Urteil
11 K 889/08
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erneuerung einer Grundstücksanschlussleitung nach § 10 Abs.1 KAG NRW können die Kosten nach Satzung von den Anschlussnehmern verlangt werden.
• Erneuerungsbedarf ist gegeben, wenn die Anschlussleitung verschleißbedingt nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist; die Gemeinde hat insoweit ein Einschätzungs- bzw. Ermessensermessen.
• Ein Kostenerstattungsanspruch erfordert zudem, dass die Maßnahme im Sonderinteresse des Anschlussnehmers liegt, entfällt jedoch, wenn der Anschluss mit Wissen und Wollen des Eigentümers verlegt wurde.
• Die Gemeinde kann bei der Ausgestaltung der öffentlichen Abwasserbeseitigung planerisches Ermessen ausüben; die Entscheidung, zwei bestehende Sammler durch einen neuen zu ersetzen, ist grundsätzlich zulässig und rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Begrenzung der Erstattungsansprüche der Anlieger.
• Satzungsrechtliche Fiktionen (z. B. Straßenmitte) sind für die Berechnung von Einheitssätzen anzuwenden; zur Straßenbreite zählen auch unselbständige Ruheflächen, sofern sie Bestandteil der öffentlichen Straße sind.
Entscheidungsgründe
Kostenersatz für Erneuerung von Regenwasser-Grundstücksanschlüssen zulässig • Bei Erneuerung einer Grundstücksanschlussleitung nach § 10 Abs.1 KAG NRW können die Kosten nach Satzung von den Anschlussnehmern verlangt werden. • Erneuerungsbedarf ist gegeben, wenn die Anschlussleitung verschleißbedingt nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist; die Gemeinde hat insoweit ein Einschätzungs- bzw. Ermessensermessen. • Ein Kostenerstattungsanspruch erfordert zudem, dass die Maßnahme im Sonderinteresse des Anschlussnehmers liegt, entfällt jedoch, wenn der Anschluss mit Wissen und Wollen des Eigentümers verlegt wurde. • Die Gemeinde kann bei der Ausgestaltung der öffentlichen Abwasserbeseitigung planerisches Ermessen ausüben; die Entscheidung, zwei bestehende Sammler durch einen neuen zu ersetzen, ist grundsätzlich zulässig und rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Begrenzung der Erstattungsansprüche der Anlieger. • Satzungsrechtliche Fiktionen (z. B. Straßenmitte) sind für die Berechnung von Einheitssätzen anzuwenden; zur Straßenbreite zählen auch unselbständige Ruheflächen, sofern sie Bestandteil der öffentlichen Straße sind. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks an der H.-straße und wurde durch die Beklagte für die Erneuerung des Regenwasseranschlusses im Rahmen eines Straßenausbaus 2005 mit 2.420 EUR belastet. Die Anlagen waren ursprünglich um 1938 verlegt; ein öffentlicher Regenwassersammler an der Nordseite galt als Bestandsanlage. Die Stadt erneuerte 2005 den Hauptsammler und gleichzeitig die einzelnen Grundstücksanschlüsse, nachdem bei Inspektionen Schäden am Hauptsammler festgestellt worden waren. Die Klägerin rügte, die Erneuerung sei durch den Straßenausbau veranlasst worden und habe zu einer unnötigen Verlängerung der Anschlussleitungen geführt; sie focht die Kostenfestsetzung an. Die Beklagte berief sich auf Zuständigkeit, Satzungsermächtigungen und Einheitssätze (220 EUR je angebrochenem Meter) sowie auf die Anwendung einer Fiktionsregelung zur Berechnung der Anschlusslänge. Das Gericht hat die Klage geprüft und die Rechtmäßigkeit des Bescheids bejaht. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Die Beklagte war nach kommunalrechtlichen Vorschriften zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz befugt; maßgeblich sind § 10 KAG NRW sowie die städtische Beitrags- und Gebührensatzung (§§ 1 ES, 13 BGS). • Erneuerungsbegriff und Prüfmaßstab: Erneuerung liegt vor, wenn eine Anschlussleitung aufgrund Alters oder Verschleiß nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit Störungen zu erwarten sind; die Gemeinde darf insoweit ein technisches Einschätzungs- und Ermessensurteil treffen. • Festgestellter Erneuerungsbedarf: Vor Ort bestätigten Bauleiter- und Vernehmungsangaben, dass Hauptsammler und Grundstücksanschlüsse stark schadhaft, heterogen und wurzeldurchsetzt waren; angesichts des Alters (ca. 1938) war ein Erneuerungsbedarf nachvollziehbar und glaubhaft. • Sonderinteresse und Verantwortungsverteilung: Grundsätzlich trägt der Grundstückseigentümer die Verantwortung für Anschlussleitungen; ein Sondervorteil liegt nur vor, wenn die Maßnahme ihm einen konkreten Vorteil verschafft oder sie nicht der Erfüllung städtischer Pflichten zuzurechnen ist. Hier wurde die Klägerin vorab informiert und akzeptierte die Arbeiten, daher liegt Verlegung mit Wissen und Wollen vor, was den Erstattungsanspruch stützt. • Satzungsrechtliche Berechnung und Fiktion: Die Stadt durfte die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Einheitssätzen festlegen; die Satzung sieht vor, Anschlusslängen fiktiv von der Straßenmitte zu berechnen. Zur Straßenmitte zählen nach kommunalem Recht auch Ruhezonen, Rast- und verkehrsberuhigte Flächen, sodass die angewandte Berechnung rechtmäßig war. • Ermessensspielraum bei Ausgestaltung der Kanalführung: Die Entscheidung, zwei vorhandene Sammler durch einen neuen zu ersetzen, liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde und ist nicht willkürlich, solange kein sachfremder Grund zu Lasten der Anlieger vorliegt; bloß weil die Gemeinde kostensparend handelt, verletzt sie nicht ohne Weiteres Rechte der Anlieger. • Höhe der Kosten: Die geltend gemachten Kosten sind nicht unverhältnismäßig; die Rechtsprechung toleriert auch deutlich höhere Anschlusskosten bei Erstanschlüssen, und der hier geltend gemachte Betrag liegt weit darunter. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 09.03.2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2008) für rechtmäßig; sowohl der Erneuerungsbedarf der Grundstücksanschlüsse als auch die satzungsmäßige Berechnung der Kosten sind gegeben. Die Klägerin hat die Verlegung mit Wissen und Wollen hingenommen, sodass kein fehlender Sondervorteil anzunehmen ist. Die Beklagte durfte Einheitssätze und die Satzungsfiktion zur Ermittlung der Anschlusslänge anwenden; die Entscheidung über die Zusammenlegung der Sammler liegt im zulässigen planerischen Ermessen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.