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Urteil

13 K 1135/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0718.13K1135.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 94 % und die Beklagte zu 6 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem dreigeschossigen Haus bebauten Grundstücks G. -F. -Straße 14 (Gemarkung V. , Flur 32, Flurstück 745). Das Grundstück grenzt mit seiner östlichen Grundstücksgrenze an die G. -F. -Straße, mit der nordwestlichen Grundstücksseite an den im Einmündungsbereich von G. -F. -Straße, I.----straße , L.---straße und W.-------straße liegenden Kreisverkehr und mit seiner westlichen Grundstückseite an die L.---straße an. Die G. -F. -Straße verläuft von Nordwesten nach Südosten. Im südlichen Bereich der G. -F. -Straße knickt die Straße ca. 27 m südlich der einmündenden M.------straße Richtung Osten ab. Die Straße verläuft sodann unter der postalischen Bezeichnung I1. Straße 100 m in östlicher Richtung. Sodann knickt sie nach Norden ab und mündet nach 120 m in einen weiteren Kreisverkehr. 3 Der nördlich des klägerischen Grundstückes gelegene Kreisverkehr ist von der Beklagten im Rahmen der Großbaumaßnahme „Umgestaltung nördliche Innenstadt“ in den Jahren 2002 bis 2004 errichtet worden. Gleichzeitig ist die W.-------straße als eine Verbindungsstraße zwischen G. -F. -Straße und I1. Straße neu 4 errichtet worden. Dabei ist die G. -F. -Straße südlich des Kreisverkehrs dergestalt verlegt worden, dass sie über eine Länge von ca. 25 m in östlicher Richtung verläuft und sodann von der weiter in östlicher Richtung verlaufenden neuen Stichstraße W.-------straße nach Süden abzweigt. Nach weiteren ca. 21 m schließt die Straße an den bisherigen Straßenkörper der G. -F. -Straße an. Das Grundstück des Klägers liegt in dem Bereich des bereits im Zeitraum 2002 bis 2004 hergestellten 21 m langen Teils der G. -F. -Straße. 5 Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung beschloss am 30. Mai 2007 die Ausbauplanung zur Umgestaltung der oberen G. -F. - Straße entsprechend der in der Beschlussvorlage als Planskizze u. a. enthaltenen Variante 4 (Beiakte Heft 2 Blatt 12 R). Nach dieser Planskizze sollte das südliche Ausbauende des westlichen Gehweges ca. 27 m und des östlichen Gehweges ca. 20 m südlich der einmündenden M.------straße sein. Die Planskizze sah weiterhin den Ausbau der Gehwege im Einmündungsbereich der M.------straße in einer Länge von ca. 22 m vor. Im Nordwesten sollte sich der Ausbau bis zum Anschluss an den bereits neu hergestellten Teil der G. -F. -Straße erstrecken. Die Beschlussvorlage beinhaltete weiterhin unter der Überschrift „Sachverhalt“ folgende Ausführungen: 6 „Die Anlieger werden bei den Kosten für die bauliche Herstellung der Gehwege und der öffentlichen Stellplätze zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen. Die Kosten für Arbeiten an der Fahrbahn, für Arbeiten an den Nebenanlagen über die notwendige Gehwegbreite hinaus und für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung werden nicht veranlagt“. 7 Die Beklagte machte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2008 ein Angebot zur Ablösung des künftigen Straßenbaubeitrages durch Zahlung eines Betrages von 5.430,00 €, das der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten ablehnte. 8 Die durch die Fa. T. durchgeführten Asphaltarbeiten nahm die Beklagte am 2. Juni 2008 und die Tiefbauarbeiten der Fa. D. Straßenbau GmbH& Co KG am 9. Juli 2008 ab. Der tatsächlich durchgeführte Ausbau wich vom beschlossenen Ausbau wie folgt ab: Es fielen aufgrund einer für ein zwischenzeitlich errichtetes Mehrfamilienhaus erforderlichen Zufahrt ca. 3 Parkplätze nördlich des Grundstückes G. -F. -Straße 10 auf westlicher Straßenseite weg. Zur Kompensation der 9 weggefallenen Parkplätze wurden nördlich hiervon die Baumeinfassungen modifiziert. Ferner wurde die Einfädelung für den Radverkehr am nördlichen Ausbauende modifiziert und zwei geplante Pflanzbeete nicht errichtet (Gerichtsakte Blatt 133-135). 10 Der Rat der Kreisstadt V. beschloss am 25. Februar 2010 die 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Kreisstadt V. für die Ausschüsse, Beiräte und den Bürgermeister der Stadt V. vom 30.10.2009 (ZO), mit der u. a. die in § 16 geregelten Aufgaben des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung (ASBV) neu formuliert wurden. 11 Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Grundstück G. -F. -Straße 14 einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 4.983,75 € fest. Dabei legte sie eine Grundstücksfläche von 915 m² mit dem Vervielfältiger 1,4 für dreigeschossige Bebauung auf der Grundlage einer Gesamtverteilungsfläche von 16.500,1 m² zugrunde. Als Anteil der Beitragspflichtigen wurden nach Einstufung des ausgebauten Abschnitts der G. -F. -Straße als Haupterschließungsstraße für die Straßenentwässerung 30 % von 25.283,63 €, (= 7.585,09 €), für die unselbständigen Grünanlagen 40 % von 11.589,45 € (= 4.635,78 €) und für die Gehwege und Stellplätze 50 % von 103.946,15 € (= 51.973,08 €), insgesamt 64.193,95 € als umlagefähiger Aufwand in Ansatz gebracht. Der Beitragssatz betrug 3,89051885 € je m² Verteilungsfläche. 12 Der Kläger hat am 10. März 2011 Klage erhoben. 13 Nach Klageerhebung beschloss der ASBV am 21. September 2011 u. a. erneut die Ausbauplanung der oberen G. -F. -Straße. In der Beschlussvorlage wurde ausgeführt, dass im Zuge eines strittigen Verfahrens das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht ausreichend eindeutige Bestimmungen in der damaligen Zuständigkeitsordnung des Rates der Kreisstadt V. in Bezug auf die Zuständigkeit des ASBV für den Beschluss von Ausbauplanungen bemängelt habe. Aus diesem Grunde seien die Zuständigkeitsbestimmungen des ASBV nach § 16 ZO überarbeitet und am 25. Februar 2010 vom Rat der Kreisstadt V. beschlossen worden. Hinsichtlich noch nicht bestandskräftig schlussabgerechneter beitragsfähiger Ausbaumaßnahmen nach § 8 KAG NRW sollte wegen der möglicherweise nicht eindeutigen Zuständigkeitsordnung durch erneute Beschlussfassung Rechtsunsicherheiten vorgebeugt werden. Gleichzeitig würden die in der jeweiligen Örtlichkeit vorgenommenen geringfügigen Abweichungen von den beschlossenen Ausbauplanungen in die neu zu beschließenden Ausbaupläne eingearbeitet. 14 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Sein Grundstück sei durch die ausgebaute G. -F. -Straße nicht erschlossen. Er sei daher von der streitigen Ausbaumaßnahme nicht betroffen. Der das Grundstück erschließende Teil der G. -F. -Straße sei im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits ausgebaut gewesen und zwar im Rahmen der Anlage des Kreisverkehrs und des Durchstichs. Der Aufwand sei in diesen Umbau bereits miteinbezogen worden. Er habe für den Ausbau des Kreisverkehrs auch eigene Grundstücksfläche zur Verfügung gestellt. Die Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung für den Beschluss über die Ausbauplanung werde angezweifelt. Auch nach Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 30. Oktober 2009 sei der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung für eine KAG-Ausbaumaßnahme nicht zuständig. Im Übrigen sei eine Heilung der bereits im Juli 2008 abgeschlossenen Ausbaumaßnahme nicht mehr möglich. Die Bezeichnung „Variante 4“ im Beschluss sei zu unbestimmt und unklar und damit nicht geeignet, eine Ausbaumaßnahme darzustellen und zu rechtfertigen. Es seien nicht abrechenbare Kosten berücksichtigt worden. Durch den Beschluss sei nämlich festgelegt worden, dass Kosten für Arbeiten an der Fahrbahn, an den Nebenanlagen über die notwendige Gehwegbreite hinaus und für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung nicht veranlagt werden sollten. Es sei weiterhin zu prüfen, ob Aufwand für den Ausbau des vor seinem Grundstück befindlichen Abschnitts in die Beitragsberechnung unzulässiger Weise eingeflossen sei. Am südlichen Ende des Ausbauabschnitts sei über die beschlossene Grenze ausgebaut worden. Offensichtlich seien auch diese Kosten unzulässig berücksichtigt worden. Aufgrund dieses tatsächlich weiteren Ausbaus müssten auch die an der M. - und der I1. Straße liegenden Grundstücke bei der Beitragsermittlung berücksichtigt werden. Die durch die Beauftragung des Ingenieurbüros L1. entstandenen Kosten i.H.v. 6.000 € seien nicht ansatzfähig, da die Beklagte die Kosten auch mit eigenem Fachpersonal hätte ermitteln können. Die Abrechnung der Fa. Ingenieurgesellschaft T1. mbH sei hinsichtlich der zulässigen Leistungen nach Zeithonorar und des Aufschlages von 4 % für Nebenkosten i.H.v. 682,33 € überhöht. Bei den berücksichtigten Angleichungsarbeiten handele es sich um nicht zu berücksichtigende Schadensersatzleistungen, da für die Kostentragung das Bauunternehmen verantwortlich sei. Die angesetzten Kosten für Begleitgrün seien nicht nachvollziehbar und deren Anlegung sei auch nicht im Beschluss geregelt. Neue Bäume seien nicht gepflanzt worden. Abrechnungen seien 15 zum Teil nicht nachvollziehbar, da keine Planungsunterlagen vorlägen. Die zutreffende Berechnung der prozentualen Anteile und der Faktoren werde bestritten. Es fehlten Aufmaßpläne. Die Kosten für Sicherheitskoordinatorin W1. laut Rechnung vom 30. November 2007 beträfen offensichtlich Leistungen im November und Dezember 2007. Die Kosten für die Fa. Q. Ingenieurgesellschaft laut Rechnung vom 2.07.2007 i.H.v. 1.189,05 € beträfen keine Baugrunduntersuchung sondern vielmehr eine Bindemittelbestimmung der alten Fahrbahn. Die Rechnung der Baufirma D. vom 1. August 2008 sei nicht nachvollziehbar. Sie enthalte auch Kosten für die Beleuchtung (z. B. Verlegekosten). Letztlich werde sein Grundstück dreifach erschlossen, so dass daher ein Billigkeitserlass ergehen müsse. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2011 aufzuheben. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie macht im Wesentlichen geltend: Es sei zwar richtig, dass das Grundstück des Klägers an dem zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen der Großbaumaßnahme „Umgestaltung nördliche Innenstadt“ ausgebauten oberen Teil der G. -F. -Straße liege. Gleichwohl gehöre dieser Teil zu der abzurechnenden Anlage. Die Anlage „G. -F. -Straße“ sei inklusive des früher ausgebauten Teils zu verstehen. Kosten für den Ausbau des früher hergestellten Teilbereichs seien bei der Ermittlung der Beiträge nicht einbezogen worden. Das Abrechnungsgebiet sei korrekt ermittelt worden. Beitragsfähige Arbeiten an M. - und L.---straße seien nicht angefallen und nicht mit in die Abrechnung der G. -F. -Straße einbezogen worden. Für solchen Aufwand hätten eigenständige Anlagen gebildet werden müssen und damit auch gänzlich andere Abrechnungsgebiete. Verschiedene Baumaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzeptes könnten zeitlich versetzt durchgeführt werden, ohne dass dies belege, dass die Ausbauabschnitte nicht miteinander zu tun hätten. In der Abrechnung seien keine unzulässigen Positionen enthalten. So seien die als „Pflanzbeetkosten“ bezeichneten Aufwandsteile in Höhe von 6.329,49 € nicht 21 von den Ausnahmen des Beschlusses des Ausschusses erfasst gewesen. Die angesetzten Straßenbaukosten beträfen nicht die Fahrbahn, sondern Gehwege und Stellplätze sowie die Straßenentwässerung. Die Kosten für die Beauftragung des Ingenieurbüros L1. seien unstreitig beitragsfähig. Ebenfalls seien die für Anpassungsarbeiten angesetzten Kosten beitragsfähig. Der Ausbau der G. -F. -Straße sei durch ihre starke Verschlissenheit notwendig gewesen. Eine Vergünstigung von mehrfach erschlossenen Grundstücken komme nicht in Betracht, da diese in der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt V. nicht enthalten sei. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 24 Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter durch die Kammer mit Beschluss vom 10. Juni 2013 ist gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dieser zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen. 25 Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Rechtstreit nach erfolgter teilweiser Ermäßigung des festgesetzten Straßenausbaubeitrages durch die Beklagte übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. 26 Im Übrigen ist die Klage, soweit sie noch aufrechterhalten worden ist, als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2011 ist, soweit er nach teilweiser Aufhebung des Straßenbaubeitrages noch im Streit ist, rechtsmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Rechtsgrundlage für den Erlass der Beitragsbescheide ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt V. vom 28. Juni 2006 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -). 28 Nach § 8 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 1 der Beitragssatzung können zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge erhoben werden. 29 Die Satzung legt damit den weiten, straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriff zugrunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich dann im Einzelfall aus dem Bauprogramm. 30 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Aufl. 2010, Rn. 37 f. 31 Das mit Beschluss vom 30. Mai 2007 vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung beschlossene Ausbauprogramm war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu unbestimmt. So bezieht es sich zum einen auf die den Ausschussmitgliedern mit der Beschlussvorlage vorgelegte Ausbauplanzeichnung; zum anderen ist der Umfang des Ausbaus den schriftlichen Darlegungen in der Beschlussvorlage zu entnehmen. Das Bauprogramm sah danach den Ausbau der Fahrbahn, öffentlicher Stellplätze, der Gehwege und der Straßenbeleuchtungsanlage der G. -F. -Straße in einem Bereich von der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes G. -F. -Straße 12 bis ca. 27 südlich der Einmündung der M.------straße vor. Ferner war danach der Ausbau der Gehwege im Einmündungsbereich der M.-------straße vorgesehen. 32 Das Bauproramm ist auch mit Beschluss vom 30. Mai 2007 durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung (ASBV) als dem nach § 15 Nr. 12 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Kreisstadt V. für die Ausschüsse, Beiräte und den Bürgermeister der Stadt V. vom 12. November 2004 in der Fassung der Änderung vom 15. Dezember 2005 - ZuO - (= § 16 Nr. 12 der aktuellen ZuO vom 30. Oktober 2009 in der Fassung der 1. Änderung vom 26. Februar 2010) zuständigen Ausschuss festgelegt worden. Nach § 15 Nr. 12 ZuO obliegen diesem Ausschuss als „bautechnische Angelegenheiten“....„Straßen- und Tiefbaumaßnahmen einschließlich Fuß- und Radwegebau“. Nach dieser eindeutigen und unmissverständlichen Regelung bestehen an der Zuständigkeit des ASBV für die Festlegung des Bauprogrammes im Rahmen einer geplanten Ausbaumaßnahme nach KAG NRW keine Bedenken. Die von der 9. Kammer des erkennenden Gerichts geäußerten Zweifel an der Zuständigkeit des Ausschusses für bauplanersetzende Beschlüsse über die Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 125 Abs. 2 BauGB beruhen allein auf den gesetzlichen Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts. Daher bedurfte es - soweit es die Zuständigkeit betraf - nicht der erneuten Beschlussfassung durch den ASBV am 21. September 2011. 33 Im Übrigen hätte der ASBV jedoch für den Fall, dass die frühere Zuständigkeitsordnung tatsächlich nicht die Zuständigkeit des Ausschusses begründet hätte, den tatsächlichen Ausbau in der durchgeführten Form als nunmehr zuständiger Ausschuss durch diesen Beschluss (nachträglich) festgelegt, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entstanden wäre. 34 Dies gilt insbesondere auch für den vom zunächst geplanten Ausbau abweichenden tatsächlichen Ausbau der G. -F. -Straße. Soweit das zunächst festgelegte Bauprogramm entsprechend der „Variante 4“ im Bereich der unselbständigen Grünanlagen und der Parkbuchten geändert worden ist, und damit das zunächst beschlossene Bauprogramm nicht vollständig ausgeführt worden sein dürfte, hat der ASBV damit auch das geänderte Bauprogramm beschlossen. Dies war noch möglich, da vor Erfüllung des Bauprogramms Änderungen hieran noch möglich sind. 35 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4157/96 - und Beschluss vom 28. November 1994 - 15 B 2505/94 -. 36 Dieser Beschluss bedurfte auch nicht der inhaltlichen Rückwirkung. Anders als bei dem Satzungserfordernis, bei dem die satzungsrechtliche Regelung in dem Zeitpunkt in Kraft getreten sein muss, in dem das letzte Merkmal des Beitragstatbestandes verwirklicht ist, 37 vgl.OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 1982 - 2 A 2326/81 -, Kommunale Steuerzeitschift (KStZ) 1982, S. 239 f., vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1996, S. 62 und vom 29. September 1995 - 15 A 2651/92 -, 38 was bei Fehlen einer Satzungsgrundlage auch durch „Nachschieben“ einer wirksamen Satzung mit sich beimessender Rückwirkung zulässig ist, 39 vgl. Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 250 mit Hinweisen zur Rechtsprechung, 40 ist der Beitragstatbestand bei nicht vollständiger Ausführung des (alten) Bauprogramms noch nicht verwirklicht. Die sachliche Beitragspflicht entsteht somit erst mit dem das noch nicht erfüllte Bauprogramm ändernden Beschluss des für die Bestimmung des Bauprogramms zuständigen Organs der Gemeinde. Dies ist hier durch den Beschluss des ASBV vom 21. September 2011 geschehen. Die sachliche Beitragspflicht ist damit jedenfalls im Laufe des Klageverfahrens entstanden, worauf der Prozessbevollmächtigte auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. 41 Hinsichtlich des beschlossenen Bauprogramms ist aber weiter zu beachten, dass die Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die Abgrenzung der Anlage gewissen rechtlichen Schranken unterliegt. Die Gemeinde muss berücksichtigen, dass die Abrechnung des Abschnitts einer Anlage nach § 8 Abs. 5 KAG NRW nur möglich ist, wenn der Abschnitt selbständig in Anspruch genommen werden kann. Was für den Abschnitt einer Anlage gilt, muss auch für die Anlage selbst gelten: Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme kann nur ein solcher Teil des Straßennetzes der Gemeinde sein, der selbständig in Anspruch genommen werden kann. Die selbständige Inanspruchnahme muss im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Vorteilengesehen werden, die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Nur der Teil des Straßennetzes, dessen Benutzung für sich allein einem bestimmten Kreis von Grundstückseigentümern wirtschaftliche Vorteile bietet, kann Gegenstand einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme und damit (im Bereich des Straßennetzes) Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sein. Da der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet wird, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 42 Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 38 m. Nachweisen zur Rechtsprechung des OVG NRW. 43 Das kann dazu führen, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 15 B 1196/94 - und vom 15. November 2005 - 15 A 95/05 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 35. 45 Das Ende der Ausbaustrecke ist danach kein taugliches Begrenzungsmerkmal. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 - NWVBl. 2009, S. 269 f.; Beschluss vom 10. April 2008 - 15 A 355/08 - S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; 47 Unter Beachtung dieser Rechtslage geht die abzurechnende Anlage im nördlichen Bereich über den durch Beschluss festgelegten auszubauenden Bereich hinaus und erstreckt sich auch auf den zu einem früheren Zeitpunkt neu ausgebauten und ca. 21 m langen Straßenabschnitt bis zur Kreuzung W.-------straße . Dem Abschnitt von W.-------straße bis M.------straße - einschließlich des früher ausgebauten Bereichs -kommt erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zu, da die G. -F. -Straße ohne Unterbrechung durch einmündende Straßen von der W.-------straße bis zur M.------straße verläuft und auch keine anderen die Erschließungsfunktion des Abschnitts beschränkenden äußeren Umstände vorliegen. 48 Unerheblich ist insoweit, ob es sich bei der bereits in den Jahren 2002 bis 2004 durchgeführten Verlegung der Fahrbahn in einer Länge von ca. 21 m und Ausbaus der Gehwege auf Höhe des klägerischen Grundstücks um eine selbständig abrechenbare, beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme im Sinne des § 8 KAG NRW oder im Hinblick auf die geringe Ausdehnung des ausgebauten Teils nur um eine nicht abrechenbare Instandsetzungsmaßnahme gehandelt haben sollte. Zwar spricht für eine reine Instandsetzungsmaßnahme die geringe Länge des ausgebauten Abschnitts von ca. 21 m im Verhältnis zur Gesamtlänge des Abschnitts von ca. 173 m. Hiervon scheint auch die Beklagte ausgegangen zu sein, da sie die frühere Baumaßnahme nicht zum Anlass genommen hat, die Anlieger der Grundstücke zwischen W.-------straße zu einem Straßenausbaubeitrag heranzuziehen. Aber auch wenn es sich bei der aufgrund eines eigenständigen Bauprogramms durchgeführten früheren Ausbaumaßnahme um eine beitragsrelevante Maßnahme gehandelt haben sollte, würde dies die rechtliche Beurteilung der richtigen Begrenzung der Anlage im Hinblick auf die streitige Baumaßnahme nicht ändern. In diesem Fall hätten nämlich (damals) sämtliche durch die zwischen W.-------straße und M.------straße verlaufenden G. -F. -Straße erschlossenen Grundstücke bei der Ermittlung der Gesamtverteilungsfläche berücksichtigt werden müssen. Nichts anderes gilt nunmehr für den streitigen Ausbau des südlich des klägerischen Grundstücks gelegen Abschnitts bis zur M.------straße . 49 Die beitragsrechtlich relevante Anlage weicht aber auch an ihrem südlichen Ende vom Bauprogramm ab, das einen Ausbau der Gehwege in einer Länge von ca. 20 bzw. 27 m südlich der Einmündung M.------straße vorsah. Die Anlage endet hier an der südlichen Straßenbegrenzungslinie der einmündenden M.------straße . Soweit aufgrund der die Variante 4 darstellenden Planskizze der Ausbau in einer Länge von maximal ca. 27 m über die Straßeneinmündung der M.------straße hinausgeht, führt dieser Ausbau nicht zu einer Ausweitung der beitragsrechtlich relevanten Anlage. In Betracht käme dies nur dann, wenn es sich hierbei - wie bereits oben ausgeführt -dem Umfang nach unter Berücksichtigung der Länge des sich anschließenden selbständig nutzbaren Abschnitts nicht (nur) um eine Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahme handeln würde. Dies ist nicht der Fall, da sich der Ausbau von maximal 27 m Länge im Verhältnis zur Gesamtlänge des sich anschließenden selbständig nutzbaren Straßenabschnitts von 220 m nur als Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahme darstellt. 50 Soweit der Kläger hierzu die Auffassung vertritt, die Anlage verlaufe bis zur Höhe des Grundstückes G. -F. -Straße 2, verkennt er, dass es für die zulässige Anlagenbildung weder auf die postalische Bezeichnung eines Straßenabschnitts noch auf eine Richtungsänderung der Straße ankommt, sondern dass dem ausgebauten Straßenteil - wie bereits oben ausgeführt - erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss. 51 Für den in die M.------straße reichenden Ausbau des Einmündungsbereich gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Insoweit sei aber darauf hingewiesen, dass es sich jedenfalls im unmittelbaren Einmündungsbereich der M.------straße auch noch um beitragsrechtlich zu berücksichtigende Anpassungsarbeiten handeln dürfte. Die Beklagte hat jedoch zugunsten der Anlieger diesen Aufwand vollständig unberücksichtigt gelassen. 52 Der durchgeführte Ausbau der Gehwege stellt eine beitragsfähige Herstellung in Form einer Erneuerung i. S. d. § 8 KAG NRW und § 1 SBS dar. Wird eine Anlage nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, handelt es sich um eine sog. nachmalige Herstellung, also Erneuerung; die abgenutzte Anlage wird durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt. Die Beitragserhebung setzt allerdings voraus, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist. 53 Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 46 m.w.N. 54 Für die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der Funktion der Straße ab. Sie beträgt jedenfalls mindestens 25 Jahre. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004- 15 A 2556/04 - und Urteil vom 20. August 2002- 15 A 583/01 -, in: NWVBl. 2003, S. 58 f. 56 Diese Nutzungsdauer ist für die im Jahre 1952 letztmalig ausgebaute G. -F. -Straße in dem hier maßgeblichen Abschnitt im Jahre 2007 abgelaufen gewesen. Die Fahrbahn war, wie von dem Kläger nicht bestritten worden ist, auch verschlissen. Dies wird des Weiteren durch die den Altzustand wiedergebenden Lichtbilder in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten bestätigt (Beiakte Heft 2 Blätter 38-49 der Gerichtsakte). 57 Steht die Erneuerungsbedürftigkeit fest, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen vornimmt. Dass die Beklagte sich ermessensfehlerhaft für eine grundlegende Erneuerung entschieden haben könnte, ist nicht ersichtlich. 58 Die erstmalige Herstellung der Parkstreifen ist eine Verbesserung der (ganzen) Anlage i. S. d. § 8 KAG NRW i. V. m. § 1 SBS. Vor dem Ausbau parkten die Fahrzeuge, wie die vorhandenen Lichtbilder zeigen, auf der östlichen Straßenseite ungeordnet im Bereich der Gehwege zwischen den vorhandenen Bäumen, auf der westlichen Straßenseite im nördlichen Abschnitt in markierten Parkbuchten in Queraufstellung und im mittleren und südlichen Abschnitt ebenfalls ungeordnet im Bereich der Gehwege. Soweit die Parkstreifen mit dem Ausbau erstmalig angelegt wurden, stellt dies eine Verbesserung dar, weil die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht. 59 OVG NRW, Beschluss 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -. 60 Soweit Parkbuchten bereits vorhanden waren, spricht aufgrund des Alters des Straßenkörpers von über 50 Jahren alles dafür, dass die Parkbuchten verschlissen und damit erneuerungsbedürftig waren. 61 Der auf die Straßenrinnen- und einläufe beschränkte Ausbau der Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung stellt eine Verbesserung dar. Eine funktionstüchtigeStraßenrinne war, so ist den in der Ausbauakte enthaltenen Lichtbildern zu entnehmen, vor dem Ausbau nicht vorhanden. Vielmehr grenzte die Fahrbahn unmittelbar an die mit nur geringem Niveauunterschied zur Fahrbahn vorhandenen Bordsteine an. Die erstmalige Anlegung der Straßenrinne stellt eine Verbesserung der Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung dar, da sie das schnellere Ablaufen von anfallendem Niederschlagswasser gewährleistet. 62 Zudem dürfen die Kosten für den Ausbau der Straßenrinnen und Straßeneinläufe unabhängig vom Vorliegen eines Beitragstatbestandes als abrechenbare Anpassungsarbeit zu den erneuerten und damit beitragsfähigen Gehwegen angesetzt werden. 63 Die Kosten für die Herrichtung der Grünflächen im Bereich der bereits vorhandenen Bäume und die Neupflanzung von zwei Bäumen sind ebenfalls abrechenbar. Die bereits größtenteils vorhandenen Baumscheiben, die sich teilweise im Bereich der Gehwege und teilweise im Bereich der Parkbuchten befinden, stellen zwar entgegen der Auffassung der Beklagten keine unselbständige Grünanlage als eigenständige Teileinrichtung dar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Grünanlage aufgrund ihres Umfanges bereits eine eigenständige Funktion hat, z. B. als 2,15 m breiter Grünstreifen der Trennung der verschiedenen Verkehrsarten dient. 64 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 - NWVBl. 2002, S. 150 und vom 17. Dezember 1992 - 2 A 2308/90 -. 65 Dagegen stellt eine Bepflanzung, die erkennbar einer Teilanlage (z. B. Gehweg oder Parkstreifen) zugeordnet ist, keine eigene Teilanlage dar. Soweit sie der verkehrstechnischen Funktion der Teilanlage Gehweg oder Parkstreifen dient, gehört der Aufwand für die Bepflanzung zum Aufwand der jeweiligen Teilanlage. So können Bäume und Sträucher als Gestaltungselemente von Teilanlagen deren verkehrstechnische Funktion unterstützen und so zur Verbesserung beitragen. Parkstreifen können z. B. durch Bäume unterteilt werden, was ihre geordnete Benutzung erleichtert. 66 OVG NRW, Urteil vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBl. 1990, S. 311 67 Danach hätte dieser Aufwand entgegen dem Ansatz der Beklagten auch mit dem höheren Anliegeranteil von 50 % für die Teileinrichtungen Gehwege und Parkstreifen in die Berechnung mit einfließen können. 68 Die Beklagte hat im Übrigen den Aufwand für die einzelnen beitragsrelevanten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b, e und g SBS in nicht zu beanstandender Weise nach den tatsächlichen Aufwendungen entsprechend § 3 SBS ermittelt. Die Ermittlung des Aufwandes in der von der Beklagten korrigierten Höhe, wie er dem nunmehr noch streitbefangenen Beitrag zugrunde liegt, lässt sich sowohl hinsichtlich der Herstellungskosten für die Gehwege und Parkflächen einschließlich Begrünung und Grunderwerb sowie für die Entwässerungsrinnen einschließlich der Einläufe nachvollziehbar aus der Abrechnungsakte entnehmen. 69 Die Beklagte hat dabei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht Kosten berücksichtigt, die nach dem Beschluss des ASBV vom 30. Mai 2007 nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. So ergibt sich aus dem Beschluss hinsichtlich der abgerechneten Teilanlage Gehwege lediglich, dass Kosten über die notwendige Gehwegbreite hinaus nicht berücksichtigt werden dürften. Insoweit entspricht der Beschluss lediglich der bereits durch die Straßenbaubeitragssatzung vorgegebenen Rechtslage nach § 4 Abs. 3 SBS, wonach für die einzelnen Straßentypen (maximal) anrechenbare Gehwegbreiten festgesetzt worden sind. 70 Würde der Beschluss - wovon der Kläger ausgeht - weitergehende Beschränkungen der abzurechnenden Kosten beinhalten, wäre er im Übrigen wegen der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW ergebenden Verpflichtung der Gemeinden zur Beitragserhebung rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift „sollen“ bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden. Diese Vorschrift schränkt die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ein. Sie verschafft dem Grundsatz Geltung, dass die Gemeinden für die von ihnen gebotenen Leistungen soweit wie möglich Entgelte zu fordern haben (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW). Da die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Verkehrsflächen nicht in Betracht kommt, sind bei deren Ausbau die Gemeinden grundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet. Das „Sollen“ des § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW ist in der Regel einem „Müssen“ gleichzusetzen“; den Gemeinden steht dementsprechend nurein sehr enger Ermessensspielraum zu. Die Vorschrift erlaubt allerdings - wie jede Sollvorschrift - ein Abweichen vom Regelfall dann, wenn besondere, als atypisch anzusehende Umstände dies rechtfertigen. 71 OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 - NWVBl. 2003, S. 60 und vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -. 72 Anhaltspunkte dafür, dass hier solche atypische Umstände vorliegen, die eine Beschränkung der zu berücksichtigenden Kosten über das beitragsrechtlich vorgegebene Maß hinaus rechtfertigen könnten, sind vom Kläger weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Soweit der ASBV mit Beschluss vom 30. Mai 2007 bestimmt hat, dass die Kosten des Ausbaus der Fahrbahn und der Beleuchtungsanlage nicht veranlagt werden, beruht dies, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, zudem allein auf der Annahme der Beklagten, dass für diese Teilanlagen die für eine Beitragserhebung erforderlichen Beitragstatbestände einer Erneuerung oder Verbesserung nach § 8 KAG NRW nicht vorgelegen hätten. 73 Die Beklagte hat auch im Übrigen die ansetzbaren Kosten in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. So hat sie keine Kosten des zu einem früheren Zeitpunkt und wohl auch aufgrund eines anderen Bauprogramms ausgebauten, ca. 21 m langen Abschnitts südlich der W.-------straße berücksichtigt. Ebenso wurden Kosten, die auf den Ausbau südlich der M.------straße und im Bereich der M.------straße entfielen, von der Beklagten ermittelt und, wie deren Abrechnungsunterlagen (Beiakte Heft 1 Blatt 3-5) zu entnehmen ist, in Abzug gebracht. 74 Letztlich bestehen auch hinsichtlich des Aufwandes, der der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Neuberechnung zugrunde liegt, keine Zweifel an dessen Beitragsfähigkeit. Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes ergibt sich aus der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, wonach Straßenbaubeiträge dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Verbesserung (einschließlich der Erweiterung) öffentlicher Anlagen dienen. Das bedeutet, dass der Aufwand beitragsfähig ist, der durch eine dieser Maßnahmen verursacht ist. Ursächlich sind solche Aufwendungen, die feststellbar durch die konkreten, der Erfüllung des Bauprogramms dienenden Maßnahmen entstanden sind. 75 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBl. 1990, S. 311, vom 22. November 1990 76 - 2 A 2222/86 - Der Gemeindehaushalt (GemHH) 1992, S. 16 ff und vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, S. 346 (348). 77 Eine Begrenzung des beitragsfähigen Aufwandes ergibt sich weiter aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser Grundsatz trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gemeinde bei der Erschließung im Interesse und insofern auf Kosten der Anlieger tätig wird. Diese haben ein schützenswertes Interesse daran, nicht mit den Kosten unnötiger Erschließungsanlagen und auch nicht mit unnötig hohen Aufwendungen für an sich erforderliche Erschließungsanlagen belastet zu werden. 78 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 -, Bundesverwaltungsgerichts-entscheidungen (BVerwGE) 59, S. 249 und vom 10. November 1989 - 8 C 50.88 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, S. 870. 79 Dass die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Kostenpositionen, soweit sie der Neuberechnung noch zugrunde liegen, dem Grunde nach der Erfüllung des Bauprogramms dienten, wird vom Kläger selbst nicht mehr bestritten. Es bestehen auch für das Gericht aufgrund der Darlegungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren zu den einzelnen Kostenpositionen keine Anhaltspunkte dafür, dass der berücksichtigte Aufwand dem Grunde nach nicht dem Ausbau der beitragsfähigen Teileinrichtungen diente und/oder der Höhe nach nicht erforderlich war. 80 Die bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigte Verteilungsfläche ist entgegen der Auffassung des Klägers der Höhe nach nicht zu niedrig angesetzt worden. Insbesondere waren weder Grundstücke, die vom südlich der einmündenden M.------straße gelegenen Straßenabschnitt der G. -F. -Straße/I1. Straße erschlossen werden, noch Grundstücke im Einmündungsbereich der M.------straße zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Verteilungsfläche sind nämlich nur solche Grundstücksflächen zu berücksichtigen, die durch die ausgebaute Anlage erschlossen werden. Die hiernach maßgebliche Anlage endet, wie bereits oben ausgeführt, an der einmündenden M.------straße . 81 Der angefochtene Beitragsbescheid ist letztlich auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte im Hinblick auf eine vom Kläger geltend gemachte Dreifacherschließung den Beitrag nicht von Amts wegen teilweise erlassen hat. Die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag in voller Höhe kann zwar bei gegebener Dreifacherschließung nach Lage des einzelnen Falles unbillig sein, sodass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung ein Anspruch auf Billigkeitserlass bestehen kann. 82 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 15 A 169/03 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 14. August 2000 15 A 3873/00 , S. 3 ff. des amtlichen Umdrucks. 83 Indes würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides führen, vielmehr ist der Erlassanspruch in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen und gegebenenfalls in Form einer Verpflichtungsklage gerichtlich durchzusetzen. 84 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 15 A 2922/04 - , S. 10 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, S. 188 (190). 85 Das ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen dürfte hier bereits kein Fall der Dreifacherschließung vorliegen, da das klägerische Grundstück zwar an drei Straßen angrenzt, eine der angrenzenden Straßen im Bereich des klägerischen Grundstückes aber als Kreisverkehr ausgebaut ist. Ein solcher Kreisverkehr dient nicht der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, da die für ein Erschlossensein erforderliche Möglichkeit des Heranfahrens und Haltens an der Grundstücksgrenze hierbei nicht besteht. Nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung ist nämlich aufgrund des für die Kreisfahrbahn zwingend vorgesehenen Halteverbots ein auch nur kurzfristiges Anhalten nicht zulässig. 86 Der nach Ermäßigung noch in Höhe von 4.645,43 € strittige Straßenbaubeitrag ist damit dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Klage ist nach alledem - soweit noch zur Entscheidung des Gerichts gestellt - abzuweisen. 87 Die Kosten des Verfahrens trägt - soweit die Klage abgewiesen worden ist - nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger als unterlegene Partei. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrensteils hat die Beklagte gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil sie insoweit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. 88 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.