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Urteil

15 A 4244/92

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1995:0228.15A4244.92.00
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Leitsätze

Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Erschließungsbeitrags- und des Ausbaubeitragsrechts.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Erschließungsbeitrags- und des Ausbaubeitragsrechts. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des an der -- - im Ortsteil der Stadt gelegenen Grundstücks GemarkungFlur Flurstück -- Durch Bescheid vom 22. Januar 1991 zog der Beklagte ihn als Eigentümer des genannten Grundstücks wegen der Kosten des Ausbaus der Teileinrichtung Oberflächenentwässerung des Teilstücks der von der bis zur Einmündung der zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 1.974,99 DM heran. Die abgerechneten Kosten sind im Zuge der mit Schlußabnahme vom 27. September 1985 beendeten straßenbaulichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der nach der Verlegung eines Mischwasserkanals angefallen. Das für diese nach dem Abschluß der Kanalbaumaßnahmen durchgeführte Wiederherstellung der Straße aufgestellte Bauprogramm sah hinsichtlich des genannten Teilstücks vor, die Fahrbahn mit einem neuen Belag auf frostsicherem Unterbau zu versehen, allerdings nicht über die gesamte Breite, und hinsichtlich der Straßenentwässerung die zum Teil bestehende Hochbordanlage und Rinne sowie drei Regeneinläufe zu übernehmen und die bisherige Entsorgung des Regenwassers durch Vorflut nunmehr durch Anschluß der alten sowie zusätzlicher neuer Regeneinläufe an den Mischwasserkanal zu ersetzen. In einer ersten Veranlagung dieser Ausbaumaßnahme hatte der Beklagte den Kläger und die übrigen Anlieger des genannten Teilstücks der durch Bescheide vom 13. Oktober 1989 zu Straßenbaubeiträgen für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung herangezogen. Nachdem der Beklagte diese Bescheide hinsichtlich der auf die Teileinrichtung Fahrbahn entfallenden Kosten zurückgenommen und sie im übrigen vom Verwaltungsgericht mit der Begründung aufgehoben worden waren, daß eine Beitragspflicht mangels Öffentlichkeit der gesamten abgerechneten Anlage noch nicht entstanden sei, hatte der Beklagte nach Aufhebung der im Rezeß von Zweifall festgelegten Zweckwidmung des nach Nordosten verlaufenden Teilstücks der von der Straßenbiegung vor Haus-Nr. . bis einschließlich des Grundstücks Haus-Nr. als Wirtschaftsweg durch - inzwischen bestandskräftigen - Bescheid vom 26. November 1990 die Widmung der in dem Teilstück von Hausnummer , bis zur Einmündung der als Gemeindestraße verfügt. Gegen des Ausbaubeitragsbescheid vom 22. Januar 1991 hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Vorverfahren sowie in den für ihn erfolglos gebliebenen Verfahren betreffend seinen Antrag auf Regelung der Vollziehung im wesentlichen vorgetragen: Die der Veranlagung zugrundeliegende Ausbaubeitragssatzung sei nicht rechtsverbindlich, da sie sich nicht auf eine wirksame Hauptsatzung stütze. Der Entstehung der geltend gemachten, seiner Auffassung nach aber jedenfalls verjährten Beitragsforderung stehe im übrigen entgegen, daß das Ausbauprogramm nicht erfüllt, eine Verbesserung hinsichtlich der Oberflächenentwässerung nicht eingetreten und eine Abschnittsbildung nicht erfolgt sei. Hinzu komme, daß hinsichtlich des Teilstücks ab Haus-Nr. bis zur Einmündung der die für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß 125 BBauG/BauGB fehle. Auch sei zu berücksichtigen, daß Teile der abgerechneten Straße nach wie vor nicht im Eigentum der Stadt , sondern der Anlieger stünden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 22. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1991 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen des Klägers im einzelnen entgegengetreten und hat dazu ausgeführt, daß die Veranlagung rechtmäßig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit der Berufung verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Da die Schlußabnahme des abgerechneten Ausbaus bereits 1985 erfolgt sei, wäre eine auf § 8 KAG NW beruhende Ausbaubeitragsforderung jedenfalls verjährt. Auch sei darauf hinzuweisen, daß Teile der Straßenflächen nach wie vor Eigentum-der Anlieger seien. Schließlich sei die Straße entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht ordnungsgemäß hergestellt. Oberflächenwasser fließe nämlich bis heute auf Grundstücke der Anlieger ab. Der Kläger beantragt sinngemäß, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vor-bringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 15 A 4243/92, 15 A 4244/92, 15 A 31/93, 15 A 32/92 und 15 A 214/93 - jeweils nebst Akten der zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 sowie § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 22. Januar 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1991 rechtmäßig ist und deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Rechtsgrundlage dieser Bescheide ist § 8 KAG NW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt vom 29. August 1990 (ABS). Diese Rechtsgrundlage ist hier einschlägig, ohne daß es der in dem angefochtenen Gerichtsbescheid unter Bezugnahme auf den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß des 2. Senats des OVG NW vom 22. November 1991 - 2 B 2226/91 dargelegten Hilfserwägung bedarf, ob die Bescheide auch auf der Grundlage des in den §§ 127 ff. BauGB geregelten Erschließungsbeitragsrechts Bestand hätten. Auch wenn man nämlich unterstellt, daß eine Anwendung des - an sich vorrangigen - Erschließungsbeitragsrechts hier nicht bereits nach Maßgabe des 242 Abs. 1 BauGB ausscheidet, was voraussetzen würde, daß es sich bei dem abgerechneten Teilstück der - um eine bereits bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach dem bis dahin geltenden Anliegerbeitragsrecht fertiggestellte vorhandene Erschließungsanlage handeln würde, ergibt sich jedenfalls aufgrund des vor dem abgerechneten Ausbau vorhanden gewesenen Ausbauzustandes der Straße, daß die in Rede stehende Maßnahme nicht den Regelungen der §§ 127 ff. BauGB unterliegt. Diese könnten nämlich nur dann Anwendung finden, wenn die Maßnahme der erstmaligen endgültigen Herstellung zuzurechnen wäre; handelt es sich dagegen um einen Ausbau, der der erstmaligen endgültigen Herstellung nachfolgt, bestimmt sich die Abrechnung nach § 8 KAG NW. Die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften erfassen nämlich lediglich solche Baumaßnahmen, die zur erstmaligen endgültigen Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen führen. Siehe Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl., Rdnr. 34 m.w.N. Danach bestimmt sich die hier in Rede stehende Veranlagung ausschließlich nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der genannten Ausbaubeitragssatzung, weil das gesamte abgerechnete Teilstück der , einschließlich ihres erst 1990 gewidmeten Bereichs bereits vor dem 1985 abgeschlossenen Ausbau im Rechtssinne endgültig hergestellt war. Eine endgültige Herstellung in diesem Sinne liegt nämlich bereits dann vor, wenn eine Erschließungsanlage den wirksamen Herstellungsmerkmalen einer - insoweit - gültigen Erschließungsbeitragssatzung entspricht (§ 132 Nr. 4 BBauG/BauGB). Siehe BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 - IV C 11.73 -, BVerwGE 49, 131; Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 59.84 -, Buchholz 406.11 § 133 Nr. 93; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 489 m.w.N. Maßgeblich sind dabei nicht die Bestimmungen der im Zeitpunkt der Entstehung der Erschließungsbeitragsforderung geltenden Satzung, sondern die ab der tatsächlichen Fertigstellung des Ausbaus der Anlage geltenden satzungsmäßigen Merkmalsregelungen, da eine Erschließungsanlage - wie ausgeführt - bereits dann endgültig hergestellt ist, sobald ihr tatsächlicher Ausbau mit den wirksamen satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen übereinstimmt. Weitergehender Voraussetzungen für die endgültige Herstellung einer zum Anbau bestimmten und damit beitragsfähigen Straße bedarf es nicht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die die maßgebliche Herstellungsmerkmalsregelung enthaltende Satzung im übrigen wirksam ist. Siehe BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 59.84 -, a.a.O., m.w.N. Auch setzt die endgültige Herstellung nicht voraus, daß die Erschließungsanlage bereits gewidmet ist. Siehe zum Widmungserfordernis im Erschließungsbeitragsrecht Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, Rdnrn. 309 ff. Hiervon ausgehend war die abgerechnete Erschließungsanlage nicht etwa erst mit dem Abschluß der abgerechneten Ausbaumaßnahme im Jahre 1985, sondern bereits in ihrem früheren Ausbauzustand endgültig hergestellt. Der tatsächliche Ausbau der ausweislich der vorhandenen straßenseitigen Bebauung schon früher zum Anbau bestimmten Straße entsprach nämlich jedenfalls bereits den Herstellungsmerkmalen des § 7 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde vom 31. März 1965. Hiernach erlangte eine Straße bereits dann den Zustand der endgültigen Herstellung, wenn zusätzlich zu der mit einer Pflasterung bzw. einer Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise versehenen Fahrbahn eine Straßenentwässerung vorhanden war, wobei hinsichtlich dieser Straßenentwässerung weder deren Ausbauzustand noch deren Umfang vorgeschrieben waren. Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügte die abgerechnete Anlage bereits vor dem 1985 abgeschlossenen Ausbau, da sie auch in ihrem in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten dargestellten Altzustand über eine entsprechende Fahrbahn mit deren - durch die abgerechnete Maßnahme weiter ausgebauten - Entwässerung verfügte. Damit scheidet eine Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts auf die in Streit stehende spätere Ausbaumaßnahme aus, ohne daß hier - wie ausgeführt - von Bedeutung wäre, ob die übrigen Regelungen der genannten Satzung der Gemeinde rechtswirksam waren oder nicht. Zu der der Veranlagung des Klägers mithin zutreffend i.V.m. § 8 KAG NW als Rechtsgrundlage zugrundegelegten Ausbaubeitragssatzung der Stadt -- vom 29. August 1990 hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, daß gegen deren Rechtswirksamkeit weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken bestehen. Soweit der Kläger sich demgegenüber auf eine seiner Auffassung nach gegebene Unwirksamkeit der Hauptsatzung der Stadt vom 22. Februar 1990 beruft, hat dies für das vorliegende Verfahren schon deshalb keine Bedeutung, weil - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - die Vorgängersatzung vom 26. April 1985 in der Fassung der zweiten Nachtragssatzung vom 22. Juli 1986 inhaltsgleiche Bekanntmachungsvorschriften beinhaltet. Nach § 1 ABS werden zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 h ABS ist u.a. die Verbesserung von Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen beitragsfähig. Diese tatbestandliche Voraussetzung ist hier erfüllt. Eine Verbesserung liegt allgemein vor, wenn sich der Zustand einer Straße bzw. einer Teileinrichtung nach dem Ausbau gegenüber dem ursprünglichen Zustand unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten vorteilhaft unterscheidet. Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. März 1989 2 A 1268/85 -, Gemhlt. 1989, 284 = NVwZ-RR 1990, 161. Das ist hier - wie das Verwaltungsgericht zutreffend im einzelnen ausgeführt hat - der Fall, weil die erstmalige Herstellung eines Kanals für die Straßenentwässerung und die Errichtung von zusätzlichen Regeneinläufen die Straße als. öffentliche Verkehrsfläche verbessern. Dem steht nicht entgegen, daß bereits vor der Ausbaumaßnahme eine nicht an die städtische Kanalisation angeschlossene Straßenentwässerung vorhanden war. Entscheidend ist insoweit allein, daß die Erneuerung der Straßeneinläufe und die Vergrößerung ihrer Zahl zusammen mit den teilweise erneuerten und zum Teil neu hergestellten Hochborden ein schnelleres und besseres Abfließen des Wassers bewirken, was wiederum zur Folge hat, daß die Straße gefahrloser und störungsfreier benutzt werden kann. Siehe OVG NW, Urteil vom 22. April 1985 2 A 2655/82 - und vom 5. Juni 1985 2-A 1402/93 -; siehe ferner Dietzel/ Hinsen/Perger, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NW, Rdnr. 70 m.w.N. Daß der Kläger diesen Ausbau als nicht vorteilhaft ansieht, ist demgegenüber unerheblich, weil die Frage, ob eine Baumaßnahme eine verkehrstechnische Verbesserung im abgabenrechtlichen Sinne zur Folge hat, ausschließlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 8 Rdnr. 304. Unerheblich ist ferner, daß nach dem Vortrag des Klägers weiterhin Oberflächenwasser auf Anliegergrundstücke abfließen soll. Dem käme hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahme nur dann Bedeutung zu, wenn sich dem nicht näher substantiierten Vortrag des Klägers Hinweise darauf entnehmen ließen, daß der abgerechnete Ausbau sich als insgesamt ungeeignet erweisen könnte. Siehe hierzu Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 8 Rdnr. 308. Dafür aber fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Die Beitragspflicht für die somit beitragsfähige Maßnahme ist mit der bestandskräftigen Widmung des bis dahin nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Teils der im Dezember 1990 entstanden, nachdem zuvor das Bauprogramm für die abgerechnete Maßnahme vollständig erfüllt war. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und in dem genannten Beschluß des OVG NW vom 22. November 1991, a.a.O., verwiesen werden. Soweit der Kläger demgegenüber mit der Berufung seine Rechtsauffassung wiederholt, daß eine Widmung für die Entstehung der Aus-baubeitragspflicht nicht erforderlich und diese folglich verjährt sei, stellt dies die Richtigkeit der Darlegungen in den genannten Entscheidungen nicht in Frage. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, daß die Stadt -- das Eigentum an den Flächen der abgerechneten Erschließungsanlage noch nicht vollständig erworben habe, weil die Entstehung der geltend gemachten Ausbaubeitragspflicht weder allgemein noch nach der hier maßgeblichen Ausbaubeitragssatzung einen derartigen Eigentumserwerb voraussetzt. Schließlich kann auch insoweit auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden, als dort dargelegt worden ist, daß gegen die Höhe des auf den Kläger entfallenden Beitrags keine Bedenken ersichtlich sind. Auch dies stellt der Kläger mit der Berufung nicht in Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).