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Urteil

9 K 107/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0114.9K107.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger beantragte am 18. August 2011 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für das Grundstück Gemarkung L. , Flur 72, Flurstück 20 (postalische Anschrift C. -L. , S. Straße 62) für den Neubau eines Einfamilienhauses. Eigentümer des Grundstücks ist der Großvater des Klägers. In dem Feld „Genaue Fragestellung zum Vorbescheid“ heißt es: „Ist die Errichtung eines Einfamilienhauses als Baulückenschließung an der geplanten Stelle zulässig?“ Dem Antragsformular beigefügt war eine weitere Erläuterung des Antrags. Unter der Überschrift „Genaue planungsrechtliche Fragestellung zur Bauvoranfrage“ heißt es: „Die Fragestellung bezieht sich auf die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit eines Grundstückes und Neuerrichtung eines Einfamilienhauses auf der neu zu bildenden Parzelle.“ Auf einem beigefügten Auszug aus der Flurkarte ist das geplante Einfamilienhaus eingezeichnet. Eine Zuwegung zu dem Grundstück ist hingegen nicht dargestellt. 3 Das Vorhabengrundstück liegt süd-westlich der als Landesstraße (L ) straßenrechtlich gewidmeten S. Straße, die einen Fahrstreifen nebst Mehrzweckspur je Richtung aufweist. Nordöstlich der S. Straße schließt sich ein Baugebiet an, in dem Wohnnutzung vorherrscht. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich nördlich des Vorhabens ein Einfamilienhaus mit Anbau (S. Straße Nr. 62). Auf dem nord-westlich angrenzenden Flurstück 22 steht ebenfalls ein Einfamilienhaus mit rückwärtigem Anbau (Nr. 60). Südöstlich entlang der S. Straße auf dem Flurstück 218 befindet sich ein Einfamilienhaus (Nr. 66), das nahe der Grenze zu dem Vorhabengrundstück errichtet worden ist. Rückwärtig schließt sich ein Anbau an. Weiter westlich (und damit südlich des Vorhabengrundstücks) befinden sich zwei als Pferdestallungen genutzte Gebäude, an die sich weiter westlich eine Freifläche anschließt, die als Bewegungsfläche für Pferde (sog. Paddock) genutzt wird. Südlich hiervon ist auf dem Flurstück 215 eine Reithalle errichtet worden. 4 Entlang der S. Straße liegt süd-östlich des Hauses Nr. 66 ein ehemals als Saatanzuchthaus verwendetes Gebäude, das heute zu Abstellzwecken genutzt wird. Auf dem Flurstück 219 weiter süd-östlich entlang der Straße befindet sich ein ehemals als Wohnhaus und Verkaufsstätte für einen Gärtnereibetrieb genutztes Gebäude, welches heute zwei Wohneinheiten aufnimmt. Das sich südlich anschließende Flurstück 457 wird als Reitplatz genutzt. Wiederum südlich schließt sich an den Reitplatz der X. bach an, der teilweise in einem Graben, teilweise auch verrohrt verläuft. 5 Westlich der vorgenannten Bebauung verläuft in Nord-Süd-Richtung die nur einspurig befahrbare Straße W. , die von der S. Straße abzweigt und weiter südlich in den Hoheheideweg einmündet. Westlich der Straße W. liegt im nördlichen Bereich eine Gärtnerei mit Gewächshäusern und als Betriebsleiterwohnhaus genehmigtem Einfamilienhaus. Weiter südlich liegt eine Reithalle und (getrennt durch den X1. bach) ein Reitplatz. 6 Hinsichtlich der Einzelheiten und der genauen Lage wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen. 7 Nach Aufforderung seitens des Beklagten ergänzte der Kläger am 30. September 2011 die Planunterlagen um einen Lageplan mit Darstellung der Zufahrt. Ergänzend hierzu führte er aus, dass nicht beabsichtigt sei, eine neue Zufahrt zur S. Straße (L ) zu schaffen, sondern die schon bestehende Zufahrt des nördlich auf demselben Flurstück gelegenen Hauses S. Straße Nr. 62 mit zu nutzen. 8 Bereits mit Schreiben vom 26. September 2011 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Das Vorhaben sei nach § 35 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB sei nicht gegeben, da es sich vorliegend nicht um ein Vorhaben handele, dass einem land- oder fortwirtschaftlichen Betrieb diene. Eine Zulassung komme somit nur nach § 35 Abs. 2 BauGB in Betracht. Vorliegend beeinträchtige das Vorhaben aber öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Dieser stelle gezielt für diesen Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft dar, um vorhandene Betriebe zu erhalten und die Fläche nicht mit den jenseits der S. Straße liegenden Wohngebieten zu verbinden. Die in der Örtlichkeit vorhandenen baulichen Anlagen bestünden überwiegend aus landwirtschaftlichen Gebäuden oder solchen für eine Gärtnerei. Weiterhin lasse das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Die baulichen Anlagen stellten keinen Ortsteil und auch keine Splittersiedlung dar, sondern lediglich einen Siedlungssplitter, der aus zwei Wohnhäusern (S. Straße Nrn. 60 und 62) und weiteren Gebäuden eines Reitbetriebes und einer Gärtnerei bestehe. Gegenüber der nord-östlich gelegenen Wohnbebauung komme der S. Straße eindeutig eine trennende Wirkung zu. 9 Der Architekt des Klägers nahm hierzu mit am 6. Oktober 2011 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Stellung und führte aus: Die nähere Umgebung des Vorhabens sei nach § 34 BauGB zu bewerten. Die Ansammlung von Gebäuden beidseitig der Straße rechtfertige es, diese einheitlich in den Blick zu nehmen. Trennende Wirkung komme der S. Straße nicht zu. Im Übrigen sei eine Genehmigungsfähigkeit auch im Fall des § 35 Abs. 2 BauGB anzunehmen, da öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Bedingt durch die Nutzung der das Vorhabengrundstück umschließenden Grundstücke sowie des Vorhabengrundstücks selbst sei eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche nicht mehr sinnvoll möglich, zumal eine eigenständige Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken aufgrund der geringen Größe ausscheide. Die bereits vorhandene Splittersiedlung könne sich aufgrund der Nutzung der Grundstücke nicht ausdehnen. Auch sei eine Verfestigung der Splittersiedlung nicht zu befürchten. Die Nummerierung der vorhandenen Gebäude (Hausnummern 62 und 66) zeige, dass die Beklagte selbst von einer noch zu schließenden Baulücke ausgegangen sei. 10 Mit Schreiben vom 14. November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalte und bat um Mitteilung, ob ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid gewünscht werde. Hierauf bat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers um den Erlass eines solchen. 11 Unter dem 5. Dezember 2011, abgesandt am 7. Dezember 2011, lehnte die Beklagte die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides ab. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen in ihrem Anhörungsschreiben vom 26. September 2011, wonach das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei, das Vorhaben den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widerspreche und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Der bisher nur vorhandene Siedlungssplitter sei von landwirtschaftlichen Betrieben geprägt. 12 Der Kläger hat am 6. Januar 2012 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren aus: Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhabengrundstück nehme an dem Bebauungszusammenhang, der jedenfalls auf der nord-westliche Seite der S. Straße bestehe, teil. Die aufeinanderfolgende Bebauung beider Straßenseiten vermittle den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit.Auch soweit das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei, erweise es sich als zulässig. Das Wohnhaus solle in einer ca. 40 m breiten Lücke zwischen zwei vorhandenen Wohnhäusern vergleichbarer Größe errichtet werden. Eine räumliche Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung erfolge damit nicht. Zwar komme es zu einer Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung, diese sei aber städtebaulich nicht unerwünscht und somit nicht i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten. Vielmehr runde die Schließung der Baulücke nur das Bild der ohnehin vorhandenen Splittersiedlung ab. Auch der Flächennutzungsplan stehe dem Vorhaben nicht entgegen; vielmehr sei er mangels Aussagekraft unbeachtlich. Die Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft könne der Schließung eindeutig baulich vorgeprägter Lücken nicht entgegengehalten werden. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Dezember 2011 zu verurteilen, ihm den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück Gemarkung L. , Flur 72, Flurstück 20 (postalische Anschrift S. Str. 62 in C. -L. ) zu erteilen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Der Zulassung stünden öffentliche Belange entgegen. Der Flächennutzungsplan stelle im Bereich des Vorhabens eine Fläche für die Landwirtschaft dar, um den Außenbereich zu schonen und die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe zu erhalten. Die Gebäude S. Straße Nrn. 66 und 70 seien als Wohnhäuser für eine Gärtnerei bzw. einen Blumenhandel genehmigt worden. Der Betrieb auf dem Grundstück S. Straße Nr. 66 sei durch eine Stallanlage und eine Reithalle erweitert worden. Westlich der Straße W. liege eine große Gärtnerei. Somit sei das Vorhabengrundstück direkt von privilegierten Betrieben umgeben. Lediglich bei den Wohngebäuden S. Straße 60 und 62 handele es sich um nichtprivilegierte Wohngebäude. Im Falle der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens habe dies Vorbildwirkung für die Flächen nördlich des Hauses Nr. 60 (bis zur Einmündung der Straße W. ) und zwischen den Häusern Nrn. 66 und 70. Mithin wäre eine Verfestigung der unerwünschten Wohnbebauung zu befürchten. 18 Auf Anfrage des Gerichts hat der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen unter Bezugnahme auf den ihm bereits früher durch die Beklagte übersandten Lageplan mit eingezeichneter Zuwegung nebst Erklärung, dass die bisherige Zufahrt des Hauses S. Straße 62 auch für das neu zu errichtende Vorhaben genutzt werden soll, mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 die Erteilung der straßenrechtlichen Genehmigung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) in Aussicht gestellt. 19 Der Berichterstatter der Kammer hat am 17. September 2013 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und seine Eindrücke der Kammer anhand der gefertigten Lichtbilder vermittelt. Auf das Ortsterminsprotokoll nebst Lichtbildern wird insoweit Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. 22 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. 23 Ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides besteht gemäß § 71 Abs. 1, 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 BauO NRW (Bauordnung NRW), wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dabei kommen vorliegend nur Vorschriften des Bauplanungsrechts in Betracht, da die Bauvoranfrage durch den Kläger auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens beschränkt ist. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus der in dem Feld „Genaue Fragestellung zum Vorbescheid“ des Formularantrags gestellten Frage „Ist die Errichtung eines Einfamilienhauses als Baulückenschließung an der geplanten Stelle zulässig?“, wohl aber aus der dem Antragsformular beigefügten weiteren Erläuterung. Unter der Überschrift „Genaue planungsrechtliche Fragestellung zur Bauvoranfrage“ wird dort weiter ausgeführt, die Fragestellung beziehe sich auf die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Neuerrichtung eines Einfamilienhauses. Insbesondere aufgrund der gewählten Überschrift der weiteren Erläuterung der gestellten Bauvoranfrage ergibt sich die Begrenzung auf die planungsrechtliche Zulässigkeit. 24 Der Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheides stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Vorhabengrundstück liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und damit im Außenbereich. Ein Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen ebenso wenig an wie auf die Darstellung im Flächennutzungsplan. Erforderlich ist vielmehr dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche ein Bestandteil des tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhangs bildet. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet regelmäßig mit dem letzten Baukörper, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15/00 –, BRS 63 Nr. 99 = juris Rn 4, und vom 17. Januar 2005 – 4 B 3/05 –, juris, Rn 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2006 – 10 A 1654/05 –, juris Rn 4, und vom 19. August 2010 – 7 A 1349/09 –, juris Rn 6. 26 Letztlich lässt sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich jedoch nicht allein geographisch-mathematisch bestimmen. Es bedarf vielmehr einer Bewertung des konkreten Sachverhalts im jeweiligen Einzelfall. Bei dieser Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1/91 –, NVwZ-RR 1992, 227 = juris Rn 2, und Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15/00 –, BRS 63 Nr. 99 = juris Rn 4, jeweils m.w.N. 28 Dies gilt insbesondere für die Bewertung, ob einer Straße für die Frage des Vorhandenseins eines Bebauungszusammenhangs eine verbindende oder – im Gegensatz dazu – trennende Wirkung zukommt oder ob die Straße diesbezüglich keinerlei Wirkungen zu entfalten vermag. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1994 – 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 16 = juris Rn 3, und vom 1. April 1997 – 4 B 11/97 –, BRS 59 Nr. 75 = juris Rn 3. 30 Vorliegend nimmt die süd-westlich der S. Straße gelegene Bebauung nicht am Bebauungszusammenhang nord-östlich der Straße teil, welcher ohne Zweifel einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darstellt. Vielmehr trennt die S. Straße den nord-östlich gelegenen Ortsteil von dem süd-westlich der Straße gelegenen Außenbereich. Die S. Straße ist straßenrechtlich als Landesstraße (L ) gewidmet und hat als solche eine überörtliche verkehrliche Bedeutung, was seinen Niederschlag in dem Verkehrsaufkommen (nach Angabe des Landesbetriebs Straßenbau in etwa 6.900 Kfz/Tag) findet. Sie verbindet den Ortsteil L. mit der Stadt H. sowie mit der Bundesautobahn 31, die weiter östlich verläuft. Der verkehrlichen Bedeutung der S. Straße entspricht ihr Ausbauzustand mit einer (breiten) Richtungsfahrbahn je Fahrtrichtung, welche jeweils durch einen Mehrzweckstreifen ergänzt wird. In Höhe des Vorhabengrundstücks weist die einheitlich asphaltierte Straßenfläche eine Breite von ca. 19 m auf. Dabei befindet sich die S. Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage, was mit entsprechend hohen Geschwindigkeiten der sie befahrenden Kraftfahrzeuge einhergeht. Der S. Straße kommt somit in ihrem Verlauf eine die nord-östlich gelegene Wohnbebauung begrenzende Funktion zu. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die unterschiedliche innere Ordnung der Bebauung nord-östlich und süd-westlich des Straßenkörpers. Während im Nordosten die Wohnbebauung maßgeblich durch Anliegerstraßen erschlossen wird, orientieren sich die süd-westlich gelegenen Wohnhäuser deutlich zur S. Straße hin. Optisch dominiert wird der Bereich süd-westlich der S. Straße im Übrigen nicht durch die Wohnbebauung, sondern durch die östliche der Straße W. gelegene großflächige Gärtnerei sowie die von der Gärtnerei aus sich Richtung Süden erstreckenden, beidseits der Straße W. befindlichen Pferdestallungen, Reithallen, Reitplätze und weitgehend unbefestigten Auslaufflächen für Pferde (Paddocks). 31 Besteht für das Vorhabengrundstück kein Bebauungsplan und nimmt es auch nicht am Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Absatz 1 BauGB teil, handelt es sich zwangsläufig um eine nach § 35 BauGB als Außenbereich zu qualifizierende Fläche. 32 Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB planungsrechtlich unzulässig, denn es lässt die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Es stellt ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB dar, da es an einer nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderlichen Privilegierung fehlt. Insbesondere dient das durch den Kläger geplante Wohnhaus nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 33 Bei der süd-westlich der S. Straße, östlich der Straße W. und nördlich des auf dem Flurstück 657 errichteten Reitplatzes vorhandenen Bebauung handelt es sich – entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten – um eine Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus einer Gegenüberstellung mit dem Begriff des Ortsteils. Splittersiedlungen können in Art des § 34 BauGB "im Zusammenhang bebaut" sein. Was ihnen aber jedenfalls fehlt, ist das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht. Bei der Frage, welche baulichen Anlagen zu einer Splittersiedlung gehören, ist keine andere Betrachtungsweise angebracht als sie bei § 34 BauGB und dem in ihm enthaltenen Merkmal des "Bebauungszusammenhanges" allgemeiner Übung entspricht: Zu fragen ist, in welcher Ausdehnung eine "aufeinanderfolgende Bebauung" vorhanden ist und welche Bebauung "trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt". Ob es zweckmäßig ist, diesen Maßstab bei Splittersiedlungen mit denselben Worten zu beschreiben, die bei § 34 BauGB gebräuchlich sind, ob also etwa das Wort "Baulücke" dem Anwendungsbereich des § 34 BauGB vorbehalten werden sollte, ist letztlich eine lediglich terminologische Frage. Sachlich stimmen jedenfalls insoweit die dem Bebauungszusammenhang bei § 34 BBauG und dem Zusammenhang von Splittersiedlungen angemessene Betrachtungsweisen überein. 34 So (zu § 35 BBauG) ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 37.75 –, BVerwGE 54, 73 = juris Rn 24 ff. 35 Die vorhandene Bebauung geht vorliegend über das Vorhandensein einzelner, für sich zusammenhangloser Streubebauung im Außenbereich hinaus. Entlang der S. Straße finden sich auf einer Länge von ca. 120 m vier Wohnhäuser, wobei das am südlichsten gelegene Haus (S. Straße Nr. 70) zwei genehmigte Wohneinheiten aufweist. Diese bilden trotz der vorhandenen Lücken zwischen den Wohnhäusern einen zusammenhängenden Bebauungskomplex, der für sich genommen zwar nicht das erforderliche Gewicht für einen Ortsteil hat, wohl aber einen Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Die Häuser werden zusammen wahrgenommen, wobei dies insbesondere – ihrer Ausrichtung entsprechend –, aber nicht nur von der Straßenseite ins Auge fällt. 36 Ebenfalls zu berücksichtigen ist die auf dem Flurstück 215 errichtete Reithalle nebst auf dem Flurstück 218 befindlichen Stallungen und Paddock. Der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB verwendete Begriff der Splittersiedlung beschränkt sich nicht auf die zum Wohnen bestimmten Baulichkeiten, sondern erfasst darüber hinaus zumindest auch alle die planungsrechtlich relevanten baulichen Anlagen, die zum – wenn auch eventuell nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll einer Zersiedelung des Außenbereichs entgegentreten werden, da eine unorganische Streubebauung in mehr oder weniger willkürlicher und zusammenhangloser Verteilung über das vertretbare Maß hinaus Außenbereichsflächen in Anspruch nimmt und in eben dieser zusammenhanglosen Verteilung regelmäßig auch Schwierigkeiten der Versorgung (im weitesten Sinne dieses Wortes) nach sich zieht. Alles das ist in seiner Eigenart nicht wohnspezifisch. Eine Verteilung der Bebauung, bei der die Anlagen mehr oder weniger ungeordnet über den Außenbereich verstreut werden, ist bei anderen baulichen Anlagen, sofern sie nur mit dem Aufenthalt von Menschen zu tun haben, nicht weniger unangemessen als es für Wohnbauten zutrifft. 37 So (zu § 35 BBauG) ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 – IV C 42.74 –, BauR 1976, 344 = juris Rn 15. 38 Die Reithalle dient jedenfalls vorübergehend dem Aufenthalt von Personen. Ihre Zweckbestimmung ist das vor Witterungseinflüssen geschützte Reiten von Sportpferden als Freizeitbeschäftigung. Dies bedingt, dass bei der Nutzung der Reithalle regelmäßig die den Reitsport ausübenden Personen selbst anwesend sind. Die Reithalle ist nicht deshalb aus der die Splittersiedlung bildenden Bebauung auszuscheiden, weil sie privilegierten Zwecken im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB dient. Baulichkeiten, die etwa ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, nehmen als durch den Gesetzgeber grundsätzlich dem Außenbereich zugewiesene Bebauung insoweit an dem maßgeblichen Bebauungszusammenhang nicht teil. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1992 – 4 B 35/92 –, BRS 54 Nr. 64 = juris Rn 5. 40 Die Reithalle ist kein landwirtschaftlichen Zwecken i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienendes privilegiertes Vorhaben. Bei der Nutzung einer Reithalle zur Ausübung des Pferdesports stehen – anders etwa als bei einer Pferdezucht auf eigener Futtergrundlage, § 201 BauGB – die Freizeitinteressen Dritter im Vordergrund. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2009 – 7 A 2370/08 –, juris Rn 27. 42 Eine andere Betrachtung kommt nur dann in Betracht, wenn es sich bei der reitsportlichen Nutzung um einen untergeordneten Teil eines im übrigen privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs handelt, der an der Privilegierung teilnimmt, also gleichsam „mitgezogen“ wird. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 – 4 C 27/81 –, BRS 42 Nr. 81 = juris Rn13; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2009 – 7 A 2370/08 –, juris Rn 30. 44 Ein landwirtschaftlicher Betrieb besteht hier nicht. Die dem Bauherrn am 7. Februar 1996 unter dem Aktenzeichen V-1-94/5 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Reithalle lässt keine Verknüpfung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb erkennen. Vielmehr stellt der dem Bauherrn im Vorhinein erteilte planungsrechtliche Vorbescheid vom 4. Mai 1993 – Aktenzeichen VB-V-2-/92/8 – ausdrücklich fest, dass das Vorhaben zu den sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB zählt. 45 Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der befestigte Reitplatz auf dem Flurstück 457 keine für die Spilttersiedlung zu berücksichtigende planungsrechtlich relevante Bebauung dar. 46 Vgl. zu der Frage in Bezug auf § 34 Abs. 1 BauGB BVerwG, Beschluss vom 6. März 1992 – 4 B 35/92 –, BRS 54 Nr. 64 = juris Rn 5. 47 Das Vorhaben des Klägers rechtfertigt zwar nicht mehr die Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung, wohl aber die Befürchtung der Verfestigung einer bereits vorhandenen Splittersiedlung. 48 Da eine solche bereits besteht, scheidet die Befürchtung der Entstehung einer solchen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB aus. 49 Eine Verfestigung einer Splittersiedlung ist anzunehmen, wenn der bisher von ihr in Anspruch genommene räumliche Bereich durch die beabsichtigte bauliche Nutzung aufgefüllt wird. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13/00 –, BRS 64 Nr. 103 = juris Rn 13. 51 Der Kläger beabsichtigt, auf dem südlichen Teil des Flurstücks 20, welches bisher lediglich als Gartenfläche und somit nicht in bauplanungsrechtlich relevanter Hinsicht genutzt wird, ein Einfamilienhaus zu errichten. Diese Fläche war (in Abgrenzung zu dem Merkmal „erweitern“) auch bereits bisher Teil der Splittersiedlung und nahm an deren Bebauungszusammenhang teil. Die S. Straße bildet insoweit die nord-westliche Grenze der Splittersiedlung, die im Norden bei Haus Nr. 60 beginnt und im Südwesten bei Haus Nr. 70 endet, so dass das Vorhabengrundstück – obgleich nur teilweise bebaut – in Gänze innerhalb der Splittersiedlung gelegen ist. 52 Zur Übertragung der für § 34 BauGB geltenden Maßstäbe vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 37.75 –, BVerwGE 54, 73 = juris Rn 26. 53 Zu befürchten i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist eine Verfestigung allerdings nur dann, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein Vorgang der Zersiedlung des Außenbereichs gesehen werden muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt. Hat die Verfestigung hingegen schon einen hinreichenden Grad erreicht – mag er auch an sich unerwünscht sein –, können gewisse weitere Bauten hinzutreten, ohne dass in diesem Vorgang für sich genommen noch eine weitere Zersiedlung gesehen werden kann. Eine weitere Zersiedlung ist in der Regel zu bejahen, wenn eine Splittersiedlung durch das Vorhaben selbst um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert wird, wenn also beispielsweise zwischen zwei Wohnhäuser ein drittes Wohnhaus gesetzt wird. 54 Vgl. zu dieser Frage BVerwG, Urteile vom 27. August 1998 – 4 C 13.97 –, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 338 = juris Rn 11, und vom 18. Mai 2001 – 4 C 13/00 –, BRS 64 Nr. 103 = juris Rn 13; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 – 11 A 1897/94 –, OVGE 45, 240 = juris Rn 26. 55 An einer Unterordnung des Vorhabens des Klägers im Vergleich zu den zur Splittersiedlung gehörenden baulichen Anlagen fehlt es vorliegend auf der Grundlage dieses Maßstabes nicht. Das zu errichtende Einfamilienhaus fällt im Vergleich zu den vier weiteren Wohnhäusern mit fünf Wohneinheiten und der Reithalle einschließlich ihrer Nebenanlagen nicht maßgeblich ins Gewicht. 56 Die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit einer geordneten Siedlungsstruktur ergibt sich aber daraus, dass es eine in der Örtlichkeit jedenfalls weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise zukünftig weitere Bauten hinzutreten. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde. Weitreichend in diesem Sinn ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Wohngebäude nahezu verdoppeln würde. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 13/97 –, BRS 60 Nr. 92 = juris Rn 12, und vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, BRS 79 Nr. 113 = juris Rn 22; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 – 11 A 1897/94 –, OVGE 45, 240 = juris Rn 26. 58 Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass – als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens – ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden. 59 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 27/99 –, BRS 62 Nr. 117 = juris Rn 6; Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, BRS 79 Nr. 113 = juris Rn 22. 60 Vorliegend besteht bei der Zulassung des klägerischen Vorhabens die realistische Gefahr, dass neben diesem Wohnhaus noch mindestens vier weitere Wohnhäuser innerhalb der vorhandenen – oben bereits räumlich umrissenen – Splittersiedlung errichtet werden könnten. Unter Berücksichtigung der in der Splittersiedlung zu findenden durchschnittlichen Grundstücksgrößen kann ein weiteres Einfamilienhaus an der S. Straße nördlich des Hauses Nr. 70 sowie jedenfalls ein weiteres auf dem südlichen Teil des Flurstücks 218, dem westlichen Teil des Flurstücks 219 und dem östlichen Teil des Flurstücks 215 errichtet werden, der nicht als Parkplatzfläche genutzt wird. Zwei weitere Einfamilienhäuser könnten – innerhalb der Grenze der Splittersiedlung liegend – nördlich der Reithalle auf dem westlichen Teil des Flurstücks 218 in dem Bereich errichtet werden, der derzeit als Paddock genutzt wird. Hierbei können auch die südwestlich gelegenen Teile der Flurstücke 20 und 22 in Anspruch genommen werden, die bisher nur gärtnerisch genutzt werden. Die so jedenfalls mögliche weitere Errichtung von vier Einfamilienhäusern würde gegenüber dem bisherigen Bestand der Splittersiedlung mit vier Wohnhäusern und der Reithalle nebst Nebenanlagen eine erhebliche Verfestigung darstellen. Sie wäre hinsichtlich der Anzahl der baulichen Anlagen fast eine Verdoppelung gegenüber der jetzigen Situation. Eine Unterordnung unter den vorhandenen Bestand wäre nicht mehr gegeben. Die Splittersiedlung würde als deutlich massierter wahrgenommen und von städtebaulich maßgeblich höherem Gewicht sein. 61 Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Vergabe der Hausnummern entlang der S. Straße, welche für das nordöstlich gelegene Wohnhaus die Nr. 62, für das südlich gelegene Haus die Nr. 66 vorsehe, darauf hindeute, dass die Beklagte selbst das Grundstück als bebaubar ansähe, führt dies nicht zu einer abweichenden Ergebnis. Die ordnungsrechtlich zu betrachtende Frage der Vergabe von Hausnummern kommt keine präjudizierende Wirkung für die sich allein an dem vorhandenen Bestand orientierende baurechtliche Frage der Verfestigung einer Splittersiedlung zu. 62 Offenbleiben kann aufgrund des Vorgenannten, ob dem Vorhaben auch für die mögliche Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses im nördlichen Teil des Flurstücks 22 eine Vorbildwirkung betreffend die Verfestigung einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 2. Alt. BauGB zukommen kann. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn das gesamte Flurstück 22 noch zu dem Bereich der Splittersiedlung zugehörig wäre. 63 Nach alledem braucht auch nicht entschieden zu werden, ob dem Vorhaben auch der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegengehalten werden kann. Zwar stellt der Flächennutzungsplan der Beklagten für das Vorhaben eine Fläche für die Landwirtschaft dar, der das Vorhaben als nicht privilegierte Nutzung grundsätzlich widerspricht. Insoweit spricht aber vieles dafür, dass der Darstellung bezogen auf das Vorhabengrundstück keine Funktion (mehr) zukommt, da eine landwirtschaftliche Nutzung des von nicht privilegierter Bebauung umgebenen Vorhabengrundstücks mit einer Größe von ca. 700 m² nicht sinnvoll möglich erscheint. 64 Vgl. zu dieser Frage etwa BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 – IV C 205.65 –, BVerwGE 26, 287 = juris Rn 16; Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11/97 –, BRS 59 Nr. 75 = juris Rn 19. 65 Ist das Vorhaben aus dem vorgenannten Grund planungsrechtlich unzulässig, kommt es auf die Frage der wegemäßigen Erschließung i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB und die hierfür notwendige straßenrechtliche Zustimmung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 StrWG NRW nicht mehr an. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).