Beschluss
5 L 829/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1113.5L829.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 3188/12 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2012 wiederherzustellen (Ziffer 1 des Bescheides) bzw. anzuordnen (Ziffer 2 des Bescheides), 4 hat keinen Erfolg. 5 1. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier die Klage des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung (Ziffer 1 des Bescheides vom 25. Juni 2012) - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und begründet der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. 6 In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der ordnungsbehördlich verfügten Nutzungsuntersagung das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der weiteren gewerblichen Nutzung des Grundstücks G. Straße 328 in F. . Denn die im Hauptsacheverfahren angefochtene Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2012 erweist sich anhand der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 7 a) Die Nutzungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese gesetzlichen Vorgaben wurden hier seitens der Antragsgegnerin eingehalten. 8 b) Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes G. Straße 328 "als Wettbüro" hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW). 9 Mit dem Begriff "Wettbüro" wird kein feststehender Betriebstyp beschrieben. Ein "Wettbüro" lässt sich vielmehr in verschiedenen Formen betreiben, die sich unter Zulässigkeitsgesichtspunkten deutlich voneinander abheben können. 10 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 10 B 1600/05 -, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. August 2005 - 6 L 1073/05 -, und vom 6. Februar 2012 - 6 L 949/11 -, und Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 4 K 2739/11 -, jeweils abrufbar unter www.nrwe.de. 11 Unter den Begriff "Wettbüro" fallen daher nach der nordrhein-westfälischen Rechtsprechung - losgelöst von der bauplanungsrechtlichen Zuordnung zu einer in er Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten - allgemein Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen vor allem Sportwetten oder auch Wetten auf sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen. 12 Vgl. in dieser Deutlichkeit zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 2 A 1969/11 -, www.nrwe.de. 13 Ausgehend davon ist unzweideutig erkennbar, dass die Antragsgegnerin vorliegend die Nutzung der Räumlichkeiten des Erdgeschosses des Gebäudes G. Straße 328 zur Vermittlung des Abschlusses von Wetten untersagen will, ohne dass dieser Vorgang im Einzelnen weiter umschrieben werden müsste. Danach ist mit der angefochtenen Nutzungsuntersagung der Betrieb des Antragstellers insgesamt - und insofern auch der Betrieb der vom Antragsteller so bezeichneten "Wettannahmestelle" im vorderen Bereich des Erdgeschosses - untersagt worden. Dieser Regelungsgehalt der Nutzungsuntersagung war aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers und auch für den Antragsteller ohne Weiteres erkennbar. 14 c) Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. 15 Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Nutzungsuntersagung in aller Regel - und so auch hier - bereits auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt werden. Denn allein sie begründet bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nutzungsuntersagung. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 1999 - 7 B 2016/99 -, vom 7. Oktober 2005 - 10 B 1394/05 -, vom 24. Januar 2006 - 10 B 2159/05 -, vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, und vom 6. Juli 2009 - 10 B 617/09 -, jeweils abrufbar unter www.nrwe.de; vgl. auch Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 61 RdNrn. 62 ff. 17 Bei der seitens des Antragstellers ausgeübten Nutzung handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die ausgeübte Nutzung ist nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und damit formell illegal im vorstehenden Sinne. 18 Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 63 Abs. 1 BauO NRW liegt dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, das heißt schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach (bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen) Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. 19 Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. August 2005 - 6 L 1073/05 -, a.a.O., und Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 1 L 69/06 -, www.nrwe.de (jeweils zur Nutzungsänderung bei Ladengeschäft zu Wettbüro). 20 Ausweislich der beigezogenen Hausakten der Antragsgegnerin wurde zuletzt mit Bauschein vom 9. Januar 1992 für das Erdgeschoss des Gebäudes G. Straße 328 eine Nutzung der vorhandenen Geschäftsräume als "Sonnenstudio" genehmigt. Die seitens des Antragstellers jedenfalls innerhalb eines Teilbereichs des Erdgeschosses zur Vermittlung von Wetten unstreitig aufgenommene Nutzung ist von dem insofern genehmigten Nutzungsumfang augenscheinlich nicht mehr gedeckt. Denn allein durch das bei einer Wettannahmestelle geänderte Besucherverhalten können die in bauplanungsrechtlicher Hinsicht relevanten Belange des § 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuches (BauGB) berührt werden, namentlich die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und möglicher Weise auch die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Unabhängig davon kommt vorliegend hinzu, dass der Antragsteller im Zuge der Aufnahme der neuen Nutzung auch bauliche Veränderungen vorgenommen und innerhalb des Erdgeschosses eine Trennwand eingezogen hat, wodurch vor allem brandschutzrechtliche Fragen neu aufgeworfen werden können. 21 Dem daraus resultierenden Genehmigungserfordernis steht im vorliegenden Fall schließlich auch § 2 Nr. 4 Buchst. c) des Bürokratieabbaugesetzes I nicht entgegen. Zwar sind nach dieser Vorschrift bloße Nutzungsänderungen von dem Genehmigungserfordernis befreit. Dies gilt aber nur bei vorheriger Anzeige gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Wird der Behörde die Nutzungsänderung erst nachträglich bekannt, findet die Privilegierung keine Anwendung. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, www.nrwe.de. 23 Nach § 17 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist der Antragsteller, der die Nutzung betreibt, als Handlungsstörer hinsichtlich des baurechtswidrigen Zustands und damit als ordnungspflichtig anzusehen. Er konnte daher von der Antragsgegnerin zu Recht mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung in Anspruch genommen werden. 24 Schließlich erweist sich die Nutzungsuntersagung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Vor allem hat der Antragsteller nach den Angaben der Antragsgegnerin - bis zuletzt - keinen bescheidungsfähigen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt. 25 2. Der Antrag des Antragstellers bleibt auch ohne Erfolg, soweit er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Ziffer 2 des Bescheides vom 25. Juni 2012 enthaltende Zwangsgeldandrohung begehrt. Auch insoweit fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 55, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Insbesondere bestehende keine Bedenken gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. 26 II. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 27 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer geht anhand der Angabe des Antragstellers im Hauptsacheverfahren von einem Jahresnutzwert von 15.000,- EUR aus. Dieser Wert war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. 28