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Beschluss

9 L 847/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1030.9L847.13.00
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Tenor
  • 1 Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1. und 3. zu je 1/3, die Antragsteller zu 2. zu je 1/6.

  • 2 Der Streitwert wird auf 11.250,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1. und 3. zu je 1/3, die Antragsteller zu 2. zu je 1/6. 2 Der Streitwert wird auf 11.250,- € festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der bei dem erkennenden Gericht unter dem Az. 9 K 3097/13 anhängigen Klage gegen die der Beigeladenden erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2013 – Az. 60-00220/13 – anzuordnen, ist nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen ihn belastenden, den Empfänger desselben begünstigenden Verwaltungsakt hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entfällt diese jedoch, wenn ein Drittbetroffener gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens klagt. In diesen Fällen hat er allerdings die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Ausgang dieses Verfahrens hängt ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen einerseits des Dritten an der Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung bzw. andererseits des Empfängers und der Öffentlichkeit an der sofortigen Ausnutzung derselben. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dieser hat (ausschließlich) Erfolg, wenn sich die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf öffentliches Nachbarrecht als rechtswidrig erweist. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Durch die Schaffung vollendeter Tatsachen würde dem Dritten die Duldung des vorläufigen Zustandes zugemutet und die Durchsetzung seines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse als auch das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses der Antragsteller – vorläufig von der Fortsetzung der Bauarbeiten bzw. der Nutzung des Lebensmittelmarktes der Beigeladenen verschont zu bleiben – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse – genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen – und dem privaten Interesse der Bauwilligen – alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können –, dass den letztgenannten Interessen Vorrang einzuräumen ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Erfolg verspricht die Anfechtungsklage, wenn den Antragstellern ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen zusteht. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Antragsteller durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt werden. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren – wie auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – hingegen nicht geprüft. Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. So kann jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1967 – IV C 10.65 –, BVerwGE 27, 29 = juris, Rn. 14, vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151 = juris, Rn. 12, und vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BVerwGE 101, 364 = juris, Rn. 48 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BRS 71 Nr. 68 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, BRS 66 Nr. 168 = juris, Rn. 3; Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris, Rn. 35; Beschluss vom 22. Juni 2010 – 7 B 479/10 –, juris, Rn. 7; Urteile vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, DVBl. 2011, 570 = juris, Rn. 83 ff., und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 45. Demgegenüber besteht ein baugebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Plangebiet mangels wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen den Grundstückseigentümern unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen in der Regel nicht. Denn wenn zwischen dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen und den Grundstücken der sich hiergegen wendenden Nachbarn nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende – von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige – Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BRS 71 Nr. 68 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn. 5, und Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, BRS 76 Nr. 177 = juris, Rn. 91. Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplangebiets unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen dabei nicht innerhalb eines Baugebietes, sondern in unterschiedlichen Baugebieten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, BRS 66 Nr. 168 = juris, Rn. 5. Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer unterschiedlicher Grundstücke an der N. - bzw. U.---straße im Stadtteil T. . Diese Grundstücke liegen aber nicht in demselben Baugebiet wie das verfahrensgegenständliche Vorhaben. Letzteres liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 00 „Ortsmittelpunkt T. “ der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. Änderung vom 12. Juni 2013 festgesetzten Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt: Vollsortimenter“, welches die Flurstücke 307 und 822 in der Gemarkung I. L. , Flur 56 ganz und die Flurstücke 757 und 823 in ihrem südlichen Teil umfasst. Die Grundstücke der Antragsteller zu 1. und 3. hingegen befinden sich in einem durch den Bebauungsplan Nr. 00 in der ursprünglichen Fassung festgesetzten Mischgebiet. Das Grundstück des Antragstellers zu 2. liegt außerhalb des durch diesen Bebauungsplan erfassten Gebietes. Ob im Einzelfall auch eine baugebietsübergreifende Berufung auf die Festsetzung der Art der Nutzung in Betracht kommen kann, kann hier offen bleiben. Erforderlich wäre hierfür jedenfalls, dass die den Bebauungsplan erlassene Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung auch den Zweck verfolgt, „Gebietsnachbarn“, einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Dies setzt voraus, dass einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt, was einen aus der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens zu entnehmenden Planungswillen der Gemeinde voraussetzt. Eine solche Möglichkeit bejahen etwa BayVGH, Beschluss vom 25. August 1997 – 2 ZB 97.00681–, BRS 59 Nr. 66; Urteil vom 12. November 2002 – 1 B 95.4128 –, juris, Rn. 19; Beschluss vom 31. März 2008 – 1 ZB 07.1062 –, juris, Rn. 11; OVG Nds., Beschluss vom 27. April 2001 – 1 MB 1190/01 –, juris, Rn. 13 Auch dieser Anspruch – sein grundsätzliches Bestehen unterstellt – kann aber nur verletzt sein, wenn im benachbarten Baugebiet ein der Nutzungsart nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wird. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. März 2008 – 1 ZB 07.1062 –, juris, Rn. 11. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das durch die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 ausgewiesene vorgenannte Sondergebiet weist die Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt: Vollsortimenter“ aus, wobei die textliche Festsetzung 1.1.1 für dieses Sondergebiet als zulässige bauliche Nutzung ausschließlich einen Lebensmittelmarkt als Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche (VK) von max. 1.400 m² zuzüglich einer Vorkassenzone mit Backshop von insgesamt 200 m² bestimmt. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen ist ein Lebensmittelmarkt, der ausweislich der Baubeschreibung als Vollsortimenter errichtet (und in der Folge betrieben) wird. Die geplante Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes beträgt ausweislich der Bauvorlagen (vgl. Bl. 95 der Beiakte 1 in dem Verfahren 9 K 3097/13) 1.393,01 m² nebst Vorkassenzone (90,74 m²), Backshop (73,95m²) und Windfang (13,15 m²), insgesamt also 1.570,85 m². Im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist von der Wirksamkeit der diesbezüglichen Festsetzung des Bebauungsplans auszugehen. Die hiervon zu machende Ausnahme in den Fällen offensichtlicher Unwirksamkeit der betreffenden Festsetzung ist vorliegend nicht gegeben. Zu diesem Prüfungsmaßstab bei Drittanfechtungen von Baugenehmigungen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 – 7 B 2193/06 –, BRS 70 Nr. 181 = juris, Rn. 16, und vom 19. Januar 2009 – 10 B 1687/08 –, BauR 2009, 771 = juris, Rn. 12. Soweit die Antragsteller – insbesondere in dem vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängigen Normenkontrollverfahren – geltend machen, der Bebauungsplan sei in seiner ersten Änderung abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, so hinsichtlich der Wahl des Planungsinstruments und der Standortwahl für einen Lebensmittel-Vollsortimenter, liegen jedenfalls keine offen zu Tage tretenden Verstöße gegen Bauplanungsrecht vor. Gleiches gilt auch, soweit die Antragsteller Abwägungsfehler im Bezug auf den Immissionsschutz und die ihnen gegenüber einzuhaltenden Grenzwerte geltend machen. So kommt das von den Antragstellern durch das Büro V. & Partner GmbH vorgelegte Plausibilitätsgutachten zur Schallimmissionsprognose betreffend den Lebensmittelmarkt selbst zu der Einschätzung, dass diese die schalltechnische Situation nach der Errichtung des geplanten Verbrauchermarktes umfassend beschreibe. Lediglich im Nachtzeitraum führe eine Anlieferung von Waren über die eingehauste Anlieferungszone im Süden des Vorhabengrundstücks an den nächstgelegenen Häusern zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete um (gerundet) 1 dB(A). In diesem Fall liege auch der zu prognostizierende Spitzenpegel über dem zulässigen Richtwert. Hieraus folgt allerdings keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 00 erste Änderung. Zwar sieht der Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen unter Punkt A (planungsrechtliche Festsetzungen) Ziffer 6 (Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes) unter anderem eine bestimmte Lage und Ausgestaltung der Anlieferzone vor. Verpflichtende Festsetzungen zu bestimmten Betriebsabläufen einschließlich der Anlieferungszeiten sieht der Bebauungsplan aber nicht vor, so dass nicht schon aus diesen Bestimmungen eine Überschreitung der maßgeblichen Lärmimmissionsgrenzwerte zur Nachtzeit zu folgern ist. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegenüber den Antragstellern auch nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles ist somit wesentlich, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris, Rn. 22, vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris, Rn. 38, und vom 5. August 1983 – 4 C 96/79 –, BVerwGE 67, 334 = juris, Rn. 26; Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48/12 –, BauR 2013, 934 = juris, Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl 1994, 421. Gegenüber der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung können sich die Antragsteller schon deshalb nicht auf das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme berufen, weil das Gebot der Rücksichtnahme durch den Bebauungsplan Nr. 00, 1. Änderung, aufgezehrt ist, soweit dessen Regelungen die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte abschließend bewältigen wollen. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann zur Überprüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens neben den Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar auch dann anwendbar sein, wenn ein Vorhaben mit diesen Festsetzungen übereinstimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343 juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2011 – 2 A 1058/09 –, DVBl. 2011, 1241 = juris, Rn. 45. Allerdings ist ein Vorhaben bei der individuellen Anwendung eines Bebauungsplans grundsätzlich nicht nochmals insoweit gesondert an § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu messen, als das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen ist. Das Gebot der Rücksichtnahme wird in solchen Fällen von der planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB regelmäßig aufgezehrt. Für den Planbereich kommt deswegen Drittschutz in aller Regel nur in Betracht, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst Drittschutz vermitteln oder es sich um einen qualifizierten Ausnahmefall des § 15 BauNVO handelt. Letzterer ist gegeben, wenn der Plangeber sich in planerischer Zurückhaltung übt, die durch die Planung verursachten Konflikte nicht im Bebauungsplan bewältigt und stattdessen den von der Planung Betroffenen durch eine geringe Regelungsdichte des Plans ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten auf der Genehmigungsebene lässt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Dezember 1984 – 4 B 278.84 –, BRS 42 Nr. 183 = juris, Rn. 2, Urteil vom 5. August 1983 – 4 C 96.79 –, BVerwGE 67, 334 = BRS 40 Nr. 48 = juris, Rn. 26, Beschluss vom 11. Juli 1983 – 4 B 123.83 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2011 – 2 A 1058/09 –, DVBl. 2011, 1241 = juris, Rn. 47, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 – 10 B 1687/08 –, BRS 74 Nr. 29 = juris, Rn. 27, vom 21. Dezember 2006 – 7 B 2193/06 –, BRS 70 Nr. 181 = juris, Rn. 25. Gemessen an diesen Maßstäben ist den Antragstellern jedenfalls im Hinblick auf die von ihnen gerügte Verkehrssituation – soweit insofern überhaupt eine Verletzung nachbarlicher Rechte in Betracht kommen kann, was eine Unzumutbarkeit des zu erwartenden Kundenverkehrs bedingt –, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A 7238/95 –, OVGE 47, 68 = juris, Rn. 34, die Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme bei der Drittanfechtung der Genehmigung versperrt. Ausweislich des Punktes 6.5 „Verkehrliche Belange“ der Begründung des Bebauungsplans Nr. 76, 1. Änderung, ist die Führung des durch den Lebensmittelmarkt mit einer Größe von bis zu 1.600 m² Verkaufsfläche zu erwartenden Verkehrs (1.400 Fahrbewegungen je Tag) auf der Grundlage einer durch die Ingenieursgesellschaft O. mbH erstellten Verkehrstechnischen Analyse vom 19. April 2012 im Rahmen dieses Verfahrens umfassend bewertet worden. Dabei sind die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten aufgezählt und gemäß § 1 Abs. 7 i.V.m. Abs. 8 BauGB gegeneinander abgewogen worden. Die Abwägung kommt zu dem Ergebnis, dass mit der vorgesehenen Kundenverkehrsführung über die N.----straße keine relevanten Verschlechterungen der verkehrlichen Situation einhergehen. Ob hinsichtlich der durch das Vorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen durch die Abwägung der Belange im Aufstellungsverfahren das Gebot der Rücksichtnahme vollständig aufgezehrt worden ist, kann vorliegend dahinstehen. Gegen eine vollständige Erfassung dieser Belange durch den Abwägungsvorgang im Verfahren zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 spricht, dass die maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Regelungen in den textlichen Festsetzungen nur unter dem Punkt D. („Hinweise“) niedergelegt sind. Jedenfalls erweisen sich die von dem Vorhaben der Beigeladenen prognostisch ausgehenden Geräuschimmissionen gegenüber den Antragstellern voraussichtlich als nicht rücksichtslos. Ob einem Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, d.h. nicht rücksichtlos sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1741/07 –, BRS 73 Nr. 106 = juris, Rn. 12; Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 61. Für die Grundstücke der Antragsteller zu 1. und 3. liegen die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchstabe c) TA Lärm in jedem Fall tags bei 60 dB(A) und nachts bei 45 dB(A). Der Spitzenpegel beträgt tags jedenfalls 90 dB(A), nachts jedenfalls 65 dB(A). Nach Nr. 6.6 TA Lärm ergibt sich die Zuordnung zu den Gebieten nach Nr. 6.1 aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Für beide Grundstücke setzt der Bebauungsplan Nr. 76 ein Mischgebiet fest. Für das Grundstück der Antragsteller zu 2. liegt der Immissionsrichtwert in jedem Fall tags bei 55 dB(A) und nachts bei 40 dB(A). Der Spitzenpegel liegt tags bei jedenfalls 85 dB(A), nachts jedenfalls bei 60 dB(A). Für das Grundstück besteht kein Bebauungsplan. Es liegt – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht in einem faktischen reinen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BauNVO, sondern allenfalls in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 Abs. 1 BauNVO. Regelmäßig zulässig in reinen Wohngebieten sind nach § 3 Abs. 2 BauNVO ausschließlich Wohngebäude. Ausnahmsweise können zugelassen werden solche Läden und nicht störenden Handwerksbetriebe, die der Deckung des täglichen Bedarfs der Gebietsbewohner dienen, sowie kleine Beherbergungsbetriebe, Anlagen für soziale Zwecke und die den Bedürfnissen der Gebietsbewohner dienenden Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Zwar finden sich in der maßgeblichen Umgebung, die jedenfalls bei zur Straße I1.---weg (K 31) im Westen und bis zu den Bahngleisen im Osten reicht, nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Luftbildern und Katasterplänen überwiegend Wohnhäuser. Auf dem Grundstück U.---straße 6 wird aber eine Tankstelle betrieben, die im (faktischen) reinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig ist. Bei der Tankstelle handelt es sich nicht um einen Fremdkörper innerhalb dieses Gebietes, welcher bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der näheren Umgebung unberücksichtigt bleiben müsste oder könnte. Hierunter sind solche Anlagen zu fassen, die wegen ihrer andersartigen und einzigartigen Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und als singuläre Anlagen in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, BVerwGE 84, 322 = juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 – 7 A 4820/95 –, juris, Rn. 44. Zwar besteht die nähere Umgebung im Wesentlichen aus Wohnhäusern. Die (wohl eher kleine) Tankstelle beeinflusst mit ihrem Kundenverkehr sowie den im Freien stattfindenden Tankvorgängen die Umgebung allerdings in einem Maße, dass von einem Fremdkörper, der isoliert zu betrachten ist, nicht gesprochen werden kann. Insofern kann die nähere Umgebung allein ein faktisches allgemeines Wohngebiet sein, in dem gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO regelmäßig und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind. Scheidet die Einstufung als faktisches reines Wohngebiet bereits aus diesen Gründen aus, kommt es auf die Frage, ob der U.---straße (K 16) selbst trennende Wirkung zukommt, nicht an. Ausweislich der lärmtechnischen Untersuchung vom 19. April 2012, die im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 00, 1. Änderung, vorgelegt worden ist, werden die vorgenannten Immissionsrichtwerte der TA Lärm tagsüber und nachts (ohne Anlieferungen in der Nachtzeit) eingehalten. Für das Hausgrundstück der Antragstellerin zu 1. (N.----straße 4, 1. Obergeschoss) prognostiziert die lärmtechnische Untersuchung tagsüber an Werktagen einen Beurteilungspegel von 49,4 dB(A) und nachts von 21,6 dB(A). Für das Hausgrundstück der Antragsteller zu 2. (U.---straße 12, 1. Obergeschoss) prognostiziert die lärmtechnische Untersuchung tagsüber an Werktagen einen Beurteilungspegel von 53,4 dB(A) und nachts von 30,7 dB(A). Für das Hausgrundstück des Antragsteller zu 3. (N.----straße 28) gibt die lärmtechnische Untersuchung keinen eigenen Immissionspunkt an. Für den deutlich näher an den Emissionen gelegenen Immissionspunkt 11 (N.----straße 24, 1. Obergeschoss) prognostiziert die lärmtechnische Untersuchung an Werktagen tagsüber einen Beurteilungspegel von 53,6 dB(A), nachts von 19,2 dB(A), so dass auch für das Grundstück des Antragstellers zu 3. von einer Unterschreitung der Immissionsrichtwerte auszugehen ist. Für den Fall eines sonntäglichen Betriebs des in den Lebensmittelmarkt integrierten Backshops gibt die lärmtechnische Untersuchung für das Hausgrundstück der Antragstellerin zu 1 einen Beurteilungspegel von tags 40,4 dB(A) und nachts 22,8 dB(A), für das Hausgrundstück der Antragsteller zu 2. einen Beurteilungspegel von Tags 36,1 dB(A) und nachts 30,7 dB(A) sowie für den Immissionspunkt 11 einen Beurteilungspegel von tags 46,1 dB(A) und nachts 19,2 dB(A) an. Diese, im Aufstellungsverfahren für die Änderung des Bebauungsplans vorgelegte lärmtechnische Untersuchung kann im verfahrensgegenständlichen Baugenehmigungsverfahren Berücksichtigung finden. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens den Nachweis zu erbringen, dass die durch die Baugenehmigung zu bewilligende Anlage konkret die maßgeblichen Lärmgrenzwerte einhält und so dem Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO genügt. An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 7 B 2434/02 –, BRS 66 Nr. 176 = juris, Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 – 7 C 16.00 – NVwZ 2001, 1167 = juris, Rn. 19. Dieser Nachweis ist vorliegend durch das im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten mit der erforderlichen Sicherheit erbracht. Die lärmtechnische Untersuchung vom 19. April 2012 spiegelt die zu erwartende lärmtechnische Gesamtsituation bei Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens so genau wieder, dass mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht zu rechnen ist. So entspricht der dem Gutachten zu Grunde gelegte Neubau eines Lebensmittelsupermarktes hinsichtlich der eingehausten Anlieferzone auf der südlichen Seite des Bauvorhabens mit Ausrichtung zur U.---straße dem Vorhaben. Auch die Lage der Stellplätze im Norden und Osten des Baukörpers entsprechen eingereichten Bauvorlagen, die Bestandteil der Baugenehmigung sind. Soweit das im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eingeholte lärmtechnische Gutachten zur Berechnung der Immissionswerte eine bestimmte Anordnung der Kühlaggregate auf dem Dach des Lebensmittelmarktes annimmt, findet diese keine Entsprechung in den Bauvorlagen. Diese sehen überhaupt keine außerhalb des Baukörpers liegenden, lärmemittierenden haustechnischen Anlagen vor. Insofern führt der Wegfall der in der lärmtechnischen Untersuchung vorgesehenen Lärmquellen auf dem Dach eher zu einer Verbesserung, keinesfalls zu einer Verschlechterung der Immissionssituation für die Antragsteller. Nächtliche Anlieferungen, die laut lärmtechnischer Untersuchung zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet führen würden, sind nach der Baugenehmigung nicht erlaubt. Die Nebenbestimmung Nr. 26 schließt Warenanlieferungen in der (Nacht-)Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr aus. Schließlich geht von dem verfahrensgegenständlichen Baukörper auch keine die Antragsteller erdrückende Wirkung aus. Hierzu ist es erforderlich, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Neben den Ausmaßen beider Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander – Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse – kann auch die Lage der Gebäude zueinander eine Rolle spielen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 10 B 971/05 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50. Eine solche Wirkung geht vorliegend von dem zu errichtenden Baukörper nicht aus. Zwar weist er entlang der U.---straße eine Länge von 58,495 m und entlang der N.----straße eine Länge von 50,36 m auf. Angesichts einer maximalen Höhe von 7,77 m ist der Baukörper aber nicht dazu geeignet, gegenüber den Grundstücken der Antragsteller, die jeweils auch noch durch eine Straße von dem Vorhabengrundstück getrennt sind, einen dominierenden Einfluss auszuüben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, BauR 2003, 1883, und schätzt die Beeinträchtigung der Rechte der Antragsteller in Ausübung richterlichen Ermessens nach dessen Ziffer 7 jeweils auf 7.500,00 Euro. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist vorliegend der Streitwert nach Ziffer 12 Buchst. a) des Streitwertkataloges auf die Hälfte des für die Hauptsache anzusetzenden Streitwertes festzusetzen.