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Beschluss

1 L 1704/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlich geregelten Besoldung fehlt regelmäßig an erforderlichem Rechtsschutzbedürfnis, wenn hierdurch keine vollstreckbare Umsetzung erreicht werden kann. • Ein vorläufiger Zahlungsanspruch des Beamten ist grundsätzlich zulässig, weil eine vollstreckbare Regelung im Interesse effektiven Rechtsschutzes möglich ist; der Antrag muss jedoch konkretisierbar sein. • Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs.1 VwGO liegt nicht vor, wenn der Antragsteller keine konkrete finanzielle Notlage glaubhaft macht und die fiktive Vergleichsberechnung zeigt, dass die Besoldung noch deutlich über dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf liegt. • Bei der Prüfung der Dringlichkeit ist die voraussichtliche Verfahrensdauer zu berücksichtigen; hier war innerhalb absehbarer Zeit (ca. zwei Jahre) mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW zu rechnen, weshalb Eilbedürftigkeit nicht angenommen wurde. • Die Materie der Amtsangemessenheit der Besoldung erfordert eine umfassende, langfristige und statistisch gestützte Prüfung; offensichtliche Verfassungsverstöße liegen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Besoldungsanpassung: Kein Anordnungsgrund ohne finanzielle Notlage • Ein Feststellungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlich geregelten Besoldung fehlt regelmäßig an erforderlichem Rechtsschutzbedürfnis, wenn hierdurch keine vollstreckbare Umsetzung erreicht werden kann. • Ein vorläufiger Zahlungsanspruch des Beamten ist grundsätzlich zulässig, weil eine vollstreckbare Regelung im Interesse effektiven Rechtsschutzes möglich ist; der Antrag muss jedoch konkretisierbar sein. • Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs.1 VwGO liegt nicht vor, wenn der Antragsteller keine konkrete finanzielle Notlage glaubhaft macht und die fiktive Vergleichsberechnung zeigt, dass die Besoldung noch deutlich über dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf liegt. • Bei der Prüfung der Dringlichkeit ist die voraussichtliche Verfahrensdauer zu berücksichtigen; hier war innerhalb absehbarer Zeit (ca. zwei Jahre) mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW zu rechnen, weshalb Eilbedürftigkeit nicht angenommen wurde. • Die Materie der Amtsangemessenheit der Besoldung erfordert eine umfassende, langfristige und statistisch gestützte Prüfung; offensichtliche Verfassungsverstöße liegen hier nicht vor. Der Kläger ist Polizeibeamter (A11) des Landes Nordrhein-Westfalen und machte geltend, seine Besoldung genüge nicht mehr dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Gesetzlich war 2013/2014 eine gestaffelte Übernahme von Tariferhöhungen beschlossen worden: volle Anpassung bis A10, für A11/A12 jeweils +1% pro Jahr, höhere Gruppen unverändert. Der Kläger beantragte vorläufig die Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung und hilfsweise vorläufig die Zahlung einer erhöhten amtsangemäßen Besoldung; er verwies auf längerfristige Reallohnverluste und die erwartete lange Verfahrensdauer bis zur Entscheidung des BVerfG. Das LBV wies den Widerspruch ab; das VG prüfte im Eilverfahren, ob ein Anordnungsgrund und hinreichende Erfolgsaussichten vorliegen. • Feststellungsbegehren im Eilverfahren ist ungeeignet, weil eine bloße (nicht vollstreckbare) Feststellung die gewünschte Wirkung nicht erzwingt; Besoldung ist nur kraft Gesetzes möglich (Gesetzesvorbehalt). • Leistungsbegehren (vorläufige Zahlung) ist zulässig und hinreichend bestimmt, weil der Kläger eine "amtsangemessene" Besoldung verlangt und das Gericht die konkrete Zahl zu berechnen hat. • Anordnungsgrund fehlt: Der Kläger hat keine konkrete, existenzgefährdende finanzielle Notlage dargetan; zeitliche Nachteile allein rechtfertigen Eilbedürftigkeit nicht. • Zur Bestimmung einer Notlage ist ein sozialhilferechtlicher Mindestbedarf als Referenz heranzuziehen; die Kammer verwendete ein fiktives Leitbild (verheirateter Beamter A11 Erfahrungsstufe 3, zwei Kinder) und ermittelte die Jahresnettobezüge. • Die Vergleichsrechnung ergab für 2013/2014, dass die Nettobezüge des Musterbeamten jeweils rund 32% über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf lagen, somit deutlich über dem 15%-Mindestabstand, sodass keine Notlage vorliegt. • Die voraussichtliche Verfahrensdauer ist zu berücksichtigen: Für die hier anhängigen Verfassungsfragen war mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW binnen absehbarer Zeit (ca. zwei Jahre) zu rechnen; daher rechtfertigt die Verfahrensdauer keine einstweilige Anordnung. • Eine Folgen- und Interessenabwägung führt ebenfalls gegen Gewährung des vorläufigen Anspruchs: mögliche Nachteile des Klägers bei Abwarten (spätere Nachzahlung, steuerliche Belastungen) stehen nicht außer Verhältnis zu öffentlichen Interessen und dem Verwaltungsaufwand/Rückforderungsrisiko bei vorläufiger Zahlung. • Die materiell-rechtliche Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung erfordert eine eingehende, langfristige und datenbasierte Prüfung; offensichtliche Verfassungswidrigkeit ist nicht gegeben. • Formale Verfahrensmängel im Gesetzgebungsablauf können nicht genügen, um die Eilbedürftigkeit und damit einen Anordnungsgrund zu begründen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Die Kammer stellte fest, dass der Feststellungsantrag im Eilverfahren keinen effektiven Rechtsschutz bietet, weil eine bloße Feststellung nicht zur Gesetzesänderung und Auszahlung berechtigt. Der hilfsweise begehrte vorläufige Zahlungsanspruch scheiterte am fehlenden Anordnungsgrund: der Kläger hat keine existenzgefährdende finanzielle Notlage glaubhaft gemacht und die abstrakte Vergleichsberechnung ergab, dass die Besoldung noch deutlich über dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf liegt. Zudem war mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW innerhalb absehbarer Zeit zu rechnen, so dass die Dringlichkeit nicht gegeben war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert des Eilverfahrens wurde auf 2.500,00 € festgesetzt.