Beschluss
6 L 1308/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0615.6L1308.16.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6 K 3528/16 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2016 betreffend das Vorhaben „Errichtung einer Behelfsflüchtlingsunterkunft „H. “ und einer Bodenlagerfläche in T. “ anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage der Antragsteller gegen diese Baugenehmigung wird mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht ersichtlich, insbesondere werden die Bestimmungen des Abstandflächenrechts im Hinblick auf das Grundstück der Antragsteller eingehalten. Auch ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW ist nicht ersichtlich. Angesichts der geringen Anzahl von sechs genehmigten Stellplätzen, ihrer Lage in einer Entfernung von mehr als 60 Metern vom Haus der Antragsteller und ihrer Zufahrt durch den im Nordosten des Vorhabengrundstücks vorgesehenen Eingang zu dem Gelände sind mit der Benutzung der Stellplätze verbundene unzumutbare Störungen der Antragsteller, deren Grundstück im Südwesten des Vorhabengrundstücks liegt, nicht ersichtlich. Die Kammer kann auch keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Die angegriffene Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 verletzt die Antragsteller nicht in ihrem Gebietsgewährleistungsanspruch. Mit diesem Anspruch kann sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gegen die Zulassung einer mit dem Baugebietstyp unvereinbaren Nutzung wenden, und zwar selbst dann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan entfaltet drittschützende Wirkung zu Gunsten des im Baugebiet liegenden Grundstücks. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung durch diese Festsetzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn im jeweiligen Baugebiet durchsetzen (wechselseitiges Austauschverhältnis). Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Der Gebietserhaltungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151, und vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BVerwGE 101, 364, sowie Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris, und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, DVBl. 2012, 847 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. November 2015 - 6 K 6069/13 -, www.nrwe.de. Demgegenüber besteht ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn, also ein Schutz vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet, unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht. Denn zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Nachbargrundstück besteht dann nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis, das die darin zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt. Damit fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende – von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige – Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich planungsrechtlich (nur) nach dem Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss v. 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 ‑ 10 B 1618/02 ‑; OVG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 C 10852/09 –, jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 5 L 1451/12 –, www.nrwe.de. So liegt der Fall hier. Das Grundstück der Antragsteller liegt in einem Gebiet, für das der Bebauungsplan Nr. 169 der Antragsgegnerin – Wohnbebauung Sportplatz H. – ein Reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO festsetzt. Das Vorhabengrundstück liegt nicht in diesem Gebiet. Es liegt in dem daran angrenzenden Bereich, für den der Bebauungsplan Nr. 169, 1. Änderung, der Antragsgegnerin eine Fläche für den Gemeinbedarf – Schulsport – Kleinspielfeld – festsetzt. Das genehmigte Vorhaben der Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot ist in den hier für die Befreiung maßgeblichen § 246 Abs. 12 Nr. 1 BauGB hineinzulesen, der über das Merkmal der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung entfaltet. Ein Verstoß läge dann vor, wenn die mit der Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 zugleich erteilte Befreiung von der für das Vorhabengrundstück geltenden Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf“ nicht hätte erteilt werden dürfen, weil mit der genehmigten Nutzung des Vorhabengrundstücks als Behelfsunterkunft für Flüchtlinge Belästigungen der Antragsteller einhergehen würden, die diesen nicht zumutbar wären. Dies ist hier indes aller Voraussicht nach nicht der Fall. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, DVBl. 1994, 697, und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, DVBl. 2000, 192; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, NVwZ 1999, 1360. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Hiervon ausgehend vermag die Kammer einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht zu erkennen; die Befreiung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Nach Abwägung der hier einzustellenden gegenläufigen Interessen und Belange sind den Antragstellern die mit der genehmigten Nutzung auf dem Nachbargrundstück einhergehenden Belästigungen zumutbar. Das Interesse der Antragsteller, von den Auswirkungen der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens verschont zu bleiben, hat gegenüber den öffentlichen Belangen zurückzustehen. Als Ausgangspunkt ist dabei – der unter anderem in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Bundesgesetzgebers entsprechend – der in den nächsten Jahren zu erwartende Bedarf an Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden als Grund des Wohls der Allgemeinheit und damit zugleich als öffentlicher Belang in die vorzunehmende Abwägung einzustellen. Mit dieser gesetzlichen Wertung geht einher, dass die Notwendigkeit der Schaffung der Unterkünfte im konkreten Einzelfall nicht etwa aufgrund aktuell freier anderweitiger Kapazitäten in Frage gestellt werden kann. Denn wie § 246 Abs. 12 BauGB zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass in den nächsten Jahren mit dem Bedarf der Unterbringung einer Vielzahl von Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen ist, so dass die Notwendigkeit besteht, vorausschauend Unterkünfte für Flüchtlinge vorzuhalten und dadurch diesem gewichtigen öffentlichen Belang effektiv Rechnung tragen zu können. Dass die Antragstellerin daneben auch „normale“ Wohnungen für die Flüchtlinge bereithält, steht dieser Wertung nicht entgegen. Öffentliche Belange, die gegen die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 169, 1. Änderung, als Fläche für den Gemeinbedarf sprechen könnten, sind dagegen nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen aufgrund der Anzahl und der Anordnung der Wohncontainer und der insgesamt auf dem Gelände vorgesehenen Kapazitäten keine Bedenken im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die angefochtene Baugenehmigung auf einen Zeitraum von drei Jahren befristet ist und die mit ihrer Ausnutzung verbundenen Auswirkungen und die Beeinträchtigung für die Antragsteller nicht dauerhaft, sondern lediglich vorübergehender Natur und damit eher zumutbar sind. Darüber hinaus ist das Grundstück der Antragsteller nicht gänzlich unvorbelastet. Durch die entsprechend der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 169 vorgesehene Nutzung des Vorhabengrundstücks als Sportplatz besteht vielmehr bereits eine Vorbelastung für das Grundstück der Antragsteller. Ausweislich der Begründung für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 169 sollten sich montags bis freitags jeweils in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr zeitgleich bis zu 90 Schüler und die dazugehörenden Lehrpersonen auf dem Gelände aufhalten können, was bei einer Verwirklichung dieser Nutzung wohl eine nicht unerhebliche Unruhe- und Lärmentwicklung bedeutet hätte. Zwar ist zu erwarten, dass sich die mit der Nutzung der genehmigten Behelfsunterkunft einhergehenden Lärmimmissionen – eine tatsächliche Belegung der Behelfsunterkünfte vorausgesetzt – nicht auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr beschränken werden. Auch wird – wie es bei Flüchtlingsunterkünften häufig der Fall ist – mit einem vermehrten Aufenthalt der Bewohner im Freien zu rechnen sein. Allerdings sind die von dem genehmigten Bauvorhaben bzw. von seiner Nutzung zu erwartenden Geräuschimmissionen für die Antragsteller nicht unzumutbar. Die von den Antragstellern angeführten Beeinträchtigungen durch verhaltensbedingte Geräuschimmissionen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung der Unterkunft für die Unterbringung von Flüchtlingen hinausgehen, sind für die baurechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 7 B 1106/15 – und Urteil vom 10. April 2014 – 7 D 100/12.NE –, jeweils www.nrwe.de. Die Frage, ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist vielmehr nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen. Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 1992 – 10 B 3439/92 –, juris; VG Köln, Beschluss vom 8. September 2015 – 2 L 2072/15 –, juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, Kommentar, Loseblatt, Stand April 2013, § 15 Rdnr. 28. So müssen bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich in der hier vorliegenden, durch Wohnnutzung geprägten näheren Umgebung um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (die Nutzung als Unterkunft hat jedenfalls einen wohnähnlichen Charakter – vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 4 C 16.97 –, BVerwGE 108, 190, juris; VG München, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – M 8 SN 15.3886 –, juris; Langenfeld/Weisensee, ZAR 2015, 132, 134 –), auch wenn sich der Lebensrhythmus der Asylbewerber von demjenigen der Ortsansässigen abheben mag. Derartige Wohnimmissionen sind auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und dem Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz, eventuelle soziale Konflikte sind nicht im Wege des Baurechts zu lösen. Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen Anspruch der Antragsteller auf die Bewahrung des sozialen Wohnumfeldes (sog. Milieuschutz). Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13/94 –, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 29. November 1989 – 4 TG 3185/89 –, juris; BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2012 – 2 B 12.109 –, juris; VG Köln, Beschluss vom 8. September 2015 – 2 L 2072/15 –, juris. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Nachbarn im Hinblick auf die drängende nationale Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung nach dem Willen des Gesetzgebers vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, Bundestags-Drucksache 18/6185 vom 29. September 2015, S. 54. Zu bedenken ist desweiteren, dass es sich bei der genehmigten Nutzung nicht etwa um eine mit einem Wohngebiet per se unvereinbare Nutzung handelt. Es spricht manches dafür, dass die genehmigte, vergleichsweise begrenzte und auf eine relativ selbstständige Lebensführung ausgelegte Behelfsunterkunft sogar in einem Reinen Wohngebiet entweder als Wohnen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO regelmäßig oder aber als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO – vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2014 – Au 5 K 14.649 –, juris; Langenfeld/Weisensee, ZAR 2015, 132, 133; vgl. zu dem Unterschied zwischen beiden Nutzungen nur OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 2 Bs 23/15 –, juris – in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zulässig sein könnte. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die mit dem Zu- und Anfahrtsverkehr zu der genehmigten Behelfsunterkunft einhergehenden zu erwartenden Lärmimmissionen zu einer für die Antragsteller unzumutbaren Belastung führen könnten. Die von den Antragstellern befürchtete Zunahme von Personen- und Fahrzeugverkehr entlang ihrer Grundstücksgrenze ist aller Voraussicht nach bei weitem nicht zu erwarten. Das Vorhabengrundstück wird aus nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung von der Grünstraße aus erschlossen und angefahren. Dementsprechend ist dieser Bereich auf dem grün gestempelten Lageplan der von der Antragsgegnerin vorgelegten Baugenehmigungsunterlagen mit dem Wort „Eingang“ gekennzeichnet. In unmittelbarer Nähe der Zufahrt befindet sich auch der Container, in dem das Wachpersonal untergebracht werden soll. Zu dem Grundstück der Antragsteller und dem übrigen Gebiet, für den der Bebauungsplan Nr. 169 der Antragsgegnerin ein Reines Wohngebiet festsetzt, ist das Vorhabengrundstück durch einen Zaun getrennt. Das nordwestlich des Grundstücks der Antragsteller in diesem Zaun genehmigte Tor soll ausweislich der Genehmigungsunterlagen gerade nicht dem allgemeinen Zugang zu den Unterkünften dienen, sondern ausweislich der Baubeschreibung lediglich eine Zufahrt für Rettungswagen, Feuerwehr und Einsatzfahrzeuge ermöglichen. Dementsprechend ist an dieser Stelle in dem zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan kein Posten für Wachpersonal vorgesehen. Soweit die Antragsteller die vertraglich vereinbarten Gestaltungsvereinbarungen anführen, an die sie sich in ihrem Gebiet gebunden haben, ist darauf zu verweisen, dass diese im Hinblick auf das Vorhabengrundstück keine Geltung (mehr) entfalten dürften, seitdem dort durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 169 der Antragsgegnerin die Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt wurde. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller sich hierauf überhaupt berufen könnten, ist festzustellen, dass die übrigen Voraussetzungen des § 246 Abs. 12 Nr. 1 BauGB ebenfalls vorliegen dürften: Bei der geplanten Errichtung der Wohncontainer und Versorgungscontainer handelt es sich – entgegen der Annahme der Antragsteller – um mobile Unterkünfte für Flüchtlinge. Charakteristisches Merkmal mobiler Unterkünfte ist, dass ihre wesentlichen Elemente nach einem Rückbau an einer anderen Stelle wiederverwendet werden können. Vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2016, § 246 BauGB Rdnr. 78. Dies ist bei den Containern, die hier zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen zum Einsatz kommen sollen, der Fall. Sie sind ausweislich der zu den Genehmigungsunterlagen gehörenden Statikunterlagen lediglich durch acht Punkte mit dem Boden verbunden und damit ohne weiteres nach Gebrauch entfernbar und wiederverwendbar. Auch die Aufstellung der Wohncontainer für einen Zeitraum von drei Jahren führt nicht dazu, dass die Container nicht mehr als mobile Unterkünfte anzusehen wären. Die Beurteilung, ob es sich um eine mobile Unterkunft handelt, ist unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Unterkunft an einer bestimmten Stelle errichtet und eingesetzt wird. Dies verdeutlicht bereits der Gesetzeswortlaut des § 246 Abs. 12 Nr. 1 BauGB. Wie aus der Begründung zum Gesetzentwurf hervorgeht, hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 246 Abs. 12 BauGB gerade die Errichtung von Wohncontainern vor Augen. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, Bundestags-Drucksache 18/6185 vom 29. September 2015, S. 54. Die Genehmigung ist – wie in § 246 Abs. 12 BauGB vorgesehen – ausdrücklich auf einen Zeitraum von drei Jahren ab der Nutzungsaufnahme befristet. Die Anknüpfung an die Nutzungsaufnahme und nicht an den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2016, § 246 BauGB Rdnr. 77; Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2015, 1633, 1635. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,- Euro bis 15.000,- Euro im Klageverfahren angemessen an dem Interesse der Antragsteller an der begehrten Regelung. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter eines Eilverfahrens war der Streitwert angemessen auf die Hälfte zu reduzieren.