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Urteil

5a K 1907/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0523.5A.K1907.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist afghanischer Staatangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er ist schiitischen Glaubens. 3 Das Geburtsdatum des Klägers wurde im Asylverfahren auf den 00.00.0000 datiert. Der Kläger ist ledig. Er wurde in Afghanistan im Distrikt T. B. (im Osten der Provinz X. ) geboren und war dort – bis zu seiner Ausreise in den Iran – in einem Dorf namens C. wohnhaft. 4 Der Kläger reiste am 25. Dezember 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Januar 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. In seiner Anhörung am 10. Januar 2011 gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater Lkw-Fahrer gewesen sei und dass der Lkw von Taliban geklaut und sein Vater durch Taliban getötet worden sei. Gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern sei er mithilfe eines Onkels mütterlicherseits in den Iran, namentlich nach W. bei Teheran, geflohen. Dort habe er zunächst privat von einer Frau – einer Krankenschwester – Unterricht erhalten. Später habe er dort im Iran in der Landwirtschaft und zuletzt als Erwachsener in einer Metallfabrik am Ofen gearbeitet. Mit Eintritt der Volljährigkeit sei er aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe sich eine Woche in I. aufgehalten und sei dann wieder illegal zurück in den Iran gekehrt. Da er dort nicht mehr sicher gewesen sei, sei er über die Türkei nach Griechenland und von dort aus über weitere Länder nach Deutschland geflohen. 5 Wegen der Angaben im Asylverfahren wird im Übrigen auf die Niederschrift über die persönliche Anhörung Bezug genommen (Bl. 38 ff. der Beiakte/Heft 1). 6 Ausweislich des in der Asylakte enthaltenen Vermerks vom 27. Januar 2011 übernahm die Beklagte wegen der Einreise des Klägers in den Bereich der Europäischen Union über Griechenland die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. 7 Mit Bescheid vom 20. April 2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1). Zugleich stellte es fest, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 3). Ferner forderte sie den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung angedroht (Ziffer 4). Wegen der Begründung wird auf die in dem Bescheid gemachten Ausführungen Bezug genommen (Bl. 55 ff. der Beiakte/Heft 1). 8 Hiergegen hat der Kläger am 3. Mai 2011 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage bezieht er sich auf sein Vorbringen im Asylverfahren. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Klageschrift vom 2. Mai 2011 (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte) und den Schriftsatz vom 24. Juni 2011 (Bl. 33 f der Gerichtsakte) verwiesen. 9 Der Kläger beantragt, 10 1. den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, 11 2. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, 12 3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 16 Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 6. März 2013 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 17 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinem Asylvorbringen angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Beiakte/Heft 1) verwiesen. 19 Entscheidungsgründe 20 I. Über die Klage entscheidet der nach § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zuständige Einzelrichter trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 21 II. Die Klage hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Erfolg. Sie ist zwar sowohl hinsichtlich der Hauptanträge als auch hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig, aber insgesamt unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 22 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 23 a) Zwar ist der Anspruch nicht bereits gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat entsprechend der Weisung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 11. Januar 2011 und des Erlasses des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2011 – AL 4 - 2011/1 –, wonach Abschiebungen nach Griechenland ausgesetzt sind, spätestens mit Aktenvermerk vom 27. Januar 2011 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 vom 18. März 2003 (Dublin II-VO) die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers übernommen. Spätestens dadurch ist die Beklagte gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung geworden, vgl. § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG. 24 b) Ob der Anspruch des Klägers auf Asylanerkennung gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen ist, weil er bereits in einem sonstigen (außereuropäischen) Staat, namentlich im Iran, vor der geltend gemachten Verfolgung sicher war, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht vor. 25 (1) Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe – und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit – gelten. 26 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 ff. = InfAuslR 1991, 200 ff.; Bergmann/Dienelt/Röseler , Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 16a GG RdNrn. 40 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, RdNrn. 1625 f., 1629 ff.; Marx , Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2009, § 1 RdNrn. 12 ff., 52 ff. 27 Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist („unmittelbare staatliche Verfolgung“). Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen („quasi-staatliche“ oder „staatsähnliche“ Stellung). Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind („mittelbare staatliche Verfolgung“). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder – trotz vorhandener Gebietsgewalt – nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 34 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1627 f.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 21 ff. 29 Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus („Vorverfolgung“). Nachfluchtgründe können demgemäß nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG. 30 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93 -; Bergmann/ Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 49 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1634 f. 31 Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative dabei dann, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455 f.; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 66 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1641 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 60 ff. 33 Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint („herabgestufter Prognosemaßstab“). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht („gewöhnlicher Prognosemaßstab“). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. 34 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1636 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 67 ff. 35 Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. 36 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). 37 (2) Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG nicht festzustellen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Klägers insgesamt als glaubhaft zu bewerten ist. Denn selbst dann, wenn sein Vorbringen insgesamt als wahr unterstellt wird, folgt daraus jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung. 38 Soweit es um die Ermordung des Vaters durch die Taliban geht, ist der Kläger nicht vorverfolgt ausgereist. Hierbei fehlt es bereits an einer Verfolgungshandlung gegenüber dem Kläger selbst. Der Kläger war nach seinem Vortrag zu keinem Zeitpunkt persönlich Bedrohungen oder Übergriffen durch Taliban ausgesetzt. Aus seinen Schilderungen lässt sich auch keine konkrete Gefährdung seiner Person etwa durch die Prinzipen der Sippenhaft oder Blutrache entnehmen. Der Kläger war nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung 12 Jahre alt, als die Taliban seinen Vater ermordet und den Lkw gestohlen haben. Einzelheiten des Todes seines Vaters konnte der Kläger nicht schildern. Insbesondere hat der Kläger keine Umstände dargelegt, nach denen weitere Übergriffe durch Taliban gezielt auf die Familie des Klägers und damit auch auf seine Person zu befürchten wären. Vielmehr lassen die Ausführungen des Klägers den Schluss zu, dass sein Vater als Lkw-Fahrer Opfer eines kriminellen Überfalls seitens der Taliban ohne asylerheblichen Bezug wurde. Dass der Überfall politisch motiviert war oder sonst zielgerichtet gerade gegen den Vater des Klägers erfolgt ist, lässt sich nicht feststellen. 39 Die Ausführungen des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung allgemein zur Situation der Hazara führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara hat der Kläger keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, weil Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan keine Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure droht. Denn die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara ausgesetzt sind, weisen jedenfalls nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte auf. 40 Vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 ff., und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 ff. 41 Dass in Bezug auf die Minderheit der Hazara eine Gruppenverfolgung nicht anzunehmen ist, entspricht der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bundesweit. 42 Vgl. zuletzt etwa BayVGH, Urteile vom 3. Juli 2012 - 13a B 11.30064 -, juris (RdNrn. 20 ff.), vom 29. Januar 2013 - 13a B 11.30510 -, juris (RdNr. 24), und vom 1. Februar 2013 - 13a B 12.30045 -, juris (RdNr. 18), sowie Beschluss vom 25. Januar 2013 - 13a ZB 12.30153 -, juris (RdNrn. 7 f); OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2012 - 13 A 1101/11.A -, juris (RdNrn. 20 ff.), vom 21. Februar 2013 - 13 A 1411/12.A -, juris (RdNrn. 25 ff.) und vom 25. Februar 2013 - 13 A 180/12.A -, juris (RdNrn. 10 f.); s. auch VG Berlin, Urteil vom 10. August 2012 - 33 K 114.12 A -, juris (RdNr. 25); VG Bayreuth, Urteil vom 1. Oktober 2012 - B 3 K 11.30220 -, juris (RdNr. 23); VG Köln, Urteile vom 23. Oktober 2012 - 14 K 5476/11.A - und - 14 K 6157/11.A -, juris (RdNrn. 36 ff. bzw. 40 ff.); VG Arnsberg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 6 K 2482/11.A -; VG Göttingen, Urteil vom 4. Dezember 2012 - 4 A 49/10 -; VG München, Urteil vom 7. März 2013 - M 15 K 12.30965 -, juris (RdNr. 38); VG Augsburg, Urteil vom 2. April 2013 - Au 6 K 12.30379 -, juris (RdNr. 19). 43 Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen an. 44 Zwar wird nach wie vor berichtet, dass sich Angehörige der Hazara landesweit mit Diskriminierungen im Alltag konfrontiert sehen. 45 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe , Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, 3. September 2012, S. 17; UNHCR , Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung, 24. März 2011, S. 10; vgl. vgl. allgemein zur Situation der Hazara bereits Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2005 - 5a K 5701/03.A -, unveröffentlicht (nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2007 - 20 A 111/06.A -, juris). 46 Berichtet wird außerdem, dass bis zuletzt vor allem Konflikte um die Land-, Wasser- und Weiderechte der Hazara immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen vornehmlich in den Provinzen X. und H. geführt haben. 47 Vgl. D-A-CH, Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz , Sicherheitslage in Afghanistan, März 2011, S. 12 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe , Update – Die aktuelle Sicherheitslage, 23. August 2011, S. 17 und 23; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) , Anfragebeantwortung vom 1. August 2012 (u. a. zur Lage der Hazara/Repressalien durch Kuchi in der Provinz X. ) und Anfragebeantwortung vom 5. Februar 2013 (u. a. Informationen zu Auseinandersetzungen zwischen Kuchi und Hazara in der Provinz X. /Behsud). 48 Eine beachtliche Gefahr der Verfolgung für Hazara im Allgemeinen war und ist daraus aber nicht abzuleiten. Nach der Erkenntnislage hat sich die Situation der unter den Taliban diskriminierten Hazara nach deren Sturz sogar insgesamt verbessert. 49 Vgl. Auswärtiges Amt , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 16; BAMF , Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religions-gemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2012, S. 14. 50 Auch sind die politischen Akteure der hazarischen Minderheit inzwischen in die Politik in Kabul eingebunden. 51 Vgl. Asylgerichtshof der Republik Österreich, Entscheidung vom 3. August 2010 - C9 246901-0/2008/4E -, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at (mit Hinweis u. a. auf Bundesasylamt der Republik Österreich , Die politische Partizipation der Minderheit der Hazara, 29. Januar 2010). 52 Überhaupt erweist sich Kabul auch für Angehörige der Volksgruppe der Hazara – wie noch darzulegen ist – als zumutbarer verfolgungssicherer Ort, so dass ein Asylanspruch des Klägers auch an der insoweit bestehenden inländischen Fluchtalternative scheitert. 53 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). 54 a) Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG genießt ein Ausländer den Schutz als „Flüchtling“ im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs.1 AufenthG ausgesetzt ist und der Flüchtlingsschutz nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und § 60 Abs. 8 AufenthG ausgeschlossen ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU Nr. L304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Art. 7 RL 2004/83/EG definiert die Akteure, die (vor nichtstaatlicher Verfolgung) Schutz bieten können. Art. 8 RL 2004/83/EG legt fest, wann der Antragsteller auf internen Schutz verwiesen werden kann und konkretisiert damit die Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. Art. 9 und 10 RL 2004/83/EG regeln die Verfolgungshandlungen und die Verfolgungsgründe. 55 Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., § 60 AufenthG RdNrn. 1 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1660ff.; Marx , a.a.O., §1 RdNrn. 77 ff. 56 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist sowohl bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs.1 AufenthG) – als auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs.4 RL 2004/83/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 57 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. 58 Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Daher ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. 60 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ansonsten weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG geht allerdings über Art. 16a Abs. 1 GG insofern hinaus, als es auch dann eingreift, wenn Asyl etwa nach § 26a Abs. 1 Satz 1 oder § 27 AsylVfG ausgeschlossen ist. Auch kann sich der Flüchtling gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auf selbst geschaffene subjektive Nachfluchtgründe berufen. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt zudem klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Überdies enthält § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in Umsetzung des Art. 6 RL 2004/83/EG ferner eine klarstellende Regelung dahingehend, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 61 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; VG Saarland, Urteil vom 21. März 2012 - 5 K 1037/10 -; VG Bayreuth, Urteil vom 21. Mai 2012 - B 3 K 11.30040 -; VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2012 - 14 K 1509/11.A -. 62 b) Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht erfüllt. 63 Zunächst ist nicht festzustellen, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag – dieser als wahr unterstellt – wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals verfolgt wird (vgl. bereits oben 1.). Abgesehen davon kommt im vorliegenden Fall die Gewährung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG jedenfalls aufgrund einer für den Kläger bestehenden inländischen Fluchtalternative nicht in Betracht. Kabul stellt derzeit grundsätzlich eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG dar. 64 Vgl. aus der Rspr. der Kammer bereits Urteil vom 21. Februar 2013 - 5a K 1525/11.A -, juris (Leitsatz). 65 Nach Art. 8 RL 2004/83/EG können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Diese Voraussetzungen sind hier – jedenfalls mit Blick auf Kabul – erfüllt. 66 Eine begründete Furcht vor der geltend gemachten Verfolgung besteht für den Kläger in Kabul nicht. Der Kläger befürchtet als Angehöriger der Hazara – ebenso wie einst sein Vater – Opfer eines Überfalls der Taliban zu werden. Dafür, dass der Kläger in Kabul gezielt Opfer eines Übergriffs seitens der Taliban werden könnte, bestehen indes keine Anhaltspunkte. Zwar kommt es nach der Erkenntnislage der Kammer immer wieder zu Angriffen der Taliban in Kabul, bei denen auch zivile Opfer zu beklagen sind. Diese richten sich jedoch weder gezielt gegen Angehörige der Hazara noch gegen Personen von geringerer Bedeutung („low profile persons“). 67 Vgl. ACCORD , Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, ecoi.net-Themendossier (letzte Aktualisierung 4. März 2013). 68 Auch ansonsten kann von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul – dieser Abschiebeort kann von Deutschland aus auf dem Luftweg erreicht werden (vgl. Auswärtiges Amt , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 29 f.) –dauerhaft aufhält, um der geltend gemachten Bedrohung zu entfliehen. 69 Von einem Schutzsuchenden kann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wenn der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d. h. dort das Existenzminimum gewährt ist. Dabei bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine wirtschaftliche Lebensgrundlage etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. 70 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 B 298.02 - sowie Urteile vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -. 71 Diese Voraussetzungen sind bei einer Rückkehr des Klägers nach Kabul erfüllt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie der Arbeitsmarkt in Kabul nach wie vor als äußerst angespannt zu bewerten sind. Nach den Erkenntnissen, die der Kammer vorliegen, gehört Kabul heute zu den Städten mit dem weltweit stärksten Bevölkerungswachstum. Betrug die Einwohnerzahl 2001 noch rund 1,5 Millionen, wurde sie von der Stadtverwaltung im Juni 2010 auf über 5 Millionen geschätzt. Erwerbsmöglichkeiten sind in Anbetracht dieser Situation im Bereich Kabul nicht nur für Rückkehrer, sondern für einen Großteil der Bevölkerung nur sehr eingeschränkt vorhanden. In Kabul hat sich die Situation am Arbeitsmarkt dabei vor allem durch die steigende Zahl der Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindende, wirtschaftlich bedingte Migration aus anderen Landesteilen bis zuletzt zunehmend verschärft. 72 Vgl. zum Ganzen: Yoshimura , Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff.; UNHCR , Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f.; vgl. ferner amnesty international zur Lage der Binnenvertriebenen, „Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend – Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan“, Bericht vom 23. Februar 2012, zitiert nach ACCORD , Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr. 73 Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Männer wesentlich leichter als für Frauen, das Arbeitsplatzangebot für qualifizierte Personen deutlich besser als für unqualifizierte. Fremdsprachenkenntnisse erhöhen die Aussichten auf einen Arbeitsplatz in Kabul. 74 Vgl. Danish Immigration Service , Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 14, zitiert nach VG Berlin, Urteil vom 10. August 2012 - 33 K 114.12 A -. 75 Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestehen demgegenüber nur geringe Chancen für eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen. Andererseits wird berichtet, gerade in Kabul existiere inzwischen eine rege Bautätigkeit. In Folge dessen gebe es zumindest im Bausektor – wenn auch schlecht bezahlte – Tageslohnarbeit. Das Existenzminimum für eine Person könne durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, die Ernährung für eine Familie wohl kaum. 76 Vgl. Lutze , Gutachten an OVG Rheinland Pfalz vom 8. Juni 2011, S. 3 und 6 ff. 77 Zu beachten bleibt im Übrigen, dass die Familien- und Gemeindestruktur in Afghanistan auch heute noch das wichtigste Netz für Sicherheit und das ökonomische Überleben bildet. 78 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe , Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 21. 79 Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen betrachtet daher eine interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann als zumutbar, wenn Schutz durch die eigene erweiterte Familie, durch die Gemeinschaft oder durch den Stamm des Betroffenen in dem für die Neuansiedlung vorgesehenem Gebiet gewährleistet ist. Alleinstehende Männer und Kernfamilien könnten zwar unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. Dennoch sei insofern stets eine Einzelfallanalyse erforderlich. 80 Vgl. UNHCR -Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011, S. 14 f. der zusammenfassenden Übersetzung. 81 Ausgehend von dieser Erkenntnislage und den Eindrücken, die das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist das Gericht überzeugt, dass es dem Kläger gelingen wird, das Existenzminimum in Kabul zu sichern. Der Kläger ist volljährig, alleinstehend und hat nach seinen Angaben beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Iran nicht nur in der Landwirtschaft, sondern bereits in einer Metallfabrik am Ofen gearbeitet. Er wird insoweit eine realistische Aussicht haben, auch in Kabul zumindest eine Arbeit als Tagelöhner zu finden. Hinzu kommt, dass der Kläger noch Verwandte in Afghanistan hat und damit beim Aufbau einer neuen Lebensgrundlage in Kabul auf deren (finanzielle) Unterstützung hoffen kann. Auch der Onkel mütterlicherseits, der dem Kläger bereits bei der Flucht aus Afghanistan finanziell behilflich war, wird den Kläger mitunter erneut unterstützen können. 82 Schließlich kann von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden, sich dauerhaft in Kabul aufzuhalten, da ihm dort auch keine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Sätze 1 oder 2 AufenthG drohen (vgl. sogleich unten 3. c und 4. b). 83 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 15 RL 2004/83/EG. Die sog. unionsrechtlichen Abschiebungsverbote sind vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfen; der Klageantrag ist entsprechend auszulegen. 84 Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber sonstigen nationalen Abschiebungsverboten grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -. 85 a) Nach § 60 Abs. 2 AufenthG, der die Vorgaben von Art. 15 Buchstabe b RL 2004/83/EG aufnimmt, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Da der Wortlaut dieser Vorschrift dem Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II Seite 685) entspricht, kann zur Auslegung grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und auf die Literatur verwiesen werden. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten nach § 60 Abs. 11 AufenthG ebenfalls die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 RL 2004/83/EG. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. 86 Vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - und vom 7. Dezember 2010 - 10 C 11.09 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 14 A 2708/10.A -. 87 Dies ist hier nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich; jedenfalls ist Kabul auch insofern interne Schutzalternative gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG 88 b) Nach § 60 Abs. 3 AufenthG, der die Vorgaben von Art. 15 Buchstabe a RL 2004/83/EG umsetzt, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Insofern müssen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutzsuchende konkret wegen einer Straftat gesucht wird, derentwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann. Im Übrigen gelten auch hier nach Absatz 11 die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 RL 2004/83/EG. 89 Die Gefahr einer Todesstrafe ist im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. 90 c) Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt ist. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 15 Buchstabe c RL 2004/83/EG. 91 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist dabei unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 (GK) und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 (ZP II) auszulegen. Einerseits liegt danach ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Andererseits liegt ein Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor bei bloßen Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulten oder vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen. 92 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 6. März 2012 - A 11 S 3070/11 - und - A 11 S 3177/11 -. 93 Der innerstaatliche Konflikt muss sich dabei – unabhängig von seiner Erscheinungsform – nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken; es genügt vielmehr, dass bewaffnete Gruppen Kampfhandlungen in einem Teil des Hoheitsgebiets durchführen. Für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. 94 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -. 95 Der Ausländer muss von dem bewaffneten Konflikt „individuell“ bedroht sein. Eine solche individuelle Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Ausländer spezifisch aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt sind, stellen demgegenüber normalerweise keine individuelle Bedrohung dar (vgl. insoweit auch Erwägungsgrund 26 der Qualifikationsrichtlinie). Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall „allgemeiner“ Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchstabe c RL 2004/83/EG, der auch und gerade die Gefahr infolge von „willkürlicher Gewalt“ einbezieht, keine Sperrwirkung entfaltet. Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. 96 Vgl. BVerwG, Urteile 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -. 97 Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Ausländers kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. 98 Vgl. BVerwG, Urteile 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 13 A 2721/10.A - und vom 26. November 2012 - 13 A 2194/12.A -; BayVGH, Urteil vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 -. 99 Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger innerhalb Afghanistans in seine Herkunftsregion oder zu seiner Tante mütterlicherseits nach C1. oder aber nach Kabul zurückkehren wird. 100 Zwar kann für die Herkunftsregion des Klägers – namentlich für die ProvinzX. –nach der Erkenntnislage des Gerichts die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. 101 Vgl. noch für das Jahr 2011: VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2011 - AN 11 K 11.30219 -. 102 Der Kläger ist aber – wird in Bezug auf die Situation in der Provinz X. ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG unterstellt – jedenfalls nicht „individuell“ von dem Konflikt bedroht. Eine Individualisierung ergibt sich vorliegend zunächst nicht aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Klägers. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in seiner Heimatregion der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt wäre. 103 Vgl. bereits BayVGH, Urteil vom 1. Februar 2013 - 13a B 12.30045 -, juris (RdNr. 18), und Beschluss vom 15. April 2013 - 13a ZB 12.30450 -, juris (RdNrn. 3 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012 - 13 A 1101/11.A -, juris (RdNr. 20); s. auch VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 14 K 6157/11.A -, juris (RdNr. 77); VG München, Urteil vom 20. Dezember 2012 - M 15 K 12.30068 -, juris (RdNr. 40). 104 Eine Individualisierung tritt auch nicht ausnahmsweise durch eine außergewöhnliche Situation in der Heimatprovinz des Klägers ein, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Denn in der Provinz X. besteht kein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt. Dies entspricht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bundesweit. 105 Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. September 2012 - W 2 K 11.30384 -, juris (RdNrn. 60 ff.); VG Bayreuth, Urteil vom 1. Oktober 2012 - B 3 K 11.30220 -, juris (RdNr. 38); VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 14 K 6157/11.A -, juris (RdNrn. 60 ff.; Verhältnis der Toten zur Gesamtbevölkerung infolge des Konflikts in der Provinz X. ca. 1 zu 7.063 pro Jahr); s. auch BayVGH, Urteil vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -, juris (RdNrn. 15 ff.: Gefahrendichte von weniger als 0,1%), und Beschlüsse vom 19. November 2012 - 13a ZB 12.30077 -, juris (RdNr. 4), und vom 15. April 2013 - 13a ZB 12.30450 -, juris (RdNr. 4). 106 Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Weder aus dem Jahresbericht 2012 der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), abrufbar unter http://unama.unmissions.org , noch aus den aktuellen Quartalsberichten des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO), 107 vgl. ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012 und ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013, abrufbar unter http://www.ngosafety.org , 108 ergeben sich Hinweise auf eine deutliche Verschärfung der Sicherheitslage oder eine wesentliche Erhöhung der Gefahrendichte für Zivilpersonen in der Provinz X. . Laut ANSO Quartalsbericht Q.1 2013 wird die Sicherheitslage in der Provinz X. vielmehr wieder als „moderately insecure“ eingestuft. 109 Für die Provinz C1. – dem Wohnort der Tante des Klägers und damit weiterer möglicher Rückkehrort des Klägers – ist bereits die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes fraglich. Jedenfalls wird auch in der Provinz C1. das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die dort auftretenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht. 110 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 13 A 1683/12.A -, juris (RdNrn. 5 ff.); VG München, Urteil vom 28. Februar 2013 - M 12 K 12.30357 -, juris (RdNr. 31: für die Zivilbevölkerung ein Risiko von weniger als 0,1%); VG Berlin, Urteil vom 21. März 2013 - 9 K 9.13 A -, juris (RdNrn. 41 ff.); laut ANSO Quartalsbericht Q.1 2013 wird die Sicherheitslage in der Provinz C1. als „deteriorating insecure“ eingestuft. 111 Unabhängig davon schließt auch hier Kabul als interne Schutzalternative gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG einen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus. In Kabul herrscht kein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; jedenfalls ist nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich, dass in Kabul aufgrund der dortigen Situation ein derart außergewöhnlich hoher Gefahrengrad vorherrscht, der dadurch gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zielperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. 112 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - 13 A 2871/12.A - und vom 26. März 2013 - 13 A 332/13.A -, juris (RdNrn. 9 ff) mit weiteren Nachw.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - 8 A 2011/10.A -; BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -. 113 Vielmehr wird die Sicherheitslage in Kabul etwa von der Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) als verhältnismäßig gut eingestuft. Es komme bisweilen zu Anschlägen durch aufständische Gruppen, jedoch gingen die Menschen im Allgemeinen ohne Sicherheitsbedenken ihrem Alltag nach (AREU, Mai 2011, S. 15), 114 zitiert nach ACCORD , Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, ecoi.net-Themendossier (letzte Aktualisierung 4. März 2013); s. dort auch die Übersicht über die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Kabul seit Januar 2011. 115 Auch das Auswärtige Amt stellt in seinem letzten Lagebericht fest, dass die Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung in Kabul ungeachtet mehrerer spektakulärer Anschläge, die sich jedoch im Wesentlichen gegen „prominente Ziele“ wie den Präsidentenpalast, militärische Einrichtungen oder Botschaften gerichtet haben, insgesamt stabil und ruhiger als noch vor zwei Jahren sei. 116 Vgl. Auswärtiges Amt , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 12; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2013 - 13 A 2382/12.A - und vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 -. 117 Zwar kam es zuletzt im Jahr 2012 vereinzelt in überwiegend stabilen Räumen u. a. in Kabul zu einer vorübergehenden Zuspitzung der Sicherheitslage. Den afghanischen Sicherheitskräften ist es allerdings überwiegend gelungen, die Sicherheit wiederherzustellen. 118 Vgl. Bundesregierung Deutschland , Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages, November 2012, S. 13. 119 Ferner wird berichtet, dass – abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt – der Fokus der Taliban auf Angriffen liege, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugten daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe („high-profile attacks“), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Die Taliban scheinen indes nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzen. 120 Vgl. ACCORD , Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, ecoi.net-Themendossier (letzte Aktualisierung 4. März 2013). 121 Aktuelle Erkenntnisse, die zu einer anderen Bewertung der Sicherheitslage führen, liegen dem Gericht nicht vor. 122 4. Der Kläger kann sich auch nicht auf die sog. nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen. 123 a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich seine Abschiebung in Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als unzulässig erweist. Ausschließlich zu prüfen sind auch in diesem Rahmen nur etwaige zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot aus Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wirkt demgegenüber – jedenfalls soweit es um das Zusammenleben im Bundesgebiet geht – grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet demgemäß regelmäßig allenfalls ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt – für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist (§ 60a Abs. 2 AufenthG). 124 Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 3012 - A 2 S 1995/12 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -. 125 Ausgehend davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Insbesondere ist aufgrund der Auskunftslage nicht festzustellen, dass für Afghanistan aktuell ein Abschiebungsverbot wegen schlechter humanitärer Bedingungen im Abschiebezielstaat aus Art. 3 EMRK besteht. 126 Vgl. jüngst BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -. 127 b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden auch dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 128 Derartige individuelle Gefahren – vor allem gezielte Übergriffe durch Taliban – drohen dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Jedenfalls in Kabul ist der Kläger vor den geltend gemachten Bedrohung nach Überzeugung des Gerichts verfolgungssicher (vgl. bereits oben 2. b). 129 Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. 130 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451. 131 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. 132 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -. 133 Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. 134 Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -. 135 Ausgehend hiervon geht die Kammer auf der Grundlage der Erkenntnisquellen, die ihr zur Verfügung stehen, davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. 136 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -; OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A - und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; dem hat sich zuletzt auch der VGH Baden-Württemberg unter Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - und 9. Juni 2009 - A 11 S 477/09 - (beide aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 16.10 - und - 10 C 14.10 -) angeschlossen, vgl. Urteile vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 - sowie vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 - und - A 11 S 3392/11 -; vgl. jüngst auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris (RdNr. 39). 137 Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Ein Zugang zu sauberem Wasser und bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 – etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt – durchaus verbessert. 138 Vgl. etwa Yoshimura , Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani , Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. 139 Mit Ausnahme einer Mitteilung von amnesty international aus Januar 2013, wonach im Winter in den Lagern für Binnenvertriebene in den Provinzen Kabul und I. insgesamt 17 Personen, davon 11 Kinder, aufgrund der Kälte gestorben seien, 140 vgl. Bericht vom 21. Januar 2013: Afghanistan: 17 winter deaths highlight government protection failure, abrufbar unter www.asyl.net , 141 liegen der Kammer keine Erkenntnisquellen vor, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul dokumentieren. 142 Ebenso UNHCR , Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. 143 Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, 144 „Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend – Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan“, zit. nach ACCORD , Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, 145 enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. 146 Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108 -. 147 Bei alledem ist und bleibt das ökonomische Überleben in Afghanistan auch und gerade von der familiären Unterstützung abhängig (vgl. bereits oben 2. b). Die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wird daher auch davon mitbestimmt, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Überleben sichern. 148 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 -; ebenso VG Würzburg, Urteil vom 26. September 2012 - W 2 K 11.30396 -. 149 Unter Berücksichtigung all dessen geht die Kammer in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte daher davon aus, dass sich zwar eine extreme Gefahrenlage in Kabul für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben kann. 150 Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). 151 Vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ist in Kabul – mitunter auch ohne familiären Rückhalt – indes die Möglichkeit gegeben, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. 152 Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 - und - 13a B 11.30465 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -. 153 Ausgehend davon kann im vorliegenden Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt werden. Denn für den Kläger ist bei einer Rückkehr nach Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine derart extreme Gefahrenlage zu erwarten, dass er dem baldigen Tod oder schwersten gesundheitlichen Verletzungen ausgeliefert wäre. 154 Der Kläger wird die für das Überleben erforderlichen Einkünfte erwirtschaften können. Er ist alleinstehend, erwachsen, gesund und hat bereits in der Landwirtschaft und in einer Metallfabrik gearbeitet. Auch hält sich der Kläger noch nicht übermäßig lange – d. h. noch nicht mehr als 10 Jahre – im Ausland auf, so dass seine Reintegrationschancen noch recht gut sein dürften. 155 Vgl. Lutze , Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG vom 8. Juni 2011, S. 10. 156 Auch ist ihm zuzumuten, Kontakt zu seiner noch in Afghanistan wohnhaften Tante mütterlicherseits oder zu seinem im Iran wohnhaften Onkel mütterlicherseits aufzunehmen und dort gegebenenfalls um finanzielle Unterstützung für die Anfangsphase in Kabul zu bitten. Unabhängig davon geht das Gericht aufgrund der Auskunftslage davon aus, dass der Kläger in der ersten Zeit Unterstützung innerhalb seiner ethnischen Gruppe in Kabul finden wird, die ihm auch über die fehlenden Ortskenntnisse hinweghelfen wird. Nach Angaben von IOM (International Organisation for Migration) soll es jungen Männern in der Regel gelingen, in Kabul ihre eigene ethnische Gruppe ausfindig zu machen, die die Neuankömmlinge meist integriert und ihnen Schutz gibt. 157 Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. März 2013 - 9 K 54.13 A -, juris (RdNr. 68) mit Hinweis auf Danish Immigration Service , Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 10. 158 Zumindest bei einer freiwilligen Rückkehr erhält der Kläger zudem eine finanzielle Unterstützung durch die Internationale Organisation für Migration. 159 Vgl. UNHCR , Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG vom 11. November 2011, S. 12. 160 Der Kläger gehört im Übrigen weder als Schiit noch als Angehöriger der Hazara zu einer Gruppe, die in Kabul einer etwaigen zusätzlichen Diskriminierung ausgesetzt wäre, die ein Überleben unmöglich machen würde. Dass der Kläger in Kabul – wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals behauptet hat – nicht Fuß fassen könne, vermag das Gericht daher nicht festzustellen. Die Erkenntnisse zu den Arbeitsmöglichkeiten gerade von Hazara in Kabul ergeben, dass diese Volksgruppe, die in Kabul eine große Gruppe darstellt, 161 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 13 A 1411/12.A -, juris (RdNr. 29) mit Hinweis auf http://de.wikipedia.org/wiki/Kabul (danach beträgt der Bevölkerungsanteil der Hazara in Kabul etwa 25%), 162 manche Handelsketten der Basar-Kultur dominiert. Bei entsprechender Zugehörigkeit zu den diesbezüglichen Familien- und Stammesstrukturen kann hier ein Einkommen erwirtschaftet werden, wobei zum Teil ein finanzieller Input geleistet werden muss. Ansonsten sind laut der afghanischen Menschenrechtsorganisation CSHRO auch und gerade viele Hazara in Kabul zumindest als niedrig bezahlte Tagelöhner, beispielsweise Schneeräumer im Winter, oder auf dem Bau tätig. 163 Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. März 2013 - 9 K 54.13 A -, juris (RdNr. 68) mit weiteren Nachw. 164 5. Auch bezüglich der Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) bestehen nach alledem keine Bedenken (§§ 34, 38 AsylVfG). 165 III. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 166 IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).