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Urteil

7 K 2839/10

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsbescheide über Ausweisung von Planbetten sind rechtswidrig, wenn der Entscheidung keine bedarfsgerechte Analyse zugrunde liegt. • Bei bloßer Planfortschreibung dürfen vorhandene Versorgungsstrukturen nicht allein anhand höherer Fallzahlen ungleich behandelt werden. • Ermessensfehler rechtfertigt einen Anspruch auf Neubescheidung, wenn die sachlichen Grundlagen nicht erhoben oder unzutreffend gewichtet wurden.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Ausweisung viszeralchirurgischer Planbetten • Feststellungsbescheide über Ausweisung von Planbetten sind rechtswidrig, wenn der Entscheidung keine bedarfsgerechte Analyse zugrunde liegt. • Bei bloßer Planfortschreibung dürfen vorhandene Versorgungsstrukturen nicht allein anhand höherer Fallzahlen ungleich behandelt werden. • Ermessensfehler rechtfertigt einen Anspruch auf Neubescheidung, wenn die sachlichen Grundlagen nicht erhoben oder unzutreffend gewichtet wurden. Drei Krankenhausträger in I. beantragten die Ausweisung von Viszeralchirurgie-Planbetten zur Abbildung vorhandener Leistungen bzw. im Rahmen einer Fusion. Die Arbeitsgemeinschaft und die Bezirksregierung diskutierten Pläne; das EVK wies deutlich höhere Fallzahlen auf. Das Ministerium verfügte 2009 die bettenneutrale Ausweisung von 40 Viszeralbetten beim EVK; die Bezirksregierung erließ dazu 2009/2010 Feststellungsbescheide. Die Klägerin, Trägerin des Marienhospitals, begehrte die Ausweisung von 35 Davon-Betten und focht die Ablehnung durch die Bezirksregierung an. Sie rügt, die Entscheidung stütze sich unzulässig allein auf Fallzahlen und habe keine bedarfsgerechte Prüfung vorausgesetzt. Das Gericht hat über die Verpflichtungsklage entschieden und die Weitererledigung bzw. Aufhebung einzelner Bescheide vermerkt. • Klage zulässig und teilweise begründet; Beklagter ist zur erneuten Entscheidung über Antrag der Klägerin zu verpflichten. • Wenn eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG getroffen wird, erfordert dies eine vorherige Bedarfsermittlung nach § 1 Abs. 1 KHG; eine solche Analyse fehlt hier, daher ist eine Auswahlentscheidung rechtswidrig. • Lag jedoch nur eine Planfortschreibung vor, durfte die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden; dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. • Die bloße Anknüpfung an höhere Fallzahlen des EVK zur Ungleichbehandlung ist beim Abbilden vorhandener Strukturen nicht sachgerecht und führt zu einem Ermessensfehler. • Folge des Ermessensfehlers ist ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung, weil die Sache nicht spruchreif war und die notwendigen Daten nicht erhoben wurden. • Die Kammer bleibt in der Hauptsache zur abschließenden Auswahlentscheidung gehindert; sie darf nicht anstelle der Planungsbehörde die Interessen abwägen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO; Berufung wird zugelassen. Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung vom 7.6.2010 hinsichtlich der Ablehnung der Viszeralchirurgie beim Marienhospital wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Ausweisung von 35 viszeralchirurgischen Betten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit die Klägerin weitergehende Ansprüche auf Planaufnahme geltend macht, bleibt die Klage hierfür unbegründet, weil das Gericht zur abschließenden Auswahlentscheidung gehindert ist. Die Entscheidung war ermessensfehlerhaft, weil erforderliche Bedarfsermittlungen nicht durchgeführt oder die Fallzahlen allein unzutreffend gewichtet wurden; deshalb ist eine Neubescheidung erforderlich. Die Kosten des Rechtsstreits tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte.