Beschluss
13 L 1348/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1127.13L1348.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dem Verfahren 13 K 3631/13 erhobenen Klage wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 675,89 € festgesetzt 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3631/13 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2013 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. 5 Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 6 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. 7 Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, S. 154. 8 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage. 9 Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage, § 80 Rdnr. 147 10 Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die vom Antragsteller erhobene Klage derzeit Erfolg haben wird. Es spricht bei summarischer Prüfung, insbesondere der vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, nicht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides vom 8. Juli 2013. 11 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom 25. September 2006 (Straßenbaubeitragssatzung - BS -). 12 Gemäß § 1 BS, der in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW steht, erhebt die Antragsgegnerin Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. Bei einer Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW kann es sich allein um eine nochmalige oder nachmalige Herstellung handeln, da für die erstmalige Herstellung der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechtes gilt. 13 OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1995 - 15 A 4244/92 -. 14 Der Ausbau der Fahrbahn im Jahre 2011 erfüllt bei summarischer Prüfung das Tatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung in Form einer Erneuerung. 15 Eine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn eine Anlage nach ihrer Abnutzung entsprechend dem ersten Ausbauzustand in gleichwertiger Art neu erstellt wird und den Anliegern infolgedessen statt der abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anlage verschlissen ist und die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, S. 144; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 7. Aufl. 2010, RdNr. 54 m.w.N. 17 Auch unter Berücksichtigung des Antrags- und Klagevorbringens des Antragstellers spricht Überwiegendes dafür, dass es sich beim Fahrbahnausbau um eine Erneuerung handelte. Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit einer Fahrbahn als eine der beiden Voraussetzungen einer Erneuerung gibt es keine allgemeingültige Zeitspanne. Sie hängt von der Qualität des früheren Ausbaus und der Funktion der Straße ab. Jedenfalls ist für eine gewöhnliche Straße eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren anzusetzen. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004- 15 A 2556/04 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 57. 19 Die übliche Nutzungszeit dürfte abgelaufen sein. Auch wenn die Antragsgegnerin den Zeitpunkt des letztmaligen (beitragsfähigen) Ausbaus der Fahrbahn bisher nicht konkret benannt hat, so dürfte der letztmalige Ausbau der Fahrbahn mehr als 42 Jahre zurückliegen. Hierfür spricht die Tatsache, dass auf den in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Lichtbildern, die zum Teil von der Internetseite www.google.maps.de stammen und den Altzustand (Aufnahmedatum August 2008) wiedergeben, ein nachträglich asphaltierter Streifen in Kanalgrabenbreite über die gesamte Länge der Straße zu erkennen ist. Die Neuasphaltierung dürfte anlässlich der Verlegung eines neuen Mischwasserkanals im Jahre 1969 erfolgt sein. Der letztmalige beitragsrechtlich relevante Ausbau der (gesamten) Fahrbahn dürfte daher zeitlich noch weiter zurückliegen. 20 Vor der Ausbaumaßnahme im Jahre 2011 dürfte die Fahrbahn auch im beitragsrechtlichen Sinne verschlissen gewesen sein. Die in der Ausbau- und Abrechnungsakte der Antragsgegnerin und im Internet unter www.google.maps. vorhandenen Lichtbilder der T.------straße zeigen eine Fahrbahn, die neben ausgebesserten Teilflächen nachhaltige Schäden in der Fahrbahnoberfläche, insbesondere Netzrisse (sog. Elefantenhaut) aufwies. 21 Der Erneuerungsbedürftigkeit steht entgegen der wohl vom Antragsteller vertretenen Auffassung auch nicht entgegen, dass die Straße trotz der vorhandenen Schäden noch funktionstüchtig war, da dies nicht die Verschlissenheit in Frage stellt. Eine Straße kann nämlich auch dann verschlissen sein, wenn die Verkehrssicherheit dieser Straße noch gegeben ist. 22 Der Beitragsfähigkeit des Fahrbahnausbaus steht weiterhin nicht entgegen, dass die Fahrbahn aus Anlass der Verlegung eines neuen Entwässerungskanals ausgebaut worden ist. Für die Beitragsfähigkeit ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinde die Baumaßnahme durchgeführt hat. Das Motiv des Ausbaus ist rechtlich unerheblich. Es kommt allein darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen. 23 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 -, 15. August 2005 - 15 A 2267/05 und 21. August 2007 - 15 B 870/07 -. 24 Wenn die Erneuerungsbedürftigkeit feststeht, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung vornimmt oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ausführt. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1991- 2 A 1926/91 -. 26 Im Rahmen dieses der Gemeinde zustehenden Ermessens kann sie auch die Verlegung eines Abwasserkanals im Straßenraum zum Anlass nehmen, eine (beitragsrelevante) Erneuerung der verschlissenen Fahrbahn durchzuführen, auch wenn andere gemeindliche Straßen einen noch schlechteren Ausbauzustand aufweisen sollten. Ein solcher umfassender Ausbau drängt sich zur Vermeidung sonst u. U. in kurzen Zeitabständen durchzuführender Baumaßnahmen im Straßenbereich und zum Zwecke der Kostenersparnis vielmehr auf. 27 Dass den Anliegern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten Anlage wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW geboten werden, ist regelmäßig der Fall. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. 28 OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 42/85 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1987, S. 277 (278). 29 Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Antragstellers solche wirtschaftlichen Vorteile ausnahmsweise nicht gegeben sind, sind für das Gericht nicht ersichtlich. 30 Weiterhin spricht bei summarischer Prüfung nicht überwiegendes dafür, dass der Ausbau des in der T.------straße befindlichen und auch der Oberflächenentwässerung der Straße dienenden Mischwasserkanals zum maßgeblichen Zeitpunkt der Baumaßnahme im Jahre 2011 keine beitragsfähige (nachmalige) Herstellung (Erneuerung) der Straßenentwässerungsanlage war. 31 Voraussetzung für eine Verschlissenheit ist, dass der Kanal auf Grund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden. Nach den Ausführungen des städtischen zertifizierten Kanalsanierungsberaters im Erläuterungsbericht zur Kanalzustandsbewertung vom 27. April 2006 (Beiakte Heft 3 Blatt 59 in 13 K 3528/13), der den Bauzustand des Abwasserkanals dokumentiert, waren die Kanalhaltungen erneuerungsbedürftig. Im Übrigen lässt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht die Tatsache, dass im weiteren Verlauf der auf I. Stadtgebiet unter der postalischen Bezeichnung C1.----------straße weiterführenden Straße der Kanal nicht erneuert worden ist, den Schluss auf eine fehlende Verschlissenheit des Kanals im Bereich der T.------straße zu. Gründe hierfür können vielfältig sein. So kann Ursache hierfür fehlende Verschlissenheit des Kanals (nur) auf I. Seite sein, z. B. weil dieser zu einem früheren Zeitpunkt letztmalig erneuert worden ist, eine nicht ausreichende Kontrolle des Zustandes der u. U. bereits verschlissenen Kanalhaltungen, eine (noch) fehlende Finanzierungsmöglichkeit oder die vorrangige Erneuerung anderer städtischer Kanäle durch die Stadt I1. sein. 32 Auch spricht weiterhin bei summarischer Prüfung zumindest nicht überwiegendes dafür, dass für den in der T.------straße befindlichen Kanal zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme im Jahre 2011 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen war. 33 Da die dabei allein maßgebliche technische Lebensdauer bei langlebigen Wirtschaftsgütern meist nur schwer abzuschätzen ist und nur aus der statistischen Auswertung einer Vielzahl vergleichbarer Wirtschaftsgüter (ähnliches Alter, ähnlicher Zustand, ähnliche Materialqualität, ähnliche Lagebedingungen) abzuleiten ist, 34 siehe Dr.-Ing. K.H. Pecher, Nutzungsdauer und Wirtschaftlichkeit von Abwasserkanälen; ders., Nutzungsdauer von Abwasseranlagen, 1997, jeweils unter www.pecher.de. 35 ist zur Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf die der Vermögensbewertung dienenden Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zurückzugreifen. 36 So auch OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 – 22 A 2053/88 – und Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 30. Juli 2008 – 11 K 889/08 – veröffentl. in JURIS, jeweils zu § 10 KAG NRW; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Januar 2011 – u.a. 13 K 773/09 -. 37 Die technische Lebensdauer von Abwasserkanälen wird danach für Haltungen aus Betonrohren, unterschieden nach ihrer jeweiligen Funktion, für Schmutzwasserkanäle auf 30-50 Jahre und für Regenwasserkanäle auf 40-60 Jahre bestimmt. 38 Vgl. Tabelle 3-1 „Technische Lebensdauern von abwassertechnischen Anlagen“ der Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken vom 19. Juli 2002, Bundesanzeiger Nr. 238a vom 20. Dezember 2002, die insoweit mit der Wert 91 gleichlautend ist. 39 Damit dürfte die durchschnittliche Lebensdauer für einen Mischwasserkanal, für den die WertR 02 keine eigene Lebensdauer bestimmt, bei einem tatsächlichen Alter von 42 Jahren soeben erreicht sein. 40 Auch unterliegt die Einstufung der T.------straße durch die Antragsgegnerin als Haupterschließungsstraße mit der satzungsgemäßen Folge eines Ansatzes eines Anliegeranteils von jeweils 40 % des beitragsfähigen Aufwandes für den Ausbau der Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung keinen Bedenken. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BS bestimmt, dass als Haupterschließungsstraßen Straßen gelten, die überwiegend der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem innerörtlichen Verkehr dienen. Die T.------straße dient neben der Erschließung der Grundstücke (lediglich) dem innerörtlichen Verkehr und hat nicht die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße und damit einer Hauptverkehrsstraße. Die lediglich innerörtliche Bedeutung der Straße im Verkehrskonzept der Stadt ergibt sich bereits aus dem Ausbauzustand. Dieser war bereits vor dem streitigen Ausbau durch die geringe Fahrbahnbreite gekennzeichnet, die bei beidseitig geparkten Fahrzeugen einen Begegnungsverkehr kaum zuließ und wurde durch die im Rahmen des Ausbaus erfolgte Bepflanzung mit in die Fahrbahn reichenden Baumscheiben noch verstärkt. Die in die Fahrbahn ragenden Baumscheiben mit umgrenzenden Borsteinen dienen erkennbar der Verlangsamung des Kraftfahrzeugverkehrs, was ebenfalls gegen die Einstufung als Hauptverkehrsstraße spricht. Eine Einstufung der T.------straße als Hauptverkehrsstraße kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die T.------straße bis zur Stadtgrenze I1. verläuft und auf I. Stadtgebiet als C1.----------straße fortgeführt wird. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BS sind Hauptverkehrsstraßen Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Voraussetzung für die Annahme, dass eine Straße dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen soll, ist danach, dass die Straße ihrer Konzeption nach den überörtlichen Durchgangsverkehr aufnehmen soll, was insbesondere bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen der Fall ist. Dagegen stellt der zwar über Stadtgrenzen hinausgehende, aber trotzdem nur innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen stattfindende Verkehr keinen überörtlichen Durchgangs verkehr dar. Letztlich dürfte auch der durch den auf I. Stadtgebiet liegenden Baumarkt verursachte Ziel- und Quellverkehr als Anliegerverkehr der erschließenden Straße zu bewerten sein, auch wenn die ausgebaute Anlage an der Gemeindegrenze endet. 41 Der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass er und weitere Anlieger sich vertraglich gegenüber der Antragsgegnerin zur Übernahme von Kosten für eine Bepflanzung im Straßenbereich verpflichtet haben. Dies dürfte allein darauf zurückzuführen sein, dass die Bepflanzung mit Bäumen nicht Teil des Bauprogrammes war und diese daher nur auf Wunsch der Anlieger aufgrund deren vertraglich geregelter Kostenübernahme möglich wurde. Mangels eines darauf gerichteten Bauprogramms haben die Anwohner mit der Übernahme dieser Kosten nicht die Beklagte von Kosten entlastet, die bei Erfüllung des Bauprogrammes als erforderliche Kosten auf die Beitragspflichtigen hätte umgelegt werden können. Aber auch dann wäre die Erhebung eines Ausbaubeitrages nur für den Fall in geringer Höhe rechtswidrig gewesen, dass die Antragsgegnerin die so ersparten Kosten trotzdem bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigt hätte. Dies hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen und ist auch der Zusammenstellung der Effektivkosten (Beiakte Heft 3 Blatt 87 im Verfahren 13 K 3528/13) nicht zu entnehmen. 42 Dass die Vollziehung des strittigen Beitragsbescheides für den Antragsteller als Eigentümer des veranlagten Grundstückes eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder von ihm vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. 43 Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung ist nach gefestigter Rechtsprechung, 45 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992- 3 B 1956/91 -, Gemeindehaushalt (GemHH) 1993, 109 m.w.N. über die Praxis der anderen mit Abgabensachen befassten Senate des OVG NRW, 46 mit einem Viertel des strittigen Betrages angemessen bewertet.