellers entgegenwirken würde. Dies allein genügt indes - wie oben aufgezeigt - nicht, um einen Härtefall im Sinne von § 15 VergabeVO zu begründen und den Antragsteller zu Lasten eines anderen (bereits seit rund sechs Jahren auf die Zulassung zum Studium wartenden) Studienbewerbers vorzuziehen. Insoweit wäre vielmehr die Feststellung erforderlich, dass der Antragsteller wegen seiner Erkrankung in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr wird bewältigen können. Dies wird in dem fachärztlichen Gutachten zwar in pauschaler Form behauptet (Seite 6 oben), aber nicht hinreichend begründet. In dem Gutachten wird lediglich ausgeführt, es sei unbedingt erforderlich, dass keine weiteren Umstände das Störungsbild verstärken und keine negativen Entscheidungen getroffen werden, welche mit Sicherheit eine weitere Chronifizierung der Erkrankung zur Folge haben würde. Dann seien mit Sicherheit schwerwiegende depressive Entwicklungen mit ungünstiger Prognose zu erwarten. Inwieweit eine weitere Verschlimmerung der Erkrankung behandelbar und reversibel wäre, bleibt jedoch weitgehend offen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Antragsteller nicht, auch wenn er noch einige Zeit auf den Medizin-Studienplatz warten muss, während dieser Zeit medikamentös und psychotherapeutisch stabilisiert werden könnte, so dass auch anschließend eine Absolvierung des Studiums möglich wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass sich eindeutige Aussagen zu diesen Fragen wegen der Natur der Erkrankung nur schwer treffen lassen. Konkrete Angaben zu denkbaren Behandlungsmöglichkeiten und der Wahrscheinlichkeit ihres Erfolges wird man von dem Fachgutachter aber verlangen müssen. Derartige konkrete Angaben fehlen im Gutachten. 19 Schließlich hat der Antragsteller auch nicht im Sinne der von ihm zwar nicht angekreuzten, aber in dem Gutachten des Herrn M. Q. vom 19. Juli 2012 erwähnten Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihm ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden könne, da er an einer Behinderung durch Krankheit leidet und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden könne, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich sei. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Antragsteller auch nur ein weiteres Semester auf seine Zulassung wartet, lässt sich den vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht entnehmen. Das Gericht verkennt nicht, dass es für den erkrankten Antragsteller erheblich schwieriger sein könnte, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Aus dem vorgelegten Gutachten ergibt sich nur die pauschale Behauptung, eine Überbrückung der Wartezeit sei ohne Verschlechterung des Störungsbildes nicht möglich. 20 Nach alledem war der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes abzulehnen, sodass eine Entscheidung über den zugleich gestellten Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches entbehrlich ist. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 23