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Beschluss

6z L 303/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0328.6Z.L303.13.00
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Tenor
  • 1   Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2   Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Az.: 6z L 303/13 Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ( ) wegen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin hier: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, hat die 6. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN am 28. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Henke,die Richterin am Verwaltungsgericht Blaschke,die Richterin Behle beschlossen: 1 Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Sommersemester 2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erfüllt mit einer Wartezeit von elf Semestern und der Abiturnote 3,5 nicht die maßgebliche Auswahlgrenze. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens elf Halbjahre erforderlich, wobei unter den Bewerbern mit elf Wartehalbjahren nur diejenigen ausgewählt werden konnten, die eine Abiturnote von 2,5 oder besser vorzuweisen hatten. In der Abiturbestenquote hat der Antragsteller sich nicht beworben; Sonderanträge hat er nicht gestellt. Die Auffassung des Antragstellers, dass das geltende System der Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt, teilt in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin auch die beschließende Kammer. Sie hat diese Auffassung in ihrem Vorlagebeschluss vom 26. April 2012 ausführlich begründet. VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 26. April 2012 - 6 K 3656/11 u. a. -, juris. Ob ein entsprechender Zustand auch hinsichtlich des Studiengangs Zahnmedizin zu konstatieren ist, hat die Kammer allerdings noch nicht entschieden. Auch für das vorliegende Verfahren kann diese Frage offen bleiben. Denn die Kammer hat bereits in ihrem oben genannten Beschluss ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011- 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auchdie Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012- 6z L 1018/12 -, juris, und vom 5. Februar 2013- 6z L 13/13 -; anders noch die Beschlüsse vom28. und 29. September 2011 - 6 L 940/11 u.a. -, juris. Soweit der Antragsteller eine Zulassung nach der Härtefallregelung des § 15 VergabeVO begehrt, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Eine Härtefallzulassung dürfte bereits daran scheitern, dass der Antragsteller den gemäß § 15 VergabeVO erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht der Kammer in seinem Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - vorgehalten, sie habe sich entgegen ihrer Amtsermittlungspflicht mit der Möglichkeit einer Zulassung gemäß § 15 VergabeVO nicht hinreichend befasst, obwohl auch die Klägerin des Vorlageverfahrens gar keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Das Bundesverfassungsgericht scheint den in § 15 VergabeVO vorgesehenen Antrag also – möglicherweise aufgrund verfassungskonformer Auslegung – im Einzelfall für entbehrlich zu halten. Die Kammer braucht sich indes mit dem Antragserfordernis nicht näher zu befassen, weil sie der Überzeugung ist, dass eine besondere Härte im Sinne von § 15 VergabeVO vorliegend nicht gegeben ist. Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO und Art. 9 Abs. 3 Vergabestaatsvertrag 2008 vor, wenn besondere, insbesondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Dass allein der Umstand einer überlangen Wartezeit für sich genommen keine Härte im Sinne des § 15 VergabeVO zu begründen vermag, hat die Kammer in ihrem Vorlagebeschluss vom 26. April 2012 bereits erläutert. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - diese Erläuterung als „nicht hinreichend“ bezeichnet hat, hat die Kammer ihre Argumentation in dem Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 - vertieft. An den dortigen Ausführungen hält die Kammer weiter fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug. Eine Zulassung von Studienbewerbern über die Härtefallregelung allein wegen ihrer überlangen Wartezeit erscheint der Kammer nach wie vor nicht vertretbar. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - darauf hingewiesen hat, dass die Härtefallquote zwar in der (untergesetzlichen) Vergabeverordnung auf 2% begrenzt sei, der Vergabestaatsvertrag 2008 aber eine Verteilung von bis zu 20% der Studienplätze in den Vorabquoten ermögliche, gilt im Übrigen Folgendes: Zum vorliegend streitgegenständlichen Sommersemester 2013 konnten im Studiengang Zahnmedizin insgesamt 613 Plätze vergeben werden. Davon sind nach den Angaben der Antragsgegnerin (Bl. 16 der GA) 53 Plätze in den Vorabquoten vergeben worden (Ausländer: 35, Bundeswehr: 3, Härte 2, Zweitstudium: 13). Hätte man über diese 53 Plätze hinaus alle Bewerber, die mit elf Halbjahren Wartezeit keinen Studienplatz erhalten haben, als Härtefälle zugelassen, so wären weitere 145 Zulassungen hinzugekommen (vgl. Bl. 21 der GA). Es wären also insgesamt (53 + 145 =) 198 Studienplätze in den Vorabquoten vergeben worden, was einem Anteil von rund 32,3% der Studienplätze entspricht. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass durch eine Erweiterung der Vorabquotenzulassungen auf 32,3% zwangsläufig die Zahl der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze gesunken wäre; statt (613 - 53 =) 560 Plätzen hätten in den Hauptquoten nur noch (613 - 198 =) 415 Plätze vergeben werden können. Dadurch wäre auch die Zahl der in der Wartezeitquote verfügbaren Plätze (20%) von 112 auf 83 gesunken. Es hätten also 29 weitere Bewerber mit elf oder mehr Halbjahren Wartezeit keine Zulassung in der Wartezeitquote erhalten. Auch sie hätten konsequenterweise in der Härtefallquote zugelassen werden müssen, wodurch die Zahl der in den Vorabquoten Zugelassenen auf (198 + 29 =) 227 (37%) angestiegen und der Anteil der „Hauptquotenplätze“ noch weiter gesunken wäre (und so weiter). Insgesamt wären also sowohl die Limitierung der Vorabquoten auf zwei Zehntel in Art. 9 Abs. 1 des Vergabestaatsvertrags 2008 als auch die Limitierung auf drei Zehntel in § 32 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz gesprengt und die Härtefallquote zu einer Hauptquote erweitert worden. Als „verfassungskonforme Auslegung“ lässt sich dies weder bezeichnen noch rechtfertigen. Ist somit eine generelle Zuordnung aller langjährig Wartenden zur Härtefallquote nicht möglich, so bleibt nur die Annahme eines Härtefalles aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles. Besondere Umstände, die gerade bei dem Antragsteller – im Vergleich zu der Vielzahl der anderen langjährig Wartenden – eine außergewöhnliche Härte begründen könnten, sind indessen nicht ersichtlich. Dies gilt entgegen der Annahme des Antragstellers auch für den Umstand, dass der Antragsteller eine auf das Zahnmedizinstudium hinführende Berufsausbildung absolviert hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass gerade dieser Umstand zu einer besonderen Härte führt. Dass der Antragsteller, der nach dem Erwerb der Hochschulreife und vor der Aufnahme der Zahntechnikerausbildung noch mit einer deutlich kürzeren Wartezeit, jedenfalls aber mit einer Zulassung zum Studium innerhalb einer zumutbaren Wartezeit gerechnet haben dürfte, sich in seinem Vertrauen enttäuscht sieht, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Allerdings teilt der Antragsteller dieses Schicksal mit einer Vielzahl von Mitbewerbern, von denen wiederum ein großer Anteil ebenfalls zunächst eine Berufsausbildung angetreten hat. Eine schematisierende Zuordnung all dieser Bewerber zur Härtefallquote würde deren Charakter als Ausnahmeregelung, die der Lösung von Problemen des Einzelfalles dient, erkennbar zuwider laufen. Soweit der Antragsteller meint, diejenigen der langjährig Wartenden, die sich zu einem gerichtlichen Vorgehen gegen den Ablehnungsbescheid entschieden hätten, könnten deshalb in der Härtefallquote zugelassen werden, weil diese regelmäßig ohnehin nicht bis zum Limit von 2% ausgeschöpft werde, verkennt er die Folgen eines solchen Vorgehens. Die Plätze, die in der Härtefall-Vorabquote nicht vergeben werden, fallen gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VergabeVO in die Wartezeitquote. Die Vergabe eines Studienplatzes der Härtefallquote an den Antragsteller hätte also zur Folge, dass ein anderer Bewerber mit mindestens ebenso langer Wartezeit keine Zulassung erhalten könnte. Für eine solche Bevorzugung derjenigen, die sich zu einem gerichtlichen Vorgehen entschließen, sieht die Kammer keine Rechtfertigung. Soweit der Antragsteller schließlich meint, das Problem lasse sich dadurch lösen, dass die Stiftung bzw. das Gericht die langjährig Wartenden mit Berufsausbildung außerhalb der festgesetzten Kapazität zulasse, was bis zu einer Grenze von 10 bis 15% ohne Weiteres möglich sei, ohne den Lehrbetrieb zu gefährden, vermag das Gericht ihm ebenfalls nicht zu folgen. Die Stiftung hat nach dem Vergabestaatsvertrag 2008 ausschließlich die Aufgabe, Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität zu verteilen. Die Frage, ob eine Hochschule über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studierende aufnehmen kann und muss, ist in einem Rechtsstreit mit der jeweiligen Hochschule zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Dr. Henke Blaschke Behle