Gerichtsbescheid
6z K 3796/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0316.6Z.K3796.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1990 geborene Kläger hat an der Q. -Universität N. sein Studium im Bachelorstudiengang Biologie mit der Note "gut" abgeschlossen. Am 28. April 2014 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin alsZweitstudium. Für seinen Zweitstudienwunsch machte er wissenschaftliche Gründe geltend. In einem der Bewerbung beigefügten Schreiben legte er gegenüber der Beklagten dar, dass er derzeit als wissenschaftliche Hilfskraft in der Forschungsgruppe von Dr. U. auf dem Gebiet der Adipositasforschung arbeite. Diese habe in neuester Zeit -vom Kläger im Einzelnen ausgeführte- unerwartete Ergebnisse durch Tierversuche erzielen können, die auch medizinische Fragen aufwerfen und nach einer Übersetzung in medizinisch-therapeutische Ansätze verlangen würden. Insgesamt sei dadurch sein Interesse an einer fächerübergreifenden Zusammenarbeit geweckt worden. Dies sei besonders gut möglich, wenn biologischen Absolventen ein Medizinstudium ermöglicht würde. Seine persönliche Motivation sei der Wunsch in diesem gesellschaftlich relevanten Bereich eine weitergehende Forschung zu betreiben, die nahe am Menschen stattfinde und deren Ziel die Behandlung von Adipositas und Diabetes sowie deren Prävention sei. Im Laufe der Forschungsarbeit sei ihm der Umgang mit den Tierversuchen immer schwerer gefallen und er habe die Umsetzung der Erkenntnisse vom Fachwissen zu angewandter Wissenschaft vermisst. Auch das ethisch zwar „abgesicherte“ und für die Versuchsdurchführung unerlässliche Töten der Versuchstiere habe ihn zunehmend belastet, weshalb er sich ebenfalls eine Übertragung dieser „teuer erkauften“ Daten in die Gesundheitsversorgung wünsche. Bei der Erstellung seiner Bachelorarbeit mit dem Titel „Zeitabhängiger Einfluss fettreicher Diät auf die Entstehung von Leptinresistenz und Inflammation im Hypothalamus von Mäusen“ und seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft in der Forschungsgruppe um Dr. U. habe er wichtige Erfahrungen sammeln können, die ihm eine spätere Forschungsarbeit erstrebenswert machten. Die Forschungsgruppe sei klein und ihm seien verantwortungsvolle Tätigkeiten übertragen worden. So sei er auch als Coautor eines Aufsatzes zu den Forschungsergebnissen in einer Fachzeitschaft tätig gewesen. Des Weiteren legte der Kläger der Beklagten ein Arbeitszeugnis vor, indem ihm Dr. U. bestätigt, durch seine Bachelorarbeit herausragende Fortschritte auf dem Gebiet der neuroendokrinen Regulation des Körpergewichtes erzielt zu haben. Weiter heißt es dort, der Kläger habe sich innerhalb kürzester Zeit ein überaus großes Fachwissen angeeignet und sich unter anderem dadurch ausgezeichnet, komplexe wissenschaftliche Ideen in durchdachte tierexperimentelle Studien umzusetzen und die so gewonnenen Erkenntnisse bemerkenswert in den wissenschaftlichen Kontext einzuordnen und allgemeinverständlich zu transferieren. Die vom Kläger in seinem Zulassungsantrag an erster Stelle genannte I. -I1. - Universität E. , bei der der Kläger die Erstellung eines Gutachtens zur Bewertung der geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe beantragt hatte, bewertete die Gründe mit null Punkten und führte in einer kurzen Stellungnahme aus, der Bewerbung habe kein Lebenslauf beigelegen und offenbar verfolge der Kläger derzeit kein Masterstudium der Biologie. Seine ausführliche Begründung beschreibe vor allem die Forschung der Arbeitsgruppe, der er angehöre. Zum jetzigen Zeitpunkt seien gewichtige wissenschaftliche Gründe nicht erkennbar. Mit Bescheid vom 14. August 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe mit einer Messzahl von 7 die für Zweitstudienbewerber geltende Auswahlgrenze zum Wintersemester 2014/2015 (Messzahl 10) nicht erreicht. Der Kläger hat am 25. August 2014 die vorliegende Klage erhoben und trägt zur Begründung ergänzend vor, die Bewertung der geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe sei fehlerhaft. Diese Gründe seien gewichtig. Mit der Forschungsgruppe um Dr. U. sei es gelungen wichtige neue Erkenntnisse zur Entstehung von Adipositas zu gewinnen. Diese Erkrankung sei im Vormarsch und ziehe zahlreiche Folgeerkrankungen, so beispielsweise auch Diabetes, nach sich. Schon mit der Forschungsgruppe seien translationale Ansätze verfolgt worden. Selbst potenzielle pharmakologische Therapiekandidaten hätten schon definiert werden können und müssten gegebenenfalls noch patentrechtlich abgesichert werden. Auf Grund der bisherigen Ergebnisse sei als nächster Schritt eine klinische Patientenstudie naheliegend, um die Verbreitung dieser Erkenntnisse medizinisch zu bestärken. Er habe gesehen, wie die Grundlagenforschung der Biologie auf dem Gebiet der Neuroendokrinologie an ihre Grenzen stoße, die er nach einem Medizinstudium überschreiten und an denen er eine Brücke zwischen Medizin und Biologie schaffen wolle. Die präklinische, biologische Forschung zu Adipositas habe einen Punkt erreicht, wo sie die medizinische Forschung vorantreiben könne. Dazu sei die Kooperation beider Forschungsgebiete erforderlich, um sich mit der Bekämpfung von Fettleibigkeit und Diabetes zu befassen und dabei neue Erkenntnisse aus der Grundlagenforschung auf das medizinische Feld zu übertragen. Er, der Kläger, könne an dieser wünschenswerten Kooperation erst nach Absolvierung des Medizinstudiums teilnehmen. Der Kläger beantragt (sinngemäß) schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2014 zu verpflichten, ihm einen Studienplatz zum ersten Fachsemester im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zuzuweisen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, zwingende berufliche Gründe bestünden nicht. Diese lägen nur vor, wenn ein Beruf angestrebt werde, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden könne, was vorliegend nicht gegeben sei und auch vom Kläger nicht geltend gemacht werde. Eine Eingruppierung des Klägers in die Fallgruppe 2 der Anlage 3 Abs. 3 zu § 17 VergabeVO sei nicht möglich gewesen. Die Universität E. habe das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe verneint. Die Beklagte richte sich in ständiger Verwaltungspraxis nach den wissenschaftlichen Gutachten der sachverständigen Universitätsverwaltungen. Sie setze sich nur über diese hinweg, wenn der Beurteilungsspielraum nicht eingehalten oder offensichtlich fehlerhaft gehandelt worden sei, was vorliegend nicht gegeben sei. Besondere berufliche Gründe (Fallgruppe 3) oder sonstige berufliche Gründe (Fallgruppe 4) habe der Kläger nicht geltend gemacht. Sonstige berufliche Gründe (Fallgruppe 4) lägen vor, sofern das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung im Hinblick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen, die eine erhebliche Verbesserung der beruflichen Situation erkennen ließen, befürwortet werden könne. Vor dem Hintergrund der Erwerbsbiografie des Klägers habe die Beklagte die Gründe als sonstige berufliche Gründe (Fallgruppe 4) angesehen und mit vier Punkten bewertet. Der Kläger habe sein Bachelorstudium mit einer Bachelorarbeit in der Neuroendokrinologie abgeschlossen und arbeite derzeit als wissenschaftliche Hilfskraft im Bereich der Adipositasforschung. Mit seinem Biologiestudium stoße er im Rahmen seiner Ausrichtung an seine fachlichen Grenzen, die allein durch das Studium der Humanmedizin überwunden werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 VergabeVO i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Beklagte hat dem Kläger zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen drei Punkte für das von ihm erzielte Ergebnis ("gut") der Abschlussprüfung seines Erststudiums der Biologie zuerkannt. Ob die Beklagte die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gemäß Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO zu vergebende Punktzahl zutreffend mit vier Punkten (Fallgruppe 4) bewertet hat, kann vorliegend dahinstehen. Der Kläger hat zumindest keinen Anspruch auf die Vergabe von sieben oder mehr Punkten für den Grad der Bedeutung der von ihm geltend gemachten Gründe zur Aufnahme des angestrebten Zweitstudiums, die er benötigt, um die für das Wintersemester 2014/2015 bestehende Auswahlgrenze von zehn Punkten zu erreichen. Die Vergabe von sieben oder mehr Punkten für den Grad der Bedeutung der Gründe für ein Zweitstudium kann nur erfolgen, wenn eine Zuordnung zur Fallgruppe 1 „zwingende berufliche Gründe“, Fallgruppe 2 „wissenschaftliche Gründe“ oder Fallgruppe 3 „besondere berufliche Gründe“ möglich ist. Bei der Zuordnung zu einer der anderen Fallgruppen der Anlage 3 zur VergabeVO können höchstens vier Punkte vergeben werden. Dem Kläger waren mangels zwingender beruflicher Gründe keine neun Punkte nach der Fallgruppe 1 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zuzuerkennen. "Zwingende berufliche Gründe" liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Das Vorliegen "zwingender beruflicher Gründe" setzt voraus, dass normativ vorgeschrieben ist, dass der angestrebte Beruf nur aufgrund von zwei abgeschlossenen Studiengängen ausgeübt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, www.nrwe.de, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1997 - 13 E 1382/96 -, juris. Die Voraussetzungen für die von dem Kläger nach Fallgruppe 2 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe liegen ebenfalls nicht vor. „Wissenschaftliche Gründe“ im Sinne der Vorschrift sind dann gegeben, wenn im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung - zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute - einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls nur ein privates wissenschaftliches Interesse. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 17. Februar 1999 - 4 K 2074/98 - und vom 28. Februar 2012 - 6 K 3890/11 -, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 11. Mai 2009 - 6 L 4847/08 -, vom 5. Oktober 2012 - 6z L 1072/12 -, vom 13. November 2013 - 6z L 1155/13 - und vom 10. Januar 2014 - 6z L 1397/13 -, jeweils www.nrwe.de. Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Dabei kommt dieser Stellungnahme auf Grund der besonderen Sachkunde der Hochschulen zu Fragen der wissenschaftlichen Tätigkeit und Qualifikation besondere Bedeutung zu. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten der I. -I1. -Universität E. ist inhaltlich nicht zu beanstanden, da die von dem Kläger vorgebrachten Gründe für das Zweitstudium keine Gründe im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO darstellen. Der Kläger hat - im allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren - nicht ausreichend dargelegt, worin seine spätere Tätigkeit nach Abschluss des Medizinstudiums bestehen soll, also welche konkrete berufliche Zukunft in Wissenschaft und Forschung der Kläger plant. Offen bleibt, ob er anstrebt überwiegend im medizinischen oder im biologischen Bereich forschend tätig zu sein oder an der Schnittstelle beider Disziplinen. Hinsichtlich seiner konkreten beruflichen Absichten lässt sich dem Begründungsschreiben nur entnehmen, dass der Kläger in diesem gesellschaftlich relevanten Bereich eine weiterführende Forschung betreiben will, die nahe am Menschen erfolgen soll und deren Ziel die Behandlung von Adipositas und Diabetes und deren Prävention ist. Daraus geht -was erforderlich wäre- nicht hervor, ob er beabsichtigt, in Anbindung an eine medizinische Hochschule im Rahmen klinischer Studien tätig zu werden oder privatwirtschaftlich im pharmazeutischen Bereich. In dem Begründungsschreiben wird lediglich ausgeführt, dass aus Sicht des Klägers zur weiteren Erforschung ein breites Forschungsbündnis erforderlich werden wird, welches nicht zwingend an einem speziellen Institut oder Zentrum angesiedelt sein müsse, sondern beispielsweise auch als Kooperation auf Hochschulbasis erfolgen könne. Bereits diese Ausführungen zeigen, dass ein solches offenbar gegenwärtig noch gar nicht existiert und möglicherweise damit gegenwärtig auch kein als gewichtig zu bezeichnendes wissenschaftliches Interesse an dieser Forschung besteht. Ob überhaupt und gegebenenfalls mit welcher Gewichtigkeit ein wissenschaftliches Interesse an der weiteren Erforschung von Entstehung und Behandlung einer bestimmten Erkrankung besteht, vermag im Übrigen am besten die mit besonderer Sachkunde ausgestattete Hochschule zu beurteilen, die unter anderem auch aus diesem Grund zur Erstellung eines Gutachtens zur Bewertung der geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe berufen ist. Der Kläger legt lediglich dar, dass sich das Problem für die Gesellschaft und das Gesundheitssystem durch die zunehmende Anzahl von Adipositaserkrankungen in Zukunft weiter verschärfen wird, sodass realistischer-weise in den nächsten Jahren auch mit weiteren Forschungsgeldern gerechnet werden könne. Neben den fehlenden Angaben über die konkret geplante spätere Tätigkeit hat der Kläger auch unpräzise Nachweise über seine bisherige wissenschaftliche Tätigkeiten vorgelegt. Der Kläger hat in seinem undatierten Begründungsschreiben angegeben, als wissenschaftliche Hilfskraft in der Forschungsgruppe von Dr. U. zu arbeiten, ohne konkrete Angaben zu Beschäftigungsumfang und –dauer zu machen. In dem von Dr. U. ausgestellten Arbeitszeugnis vom 13. Februar 2014 wird ausgeführt, der Kläger sei dort seit September 2013 als studentische Hilfskraft angestellt, um seine bahnbrechenden Studien zur Entstehung von Leptinresistenz weiterführen zu können. Ob die Studien zu Ende geführt wurden, geht aus dem Arbeitszeugnis nicht hervor. Allerdings scheint die Beschäftigung des Klägers zum Zeitpunkt der Zeugniserstellung im Februar 2014 bereits wieder beendet gewesen zu sein. Damit verbleibt an bisheriger wissenschaftlicher Tätigkeit, die über das bloße Erststudium der Biologie hinausgeht, die kurzzeitige Beschäftigung in der Forschungsgruppe von Dr. U. als entweder wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft und die Mitautorenschaft an dem 2014 erschienenen Aufsatz „Central adiponectin acutely improves glucose tolerance in male mice“ in der Zeitschrift Endocrinology. Der bisherig noch als gering zu bezeichnende Umfang der wissenschaftlichen Tätigkeit des Klägers über sein Biologiestudium hinaus und seine defizitären Angaben zu der später konkret von ihm geplanten Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung zur Entstehung und Behandlung von Adipositas erfüllen nicht die Anforderungen an die Geltendmachung von gewichtigen wissenschaftlichen Gründen im Sinne von Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe der "besonderen beruflichen Gründe" nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. Besondere berufliche Gründe im Sinne der Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium fast regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen –sonst Fallgruppe 1- realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, vorliegend etwa der Biologie, erreichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000- 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 – und vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -. Gemessen daran sind die von dem Kläger dargelegten Gründe nicht geeignet, besondere berufliche Gründe im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zu begründen. Aus seiner schriftlichen Begründung für den Zweitstudienwunsch geht sein konkreter Berufswunsch nicht hervor. Der Kläger gibt lediglich an, er wolle sich später weiterführend forschend mit der Behandlung von Adipositas und Diabetes und deren Prävention beschäftigen, wobei diese Beschäftigung nahe am Menschen stattfinden solle. Ob gegenwärtig überhaupt ein entsprechendes Berufsfeld in der Adipositaserforschung existiert, zu dem man realistischerweise nur Zugang nach einem Studium der Medizin und der Biologie hat, erscheint zweifelhaft, kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben. Denn es fehlt vorliegend bereits an der Angabe des konkreten Berufswunsches des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).