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Gerichtsbescheid

6 K 4148/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:1217.6K4148.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 23. Februar 19** geborene Kläger hat seine Bachelorprüfung im Studiengang Englisch (Kernfach) und Geschichte (Ergänzungsfach) an der I. -I1. -Universität E. am 10. Juli 2012 insgesamt mit der Note "gut" abgeschlossen. Am 9. Juli 2012 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Medizin als Zweitstudium. In einem der Bewerbung beigelegten Schreiben legte er dar, dass er eine "Tätigkeit im Verlagswesen" anstrebe. In seinem Erststudium habe er gelernt, mit schwierigen Texten umzugehen und wissenschaftlich mit Fachliteratur zu arbeiten. Im Hauptfach Anglistik habe er zudem das professionelle Übersetzen von Texten, den Umgang mit der Grammatik sowie freies Schreiben trainiert. Da er sich neben dem Studium zudem für die Humanmedizin interessiert habe und schon immer in einem Fachverlag habe arbeiten wollen, habe er sich für ein Praktikum in einen medizinischen Fachverlag entschlossen. Voraussetzung für die Bewerbung sei jedoch ein abgeschlossenes Medizinstudium. Da in einem Medizinstudium keine Kenntnisse für die Tätigkeit eines Verlegers oder Lektors vermittelt würden, sei eine zusätzliche Qualifikation wie die des Erststudiums die adäquate Voraussetzung für die Arbeit in einem Fachverlag. Für die Übersetzung der verfassten Texte ins Englische seien zudem Sprachkenntnisse erforderlich. Ein Medizinstudium sei unentbehrlich. Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe mit einer Messzahl von 4 und dem Rang 645 die für Zweitstudienbewerber geltenden Auswahlkriterien (Messzahl 5, Grenzrang 320) nicht erfüllt. Der Kläger hat am 11. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch auf Eingruppierung in die Fallgruppe der "besonderen beruflichen Gründe". Für die angestrebte Tätigkeit als Übersetzer und Medizinjournalist sei fundiertes medizinisches Wissen zwingend erforderlich. Medizinische Verlage, bei denen für die Arbeit als Übersetzer oder Journalist ein medizinisches Studium vorausgesetzt werde, stellten eine große Sparte im Verlagswesen dar. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 14. August 2012 zu verpflichten, ihm einen Studienplatz im Fach Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zuzuweisen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie meint, eine Einstufung in die Fallgruppe 3 habe nicht erfolgen können. In der von dem Kläger vorgelegten Stellenanzeige für ein Praktikum bei einem Fachverlag seien lediglich "gute Englischkenntnisse" gefordert. Die beschriebenen künftigen Tätigkeiten blieben vage. Ein Hinweis darauf, dass grundsätzlich Englischkenntnisse für die Arbeit in einem Verlag von Vorteil seien mögen, reiche nicht aus. Es sei nicht ersichtlich, dass für den Berufswunsch des Lektors die Kombination beider Studiengänge gegenüber einem alleinigen Medizinstudium einen spezifischen Mehrwert von solchem Gewicht habe, dass dadurch ein eigenes Berufsbild entstehen würde. Auch sonstige berufliche Gründe (Fallgruppe 4) seien nicht ersichtlich. Der Kläger sei nicht arbeitssuchend. Er strebe einen Berufswechsel an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Medizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Der Kläger bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil er mit dem Bachelor-Abschluss in den Fächern Englisch und Geschichte bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 Vergabeverordnung (VergabeVO). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 zur VergabeVO. Die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO werfen im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Das System selbst unterliegt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, und vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat die Beklagte drei Punkte ("gut") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zur VergabeVO vergeben. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Die Beklagte hat den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gem. Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO für den Kläger zu Recht nicht mit sieben Punkten nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. "Besondere berufliche Gründe" i.S.d. Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 - und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben ist den vom Kläger in seiner schriftlichen Begründung für sein Zweitstudienbegehren dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO ist unter anderem, dass der Studienbewerber ein klares Berufsziel benennt und sich dieses Ziel als interdisziplinärer Beruf erweist, bei dem beide Studiengänge in vollem oder zumindest erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, und vom 26. November 2012 - 13 B 1208/12 -, juris. Der Kläger führt aus, sein Berufswunsch sei es, in einem Fachverlag als Übersetzer und Medizinjournalist zu arbeiten. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die in seinem Erststudium erworbenen Englischkenntnisse dabei aus den von ihm dargelegten Gründen von Vorteil sein könnten. Die Ausführungen des Klägers lassen jedoch nicht darauf schließen, dass sie - im Sinne einer sinnvollen Ergänzung - ein Vollstudium dieses Faches voraussetzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger das im Rahmen der angestrebten Tätigkeit als Medizinjournalist erforderliche Wissen über die englische Sprache und den Umgang mit Texten sowie mit Fachliteratur auch in anderer Weise - etwa durch Fortbildungen - hätte erwerben können. Gegen ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld spricht zudem die von dem Kläger vorgelegte Stellenanzeige des Springer Verlages. Für ein Praktikum im Bereich "Lehrbuch Medizin" wird neben einem abgeschlossenen Medizinstudium gerade kein abgeschlossenes Englischstudium oder sonstiges Studium gefordert. Verlangt werden "lediglich" gute Englischkenntnisse. Diese kann der Kläger jedoch auch auf anderem Wege als durch ein Vollstudium in diesem Bereich erlangen. Kenntnisse im journalistischen Bereich - die der Kläger im Übrigen auch im Rahmen seines Erststudiums nicht erlangt haben dürfte - werden ebenfalls nicht gefordert. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, welche Tätigkeit er später genau ausüben möchte. Ob er selber medizinische Texte verfassen oder lediglich Texte anderer Autoren übersetzen oder beiden Tätigkeiten nachgehen möchte, bleibt offen. Auch vor diesem Hintergrund fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass die angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder, also als ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld, zu werten wäre. Dass das von dem Kläger gewählte Nebenfach "Geschichte" nicht gerade auf eine insgesamt auf die Tätigkeit in der Medizinpublizistik ausgerichtete Ausbildung hindeutet, kommt hinzu. Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 - und vom 14. Juni 2012 -13 A 720/12 -, juris. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die von dem Kläger angestrebte berufliche Tätigkeit als Übersetzer und Medizinjournalist erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Anglistik ohne die Inanspruchnahme der Ressourcen eines Vollstudiums erwerben kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 4 kann dem Kläger nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2012/2013 kein Studienplatz zugewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.