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Urteil

5a K 3753/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0221.5A.K3753.11A.00
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Leitsätze

1. § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG findet grundsätzlich auch in den Fällen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO Anwendung (hier: Bearbeitung des Asylantrages durch die Bundesrepublik Deutschland nach Einreise des Asylbewerbers u. a. über Griechenland).

2. Aufgrund der Auskunftslage ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass seitens der Taliban versucht wird, vereinzelt junge Männer für den bewaffneten Kampf gegen die afghanische Regierung und die ISAF-Truppen mitunter auch zwangsweise gegen ihren Willen und ihre politische Überzeugung anzuwerben (hier: Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft).

3. Weder in Bezug auf die Provinz Nangarhar noch bezüglich Kabul besteht ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG.

4. In Kabul kann sich für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, eine extreme Gefahrenlage ergeben, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Folge hat (hier: bejaht für einen 17-jährigen Jugendlichen).

5. Die Abschiebeschutzregelung des § 58 Abs. 1a AufenthG schließt einen Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für unbegleitete Kinder und Jugendliche nicht generell aus.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2011 wird in Nr. 3 teilweise aufgehoben und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG findet grundsätzlich auch in den Fällen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO Anwendung (hier: Bearbeitung des Asylantrages durch die Bundesrepublik Deutschland nach Einreise des Asylbewerbers u. a. über Griechenland). 2. Aufgrund der Auskunftslage ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass seitens der Taliban versucht wird, vereinzelt junge Männer für den bewaffneten Kampf gegen die afghanische Regierung und die ISAF-Truppen mitunter auch zwangsweise gegen ihren Willen und ihre politische Überzeugung anzuwerben (hier: Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft). 3. Weder in Bezug auf die Provinz Nangarhar noch bezüglich Kabul besteht ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. 4. In Kabul kann sich für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, eine extreme Gefahrenlage ergeben, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Folge hat (hier: bejaht für einen 17-jährigen Jugendlichen). 5. Die Abschiebeschutzregelung des § 58 Abs. 1a AufenthG schließt einen Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für unbegleitete Kinder und Jugendliche nicht generell aus. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2011 wird in Nr. 3 teilweise aufgehoben und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 1. Dezember 1995 geborene, ledige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, pashtunischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Der Kläger stammt nach eigenen Angaben aus einem Ort namens "M. " in der Provinz Nangarhar (Afghanistan). Der minderjährige Kläger brach nach eigenen Angaben etwa im Dezember 2010 lediglich in Begleitung eines Schleppers in Afghanistan auf und reiste vermutlich Anfang des Jahres 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts E. - Familiengericht - vom 22. Februar 2011 (116 F 678/11) wurde der in Deutschland wohnhafte Onkel des Klägers, Herr X. N. , als Vormund bestellt. In dem Termin vor dem Familiengericht gab der Kläger an, dass er zurzeit keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe. Am 22. März 2011 beantragte der Kläger mithilfe eines Anwalts beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger wurde am 7. Juli 2011 im Beisein seines Vormundes gemäß § 25 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) angehört. Nach seinen Schilderungen zum Reiseweg habe er Afghanistan auf dem Landweg in Richtung Iran verlassen. Dann sei er weitergereist in die Türkei. Von der Türkei aus sei er nach Griechenland und dann mit einem Schiff weiter nach Italien gefahren; dort sei er versteckt gewesen in einem Lkw. Von Italien aus sei er mit dem Zug nach Frankreich und von dort aus nach Deutschland gekommen. Der Schlepper habe ihn bis nach Frankreich begleitet. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen an, dass es in seinem Heimatort sehr viele Taliban gebe. Diese würden junge Leute motivieren oder zwingen, Anschläge zu verüben. Auch er habe - etwa eine Woche vor seiner Ausreise - einen Brief von den Taliban erhalten. Deswegen sei er geflüchtet. Er habe die elterliche Wohnung verlassen und sich bis zur Ausreise bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt. Nachdem der Vormund des Klägers während der Anhörung anmerkte, dass der Kläger ein Schockerlebnis gehabt habe und aus Angst jetzt nicht alles erzählen würde, erklärte der Kläger auf Nachfrage des Anhörers, dass er schon einmal von den Taliban entführt und drei oder vier Tage festgehalten worden sei. Man habe ihm währenddessen gegen seinen Willen Drogen gegeben. Er habe dennoch von dem Ort flüchten können. Er sei ungefähr zwei Wochen unterwegs gewesen. Er habe nach seiner Flucht aus der Gefangenschaft sein Zuhause wiederfinden können. Dies sei etwa zwei bis drei Wochen vor der Ausreise gewesen. Die Taliban hätten dann aber erfahren, dass er wieder zuhause sei und seien zu ihm nach Hause gekommen. Seine Eltern hätten ihn im Lehmofen versteckt, so dass die Taliban ihn nicht gefunden hätten. Am selben Abend sei er dann zum Onkel mütterlicherseits geflohen, wobei der Kläger erst auf Nachfrage angab, dass auch seine Eltern zu seinem Onkel geflohen seien. Auf weitere Nachfrage erläuterte der Kläger, dass ihn die Taliban gemeinsam mit anderen Jungen beim Nachmittagsgebet in der Moschee geholt hätten; dort seien die Taliban mit mehreren Fahrzeugen vorgefahren. Auf die Frage, was der Kläger für den Fall befürchte, dass er in sein Heimatland zurückkehren müsste, erklärte dieser, dass für ihn dann Lebensgefahr bestünde. Wenn die Taliban ihn erwischen sollten, würden sie ihn umbringen. Auch nach Hause könne er nicht mehr. Im Nachhinein habe er von jemandem erfahren, dass das Haus der Eltern - als sich diese bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten hätten - angezündet worden sei. Mit Bescheid vom 19. August 2011 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab (Ziffer 1). Zugleich stellte sie fest, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 3). Ferner forderte sie den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge u. a. aus, dass der Vortrag bezüglich des Verfolgungsschicksaals nicht glaubhaft sei. Es sei nicht schlüssig, wie es dem Kläger in seinem derart geschwächten Zustand möglich gewesen sein sollte, so viele Tage zu Fuß und ohne Versorgung unterwegs gewesen zu sein. Lebensfremd sei auch, dass die Taliban, obwohl sie ausdrücklich nach dem Kläger gesucht haben sollen, nicht auch im Lehmofen nachgeschaut haben, obwohl dies in Afghanistan ein bekanntes Versteck sein müsste. Wegen der weiteren Begründung wird auf die in dem Bescheid gemachten übrigen Ausführungen verwiesen (Bl. 53 ff. der Beiakte/Heft 1). Hiergegen hat der Kläger am 7. September 2011 die vorliegende Klage erhoben, die er im Gerichtsverfahren nicht weiter begründet hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise zu 1. und 2. festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Die Beklagte, für die niemand zu mündlichen Verhandlung erschienen ist, bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinem Asylvorbringen angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 67 ff. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Über die Klage konnte die Kammer trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. II. Die Klage hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) nur teilweise Erfolg. Sie ist zwar sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch des Hilfsantrages insgesamt zulässig, aber lediglich in Bezug auf den Antrag zu 3. teilweise begründet. Dem Kläger steht namentlich nur ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Bezug auf Afghanistan zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Aus diesem Grund war der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2011 hinsichtlich Ziffer 4 aufzuheben, soweit darin die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). a) Zwar ist der Anspruch nicht bereits gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG ausgeschlossen. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I zum Asylverfahrensgesetz bezeichneten Staaten (§ 26a Abs. 2 AsylVfG). Der Kläger ist nach seinen Angaben im Asylverfahren über den Iran und die Türkei zunächst nach Griechenland und von dort aus auf dem Landweg weiter nach Deutschland gereist. An der Richtigkeit dieses Vortrags sind weder seitens der Beklagten Zweifel geltend gemacht worden, noch bestehen sonst Bedenken. Der Kläger ist damit zwar über sichere Drittstaaten im vorgenannten Sinne in die Bundesrepublik eingereist. Die Drittstaatenregelung findet indes gemäß Art. 16a Abs. 5 GG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG vorliegend keine Anwendung. Denn die Beklagte ist gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Die Beklagte hat noch vor Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides entsprechend der Weisung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 11. Januar 2011 und des Erlasses des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2011 - AL 4 - 2011/1 - den Asylantrag des Klägers bearbeitet; ein Abschiebeverfahren gemäß § 34a AsylVfG nach Griechenland wurde nicht eingeleitet. Die Beklagte hat damit - ohne dies ausdrücklich in den Akten vermerkt zu haben - in der Sache nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 vom 18. März 2003 (Dublin II-VO) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Dadurch ist die Beklagte gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung geworden. § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG findet grundsätzlich auch in den Fällen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO Anwendung. Weder der Wortlaut noch der Gesetzeszweck lassen insoweit eine andere Auslegung zu. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. Juli 2007 - 8 K 1913/05.A -; VG Saarland, Urteil vom 22. August 2012 - 5 K 184/11 -; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-AsylVfG), Loseblatt-Ausgabe, § 26a RdNr. 126; Hoffmann, Handkommentar Ausländerrecht (HK-AuslR), § 26a AsylVfG RdNr. 18; a. A. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Einzelentscheider-Brief Nr. 03/01, S. 2 f. (noch zum Dubliner Übereinkommen), wonach die im Zeitpunkt der Einreise gegebene Zuständigkeit maßgeblich sein soll. Eine teleologische Reduktion des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG dürfte allenfalls in den Fällen in Betracht kommen, in denen feststeht, dass der Asylsuchende aus einem sicheren Drittstaat, der für die Bearbeitung des Asylantrages nach den Regelungen der Dublin II-VO eigentlich zuständig ist, eingereist ist, aber nicht, aus welchem konkreten Drittstaat, mit der Folge, dass ein Übernahmeverfahren nicht eingeleitet werden kann. Entscheidet die Bundesrepublik Deutschland in einem solchen Fall über den Asylantrag, weil sie de facto - da der Asylbewerber keine Angaben über seine Einreise macht - kein Abschiebeverfahren nach § 34a AsylVfG in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) einleiten kann, bleibt es mit anderen Worten beim Ausschluss des Asylrechts nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2002 - 9 A 4142/01.A - (noch zum Dubliner Übereinkommen), und vom 18. April 2008 - 19 A 1861/07.A -, sowie VG Aachen, Urteil vom 25. Juli 2007 - 8 K 1913/05.A -; Hailbronner, Ausländerrecht (AuslR), Loseblatt-Ausgabe, § 26a AsylVfG RdNr. 57. Eine solche Konstellation, bei der § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG teleologisch zu reduzieren wäre, liegt indes im Fall des Klägers nicht vor. Denn vorliegend steht aufgrund seiner - unbestrittenen - Angaben im Asylverfahren fest, dass für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers ursprünglich Griechenland zuständig war (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO). Dafür, dass bereits vor der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik die Zuständigkeit auf etwaige andere europäische Staaten nach den Vorschriften der Dublin II-Verordnung übergegangen sein könnte (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO), bestehen keine Anhaltspunkte. Durch den Selbsteintritt der Beklagten ist vielmehr die Zuständigkeit unmittelbar von Griechenland auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. b) Der Anspruch des Klägers auf Asylanerkennung ist auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits in einem sonstigen (außereuropäischen) Staat vor der geltend gemachten Verfolgung sicher war. Insbesondere sind die Vermutungstatbestände des § 27 Abs. 2 und 3 AsylVfG - bei dem hier geschilderten Reiseweg über den Iran und die Türkei von insgesamt weniger als 3 Monaten - nicht einschlägig. c) Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG liegen indes nicht vor. (1) Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 ff. = InfAuslR 1991, 200 ff.; Bergmann/Dienelt/Röseler, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 16a GG RdNrn. 40 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, RdNrn. 1625 f., 1629 ff.; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2009, § 1 RdNrn. 12 ff., 52 ff. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist ("unmittelbare staatliche Verfolgung"). Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen ("quasi-staatliche" oder "staatsähnliche" Stellung). Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind ("mittelbare staatliche Verfolgung"). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177; Bergmann/Dienelt/Röseler, a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 34 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1627 f.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 21 ff. Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus ("Vorverfolgung"). Nachfluchtgründe können demgemäß nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93 -; Bergmann/Dienelt/Röseler, a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 49 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1634 f. Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative dabei dann, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminium gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455 f.; Bergmann/Dienelt/Röseler, a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 66 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1641 ff.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 60 ff. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint ("herabgestufter Prognosemaßstab"). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht ("gewöhnlicher Prognosemaßstab"). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1636 ff.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 67 ff. Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). (2) Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG nicht festzustellen. Denn das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsgefahr ist nicht glaubhaft. Das Gericht hält es aufgrund der Auskunftslage grundsätzlich nicht für ausgeschlossen, dass - zumal in der Provinz Nangarhar gerade im Grenzgebiet zu Pakistan - seitens der Taliban versucht wird, vereinzelt junge Männer für den bewaffneten Kampf gegen die afghanische Regierung und die ISAF-Truppen mitunter auch zwangsweise gegen ihren Willen und ihre politische Überzeugung anzuwerben. Vgl. etwa Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), "Zwangsrekrutierung junger Afghanen durch die Taliban", Anfragebeantwortung vom 12. August 2012, "Zwangsrekrutierung von erwachsenen Männern durch die Taliban", Anfragebeantwortung vom 8. Februar 2012, und "Zwangsrekrutierungen und Entführungen von Kindern", Anfragebeantwortung vom 30. November 2011; European Asylum Support Office (EASO), Bericht zu den Taliban und ihren Rekrutierungsstrategien, Juli 2012; Bundesasylamt der Republik Österreich (BAA), Rekrutierung durch die Taliban, Bericht vom 2. April 2012; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011, S. 8 f. der zusammenfassenden Übersetzung; amnesty international, Stellungnahme an Hess. VGH vom 21. Dezember 2010. Zwar reicht dabei die allgemeine Angst vor einer potentiellen Zwangsrekrutierung, die nicht aus einer individuellen Bedrohung herrührt, für die Annahme einer asylrelevanten Bedrohung nicht aus. Vgl. VG Augsburg, Urteile vom 24. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30283 - und vom 23. Mai 2012 - Au 6 K 11.30394 -; VG München, Urteil vom 22. Mai 2012 - M 22 K 10.30050 -; BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 13a ZB 11.30132 -. Die konkrete, individuell drohende Gefahr einer Zwangsrekrutierung kann indes durchaus als politische Verfolgung angesehen und auch dem afghanischen Staat zugerechnet werden, soweit dieser in der betroffenen Region nicht in der Lage ist, den Betroffenen gegen solche Übergriffe zu schützen. Vgl. aus der Rspr. - jeweils zu § 60 Abs. 1 AufenthG - etwa VG Göttingen, Urteil vom 4. Dezember 2012 - 4 A 125/10 -, VG Sigmaringen, Urteile vom 29. Oktober 2012 - A 2 K 4407/11 - und vom 25. Mai 2012 - A 2 K 624/09 -; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2011 - A 6 K 749/11 -. Der Kläger beruft sich in einem solchen Sinne darauf, von den Taliban zwangsrekrutiert worden zu sein. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist das Gericht aber nicht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich gegen seinen Willen von den Taliban rekrutiert und verschleppt wurde. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist weitenteils vage und unsubstantiiert. So hat der Kläger vor allem das Kerngeschehen seines Verfolgungsschicksaals - namentlich die Situation während der behaupteten mehrtägigen Gefangenschaft bei den Taliban - in der mündlichen Verhandlung nur sehr oberflächlich und emotionslos geschildert; die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass man ihm dort das Schießen habe beibringen wollen, um ihn für den Kampf gegen die Amerikaner auszubilden. Ferner spricht der Umstand, dass der Kläger sein Verfolgungsschicksaal in wesentlichen Teilen in der mündlichen Verhandlung anders geschildert hat als beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags. Dies gilt zunächst in Bezug auf die abweichenden Schilderungen zur Flucht aus der mehrtägigen Gefangenschaft der Taliban. Bei seiner Anhörung im Asylverfahren gab der Kläger an, dass er nach seiner Flucht sein Heimatdorf nicht direkt habe wiederfinden können; er sei von einem Ort zum anderen gegangen (S. 6 der Niederschrift über die persönliche Anhörung am 7. Juli 2011). Er sei ungefähr zwei Wochen unterwegs gewesen. Er habe sich nicht ausgekannt, wo er gewesen sei. Dann habe er jedoch wieder sein Zuhause gefunden (S. 5 der Niederschrift). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber angegeben, dass er sich nach der Flucht im Gebirge habe verstecken können. Später sei er dann aus dem Gebirge in ein Dorf gegangen und habe sich in einem Haus gemeldet. Er sei dort aufgenommen worden, sei dort zwei Tage geblieben und dann nach Hause gebracht worden (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2013). Der Kläger konnte zu dieser anderen Schilderung in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Vorsitzenden lediglich erklären, dass er sich letztlich daran nicht genau erinnern könne. Dass der Kläger sich an die Grundzüge des tatsächlichen Ablaufs seiner Flucht angeblich nicht genau erinnern kann, vermag indes nicht zu überzeugen. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Ereignisse nach seiner Rückkehr in das elterliche Haus anders geschildert als gegenüber dem Bundesamt. In seiner Anhörung im Asylverfahren hat der Kläger ausgeführt, dass die Taliban zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn dort gesucht hätten. Er habe sich jedoch in einem Lehmofen verstecken können. Dies war der Auslöser dafür, dass er sich noch am Abend desselben Tages zu dem Haus seines Onkels begeben haben will (S. 5 der Niederschrift über die persönliche Anhörung am 7. Juli 2011). Im Rahmen der informatorischen Anhörung durch die Kammer hat der Kläger demgegenüber (nur) angegeben, dass nach seiner Rückkehr "Drohbriefe" der Taliban gekommen seien und dass er von seinen Eltern dann zu seinem Onkel gebracht worden sei (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2013). Auf Vorhalt konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur mitteilen, dass er denke, dass es so - wie beim Bundesamt geschildert - gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er in der mündlichen Verhandlung indes nichts von einem Besuch der Taliban und seinem Versteck im Lehmofen erzählt habe, hat der Kläger lediglich betont, dass er tatsächlich Drohbriefe erhalten habe; die abweichende Schilderung konnte der Kläger indes nicht erklären. Anzumerken bleibt im Übrigen, dass der Kläger die angeblichen Drohbriefe weder im Asylverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Nach alledem konnte die Kammer daher dem Vortrag des Klägers bezüglich des geltend gemachten Verfolgungsschicksaals insgesamt keinen Glauben schenken. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG genießt ein Ausländer den Schutz als "Flüchtling" im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist und der Flüchtlingsschutz nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und § 60 Abs. 8 AufenthG ausgeschlossen ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Art. 7 RL 2004/83/EG definiert die Akteure, die (vor nichtstaatlicher Verfolgung) Schutz bieten können. Art. 8 RL 2004/83/EG legt fest, wann der Antragsteller auf internen Schutz verwiesen werden kann und konkretisiert damit die Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. Art. 9 und 10 RL 2004/83/EG regeln die Verfolgungshandlungen und die Verfolgungsgründe. Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; Bergmann/Dienelt/Röseler, a.a.O., § 60 AufenthG RdNrn. 1 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1660 ff.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 77 ff. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist sowohl bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - als auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Daher ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ansonsten weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG geht allerdings über Art. 16a Abs. 1 GG insofern hinaus, als es auch dann eingreift, wenn Asyl etwa nach § 26a Abs. 1 Satz 1 oder § 27 AsylVfG ausgeschlossen ist. Auch kann sich der Flüchtling gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auf selbst geschaffene subjektive Nachfluchtgründe berufen. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt zudem klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Überdies enthält § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in Umsetzung des Art. 6 RL 2004/83/EG ferner eine klarstellende Regelung dahingehend, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; VG Saarland, Urteil vom 21. März 2012 - 5 K 1037/10 -; VG Bayreuth, Urteil vom 21. Mai 2012 - B 3 K 11.30040 -; VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2012 - 14 K 1509/11.A -. b) Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG zur Überzeugung des Gerichts im Fall des Klägers nicht erfüllt. Die Ausführungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksaal sind - wie oben ausgeführt (s. oben 1.) - nicht glaubhaft. Insofern scheidet daher auch eine Anerkennung des Klägers als Flüchtling aus. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 15 RL 2004/83/EG. Die sog. unionsrechtlichen Abschiebungsverbote sind vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfen; der Klageantrag ist entsprechend auszulegen. Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber sonstigen nationalen Abschiebungsverboten grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -. a) Nach § 60 Abs. 2 AufenthG, der die Vorgaben von Art. 15 Buchst. b RL 2004/83/EG aufnimmt, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Vorliegend ist eine solche Gefahr nicht ersichtlich; vor allem hat der Kläger eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht (vgl. oben 1.). b) Nach § 60 Abs. 3 AufenthG, der die Vorgaben von Art. 15 Buchst. a RL 2004/83/EG umsetzt, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Insofern müssen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutzsuchende konkret wegen einer Straftat gesucht wird, derentwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann. Derartiges ist hier nicht ersichtlich. c) Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt ist. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG. Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist dabei unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 (GK) und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 (ZP II) auszulegen. Einerseits liegt danach ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Andererseits liegt ein Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor bei bloßen Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulten oder vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 6. März 2012 - A 11 S 3070/11 - und - A 11 S 3177/11 -. Der innerstaatliche Konflikt muss sich dabei - unabhängig von seiner Erscheinungsform - nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken; es genügt vielmehr, dass bewaffnete Gruppen Kampfhandlungen in einem Teil des Hoheitsgebiets durchführen. Für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist grundsätzlich auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -; HessVGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 8 A 611/08.A -. Der Ausländer muss von dem bewaffneten Konflikt "individuell" bedroht sein, um einen Schutzanspruch gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu haben. Eine solche individuelle Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Ausländer spezifisch aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes "allgemein" ausgesetzt sind, stellen demgegenüber normalerweise keine individuelle Bedrohung dar (vgl. insoweit auch Erwägungsgrund 26 der Qualifikationsrichtlinie). Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall "allgemeiner" Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG, der auch und gerade die Gefahr infolge von "willkürlicher Gewalt" einbezieht, keine Sperrwirkung entfaltet. Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Vgl. BVerwG, Urteile 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Ausländers kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerwG, Urteile 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 13 A 2721/10.A - und vom 26. November 2012 - 13 A 2194/12.A -; BayVGH, Urteil vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 -. Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu. Zwar kann für die ursprüngliche Herkunftsregion des Klägers - namentlich für die Provinz Nangarhar - die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im vorstehenden Sinne nicht ausgeschlossen werden. Vgl. zur Annahme eines bewaffneten Konflikts für Nangarhar zuletzt etwa VG Trier, Urteil vom 4. Juni 2012 - 5 K 1244/11.TR -. Allerdings kann die Frage, ob die in der Heimatregion des Klägers stattfindenden Auseinandersetzungen als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt anzusehen sind, dahinstehen, da der Kläger insofern jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt ist. Eine Individualisierung tritt auch nicht ausnahmsweise durch eine außergewöhnliche Situation in der Heimatprovinz des Klägers ein, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Kammer schließt sich insoweit der nachfolgend zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an. Vgl. für Nangarhar: BayVGH, Urteil vom 20. Januar 2012 - 13a B 11.30394 - und Beschluss vom 10. August 2012 - 13a ZB 12.30177 -; sowie VG München, Urteil vom 22. Mai 2012 - M 22 K 10.30050 -; ferner VG Trier, Urteil vom 4. Juni 2012 - 5 K 1244/11.TR -, S. 4 f. des Urteilsabdrucks ("Allerdings ist dort kein so hoher Grad willkürlicher Gewalt zu verzeichnen, dass jeder Rückkehrer alleine durch seine Anwesenheit Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein"). Bestätigt wird dies durch die Auskunftslage, die der Kammer insoweit aktuell vorliegt. Vgl. ACCORD, "Allgemeine Sicherheitslage (vor allem Kundus, Nangarhar, Ghazni, Jaghuri, Kandahar, Wardak)", Anfragebeantwortung vom 10. August 2012, und "Angriffe auf NGO-Mitarbeiter/-innen in der Provinz Nangarhar", Anfragebeantwortung vom 19. Juli 2012; D-A-CH, Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011, S. 14 ff.; vgl. ferner Nachweise bei BayVGH, Urteil vom 20. Januar 2012 - 13a B 11.30394 - und VG München, Urteil vom 22. Mai 2012 - M 22 K 10.30050 -. Danach ist zwar ein Großteil der Provinz Nangarhar nach wie vor umkämpftes Gebiet. Bis zuletzt kam es - vor allem in Jalalabad, im Grenzgebiet zu Pakistan und auf den Straßen nach Kabul - zu Überfällen und Angriffen durch regierungsfeindliche Truppen, bei denen auch zivile Opfer zu beklagen waren. Bezogen auf die Herkunftsprovinz Nangarhar ist dennoch bei einer Einwohnerzahl von ca. 1,34 Millionen, vgl. D-A-CH, a.a.O., S. 15, die Wahrscheinlichkeit, in jener Region Opfer des Konflikts zu werden, relativ gering. Sie wird etwa vom Verwaltungsgericht München - noch unter Bezugnahme auf den Bericht des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO, Internet: www.ngosafety.org) für 2011 - auf unter 1 % geschätzt. Vgl. Urteil vom 22. Mai 2012 - M 22 K 10.30050 -. Wenngleich nach den jüngeren Berichten des ANSO in der Provinz Nangarhar die Anzahl der Angriffe gegenüber dem Jahr 2011 nochmals leicht (um 4 Prozent) angestiegen ist, vgl. ACCORD, a.a.O., Anfragebeantwortung vom 10. August 2012, ist damit dennoch die Wahrscheinlichkeit, dem Konflikt zum Opfer zu fallen, nur marginal angestiegen, so dass noch immer kein Niveau an willkürlicher Gewalt erreicht wäre, das in richtlinienkonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ein Abschiebungsverbot für jeden Rückkehrer in die Provinz Nangarhar zur Folge hätte. Soweit im Übrigen davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger nicht in seine ursprüngliche Heimatregion zurückkehren wird, da nach seinem eigenen Vortrag dort das elterliche Haus angezündet worden sein soll und er überdies keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern haben will, ist davon auszugehen, dass er sich - wie andere afghanische (Binnen-)Flüchtlinge und Rückkehrer auch - nach Kabul begeben wird; Kabul wäre auch als Abschiebeort von Deutschland aus auf dem Luftweg zu erreichen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 29 f. Auch insoweit steht dem Kläger indes kein Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu. Denn in Kabul herrscht kein bewaffneter Konflikt; jedenfalls kann nach der gegenwärtigen Auskunftslage auch für Kabul nicht festgestellt werden, dass aufgrund der dortigen Situation ein derart außergewöhnlich hoher Gefahrengrad vorherrscht, der dadurch gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zielperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Vgl. Urteile der Kammer vom 21. Februar 2013 - 5a K 1523/11.A -, - 5a K 1524/11.A - und - 5a K 1525/11.A -, jeweils mit weiteren Nachw. 4. Der Kläger kann sich allerdings auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden auch dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990), BVerwGE 99, 324 ff. Solche individuelle Gefahren drohen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht; insbesondere ist die vom Kläger geltend gemachte individuelle Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. oben 1.). Dem Kläger droht allerdings bei einer Rückkehr in sein Heimatland durch Abschiebung nach Kabul eine allgemeine Gefahr für Leib und Leben, § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -. Ausgehend hiervon geht die Kammer auf der Grundlage der Erkenntnisquellen, die ihr zur Verfügung stehen, davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan im Allgemeinen sowie in Kabul im Besonderen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul als Abschiebeort erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -; OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A - und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; dem hat sich zuletzt auch der VGH Baden-Württemberg unter Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - und 9. Juni 2009 - A 11 S 477/09 - (beide aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 16.10 - und - 10 C 14.10 -) angeschlossen, vgl. Urteile vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 - sowie vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 - und - A 11 S 3392/11 -. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die diesbezügliche Auskunftslage vor allem für Kabul äußerst ambivalent ist. Nach den Erkenntnissen, die der Kammer vorliegen, kann allerdings zusammenfassend konstatiert werden, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie der Arbeitsmarkt in Kabul nach wie vor als äußerst angespannt zu bewerten sind. Kabul gehört heute zu den Städten mit dem weltweit stärksten Bevölkerungswachstum. Betrug die Einwohnerzahl 2001 noch rund 1,5 Millionen, wurde sie von der Stadtverwaltung im Juni 2010 auf über 5 Millionen geschätzt. Erwerbsmöglichkeiten sind in Anbetracht dieser Situation im Bereich Kabul nicht nur für Rückkehrer, sondern für einen Großteil der Bevölkerung nur sehr eingeschränkt vorhanden. In Kabul hat sich die Situation am Arbeitsmarkt dabei vor allem durch die steigende Zahl der Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindende, wirtschaftlich bedingte Migration aus anderen Landesteilen bis zuletzt zunehmend verschärft. Vgl. zum Ganzen: Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff.; UNHCR, Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f.; vgl. ferner amnesty international zur Lage der Binnenvertriebenen, "Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend - Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan", Bericht vom 23. Februar 2012, zitiert nach ACCORD, Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Männer wesentlich leichter als für Frauen, das Arbeitsplatzangebot für qualifizierte Personen deutlich besser als für unqualifizierte. Fremdsprachenkenntnisse erhöhen die Aussichten auf einen Arbeitsplatz in Kabul. Vgl. Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 14, zitiert nach VG Berlin, Urteil vom 10. August 2012 - 33 K 114.12 A -. Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestehen demgegenüber nur geringe Chancen für eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen. Andererseits wird berichtet, gerade in Kabul existiere inzwischen eine rege Bautätigkeit. In Folge dessen gebe es zumindest im Bausektor - wenn auch schlecht bezahlte - Tageslohnarbeit. Das Existenzminimum für eine Person könne durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, die Ernährung für eine Familie wohl kaum. Vgl. Lutze, Gutachten an OVG Rheinland Pfalz vom 8. Juni 2011, S. 3 und 6 ff. Hinzu kommt, dass gerade in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum herrscht und ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom nicht überall in der Stadt gewährleistet ist. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 - etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt - durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani, Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. Erkenntnisquellen, die etwa den Hungertod von Rückkehrern in Kabul dokumentieren, liegen nicht vor. Ebenso UNHCR, Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, "Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend - Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan", zit. nach ACCORD, Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108 -. Bei alledem ist und bleibt das ökonomische Überleben in Afghanistan auch und gerade von der familiären Unterstützung abhängig. Die Familien- und Gemeindestruktur in Afghanistan bildet auch heute noch das wichtigste Netz für Sicherheit und das ökonomische Überleben. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 21. Die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wird daher auch davon mitbestimmt, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Überleben sichern. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 -; ebenso VG Würzburg, Urteil vom 26. September 2012 - W 2 K 11.30396 -. Unter Berücksichtigung all dessen geht die Kammer in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte daher davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul - mitunter auch ohne familiären Rückhalt - die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 - und - 13a B 11.30465 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -. Andererseits kann sich nach Auffassung der Kammer in Kabul für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, durchaus eine extreme Gefahrenlage ergeben, die nach den aufgezeigten Maßstäben ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Folge hat. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). Vor diesem Hintergrund ergibt sich unter Berücksichtigung des Eindrucks, den die Kammer vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nach Überzeugung des Gerichts im Fall des Klägers eine existenzielle Gefahr bei einer Abschiebung nach Kabul. Aufgrund seiner jugendlichen, fast noch kindlichen Erscheinung wird sich der 17-jährige Kläger im Kampf um Tagelöhnertätigkeiten gegenüber anderen afghanischen Männern nicht durchsetzen können. Aufgrund der Befragung des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in Afghanistan keine Schulbildung genossen und daher in seiner Heimat weder lesen noch schreiben gelernt hat. Auch verfügt er über keinerlei Berufserfahrungen, da er bislang nur im elterlichen Haushalt mitgeholfen hat. Mit den Verhältnissen in einer Metropole wie Kabul ist er nicht vertraut. Unter all diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul sein Existenzminimum notfalls durch Tagelöhnertätigkeiten sichern kann. Ebenso wenig ist für das Gericht auszumachen, dass sich der Kläger ohne Weiteres selbständig aus Kabul wird entfernen können, um einen anderen Ort aufzusuchen, an dem er sein Existenzminimum sichern könnte. Nach den Angaben des Klägers verfügt er in seinem ursprünglichen Heimatdorf über keinen Kontakt mehr zu seinem Familienverband, der ihm bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft helfen könnte. Vor dem Eintritt von Extremgefahren schützen auch nicht in Deutschland bzw. außerhalb Afghanistans - namentlich Kanada - lebende Familienangehörige. Zwar mag es zutreffen, dass heute Gelder aus Deutschland im Geschäftsverkehr auf afghanische Konten überwiesen werden können. Der Kläger verfügt bislang aber nicht über eine Bankverbindung in Afghanistan und könnte sich eine solche dort auch nicht mit hinreichender Sicherheit verschaffen. Überhaupt bestehen erhebliche Zweifel, dass etwaige familiäre Unterstützung den Kläger in Kabul erreichen würde. Im Hinblick auf diese besonderen Umstände droht dem Kläger daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. Schließlich geht die Kammer nicht davon aus, dass die Regelung des § 58 Abs. 1a AufenthG für unbegleitete Kinder und Jugendliche einen Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG generell ausschließt. Nach dem in Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) mit Wirkung vom 26. November 2011 neu eingefügten Absatz 1a von § 58 AufenthG muss sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. § 58 Abs. 1a AufenthG betrifft damit allein die Durchführung der Abschiebung und kann deshalb schon dogmatisch im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht etwa als Anspruchsausschluss gelesen werden. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 - A 11 S 3392/11 -; ebenso VG Dresden, Urteil vom 26. Juli 2012 - A 11 K 668/11 -; a. A. hingegen etwa VG Hamburg, Urteile vom 8. Mai 2012 - 4 AE 290/12 - und vom 9. Mai 2012 - 4 AE 292/12 - ("Nach der Regelung des § 58 Abs. 1a AufenthG besteht ... keine rechtliche Notwendigkeit für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG"); vgl. zum Ganzen auch Britting-Reimer, Neue Regelung für unbegleitete minderjährige Ausländer, in: Entscheiderbrief 4/2012, S. 1 ff., sowie Stellungnahme des Bundesfachverbandes UMF und Pro Asyl, "Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge schutzlos gestellt - Zur Auslegung des neuen § 58 Abs. 1a AufenthG durch das Bundesamt und den daraus entstehenden Schutzlücken", August 2012. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Bei der Kostenverteilung gewichtet das Gericht ausgehend vom gesamten Streitgegenstand die auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Anträge des Klägers sowie den auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gerichteten Hilfsantrag jeweils mit einem Drittel, wobei auf den Antrag bezüglich der Feststellung eines (unionsrechtlichen) Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einerseits und den Antrag auf Feststellung von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG andererseits jeweils ein Sechstel der Kosten entfallen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 10 B 60.08 -. Da der Kläger hier nur mit dem Antrag nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG obsiegt hat und im Übrigen mit seiner Klage unterlegen ist, hat er folglich 5/6 der Kosten selbst zu tragen; die Beklagte hat demgemäß im Umfang ihres Unterliegens 1/6 der Kosten zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).