OffeneUrteileSuche
Beschluss

6z L 2318/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1027.6Z.L2318.16.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2016/2017 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen drei Punkte für das von ihr erzielte Ergebnis ("gut") der Abschlussprüfung ihres Erststudiums der Ethnologie zuerkannt. Ob die Antragsgegnerin die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gemäß Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO zu vergebende Punktzahl zutreffend mit einem Punkt (Fallgruppe 5) bewertet hat, kann vorliegend dahinstehen. Die Antragstellerin hat zumindest keinen Anspruch auf die Vergabe von sieben oder mehr Punkten für den Grad der Bedeutung der von ihr geltend gemachten Gründe zur Aufnahme des angestrebten Zweitstudiums, die sie benötigt, um die für das Wintersemester 2016/2017 bestehende Auswahlgrenze von zehn Punkten zu erreichen. Die Vergabe von sieben oder mehr Punkten für den Grad der Bedeutung der Gründe für ein Zweitstudium kann nur erfolgen, wenn eine Zuordnung zur Fallgruppe 1 „zwingende berufliche Gründe“, Fallgruppe 2 „wissenschaftliche Gründe“ oder Fallgruppe 3 „besondere berufliche Gründe“ möglich ist. Bei der Zuordnung zu einer der anderen Fallgruppen der Anlage 3 zur VergabeVO können höchstens vier Punkte vergeben werden. Der Antragstellerin waren mangels zwingender beruflicher Gründe keine neun Punkte nach der Fallgruppe 1 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zuzuerkennen. "Zwingende berufliche Gründe" liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Das Vorliegen "zwingender beruflicher Gründe" setzt voraus, dass normativ vorgeschrieben ist, dass der angestrebte Beruf nur aufgrund von zwei abgeschlossenen Studiengängen ausgeübt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, www.nrwe.de, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1997 - 13 E 1382/96 -, juris. Die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin nach Fallgruppe 2 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe liegen ebenfalls nicht vor. „Wissenschaftliche Gründe“ im Sinne der Vorschrift sind dann gegeben, wenn im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung - zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute - einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls nur ein privates wissenschaftliches Interesse. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 17. Februar 1999 - 4 K 2074/98 - und vom 28. Februar 2012 - 6 K 3890/11 -, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 11. Mai 2009 - 6 L 4847/08 -, vom 5. Oktober 2012 - 6z L 1072/12 -, vom 13. November 2013 - 6z L 1155/13 - und vom 10. Januar 2014 - 6z L 1397/13 -, jeweils www.nrwe.de. Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Dabei kommt dieser Stellungnahme auf Grund der besonderen Sachkunde der Hochschulen zu Fragen der wissenschaftlichen Tätigkeit und Qualifikation besondere Bedeutung zu. Das von der Antragstellerin veranlasste Gutachten der Universität Hamburg ist inhaltlich nicht zu beanstanden, da die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe für das Zweitstudium keine Gründe im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO darstellen. Die Antragstellerin hat - im allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren - nicht ausreichend dargelegt, worin ihre spätere Tätigkeit nach Abschluss des Medizinstudiums bestehen soll, also welche konkrete berufliche Zukunft in Wissenschaft und Forschung sie plant. An diversen Stellen ihres Motivationsschreiben führt die Antragstellerin zwar aus, sie strebe „eine Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung“ an oder sie strebe „eine interdisziplinäre Arbeit und Forschung“ an, da sie davon überzeugt sei, dass sich das westlich-medizinische Denkmodell und traditionelle Heilsysteme interkulturell begegnen können und sollten. An keiner Stelle finden sich jedoch konkrete Ausführungen dazu, was die Antragstellerin nach Abschluss eines Medizinstudiums konkret erforschen möchte und wo sie eine Möglichkeit sieht, entsprechende Forschungen vorzunehmen, ob sie im medizinischen Bereich oder mehr im ethnologischen Bereich oder an der Schnittstelle beider Disziplinen tätig werden möchte. Es geht - was erforderlich wäre - aus dem Schreiben nicht hervor, ob sie beabsichtigt, in Anbindung an eine medizinische Hochschule im Rahmen von Studien tätig zu werden, oder privatwirtschaftlich im interkulturellen Bereich. Das Motivationsschreiben erweckt insgesamt mehr den Eindruck, als beabsichtige die Antragstellerin nach Abschluss eines Medizinstudiums vorwiegend als Ärztin mit ethnomedizinischem Hintergrundwissen tätig zu werden. Neben den fehlenden Anhaltspunkten über die geplante spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung hat die Antragstellerin auch keine konkreten Nachweise über ihre bisherige wissenschaftliche und praktische Tätigkeit, die über das bloße Studium hinausgehen, vorgelegt. Die alleinige Schilderung der bisherigen und der aktuellen Tätigkeit des Bewerbers sowie die Vorlage von Empfehlungsschreiben, in denen die besondere Eignung des Bewerbers für ein Medizinstudium hervorgehoben wird, genügen den an die Zweitstudienbewerbung zu stellenden Darlegungs- und Nachweisanforderungen nicht. Im Bewerbungsverfahren bei der Antragsgegnerin obliegt es dem Zweitstudienbewerber, die für die von ihm geltend gemachten Gründe erforderlichen Nachweise beizubringen und vorzulegen. Der Bewerber hat seinen wissenschaftlichen Werdegang detailliert darzulegen und mit entsprechenden Nachweisen zu versehen. Das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen ist den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Zwar ergibt sich aus dem Empfehlungsschreiben des Professors E. . N. vom Institut für Ethnologie der Universität I. vom 00.00.0000, dass die Antragstellerin während ihres Erststudiums einige Gastvorträge gehalten hat und als Tutorin eine Erstsemesterveranstaltung durchgeführt hat. Unklar ist jedoch, was die Antragstellerin konkret gemacht und worin die wissenschaftliche Leistung dieser (mutmaßlich lehrenden) Tätigkeiten zu sehen ist. Die in Deutschland und Österreich durchgeführte Seminarreihe wurde nur erwähnt und nicht belegt, sodass ihr Inhalt ebenfalls nicht beurteilt werden kann. Die von der Antragstellerin erwähnten bevorstehenden Publikationen lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, sodass eine Berücksichtigung - unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um wissenschaftliche Arbeiten handelt - nicht möglich war. Der bisher dargelegte Umfang der wissenschaftlichen Tätigkeit der Antragstellerin über ihr Ethnologiestudium hinaus und ihre defizitären Angaben zu der später konkret von ihr geplanten Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung erfüllen nicht die Anforderungen an die Geltendmachung von gewichtigen wissenschaftlichen Gründen im Sinne von Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 "besondere berufliche Gründe" nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. Besondere berufliche Gründe im Sinne der Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium fast regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen – sonst Fallgruppe 1 – realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums erreichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 - und vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -. Gemessen daran sind die von der Antragstellerin dargelegten Gründe nicht geeignet, besondere berufliche Gründe im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zu begründen. Aus ihrer schriftlichen Begründung für den Zweitstudienwunsch geht ein konkreter Berufswunsch nicht hervor, sodass eine Beurteilung, ob es ein entsprechendes Berufsbild gibt, zu dem man realistischer- weise nur nach Abschluss beider Studiengänge eine Zugangsmöglichkeit hat, nicht möglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).