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Urteil

15 A 2922/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verlegung von Kanalrohren an einer weiteren Erschließungsstraße begründet für die nun erreichbar gewordene Teilfläche eines Flurstücks eine eigene Beitragspflicht, wenn diese Teilfläche als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist. • Die Tiefenbegrenzung einer Beitragssatzung ist von der jeweiligen Erschließungsanlage aus zu messen; bei Bildung einer neuen beitragsrechtlichen wirtschaftlichen Einheit ist dementsprechend von der neu erschließenden Straße aus zu messen. • Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung hindert nicht die erneute Entstehung einer Beitragspflicht für zuvor nicht veranlagte Teilflächen desselben Buchgrundstücks. • Unbilligkeit der Beitragserhebung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf Erlass oder Stundung nach Abgabenrecht.
Entscheidungsgründe
Kanalanschlussbeitrag für neu erschlossene Teilfläche eines Flurstücks • Die Verlegung von Kanalrohren an einer weiteren Erschließungsstraße begründet für die nun erreichbar gewordene Teilfläche eines Flurstücks eine eigene Beitragspflicht, wenn diese Teilfläche als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist. • Die Tiefenbegrenzung einer Beitragssatzung ist von der jeweiligen Erschließungsanlage aus zu messen; bei Bildung einer neuen beitragsrechtlichen wirtschaftlichen Einheit ist dementsprechend von der neu erschließenden Straße aus zu messen. • Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung hindert nicht die erneute Entstehung einer Beitragspflicht für zuvor nicht veranlagte Teilflächen desselben Buchgrundstücks. • Unbilligkeit der Beitragserhebung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf Erlass oder Stundung nach Abgabenrecht. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 1.064 m² großen Flurstücks mit einem Wohngebäude zur Straßenseite I2. Weg. Bereits 1987 wurde eine vordere Teilfläche bis zu 30 m Tiefe gegenüber dem I2. Weg beitragspflichtig veranlagt. 2000 wurden in der rückwärtigen Straße T. Schmutz- und Regenwasserkanäle hergestellt. Der Beklagte erließ 2002 einen Beitragsbescheid für die bislang nicht veranlagte hintere Fläche (479 m²). Die Klägerin focht die Heranziehung an und machte geltend, das Flurstück sei einheitlich angeschlossen, ein zweiter Beitrag unzulässig und die Satzung gegebenenfalls rechtsfehlerhaft bzw. die Beitragserhebung unbillig. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG änderte und wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlage sind § 8 KAG NRW sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (KABS). Beitragspflicht entsteht, sobald ein Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann (§ 4 KABS). • Die Herstellung der Kanäle in der T. hat für die bislang unberührte hintere Fläche die Beitragspflicht entstehen lassen, weil diese Fläche Baulandcharakter hat und seit 2000 an die neue Leitung angeschlossen werden kann. • Der Einmaligkeitsgrundsatz der Beitragserhebung schützt nur gegen mehrfache Beiträge für dieselbe Anlageleistung; er steht nicht der Erhebung eines Beitrags für zuvor nicht veranlagte, neu erreichbare Teilflächen entgegen. • Die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung ist von der jeweiligen Erschließungsanlage aus zu messen; hier ist die Tiefe für die nun veranlagte Fläche von der T. aus zu bestimmen, weil diese Fläche als eigene wirtschaftliche Einheit zu qualifizieren ist. • Die Bestimmung, ob ein Teil eines Flurstücks eine wirtschaftliche Einheit bildet, richtet sich nach der zulässigen Nutzung, Lage, Zuschnitt und Größe und kann in unbeplanten Gebieten sich an einer wirtschaftlich sinnvollen Aufteilung orientieren; danach ist das Flurstück in zwei wirtschaftliche Einheiten zu teilen. • Da der rückwärtige Teil als eigenständiges beitragsrechtliches Grundstück ein unbedingtes Anschlussrecht an die Kanäle in der T. erhielt, ist die Beitragserhebung auch ohne tatsächliche Bebauungsabsicht gerechtfertigt; das Beitragsrecht bemisst sich nach der Möglichkeit der Inanspruchnahme. • Eine behauptete Unbilligkeit der Beitragserhebung beeinflusst nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheids; sie begründet allenfalls Ansprüche auf Erlass oder Stundung nach § 12 KAG NRW i.V.m. AO, die nicht Gegenstand der Anfechtungsklage sind. Die Berufung des Beklagten war begründet; die Klage der Klägerin ist unbegründet und wurde abgewiesen. Das OVG bestätigt, dass für die nachträglich durch Kanalverlegung erschlossene hintere Teilfläche des Flurstücks eine eigene Beitragspflicht entstanden ist, weil diese Teilfläche als beitragsrechtliche wirtschaftliche Einheit zu qualifizieren ist und durch die Kanäle in der T. ein unbedingtes Anschlussrecht sowie damit ein wirtschaftlicher Vorteil begründet wurde. Der Einwand der Klägerin gegen einen zweiten Anschlussbeitrag greift nicht, da der Grundsatz der Einmaligkeit sich auf dieselbe veranlagte Anlageleistung bezieht und vorher keine Beitragspflicht für die hintere Fläche bestanden hat. Eine behauptete Unbilligkeit führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, sondern nur zu möglichen Erlass- oder Stundungsansprüchen, die hier nicht geltend gemacht werden konnten.