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Beschluss

15 A 355/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Abgrenzung einer ausgebauten Anlage im Sinne des KAG NRW ist grundsätzlich auf das Bauprogramm abzustellen; dieses legt räumlich konkret fest, wo, was und wie ausgebaut werden soll. • Die räumliche Ausdehnung einer Anlage kann durch wertende Schranken des Vorteilsgedankens über das Bauprogramm hinaus oder dahinter zurückbleiben; maßgeblich ist, ob die Anlage eine erkennbare Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke hat. • Die bloße geringe Länge oder geringe Zahl erschlossener Grundstücke genügt nicht ohne weiteres, um eine Einbeziehung eines angrenzenden Teils in die ausgebauten Anlage zu rechtfertigen; die konkrete Einordnung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Entscheidungsgründe
Bauprogramm maßgeblich für räumliche Abgrenzung ausgebauter Anlage; Einzelfallentscheidung zur Einbeziehung von Nebenanlagen • Bei der Abgrenzung einer ausgebauten Anlage im Sinne des KAG NRW ist grundsätzlich auf das Bauprogramm abzustellen; dieses legt räumlich konkret fest, wo, was und wie ausgebaut werden soll. • Die räumliche Ausdehnung einer Anlage kann durch wertende Schranken des Vorteilsgedankens über das Bauprogramm hinaus oder dahinter zurückbleiben; maßgeblich ist, ob die Anlage eine erkennbare Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke hat. • Die bloße geringe Länge oder geringe Zahl erschlossener Grundstücke genügt nicht ohne weiteres, um eine Einbeziehung eines angrenzenden Teils in die ausgebauten Anlage zu rechtfertigen; die konkrete Einordnung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das eine Buswendeschleife nicht als Teil der ausgebauten X.-Straße angesehen hatte. Streitgegenstand war, ob die Buswendeschleife räumlich und beitragsrechtlich zur ausgebauten Anlage zu rechnen sei, sodass Anliegerbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden könnten. Das maßgebliche Bauprogramm erfasste die Buswendeschleife nicht; die Beklagte machte geltend, die Schleife sei trotz fehlender Aufnahme in das Bauprogramm einzubeziehen wegen ihrer geringen Ausdehnung und der Anzahl erschlossener Grundstücke. Das Verwaltungsgericht befand die Schleife sei örtlich erkennbar abgegrenzt und habe keine überwiegende Erschließungsfunktion für die von der ausgebauten Anlage abhängigen Grundstücke. Die Beklagte rügte Fehler in der Anwendung der vom Senat entwickelten Grundsätze zur Anlagenabgrenzung. • Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegt nicht vor, weil die Beklagte keine tragenden Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. • Für die räumliche Abgrenzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats das Bauprogramm maßgeblich, weil es die räumliche Ausdehnung der ausgebauten Anlage so konkret bestimmt, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage endgültig hergestellt ist (§8 Abs.7 Satz1 KAG NRW). • Diese Maßgeblichkeit ist jedoch durch den Vorteilsgedanken beschränkt: Die Anlage muss erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke erfüllen und durch örtlich erkennbare Merkmale oder rechtliche Gesichtspunkte abgrenzbar sein; das Ende der Ausbaustrecke allein reicht nicht als Abgrenzung. • Angewandt auf den Streitfall erfasst das Bauprogramm die Buswendeschleife nicht; das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Schleife örtlich abgegrenzt ist und nicht aus Vorteilsgesichtspunkten der ausgebauten Anlage zuzuordnen ist, weil die betroffenen Grundstücke auch an andere Straßen angebunden sind. • Die von der Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte (geringe Länge, geringe Zahl erschlossener Grundstücke, Mischfläche) rechtfertigen keine räumliche Erweiterung des Bauprogramms; eine Buswendeschleife, die an zwei weiterführende Straßen anknüpft, ist nicht mit einer Stichstraße gleichzusetzen. • Ein Abweichungszulassungsgrund (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht die vom Senat aufgestellten Grundsätze angewandt und nicht gegenteilige Rechtssätze aufgestellt hat. • Ein grundsätzlicher Zulassungsgrund (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) besteht nicht, weil die Frage, ob die Länge eines Anlagenteils grundsätzlich maßgeblich sei, eine einzelfallbezogene Bewertung erfordert und sich einer generellen Antwort entzieht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Buswendeschleife nicht Teil der ausgebauten Anlage X.-Straße ist, weil das maßgebliche Bauprogramm die Schleife nicht erfasst und aus Vorteilsgesichtspunkten keine Zuordnung geboten ist. Die vorgebrachten Einwände der Beklagten reichen nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen oder eine grundsätzliche Rechtsfrage zur Zulassung zu machen. Streitwert des Verfahrens wurde auf 95.802 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.