Beschluss
6z L 1397/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eilantrag auf Zuteilung eines Zweitstudienplatzes in Humanmedizin scheitert, wenn der Bewerber die für die Zuordnung in eine höhere Fallgruppe nach der VergabeVO erforderlichen Nachweise und Darlegungen nicht vorlegt.
• Die Bewertung durch die zuständige Vergabestelle unter Zugrundelegung eines universitären Gutachtens ist zu beachten und nur auf Rechtsfehler überprüfbar; formale Mängel des Gutachtens führen nicht ohne Weiteres zu dessen Unverwertbarkeit.
• Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium setzen eine erkennbare, mit geeigneten Nachweisen belegte Perspektive einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation mit institutioneller Anbindung voraus; bloßes privates Forschungsinteresse genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf Zweitstudienplatz Humanmedizin wegen fehlender Nachweise abgelehnt • Ein Eilantrag auf Zuteilung eines Zweitstudienplatzes in Humanmedizin scheitert, wenn der Bewerber die für die Zuordnung in eine höhere Fallgruppe nach der VergabeVO erforderlichen Nachweise und Darlegungen nicht vorlegt. • Die Bewertung durch die zuständige Vergabestelle unter Zugrundelegung eines universitären Gutachtens ist zu beachten und nur auf Rechtsfehler überprüfbar; formale Mängel des Gutachtens führen nicht ohne Weiteres zu dessen Unverwertbarkeit. • Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium setzen eine erkennbare, mit geeigneten Nachweisen belegte Perspektive einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation mit institutioneller Anbindung voraus; bloßes privates Forschungsinteresse genügt nicht. Die Antragstellerin, Inhaberin eines Bachelorabschlusses in Biologie mit Beifach Chemie, beantragte für das Wintersemester 2013/2014 einen Zweitstudienplatz in Humanmedizin. Die Vergabestelle ordnete ihr eine Messzahl von vier Punkten zu (drei Punkte für das Erststudium, ein Punkt für die Bedeutung der Gründe) und lehnte die Anerkennung wissenschaftlicher oder besondere beruflicher Gründe ab. Die Antragstellerin legte Unterlagen wie Lebenslauf und ein Empfehlungsschreiben vor; eine Publikation oder eindeutige Nachweise einer institutionell verankerten wissenschaftlichen Tätigkeit fehlten. Die Antragstellerin beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz zur Zuteilung des Studienplatzes. Das Gericht prüfte die Anspruchsgrundlage nach VergabeVO und die Begründung der Bewertungsentscheidung der Antragsgegnerin. • Zulässigkeit kann offen bleiben; der Antrag ist unbegründet, weil kein Anspruch auf Zuteilung dargelegt wurde (§§ 920 Abs.2, 294 ZPO i.V.m. §123 VwGO). • Vergabe und Rangfolge der Zweitstudienplätze richten sich nach §1 Satz 2 VergabeVO i.V.m. Anlage 1 und §17 VergabeVO sowie Anlage 3; die Messzahl ergibt sich aus Abschlussnote und Bedeutung der Gründe. • Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin korrekt drei Punkte für das Bachelorergebnis zuerkannt; die Einstufung der Gründe in Fallgruppe 5 mit einem Punkt entspricht den Vorgaben und ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Wissenschaftliche Gründe im Sinne der Anlage 3 setzen eine erkennbare, auf bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten aufbauende Perspektive auf weitere wissenschaftliche Qualifikation mit institutioneller Anbindung und entsprechenden Ressourcen voraus; ein privates Interesse reicht nicht aus. • Die Hochschule hat als sachkundige Stelle ein Gutachten erstellt; die Vergabestelle durfte dieses Gutachten zugrunde legen. Fehlen entscheidende Nachweise in der Verwaltungsakte, ist eine höhere Einstufung nicht möglich; Nachreichungen im gerichtlichen Verfahren sind unbeachtlich wegen der Ausschlussfristen (§3 Abs.7 VergabeVO). • Besondere berufliche Gründe (Fallgruppe 3) und sonstige berufliche Gründe (Fallgruppe 4) liegen nicht vor, weil die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass eine Doppelqualifikation faktisch erforderlich ist oder dass das Zweitstudium aus anerkennenswerten beruflichen Gründen gegenüber weniger ressourcenintensiven Alternativen geboten ist. • Selbst bei einer Zuerkennung von vier Punkten würde die Messzahl der Antragstellerin nicht zur Zuweisung eines Studienplatzes führen, da der letzte zugelassene Bewerber acht Punkte hatte. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Antragstellerin die für eine höhere Einstufung nach der VergabeVO erforderlichen detaillierten Nachweise und Darlegungen nicht vorgelegt hat und die von der zuständigen Hochschule getroffene Bewertung der wissenschaftlichen bzw. beruflichen Gründe nicht zu beanstanden ist. Selbst bei günstigster Würdigung der vorgelegten Unterlagen fehlte die für eine Zuteilung notwendige Messzahl. Damit besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes.