Leitsatz: Nach Ansicht der Kammer ist in Afghanistan – jedenfalls im Zeitraum 2007/2008 – vom Bestehen einer Hindus betreffenden Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure auszugehen. Zu den Handlungen, die eine „schwerwiegende Verletzung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Qualifikationsrichtlinie darstellen können, gehören – da anderenfalls der bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit weitgehend wirkungslos bliebe – nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vermeidungsstrategien die zum Ausbleiben vermehrter Übergriffe führen, bei denen die Betroffenen aber nicht nur ihre Religion nicht mehr entsprechend ihrer Riten durchführen, sondern auch in ihrer persönlichen Freiheit extrem eingeschränkt sind, führen zu einer Vernichtung der religiösen und kulturellen Identität und können den Betroffenen nicht zugemutet werden. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2012 zu Nrn. 2 bis 4 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, geboren am 4. Juli 1994 in Kabul (Afghanistan), ist afghanischer Staatsangehöriger hinduistischer Religions- und Volkszugehörigkeit. Der Kläger reiste am 9. Januar 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach interner Weiterreise kam er am 11. Januar 2010 in F. an. Aufgrund der beabsichtigten Asylantragstellung wurde ihm unter dem 14. Januar 2010 von der Stadt F. eine bis zum 28. Januar 2010 befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Mit Beschluss vom 15. Januar 2010 stellte das Amtsgericht F. das Ruhen der elterlichen Sorge für den damals minderjährigen Kläger fest und wählte seinen Onkel, S. L. B. , als Vormund aus. Am 21. Januar 2010 beantragte dieser für den Kläger seine – des Klägers – Anerkennung als Asylberechtigter. Am 20. Januar 2011 wurde der Kläger im Beisein seines Vormundes persönlich in der Außenstelle Bielefeld des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge angehört. Der Kläger gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt habe. Ob sein Vater S1. immer noch dort wohne, wisse er nicht, er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu ihm gehabt. Seine Mutter M. sei noch vor seiner Ausreise verstorben. Dann habe er noch seinen Onkel väterlicherseits, der als anerkannter Asylberechtigter in Deutschland lebe und sein Vormund sei und eine Schwester, die verheiratet sei und in Pakistan lebe. Er wisse nicht, wo sie sich derzeit befinde. Weit entfernte Verwandte mütterlicherseits lebten noch in Afghanistan. Er selbst habe in Afghanistan weder die Schule besucht noch einen Beruf erlernt. Auch gearbeitet habe er nicht, da er noch klein gewesen sei. Zu seiner Einreise gab der Kläger an, er sei ca. 1,5 Jahre vor der Einreise nach Deutschland mit dem Minibus von Kabul nach Kandahar und dann weiter mit dem LKW nach Chaman gebracht worden. Von dort aus sei er mit dem Zug über Quetta nach Karachi (Pakistan) gefahren. Seine Schwester sei mit ihm gereist. Nachdem er dort etwa ein Jahr in einem Tempel gelebt und auf die Weiterreise nach Europa gewartet habe, sei er mit dem Flugzeug nach Paris, von dort aus mit dem Zug nach Köln und weiter mit dem PKW nach F. gereist. Sein Vater habe die Reise und das Geld für die Schlepper organisiert. Befragt nach seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger im Wesentlichen an, etwa 6 Monate vor seiner Ausreise hätten Panjsheris seiner Familie das Haus weggenommen. Es habe auch keine Schule für sie gegeben. Sie hätten keine Zukunftsperspektive mehr gesehen und hätten auch Angst gehabt, gezwungen zu werden, zum Islam zu konvertieren. Die etwa 10 Leute, die ins Haus eingedrungen seien, hätten sofort die Frauen angegriffen. Sein Vater habe dann die Kinder geschützt und die Sache irgendwie geregelt. Sie hätten nur noch in der Küche und einem weiteren Zimmer wie Gäste und in ständiger Angst im eigenen Haus gelebt. Am zweiten Tag sei seine Mutter vergewaltigt worden und beim Versuch der Flucht vom Balkon gestürzt. Sie seien von den Leuten, die auch Geld verlangt hätten, schikaniert worden. Sein Vater habe dann überlegt, was man tun könne, um wieder nach Kandahar oder in einen Tempel zurückzukehren. Er habe auch den Entschluss gefasst, dass sein Sohn – der Kläger – Afghanistan verlassen solle. Unter dem Vorwand, zum Tempel zu gehen, hätten sie dann das Haus verlassen, um auszureisen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2012 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1). Zugleich stellte sie fest, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 3). Ferner forderte sie den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe auf; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 16 a Abs. 1 GG nicht erfüllt seien. Dem Vorbringen des Klägers seien keine Anhaltspunkte für eine vom Staat ausgehende politische Verfolgung zu entnehmen. Ferner bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Glaubensgemeinschaft der Hindus führe nicht zu einer landesweiten Verfolgungsgefahr. Zwar seien nach den Erkenntnisquellen die wenigen in Afghanistan lebenden Hindus und Sikhs von einer allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierung durch die Mehrheitsbevölkerung betroffen, von gezielter Verfolgung durch den Staat oder Dritte könne aber nicht ausgegangen werden. Zwar seien Hindus wie andere Minderheiten häufig Opfer illegaler Landnahme und wagten lediglich in Kabul und Jalalabad ihren Glauben offen zu praktizieren. Andererseits sei aber im April 2010 erstmals seit vielen Jahren wieder eine öffentliche Feier durch Hindu- und Sikh-Gemeinden erfolgt und ungehindert und friedlich verlaufen. Insgesamt habe sich die Situation der Hindus und Sikhs seit dem Sturz der Taliban verbessert. Aus diesen Auskünften lasse sich aber keine gezielte und systematische gegen die Religionsgemeinschaften der Hindus und Sikhs gerichtete Verfolgungspraxis entnehmen. Es handele sich vielmehr um Repressionen gegen einzelne Mitglieder der Minderheiten. Auch von einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure sei im Fall des Klägers nicht auszugehen. Soweit der Kläger Übergriffe durch Angehörige der Minderheit der Panjsheris gegenüber seiner Familie vortrage und mit dem Entschluss des Vaters seine Ausreise begründe, ergäben sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Vorverfolgung. Der Kläger könne keine gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Maßnahmen geltend machen. Er habe sich mit seinem Vortrag lediglich allgemein auf die Bedrohungen seiner Familie gegenüber bezogen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Die europarechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor. Insbesondere sei in Kabul trotz vereinzelter Vorkommnisse die Sicherheitslage stabil und die für das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erforderliche Intensität und Dauerhaftigkeit der bewaffneten Auseinandersetzungen zu verneinen. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor, da die umschriebenen Gefahren nicht vom Staat ausgingen oder ihm zuzurechnen seien. Schließlich könne sich der Kläger nicht auf eine ihm bei Rückkehr drohende Gefahrenlage berufen, die eine Schutzgewährung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordern würde. Individuell drohende Gefahren habe der Kläger nicht geltend gemacht. Er habe auch noch Verwandte in Afghanistan, sodass sein Existenzminimum gesichert sei. Der Berücksichtigung einer drohenden allgemeinen Gefahr für eine Bevölkerungsgruppe im Verfahren betreffend einen einzelnen Ausländer stehe bereits § 60a AufenthG entgegen. Eine Einzelfallentscheidung sei auch nicht trotz der Sperrwirkung geboten, da der Kläger nicht gleichsam sehenden Auges in den Tod ausgeliefert würde. Eine derart extreme allgemeine Gefahr im Falle der Rückkehr des Klägers sei nicht anzunehmen. Der Kläger habe keine stichhaltigen Ausführungen gemacht, die erwarten ließen, dass er nach seiner Rückkehr mittellos und völlig auf sich gestellt sei. Schon die Tatsache, dass er die Mittel für die Ausreise habe aufbringen können, spreche gegen das Fehlen von Unterstützung. Es sei auch grundsätzlich nicht anzunehmen, dass die Familienbande zwischenzeitlich zerrissen seien. Der Kläger hat am 25. Juli 2012 die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, es sei entgegen der Feststellungen der Beklagten von einer Verfolgung der Minderheit der Hindus auszugehen. Zum Beleg bezieht er sich auf ein Urteil des VG Gießen (v. 13. April 2012 - 2 K 1864/11.Gl.A -), in dem unter Bezugnahme auf Erkenntnisquellen und andere Gerichtsurteile ausgeführt wird, dass nach aktuellen Auskünften das Leben der Hindus in Afghanistan von ausgeprägten Vermeidungsstrategien geprägt sei. Sie seien ihrer wirtschaftlichen Grundlage beraubt und hätten keine Möglichkeit, wirtschaftlich auch nur in geringem Umfang Fuß zu fassen. Den Hindus in Afghanistan sei zudem eine geordnete, ungestörte Religionsausübung nicht mehr möglich. Allein aufgrund von Vermeidungsstrategien komme es nicht zu an die Ethnie anknüpfenden Übergriffen auf die in Afghanistan verbliebenen Hindus. Diese Verhaltensweise habe aber identitätsvernichtende Wirkung. All dies werde auch von der Regierung und den Behörden durchaus in Kauf genommen. Darüber hinaus habe er keine Bezugsperson in Afghanistan; insbesondere wisse er nicht, wo sich sein Vater befinde und ob er noch lebe. Er spreche nur Hindi und habe in Afghanistan keine Schulbildung genossen. Er habe keinen Bezug zur afghanischen Gesellschaft oder Kultur; Afghanistan sei für ihn ein fremdes Land. Er sei im Falle seiner Rückkehr folglich völlig mittellos und auf sich gestellt. Auf bestehende Unterstützung könne auch nicht aus der Mittelbeschaffung für die Flucht geschossen werden. Diese habe sein Vater beschafft, der im Gegensatz zu ihm gesellschaftlich verwurzelt gewesen sei. Folglich seien jedenfalls die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt. Der Kläger beantragt, 1 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2012 zu Nummern 2 bis 4 zu verpflichten festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind, hilfsweise 2 unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2012 zu Ziffern 3 und 4 zu verpflichten festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführung in dem angefochtenen Bescheid. Der Kläger hat mit Erhebung der Klage zugleich um Gewährung von Prozesskostenhilfe ersucht. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 hat die Kammer dem Kläger daraufhin unter Beiordnung von Rechtsanwalt B1. aus F. für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinem Asylvorbringen angehört worden. Insofern wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist insoweit zulässig und begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Aus diesem Grund war der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2012 hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 aufzuheben. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein „Flüchtling“ im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 304, S. 12) - sogenannte Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Art. 7 RL 2004/83/EG definiert die Akteure, die (vor nichtstaatlicher Verfolgung) Schutz bieten können. Art. 8 RL 2004/83/EG legt fest, wann der Antragsteller auf internen Schutz verwiesen werden kann und konkretisiert damit die Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. Art. 9 und 10 RL 2004/83/EG regeln die Verfolgungshandlungen und die Verfolgungsgründe. Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Urt. v. 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, zit. nach juris; Bergmann/Dienelt/Röseler, Ausländerrecht, Kommentar, 2011, § 60 AufenthG Rn. 1 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1660 ff.; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2009, § 1 Rn. 77 ff. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei der Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat – anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts – auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei der Rückkehr ins Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 - und Urt. v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -; OVG NRW, Urt. v. 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urt. v. 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; BayVGH, Urt. v. 9. August 2010 - 11 B 09.30091 -, jeweils zit. nach juris; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1688. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urt. v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Beschl. v. 21. Februar 1997 - 9 B 701/96 -; OVG NRW, Beschl. v. 22. November 2010 - 9 A 3287/07.A -; SächsOVG, Urt. v. 26.8.2008 - A 1 B 499/07 -, jeweils zit. nach juris; vgl. zum Ganzen auch Treiber, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschafts-kommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 60 Rn. 118 f. Ist der Antragsteller vorverfolgt ausgereist, findet die in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war (Vorschädigung), ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder solchem Schaden bedroht wird. Die Vorverfolgung in diesem Sinne führt zu einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung, dass der Betroffene erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27 April 2010 - 10 C 5.09 -; OVG NRW, Urt. v. 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, Beschl. v. 22. November 2010 - 9 A 3287/07.A -; OVG Saarland, Urt. v. 16. September 2011 - 3 A 352/09 -, jeweils zit. nach juris; Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG, 2010, § 60 AufenthG Rn. 39; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1686 ff. Für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ist allerdings erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG erstreckt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27 April 2010 - 10 C 5.09 -, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -; OVG NRW, Beschl. v. 22. November 2010 - 9 A 3287/07.A -; VG Köln, Urt. v. 16. Dezember 2011 - 18 K 2808/10.A -, jeweils zit. nach juris. Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt schließlich, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Daher ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, v. 27. April 2010 - 10 C 4.09 - und - 10 C 5.09 -; OVG NRW, Urt. v. 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zit. nach juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund einer Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit bzw. Ethnie zu. Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Anknüpfung an diese Merkmale mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Mitglieder der muslimischen Mehrheitsbevölkerung, gegen welche für ihn kein effektiver staatlicher Schutz zu erlangen ist. Dem Kläger kommt insofern die sich aus Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ergebende Beweiserleichterung wegen Vorverfolgung zugute. Denn der Kläger hat Afghanistan zu Beginn des Jahres 2008 als individuell vorverfolgte Person verlassen (1). Darüber hinaus ergibt sich die Vorverfolgung auch aus seiner Zugehörigkeit zur Religions- und Volksgruppe der Hindus, die nach Ansicht der Kammer zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers in Afghanistan einer Gruppenverfolgung ausgesetzt waren (2). Zwischen dieser erlittenen Verfolgung und der befürchteten erneuten Verfolgung im Falle der Rückkehr besteht auch der die Vermutung tragende innere Zusammenhang. Schließlich kann die sich damit ergebende Vermutung erneuter Verfolgung nicht durch stichhaltige Gründe widerlegt werden (3). (1) Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass er Afghanistan individuell verfolgt verlassen hat. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2004/83/EG gelten als flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Außerdem stellt Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/83/EG klar, dass eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchst. a beschriebenen Weise betroffen ist, ebenfalls als Verfolgung gilt. Als Verfolgung in diesem Sinne gilt nach Absatz 2 der Vorschrift insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt. Der Charakter der Verfolgungshandlung erfordert dabei, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne objektiver Gerichtetheit auf die Verletzung eines geschützten Rechtsgutes selbst und nicht nur auf das asylrelevante Merkmal oder jetzt den Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 RL 2004/83/EG zielt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, zit. nach juris; Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG, 2010, § 60 AufenthG Rn. 58 ff. Eine relevante Verfolgungshandlung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren – erfasst sind dabei Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch (kriminelle) Einzelpersonen – ausgehen, sofern der Staat oder andere Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Der entsprechende Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ist nach dem über § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Bezug genommenen Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG dabei generell gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu vermeiden, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Betreffende tatsächlich Zugang zu diesem vorhandenen nationalen Schutzsystem hat. Vgl. Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG, 2010, § 60 AufenthG Rn. 34, 44. Nach Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 RL 2004/83/EG benannten Verfolgungsgründen, darunter der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a RL 2004/83/EG benannte Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe sowie der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/83/EG definierte Verfolgungsgrund der Religion, und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Die festgestellten asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen müssen die Opfer also gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Das ist der Fall, wenn die Verfolgungshandlung gezielt an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpft. Der Begriff der „Verfolgung wegen“ impliziert dabei ein finales auf das Merkmal abzielendes Element. Vgl. Treiber, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 60 Rn. 158.2. Die nach Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG erforderliche Verknüpfung kann aber auch dann gegeben sein, wenn aufgrund des jeweiligen Merkmals kein hinreichender Schutz vor den Verfolgungshandlungen gegeben ist. Kann insbesondere nicht festgestellt werden, ob die Maßnahmen nichtstaatlicher Verfolger eine bestimmte Zielrichtung aufweisen, kann ungeachtet dessen eine Verfolgung aus religiösen Gründen vorliegen, wenn der erforderliche Schutz gegen die Verfolgung mit Blick auf das flüchtlingsrelevante Merkmal – hier den religiösen Status des Verfolgten – nicht gewährt wird. Vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, Kap. 6 Rn. 58; Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG, 2010, § 60 AufenthG Rn. 33. Dabei obliegt es dem Schutzsuchenden, die allgemein bekannten oder in seiner Sphäre liegenden Tatsachen und Fakten aufzuzeigen, aus denen sich die Schutzunwilligkeit der genannten Akteure ergibt. Vgl. Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG, 2010, § 60 AufenthG Rn. 35. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger ein individuelles Schicksal geschildert, das seine Vorverfolgung belegt. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund der richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 VwGO auch davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht. Dabei war zu beachten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Geschehnisse gerade einmal 13 Jahre alt war und die wesentliche Interaktion mit den Angreifern naturgemäß sein Vater übernommen hat. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und übereinstimmend mit seinen Angaben bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 20. Januar 2011 geschildert, dass vor seiner Ausreise das Haus der Familie von mehreren Personen (Panjsheri) in Beschlag genommen worden sei. Sie seien körperlich angegriffen und schikaniert worden. Man hätte Geld von ihnen verlangt. Seine Mutter sei vergewaltigt worden und bei einem Fluchtversuch zu Tode gekommen. All dies aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Hindus. Schon vor diesem gezielten Übergriff sei er aus Angst vor Übergriffen durch die Moslems, die seine Familie als Hindus nicht akzeptiert hätten, nicht zur Schule gegangen und habe das Haus kaum verlassen. Die Angaben zum fluchtauslösenden Kerngeschehen decken sich auch mit den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen zur Situation der Hindus in Afghanistan. Insofern wird übereinstimmend von entsprechenden Übergriffen auf das Eigentum von Hindus – wie anderen Minderheiten – berichtet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Afghanischen Republik Afghanistan (im Folgenden AA, Lagebericht), Stand Februar 2008, Ziff. II. 1.4.1., S. 15, sowie Stand Januar 2009, Ziff. II. 1.4.2.; vgl. auch noch Stand Januar 2012, S. 17, sowie BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 13 m.w.N. Soweit das Bundesamt ausführt, das Vorbringen des Klägers beziehe sich lediglich allgemein auf Bedrohungen gegenüber seiner Familie und er könne damit keine genügenden Anhaltspunkte für gegen seine Person gerichtete asylrelevante Maßnahmen geltend machen, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich bei den geschilderten Geschehnissen um religiös bzw. durch die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hindus motivierte Handlungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die auch den Kläger höchstpersönlich betrafen. Auch wenn das Haus ebenso wie das geforderte Geld – streng sachenrechtlich betrachtet – sicherlich im Eigentum der Eltern des Klägers gestanden haben, betraf ihn dieser Angriff auf das Eigentum rein faktisch in gleicher Weise. Hinzu kommt, dass er persönlich in seiner (Bewegungs-) Freiheit eingeschränkt und jedenfalls stetiger Bedrohung durch die Okkupanten ausgesetzt war, selbst wenn tätliche Übergriffe auf ihn selbst durch seinen Vater abgewendet werden konnten. Schließlich haben die erlittenen Maßnahmen auch zielgerichtet an der hinduistischen Religionszugehörigkeit und Ethnie des Klägers und seiner Familie und damit Merkmalen im Sinne des Art. 10 RL 2004/83/EG angeknüpft. Die Handlungen waren – über die Motive der Täter im Einzelnen ist nichts bekannt – objektiv darauf gerichtet, in dem Sinne, dass die Übergriffe gerade aufgrund der Zugehörigkeit zu der Minderheit der Hindus erfolgten. Jedenfalls führte gerade die Religionszugehörigkeit zu einer besonderen Schutzlosigkeit, die den Kläger und seine Familie als Opfer prädestiniert hat. Denn insofern geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger gerade aufgrund seiner anerkennungsrelevanten Merkmale kein hinreichender Schutz vor diesen Handlungen zur Verfügung gestanden hat. Zwar konnte der Kläger nicht im Einzelnen ausführen, ob sein Vater versucht hat, (staatliche) Hilfe zu erlangen. Auf die Darlegung dieser individuellen Schutzverweigerung im Einzelfall kommt es aber auch nicht entscheidend an, da die Kammer aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon ausgeht, dass die Akteure, die nach Art. 7 RL 2004/83/EG Schutz vor Verfolgung bieten könnten, diesen der Gruppe der Hindus in Kabul zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse nicht wirksam gewähren konnten (vgl. dazu im Einzelnen unten Ziff. 2). Vor diesem Hintergrund ist es ohne weitere Darlegung glaubhaft, dass der Kläger und seine Familie als Hindus keinen staatlichen Schutz vor dem erlebten Übergriff auf ihr Eigentum und ihre persönliche Freiheit bzw. körperliche Unversehrtheit erlangen konnten und sich daher erfolglos oder von vornherein gar nicht schutzsuchend an die Behörden gewendet haben. (2) Zudem ist eine Vorverfolgung unabhängig von dem individuellen Schicksal des Klägers schon deshalb anzunehmen, weil nach Ansicht der Kammer – jedenfalls im Zeitraum 2007/2008, als der Kläger Afghanistan verlassen hat – vom Bestehen einer Hindus betreffenden Gruppenverfolgung auszugehen ist. Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt zwar grundsätzlich voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person eine für den Abschiebungsschutz relevante Verfolgung droht. Spielen individuelle Momente für den Verfolger jedoch keine ausschlaggebende Rolle, kann jedes Mitglied einer bestimmten Gruppe allein aufgrund seiner Gruppenzugehörigkeit einer Bedrohung ausgesetzt und gewissermaßen auch aus fremdem Schicksal verfolgt sein. Dies setzt voraus, dass die Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, sodass deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal unmittelbar zugrunde liegt. Vgl. BVerfG, Urt. v. 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -; BVerwG, Urt. v. 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -; OVG NRW, Urt. v. 29. April 2009 - 3 A 627/07.A -, jeweils zit. nach juris; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt/Röseler, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 13. Die für die unmittelbare und mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar. In beiden Fällen setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung, wenn nicht Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Für deren Feststellung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Güter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen oder um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -; Urt. v. 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -; OVG NRW, Urt. v. 29. April 2009 - 3 A 627/07.A -, Urt. v. 22. November 2010 - 9 3287/07.A -; jeweils zit nach juris; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt/Röseler, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 13. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei einer Gruppe in einem bestimmten Herkunftsstaat ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu befinden. Dabei müssen Anzahl und Intensität der Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10. Januar 2012 - 6a K 4499/10.A -, jeweils zit. nach juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, Kap. 7 Rn. 47; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt/ Röseler, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 13. Die gruppenbezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen zudem zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden, da eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe Verfolgter bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer größeren Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, Urt. v. 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -; OVG NRW, Urt. v. 29. April 2009 - 3 A 627/07.A -; SächsOVG, Urt. v. 26. August 2008 - A 1 B 499/07 -, jeweils zit nach juris; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2008, Rn. 1709. Dabei ist dieser abstrakte Maßstab für die erforderliche Verfolgungsdichte auch bei kleinen Gruppen einschlägig; im Einzelfall kann aber eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge entbehrlich sein. BVerwG, Beschl. v. 23. Dezember 2002 - 1 B 42.02 -; SächsOVG, Urt. v. 26. August 2008 - A 1 B 499/07 -, jeweils zit. nach juris. Nach den dargelegten Maßstäben ist die Kammer nach Auswertung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen der Ansicht, dass Hindus – jedenfalls zur Zeit der Ausreise des Klägers im Jahr 2007/2008 – einer sie als Gruppe treffenden nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt waren. So für das Jahr 2006/2007: VG Wiesbaden, Urt. v. 17. Februar 2006 - 7 E 559/05.A(1) -; VG Minden, Urt. v. 8. Juni 2006 - 9 K 1891/06.A -; VG München, Urt. v. 30. Januar 2007 - M 23 K 06.50875 - (mangels Zentralgewalt); VG Leipzig, Urt. v. 21. März 2007 - 1 A 30746/03.A -; für 2008: SächsOVG Urt. v. 26. August 2008 - A 1 B 499/07 - und für das Jahr 2009: HessVGH, Urt. v. 2. April 2009 - 8 A 1132/07.A -; VG Bremen, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 2 K 2140/05.A -; VG Cottbus, Urt. v. 18. August 2009 - 7 K 268/09.A -; a.A. für 2006/2007: VG Sigmaringen, Urt. v. 16. März 2006 - A 2 K 10962/05 -; VG Ansbach, Urt. v. 26. November 2007 - AN 11 K 07.30632 - (kein hinreichender Organisationsgrad der Verfolger); für 2008: OVG NRW, Urt. v. 16. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -; VG Hamburg, Urt. v. 10. September 2008 - 5 A 466/06 -. Insofern schließt sich die Kammer ebenso wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof (8 A 1132/07.A) der Bewertung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil v. 26. August 2008 (A 1 B 499/07) an, das ausgeführt hat, „Eine öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung ist ihnen [gemeint sind die Hindus] nicht ohne konkrete Gefahr für Leib und Leben möglich. Die vorliegenden Erkenntnisquellen lassen nur den Schluss zu, dass Hindus in Afghanistan stets mit Verfolgungsmaßnahmen der muslimischen Bevölkerung rechnen müssen, sobald sie religiöse Handlungen im öffentlichen Raum vornehmen. Staatlicher Schutz ist für sie nicht erreichbar.“ Dabei ist hinsichtlich der „Religion“ als Verfolgungsgrund gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Begriffsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/83/EG zugrunde zu legen. Danach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Hierdurch wird auch und insbesondere die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt, so dass es den Betroffenen unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft − etwa Gottesdiensten oder Prozessionen − fernzubleiben, um (staatliche) Sanktionen zu vermeiden. Vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012 - verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 -; OVG NRW, Beschl. v. 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -, Urt. v. 14. Dezember 2010 - 19 A 299/06.A - m.w.N., jeweils zit. nach juris. Zwar stellt nicht jede Beeinträchtigung der so verstandenen Ausübung der Religionsfreiheit zugleich eine Verfolgung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Denn die für die Qualifikation als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG erforderliche gezielte Rechtsgutsverletzung setzt einen hinreichend schweren Eingriff in das jeweilige Menschenrecht, wozu auch die geschützte Freiheit selbst – vorliegend also die Religionsfreiheit – zählen kann, voraus. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30. März 2011 - 9 A 567/11.A -, Beschl. v. 4. Februar 2013 - 13 A 1303/12.A -; vgl. auch Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG, 2010, § 60 AufenthG Rn. 62 m.w.N. Zu den Handlungen, die eine „schwerwiegende Verletzung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2004/83/EG darstellen können, gehören aber – da anderenfalls der bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit weitgehend wirkungslos bliebe – nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2004/83/EG gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen „Kernbereich“ „forum internum“ des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit „forum externum“ erfassen soll, und solchen, die diesen „Kernbereich“ nicht berühren sollen, zu unterscheiden. Vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012 - verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 -, zit. nach juris; BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 20.12 u.a. - (Nachricht), noch offengelassen bei BVerwG, Urt. v. 5. März 2009 - 10 C 51.07 -, NVwZ 2009, 1167; so aber bereits HessVGH, Urt. v. 2. April 2009 - 8 A 1132/07.A - und inzwischen auch OVG NRW, Urt. v. 14. Dezember 2010 - 19 A 299/06.A -, Urt. v. 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, jeweils zit nach juris; Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG, 2010, § 60 AufenthG Rn. 68. Der von etwaiger – aufgrund ihrer Erheblichkeit relevanter – Verfolgung Betroffene kann im Gegensatz zu der vormaligen Rechtslage somit nicht mehr darauf verwiesen werden, seinen Glauben bzw. die nach seinem Glauben wesentlichen Riten allein im Rahmen seiner Privatsphäre zu verrichten und jede darüber hinausgehende Religionsausübung zu unterlassen, sollte ihm dadurch in seinem Heimatstaat Gefahr drohen. Vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012 - verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 -; vgl. bereits HessVGH, Urt. v. 2. April 2009 - 8 A 1132/07.A -; jeweils zit. nach juris; Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG, 2010, § 60 AufenthG Rn. 71; a.A. noch OVG NRW, Urt. v. 16. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, zit. nach juris. Nach diesen Maßstäben ist zwar aufgrund der übereinstimmenden Erkenntnislage und mit der soweit ersichtlich einhelligen Meinung in der Rechtsprechung eine staatliche Verfolgung durch den afghanischen Staat selbst zu verneinen. Vgl. nur explizit HessVGH, Urt. v. 2. April 2009 - 8 A 1132/07.A -; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 11. Februar 2010 - 7 K 746/09.F.A -, jeweils zit. nach juris; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: aktuelle Lage afghanischer Hindus, Auskunft der SFH Länderanalyse v. 13. September 2007 (im Folgenden: SFH, Auskunft v. 13. September 2007), S. 11; Hutter, Stellungnahme: Existenzmöglichkeiten für Hindus und Sikhs in der Islamischen Republik Afghanistan?, v. 25. Januar 2006 (im Folgenden: Hutter, Stellungnahme), S. 2. Was den rechtlichen Status der Hindus angeht, so kommt ihnen als Nichtmoslems nach der Verfassung grundsätzlich Religionsfreiheit zu. Allerdings steht jegliche Religionsausübung von vorn herein unter dem Vorbehalt, dass sie nicht den Grundlagen des Islam widersprechen darf und damit verboten werden kann. Hindus finden zudem weder als ethnische Gruppe noch hinsichtlich ihrer Sprache explizit Erwähnung, was eher als Verschlechterung der Lage bewertet wird. Vgl. Hutter, Stellungnahme v. 25. Januar 2006, S. 2, 5; SFH, Auskunft v. 13. September 2007, S. 4; BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 7 ff. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die neue afghanische Verfassung zwar einer systematischen Verfolgung von Hindus entgegensteht, aber keineswegs geeignet ist, der religiösen Gruppe der Hindus und Sikhs, die auch ethnisch eigenständig sind, ausreichend Schutz für die Ausübung ihrer Religion und für die Bewahrung ihre eigenen ethnischen Identität zu gewähren. Vgl. Hutter, Stellungnahme v. 25. Januar 2006, S. 2, 5. Gleichzeitig unterlag die Gruppe der Hindus in der Realität nach allen Erkenntnisquellen einer wirtschaftlichen und kulturellen Ausgrenzung und Diskriminierung, die einher ging mit gesellschaftlicher Feindseligkeit und Schikanierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung. Vgl. nur AA, Lagebericht, Stand Februar 2008, Ziff. II 1.4.1, S. 15 und Stand Januar 2009, Ziff. II. 1.4.2, S. 18 unter Bezugnahme auf Auskünfte des Dachverbands der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschland e.V.; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - v. 10. November 2009, S. 4; SFH, Asylsuchende in Afghanistan, Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, v. 26. Februar 2009, S. 2. Die insofern den Erkenntnisquellen zu entnehmenden Geschehnisse und Lebensumstände haben nach Ansicht der Kammer dabei im vorliegend maßgeblichen Zeitraum eine abschiebungsrechtlich relevante Intensität im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m Art. 9 RL 2004/83/EG erreicht. Hindus waren in Afghanistan in ihrer Religionsausübung und kulturellen Identität in einem derartigen Ausmaß eingeschränkt, dass ihre Existenz als eigenständige Minderheit akut bedroht war. Vgl. Danesch, Gutachten zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan v. 23. Januar 2006 (im Folgenden: Danesch, Gutachten), S. 41; so auch VG Leipzig, Urt. v. 21. März 2007 - 1 A 30746/03.A -, zit. nach juris. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ausgehend von ehemals mit zwischen 50.000 und 200.000 bezifferten, in Afghanistan lebenden, wirtschaftlich zunächst gut situierten Hindus im Jahre 2008 lediglich noch von zwischen 2.500 und 5.000 verbliebenen Personen bzw. etwa 550 Familien berichtet wird. Der Großteil von ihnen – etwa 1.000 bis 1.500 Personen – lebt dabei in Kabul. Jedenfalls machen sie zusammen mit allen anderen religiösen Minderheiten weniger als 1% der afghanischen Bevölkerung aus. Vgl. IOM, Antwort an BAMF v. 17. Juli 2007, Ziff. I.; AA, Lagebericht, Stand Februar 2008, Ziff. II 1.4.1, S. 15; UNHCR, Antwort an BAMF zur Anfrage zum Asylverfahren eines afghanischen Staatsangehörigen hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit v. 19. Februar 2008, Ziff. 1; SFH, Auskunft v. 13. September 2007, S. 5 f.; Danesch, Gutachten v. 23. Januar 2006, S. 5. Dieser enorme Rückgang der Bevölkerung hinduistischer Religions- und Volkszugehörigkeit ist auf die im Wesentlichen nach 1992 unter den Mudschaheddin beginnende offene Bedrohung der Hindus zurückzuführen. In diesem Zuge wurde 2001 sogar eine Kennzeichnungspflicht für Hindus in Form von Kleidung sowie einer Kennzeichnung der Häuser eingeführt. Es kam zu massiven Enteignungen. Etwa 50.000 Hindus flohen in der Folge vor den Taliban, hauptsächlich nach Indien. Vgl. SFH, Auskunft v 13. September 2007, S. 4 ff; UNHCR, Antwort an BAMF zur Anfrage zum Asylverfahren eines afghanischen Staatsangehörigen hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit v. 19. Februar 2008, Ziff. 1; Danesch, Gutachten v. 23. Januar 2006, S. 28; vgl. im Einzelnen auch OVG NRW, Urt. v. 19. Juni 2008 - 10 A 4676/06.A - und Urt. der erkennenden Kammer v. 28. April 2005 - 5a K 4421/03.A -, jeweils zit. nach juris. Die nach Ansicht der Kammer fortbestehende flüchtlingserhebliche Intensität der Diskriminierungshandlungen, denen die Hindus auch im Jahr 2007/2008 noch begegneten, ergibt sich jedenfalls aus der Kumulation von Einschränkungen und Eingriffen in allen Lebensbereichen. Zum einen ergibt sich aus den Erkenntnisquellen, dass es den Hindus im Wesentlichen unmöglich war, ihre Religion ohne Übergriffe durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung ihren Riten gemäß auszuüben. Dazu hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 2. April 2009 (8 A 1132/07.A) unter Übernahme der entsprechenden Passage vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht (A 1 B 499/07) zutreffend ausgeführt: „Die Auskünfte gehen übereinstimmend davon aus, dass die noch in Afghanistan verbliebenen Hindus versuchen, sich nicht als solche zu erkennen zu geben (...). Die meisten Hindu-Mitglieder verzichteten auf das Anbringen des roten Punktes auf der Stirn, damit sie auf der Straße nicht sofort als Personen hinduistischer Religions- und Volkszugehörigkeit erkennbar sind. Zudem verzichteten sie in der Öffentlichkeit aus eben diesem Grund auf den Gebrauch ihrer Sprache (...). Diese Vermeidungsstrategie ist insoweit erfolgreich, als es in den letzten Jahren zu keinen allein an die Ethnie anknüpfenden Übergriffen der muslimischen Bevölkerung gekommen sein soll. Eine Vermeidungsstrategie afghanischer Hindus wird auch für die Feier von religiösen Festen berichtet. Von dem formalen Recht zur Religionsausübung wird wegen fehlender Toleranz der überwältigenden Mehrheit von Moslems und mangels erreichbarem staatlichen Schutz vor Übergriffen kein Gebrauch gemacht (...). Dies wird damit erklärt, dass es bei größeren Feierlichkeiten zu Ausschreitungen gegen über den Hindus kam (...). Sofern religiöse Feste in der Öffentlichkeit durchgeführt werden, beschränken sie sich auf ein Minimum. So hätten in den Jahren 2005 und 2006 ein oder zwei religiöse Feiern im öffentlichen Raum stattgefunden. Die Feierlichkeiten hätten sich aber dabei auf einen kurzen Straßenabschnitt beschränkt. Eine gemeinsame Durchführung des Visak-Festes in Jalalabad ist heute aus Sicherheitsgründen und aus Angst vor Übergriffen nicht mehr möglich. Es wird daher in jeder Provinz für sich gefeiert. Dabei werden die Feierlichkeiten zudem aus Angst vor Übergriffen zeitlich von 15 Tagen auf einen Tag reduziert. Das Divolifest wird nichtöffentlich begangen (...). Die Durchführung dieser Feste mag im Einzelnen gewissen Variationen unterliegen. Sie werden jedoch traditionell öffentlich begangen und sind ein zentraler Bestandteil der Religionsausübung (...). Der von der moslemischen Mehrheitsgesellschaft faktisch erzwungene Verzicht auf ihre (öffentliche) Durchführung oder auch die massive räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Feste als Ausdruck einer Vermeidungsstrategie einer Minderheit stellt eine schwerwiegende Verletzung der afghanischen Hindus in ihrem Recht auf eine freie öffentliche Religionsausübung dar, weil hierdurch massiv in ihr religiöses Selbstverständnis eingegriffen wird (...). Ihre Religionsausübung wird im Wesentlichen nur so weit geduldet, als sie für die moslemische Mehrheitsgesellschaft nicht wahrnehmbar ist.“ Zum anderen kam es auch zu massiven Behinderungen mit tätlichen Übergriffen im Kontext der rituellen Durchführung von Bestattungen. Zwar war und ist es den Hindus grundsätzlich gestattet, Verstorbene gemäß ihren religiösen Riten zu bestatten. Nachdem den Hindus allerdings zunächst 2003 die Nutzung der traditionellen Verbrennungsstätten untersagt worden war, kam es im Kontext mit öffentlichen Verbrennungen an anderen Stellen – soweit ersichtlich zuletzt im Sommer 2007 – zu Störungen und Angriffen durch die Anwohner. Den Hindus wurde auf die Bitte um Ersatz lediglich ein weit entferntes Gebiet angeboten; Schutz auf dem Weg dorthin konnte indes nicht zugesichert werden. Dies führte dazu, dass nur unzureichende Möglichkeiten zu einer dem hinduistischen Glauben entsprechenden Verbrennung der Toten bestanden. In der Regel erfolgten deshalb die Verbrennungen innerhalb der „Wohn-Compounds", in denen die Hindugemeinschaften lebten, oder im ehemaligen Kabuler Zentraltempel in Kart-e Parwan. Diese Art der Verbrennungen, welche nicht den religiösen Vorschriften entsprechen, müssen dabei als Notbehelf angesehen werden. Denn die Unmöglichkeit der Verbrennung nach den religiösen Vorgaben ist als Einschnitt von maßgeblicher Bedeutung in das religiöse Selbstverständnis zu bewerten. Vgl. SFH, Auskunft v. 13. September 2007, S. 16 m.w.N., Danesch, Gutachten v. 23. Januar 2006, S. 37; vgl. auch BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 13 unter Bezugnahme auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes; Hutter, Stellungnahme v. 25. Januar 2006, S. 3; vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 26. August 2008 - A 1 B 499/07 - m.w.N., zit. nach juris. So stellt sich die geübte Praxis als Ausdruck der Suche nach einem Minimum an religionskonformen Totenritualen unter weitgehender Vermeidung einer Öffentlichkeitswirksamkeit ihrer Durchführung dar, um unkontrollierte Übergriffe der moslemischen Mehrheitsgesellschaft zu verhindern. Diese erzwungene Praxis widerspricht den religiösen Verpflichtungen der Hindus. Vgl. VG Cottbus, Urt. v. 18. August 2009 -7 K 268/09.A -, zit. nach juris. Vorliegend steht aber nicht nur die Unmöglichkeit wesentlicher Teile der Religionsausübung als solcher in Frage, sondern es kam in diesem Kontext immer wieder zu tätlichen Übergriffen durch die islamische Mehrheit. Diese Handlungen haben indes schon nach der Definition des Art. 9 Abs. 2 RL 2004/83/EG die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität. Darüber hinaus wird davon berichtet, dass Hindu-Schüler die staatlichen Schulen nicht mehr besuchten, weil dies die einzige Möglichkeit war, sie vor Diskriminierungen und Belästigungen durch Lehrer oder Mitschüler zu schützen. Die Kinder würden privat in einer im Tempel im Gebiet Karte-e-Parwan verbliebenen Schule unterrichtet, was jedoch nicht zum Zugang zur Universität berechtigte. Damit würde ihnen zugleich die Möglichkeit der Erlangung einer fundierten Ausbildung genommen. Vgl. Hutter, Stellungnahme v. 25. Januar 2006, S. 3; UNHCR, Antwort an BAMF zur Anfrage zum Asylverfahren eines afghanischen Staatsangehörigen hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit v. 19. Februar 2008, S. 3. Zudem wird vereinzelt von Fällen von Kidnapping und Zwangsverheiratung von Mädchen berichtet, die zugleich zum Übertritt zum Islam führten. Vgl. IOM, Antwort BAMF v. 17. Juli 2007, Ziff. VI (3 Fälle); Danesch, Gutachten v. 23. Januar 2006, S. 39 (weit verbreitet); SFH, Auskunft v. 13. September 2007, S. 19; UNHCR, Antwort an BAMF zur Anfrage zum Asylverfahren eines afghanischen Staatsangehörigen hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit v. 19. Februar 2008, Ziff. 6 (es wurde von 2 Fällen berichtet). Berichtet wird darüber hinaus – abgesehen von einzelnen gezielten Angriffen auf Sikh-Tempel 2003 und 2005 und der Enthauptung eines hinduistischen Hilfswerkangehörigen vgl. SFH, Auskunft v 13. September 2007, S. 11, – insbesondere von illegaler Landnahme, die nicht selten mit massiven Einschüchterungen der rechtmäßigen Eigentümer einhergehe. Vgl. dazu bereits oben Ziff. (1) sowie AA, Lagebericht, Stand Februar 2008, Ziff. II. 1.4.1, S. 15, Stand Januar 2009, Ziff. II 1.4.2, S. 18; UNHCR, Antwort an BAMF zur Anfrage zum Asylverfahren eines afghanischen Staatsangehörigen hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit v. 19. Februar 2008, Ziff. 4 d); BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 13 m.w.N. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im Hinblick auf einzelne dieser Maßnahmen – insbesondere die illegale Landnahme – auch verschiedene andere Bevölkerungsgruppen bzw. Einzelpersonen Opfer waren. Es bleibt aber festzuhalten, dass die Hindus jedenfalls immer und von allen, nicht nur von einzelnen Maßnahmen betroffen waren. Gerade dieses bei den Hindus festzustellende Zusammenwirken der zahlreichen verschiedenen Maßnahmen verdeutlicht die Zielgerichtetheit und führt – jedenfalls in der Kumulation der gegen die religiöse Betätigung, Bildungsmöglichkeiten und auch körperliche Unversehrtheit gerichteten Maßnahmen – zur flüchtlingsrelevanten Intensität. Vgl. in diesem Sinne SFH, Asylsuchende in Afghanistan, Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, 26. Februar 2009, S. 2: „Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Diskriminierung, Vertreibung bis hin zu Verfolgung seitens der ausschließlich muslimischen Bevölkerung rechnen. Betroffen davon sind insbesondere Hindus, Sikhs und Baha´i.“ Nach den oben dargelegten Maßstäben liegt auch die erforderliche Verfolgungsdichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung vor. Zwar lässt sich aufgrund abweichender Berichte die Zahl der tatsächlichen Übergriffe schwer quantifizieren. Die damit verbleibende relativ geringe Anzahl tatsächlich (übereinstimmend) dokumentierter Übergriffe ist aber in Bezug zu der geringen Zahl der in Afghanistan – und dort im Wesentlichen in Kabul – verbliebenen Hindus zu setzen. Vgl. auch VG Leipzig, Urt. v. 21. März 2007 - 1 A 30746/03.A -; VG Minden, Urt. v. 8. Juni 2006 - 9 K 1891/06.A -, jeweils zit. nach juris. Gleichzeitig ist nach Ansicht der Kammer das Ausbleiben deutlich vermehrter Übergriffe maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die wenigen noch in Afghanistan verbliebenen Hindus sich – insofern ist die Erkenntnislage eindeutig – in der Öffentlichkeit so gut wie nicht zu erkennen gaben und von der Durchführung ihrer Riten absahen. Beispielsweise sprachen sie – wie dargelegt – in der Öffentlichkeit soweit möglich Dari und verzichteten auf das Anbringen des roten Punktes an der Stirn. Ihre Kinder unterrichteten sie selbst und schickten sie nicht mehr in die staatlichen Schulen, um Belästigungen zu entgehen und ihre religiösen Riten (Totenverbrennungen und Feste) wurden nur noch innerhalb ihrer Tempel durchgeführt. Vgl. SFH, Auskunft v 13. September 2007, S. 9, 14 ff., 17 f.; AA, Lagebericht; Stand Februar 2008, Ziff. II 1.4.1, S. 15, Stand Januar 2009, Ziff. II 1.4.2, S. 18; IOM, Antwort an BAMF v. 17. Juli 2007, Ziff. X; UNHCR, Antwort an BAMF zur Anfrage zum Asylverfahren eines afghanischen Staatsangehörigen hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit v. 19. Februar 2008, Ziff. 4 c); Hutter, Stellungnahme v. 25. Januar 2006, S. 3. Derartige Vermeidungsstrategien, bei denen die Betroffenen nicht nur ihre Religion nicht mehr entsprechend ihrer Riten durchführen, sondern auch in ihrer persönlichen Freiheit extrem eingeschränkt sind, führen indes zu einer Vernichtung der religiösen und kulturellen Identität und können den Betroffenen nicht zugemutet werden. Vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012 - verb. Rs. C-71/11 und C 99/11 -; SächsOVG Urt. v. 26. August 2008 - A 1 B 499/07 -; HessVGH, Urt. v. 2. April 2009 - 8 A 1132/07.A -; VG Cottbus, Urt. v. 18. August 2009 - 7 K 268/09.A -; VG Gießen, Urt. v. 13. April 2012 - 2 K 1864/11.Gl.A. -; Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG, 2010, § 60 AufenthG Rn. 71; a.A. noch OVG NRW, Urt. v. 16. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -. Angesichts dieser Verfolgungshandlungen war der Staat auch nicht in der Lage, gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG genügenden Verfolgungsschutz zu bieten. So ergibt sich aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zwar kein eindeutiges Bild hinsichtlich der Frage, ob der afghanische Staat zum Zeitpunkt der Übergriffe auf den Kläger generell nicht willens war, Schutz vor entsprechenden Handlungen zu gewähren. Soweit die International Organization for Migration auf eine Anfrage des Bundesamtes unter dem 17. Juli 2007 aber pauschal ausführt, „Die Regierung ist grundsätzlich in der Lage und willens, Hindus im Falle von Übergriffen zu schützen.“, deckt sich dies nicht mit den sonstigen Erkenntnissen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass theoretisch – auch für Hindus – die Möglichkeit von Rechtsschutz gegen erlittenes Unrecht bestand und besteht. So gibt es insbesondere im Kontext mit illegaler Landnahme die Möglichkeit, ein Gerichtsverfahren anzustrengen, was in Einzelfällen auch zum Erfolg geführt hat, wenngleich die meisten Hindus sich aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen und weil sie nicht mit staatlichem Schutz rechnen, nicht an die Behörden wenden. Vgl. SFH, Auskunft v. 13. September 2007, S. 14, 20. Andererseits wurde den Hindus bislang beispielsweise im Kontext mit ihrer Bitte um Land für die Totenrituale kein hinreichender Schutz angeboten; Hindus verfügen vielmehr immer noch nicht über geeignetes Land für ihre Verbrennungsrituale. Ebenso führte die mit Blick auf die Übergriffe an den staatlichen Schulen erbetene Hilfe beim Aufbau eigener Schulen zu keiner Unterstützung. Schließlich wird sogar von vereinzelten Urteilen berichtet, in denen eine Zwangsverheiratung und die damit einhergehende Konversion gebilligt wurden. Vgl. dazu SFH, Afghanistan - Update - Die aktuelle Sicherheitslage v. 3. September 2012, S. 18; UNHCR, Antwort an BAMF zur Anfrage zum Asylverfahren eines afghanischen Staatsangehörigen hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit v. 19. Februar 2008, Ziff. 4 b) und c); Danesch, Gutachten v. 23. Januar 2006, S. 38 ff, der auf S. 41 zu dem Fazit kommt, es müsse der häufig getroffenen Einschätzung des Bundesamtes widersprochen werden, die Regierung Karsai sei in der Lage oder bereit, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Insofern ist nach Ansicht der Kammer auch angesichts der fortwährend dokumentierten Übergriffe hinreichend belegt, dass die Schutzgewährung jedenfalls nicht wirksam im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG ist, da gerade Personen hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit keinen effektiven Zugang zu den – nach allgemeiner Auskunftslage ohnehin bis heute nur eingeschränkt funktionierenden – Polizei-, Verwaltungs- und Justizbehörden hatten, sondern sich im Ergebnis dazu gezwungen sahen, sich nicht mehr zu erkennen zu geben, um Übergriffe soweit möglich zu vermeiden. Vgl. allgemein zur Lage den unzureichenden Strukturen der Verwaltung nur AA, Lagebericht, Stand Januar 2012, S. 4, Ziff. I 1, S. 8; vgl. auch UNHCR, Antwort an BAMF zur Anfrage zum Asylverfahren eines afghanischen Staatsangehörigen hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit v. 19. Februar 2008, Ziff. 7, der zur Frage nach Schutzfähig- und Schutzwilligkeit ausführt: „Nach Erkenntnissen von UNHCR sind staatliche oder internationale Stellen zwar bereit, wegen der schwach ausgeprägten Rechtsstaatlichkeit in Afghanistan jedoch nicht in der Lage, Schutz zu gewähren. Nicht einmal der Regierung in der Stadt Kabul gelingt es, ihr eigenes Eigentum von bewaffneten Kräften zurückzuerlangen. Die Vertreter der genannten Gruppen beklagen, dass weder die internationale Gemeinschaft noch Entwicklungshilfeorganisationen Unterstützung für arme Familien bereitstellten.“ Darauf, ob eine – vorliegend nicht in Betracht kommende – innerstaatliche Fluchtalternative bestand, kommt es bei der Frage der Vorverfolgung nicht an. Diese Frage wird nur bei der zukunftsgerichteten Prognose relevant. Vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, zit. nach juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, Kap. 7 Rn. 58 m.w.N. (3) Die dem Kläger aufgrund der dargelegten Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG zugute kommende tatsächliche Vermutung für eine erneute Verfolgung im Falle der Rückkehr, kann auch nicht widerlegt werden. Es sprechen vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Auskunftslage keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Zunächst ist der für das Eingreifen der Vermutung erforderliche innere Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und im Falle einer Rückkehr zu befürchtender Verfolgung nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall anzunehmen. Die Ursache für die Übergriffe war und ist für die Vorverfolger wie die potentiellen Verfolger dieselbe, nämlich die Zugehörigkeit des Klägers zur Minderheit der Hindus. Es ist auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Kläger erneute an seine Ethnie bzw. Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung erleben muss. Zwar mag sich die Lage der Hindus – zumindest in der vorliegend maßgeblichen Region Kabul – in den Jahren seit 2008 tendenziell eher etwas verbessert haben. So trauten sich Hindus und Sikhs im April 2010 erstmals seit vielen Jahren wieder, sich mit einer öffentlichen Feier zum über 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan bemerkbar zu machen. Die Feier in einem Stadtteil von Kabul verlief Medienberichten zufolge, die die Botschaft für belastbar hält, ungehindert und friedlich. Vgl. AA, Lagebericht, Stand Januar 2012, Ziff. II 1.4.2., S. 17; BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Ziff. 2.3.3, S. 13. Dieser positive Einzelfall reicht aber zur Widerlegung der Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG nicht aus. Vielmehr werden weiterhin ein generelles Klima gesellschaftlicher wie kultureller Diskriminierung sowie tatsächliche Übergriffe gegenüber Hindus beschrieben. Vgl. AA, Lagebericht, Stand Januar 2012, Ziff. II 1.4.2., S. 17; BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Ziff. 2.3.3, S. 14 unter Bezugnahme auf den International Religious Freedom Report 2010 des U.S.-Außenministeriums; SFH, Afghanistan – Update Die aktuelle Sicherheitslage – v. 3. September 2012 -, S. 18; IOM, Antwort an BAMF v. 20. September 2011, Ziff. IV, V. Angesichts der Einschüchterungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ist nach wie vor nicht erkennbar, dass es ihnen möglich wäre, ihre Religion – außerhalb ihrer Wohnbezirke – frei zu praktizieren. Insbesondere sind auch weiterhin keine strukturellen Verbesserungen zu erkennen. So wurden die durch die Taliban zerstörten Tempel immer noch nicht wieder aufgebaut und verfügen Hindus weiterhin über kein Land für ihre Verbrennungsrituale. IOM, Antwort an BAMF v. 20. September 2011, Ziff. III, V; SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 3. September 2012, S. 18. Auch die Angaben zur Frage des tatsächlichen effektiven Schutzes durch den afghanischen Staat divergieren weiterhin in erheblichem Maße, vgl. einerseits SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 3. September 2012, S. 18: „Religiöse Minderheiten erhalten von der afghanischen Regierung keinen Schutz“ sowie BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Ziff. 2.3.2, S. 14 das unter Bezugnahme auf den International Religious Freedom Report 2010 des U.S.-Außenministeriums feststellt: „Übergriffe erfolgten nicht systematisch, jedoch würde die Regierung wenig unternehmen, um die Bedingungen zu verbessern.“ und andererseits IOM, Antwort an BAMF v. 20. September 2011, Ziff. VII: „Die Regierung ist grundsätzlich in der Lage und willens, Hindus im Falle von Übergriffen zu schützen.“, sodass die Tatsache, dass es nicht zu mehr Übergriffen kommt, wohl immer noch im Wesentlichen auf die grundsätzlichen Vermeidungsstrategien der Betroffenen zurückzuführen ist. Dieser Einschätzung durch die Kammer entspricht, dass auf Grundlage der verfügbaren Erkenntnisquellen auch aktuell in der Rechtsprechung teilweise weiterhin die Situation einer Gruppenverfolgung angenommen wird. Vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 11. Februar 2010 - 7 K 746/09.F.A. - und VG Kassel, Urt. v. 27. Juli 2010 - 3 K 103/09.KS.A - für 2010; VG Gießen, Urt. v. 13. April 2012 - 2 K 1864/11.Gl.A - für 2012; a.A. VG Trier, Urt. v. 2. Februar 2001 - 5 K 977/10.TR - für 2011, jeweils zit. nach juris. Eine Anerkennung als Flüchtling ist schließlich auch nicht etwa aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG ausgeschlossen. Dies setzt voraus, dass in einem Teil des Herkunftslandes für den Betroffenen keine begründete Furcht vor Verfolgung und auch sonst keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, sodass vernünftiger Weise die Rückkehr in diesen Landesteil erwartet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Mai 2003 -1 B 298.02 -, Urt. v. 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - und v. 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, jeweils zit. nach juris. Da der Kläger aus Kabul kommt und ggf. auch dorthin zurückkehren müsste und die meisten Hindus ohnehin dort leben, beziehen sich die Erkenntnisse im Wesentlichen gerade auf die Lage in Kabul. Wenn also – wie hier – von einer Verfolgung auszugehen ist, dann (auch) gerade dort. Eine Rückkehr in einen anderen Landesteil erscheint von vorn herein nicht als zumutbare Alternative. Nach alledem ist daher der Klage mit dem Hauptantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG stattzugeben. Auf die Hilfsanträge, die auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 bzw. 5 und 7 AufenthG abzielen, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO .