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Beschluss

7 L 611/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0606.7L611.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt 1 G r ü n d e: 2 Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2536/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2013 wiederherzustellen, 4 ist unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am Sonntag, dem 17. Februar 2013 gegen 11.00 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 22. April 2013 festgestellte THC-Wert von 7,1 ng/ml übersteigt den zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 6 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 7 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, 8 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07. 9 Der Frage, ob und inwieweit der Antragsteller am Freitag, dem 15. Februar 2013, Cannabis-Rauch bloß ausgesetzt war, - eine dahingehende nicht weiter präzisierte Vermutung ist jedenfalls seiner Aussage gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten zu entnehmen, in der es heißt: „Ich habe am Freitag wohl dabeigesessen, jedoch nicht geraucht“ -, muss die Kammer nicht nachgehen. Etwaiger passiver Konsum am Freitag kann jedenfalls nicht zu den Nachweiswerten am Sonntag, dem 17. Februar 2013 geführt haben. 10 Die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 11.30 Uhr entnommenen Blutprobe weist darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann. 11 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f. 12 Das wird auch durch die von der Polizei und dem die Blutprobe entnehmendem Arzt festgehaltenen drogentypischen Ausfallerscheinungen bestätigt (z.B. Augen/Pupillen/Schwitzen/“benommen“ etc.). 13 Zudem geht die Kammer auch davon aus, dass der Antragsteller gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ Cannabis konsumiert. 14 Die in Klage- und Antragsverfahren geäußerte Ansicht des Antragstellers, in seinem Falle sei kein (bewusster) Konsum belegt, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Die Behauptung eines Erstkonsums wie auch des unbewussten Konsums kann rechtlich allenfalls dann relevant sein, wenn ein solcher konkret Erstkonsum oder die genauen Umstände einer unbewussten Aufnahme von Drogen substantiiert und glaubhaft dargelegt sind. Daran fehlt es h i er gänzlich, denn der Antragsteller hat nach dem Polizeibericht – mit Ausnahme der zitierten Angabe zu Drogenkonsum in seiner Nähe - und auch in den gerichtlichen Verfahren sonst keine Angaben zu seinem Cannabis-Konsum gemacht und ist damit seiner Mitwirkungsobliegenheit in einer solchen, von ihm behaupteten Ausnahmesituation nicht nachgekommen. Deshalb ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. 15 So: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 - und vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 - (nrwe.de) und z.B. vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, juris zum unbewussten Konsum. 16 Es spricht im übrigen eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Cannabis unerfahren ist, sich nur wenige Stunden nach dem Konsum dem hohem Risiko einer Fahrt unter Einfluss dieser Droge aussetzt. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 ‑ 16 B 868/08 ‑ m.w.N. 18 Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.