Gerichtsbescheid
6 K 3860/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:1219.6K3860.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 16. April 19** geborene Klägerin schloss am 14. Juni 2012 ihr Bachelorstudium im Studiengang Public Health/Gesundheitswissenschaft (Hauptfach) an der Universität C. mit der Note "sehr gut" ab. Am 3. Juli 2013 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Medizin als Zweitstudium. In einem der Bewerbung beigefügten Schreiben legte sie dar, dass ihr Berufswunsch darin bestehe, behinderte und chronisch kranke Menschen auf ganzheitliche Art und Weise zu behandeln. Darunter verstehe sie ein neuartiges Therapiekonzept, das neben den aktuellen Methoden zur Behandlung von Krankheiten auch der Förderung und Erhaltung von Gesundheit einen hohen Stellenwert zukommen lasse. Um das beschriebene Therapiekonzept umsetzen zu können, stelle ein Medizinstudium eine sinnvolle sowie notwendige Ergänzung zum Erststudium dar. Sie sehe die konkrete Perspektive, als Medizinerin und Gesundheitswissenschaftlerin aktuelle Therapiemethoden mit einem gesundheitsfördernden Ansatz zu verbinden. Dieser "Public Health-Ansatz" habe bisher kaum Eingang in die Medizin gefunden. Vor dem Erststudium habe sie eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert sowie ein Freiwilliges Soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz und ein Praktikum im "Curacao Dolphin Therapy and Research Center" durchgeführt. Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe mit einer Messzahl von 5 und dem Rang 335 die für Zweitstudienbewerber geltenden Auswahlkriterien (Messzahl 5, Grenzrang 320) nicht erfüllt. Zwar habe sie das Hauptauswahlkriterium mit einer Messzahl von 5 erreicht. Sie habe jedoch nicht ausgewählt werden können, da die nachrangigen Kriterien bei ihr ungünstiger seien. Als nachrangiges Kriterium sei die Ableistung eines Dienstes berücksichtigt worden. Die Klägerin hat am 24. August 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Beklagte verkenne den sinnvollen Zusammenhang zwischen den Studienfächern Medizin und Gesundheitswissenschaften. Sie plane, mit behinderten und chronisch kranken Menschen zu arbeiten und dabei die gesundheitswissenschaftlichen Ansätze mit der Allgemeinmedizin zu verbinden. Sie habe in ihrer Bewerbung bewusst auf die Nennung einer bestehenden Berufsbezeichnung verzichtet, da sie als Medizinerin einen neuen, von ihr ausführlich beschriebenen gesundheitswissenschaftlichen Ansatz verfolgen möchte. Müsse man diese Tätigkeit einem besonderen medizinischen Fachgebiet zuordnen, sei dies wohl am ehesten das der Sozialmedizin. Der Abschluss als Gesundheitswissenschaftlerin werde ihr dabei helfen, das Individuum im großen Ganzen zu betrachten und ihre Public-Health-Qualifikation in die Therapie einfließen zu lassen. Sie plane eine Medizinerin zu werden, die gesundheitswissenschaftliche Aspekte in die Arbeit einfließen lässt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 14. August 2012 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Fach Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zuzuweisen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie meint, eine Einstufung in die Fallgruppe 3 (besondere berufliche Gründe) habe nicht erfolgen können. Die beschriebenen künftigen Tätigkeiten der Klägerin blieben vage. Es bleibe offen, wie die Klägerin ihre durch das Erststudium erworbenen Kenntnisse in eine etwaige neue Tätigkeit einbringen wolle. Es sei nicht ersichtlich, dass für den Berufswunsch des Arztes die Kombination beider Studienfächer einen spezifischen Mehrwert gegenüber einem alleinigen Medizinstudium habe. Auch sonstige berufliche Gründe (Fallgruppe 4) seien nicht ersichtlich. Die Klägerin sei nicht arbeitssuchend. Sie strebe einen Berufswechsel an. Obwohl die Klägerin eine Messzahl von 5 Punkten erreicht habe, habe sie wegen der nachrangigen Kriterien - Ableistung eines Dienstes und Losverfahren mit der Losnummer 5726 51** - nicht ausgewählt werden können. Im Rahmen des computergesteuerten Losverfahrens hätten nur Bewerber bis zur Losnummer 3939 47** zugelassen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Medizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Die Klägerin bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil sie mit dem Bachelorabschluss in dem Studienfach Public Health/Gesundheitswissenschaft (Hauptfach) bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 Vergabeverordnung (VergabeVO). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 zur VergabeVO. Die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO werfen im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Das System selbst unterliegt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, und vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat die Beklagte vier Punkte ("sehr gut") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur VergabeVO vergeben. Dagegen wendet sich die Klägerin nicht. Die Beklagte hat den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gem. Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO für die Klägerin zu Recht nicht mit sieben Punkten nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. "Besondere berufliche Gründe" i.S.d. Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 - und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben ist den von der Klägerin in ihrer schriftlichen Begründung für ihr Zweitstudienbegehren dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO ist unter anderem, dass der Studienbewerber ein klares Berufsziel benennt und sich dieses Ziel als interdisziplinärer Beruf erweist, bei dem beide Studiengänge in vollem oder zumindest erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, und vom 26. November 2012 - 13 B 1208/12 -, juris. In ihrer Begründung zu dem Zweitstudienbegehren gibt die Klägerin keine konkret angestrebte spätere Berufstätigkeit an. Ihrem Vortrag lässt sich lediglich entnehmen, dass sie als Medizinerin, die ganzheitliche Aspekte in ihre Arbeit einfließen lässt, tätig sein möchte. Ihr in der Bewerbung beschriebenes Ziel, neue Therapieformen anzuwenden und dabei mit behinderten und chronisch kranken Menschen arbeiten und die gesundheitswissenschaftlichen Ansätze mit der Allgemeinmedizin verbinden zu wollen, trägt ebenfalls nicht dazu bei, ein genaues Berufsziel zu erkennen. Die Darlegung des geplanten Therapieansatzes beschränkt sich auf die pauschale Beschreibung, die Klägerin wolle neben aktuellen Methoden zur Behandlung von Krankheiten auch der Förderung und Erhaltung von Gesundheit einen hohen Stellenwert zukommen lassen. Auch wenn die Klägerin ausweislich ihrer Klagebegründung "bewusst" keine genaue Benennung eines Berufes vorgenommen hat, da sie ein noch unbekanntes, neues Tätigkeitsfeld erschließen möchte, hätte es dennoch einer genaueren Beschreibung des geplanten Arbeitsfeldes bedurft, da ohne diese eine Beurteilung, ob sich die angestrebte Beschäftigung nach Abschluss beider Studiengänge als interdisziplinärer Beruf erweist mit der Folge der Eingruppierung in Fallgruppe 3, nicht möglich ist. Soweit die Klägerin eine Tätigkeit als Medizinerin anstrebt, die gesundheitswissenschaftliche Ansätze in die Tätigkeit einfließen lässt - wobei sie auf der einen Seite angibt, die Allgemeinmedizin mit den gesundheitswissenschaftlichen Ansätzen verbinden zu wollen und auf der anderen Seite von der Tätigkeit einer Sozialmedizinerin spricht -, ist durchaus nachvollziehbar, dass die in ihrem Erststudium erworbenen Kenntnisse dabei von Vorteil sein könnten. Die Ausführungen der Klägerin lassen aber nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse im Bereich der Gesundheitswissenschaft voraussetzen, dass sie - im Sinne einer sinnvollen Ergänzung - ein Vollstudium dieses Faches voraussetzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie das im Rahmen der angestrebten Tätigkeit erforderliche Wissen über gesundheitliche Aspekte auch in anderer Weise - etwa durch Fortbildungen - hätte erwerben können. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass die Weiterbildungsordnung für Ärzte z.B. eine Spezialisierung als Sozialmediziner auch ohne die Absolvierung eines Vollstudiums der Gesundheitswissenschaften vorsieht. So kann ein Facharzt in Ergänzung zu seiner Facharztausbildung im Rahmen einer Zusatzweiterbildung die fachliche Kompetenz in Sozialmedizin erlangen (vgl. Musterweiterbildungsordnung 2003). Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche zusätzlichen Qualifikationen durch ein Studium der Gesundheitswissenschaft vermittelt werden, die sich ein Arzt auf Grund seiner wissenschaftlichen Ausbildung und im Rahmen der ohnehin anstehenden Spezialisierung nicht eigenständig erschließen kann. Insgesamt fehlt es somit an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass die angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder, also als ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld, zu werten wäre. Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 - und vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass die Klägerin ihre geplante berufliche Betätigung äußerst vage beschrieben hat, sowie dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die von der Klägerin (wahrscheinlich) angestrebte berufliche Tätigkeit als Ärztin in der Allgemein- oder Sozialmedizin erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Gesundheitswissenschaften ohne die Inanspruchnahme der Ressourcen eines Vollstudiums erwerben kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 5 kann der Klägerin nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2012/2013 kein Studienplatz zugewiesen werden. Zwar hat die Klägerin damit die im Wintersemester 2012/2013 maßgebliche Messzahl erreicht; reichen jedoch die Studienplätze nicht zur Auswahl aller Bewerber aus, wird bei Ranggleichheit gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO vorrangig ausgewählt, wer einen Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VergabeVO nachweist. Einen entsprechenden Dienst hat die Klägerin zwar nachgewiesen. Besteht jedoch weiterhin Ranggleichheit unter den Bewerbern, entscheidet gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO das Los. Wie die Beklagte dargelegt hat, hat die Klägerin im computergesteuerten Losverfahren die Losnummer 5726 51** zugelost bekommen. Es konnten jedoch nur Bewerber bis zur Losnummer 3939 47** zugelassen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.