OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 881/23.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:1106.1L881.23.KS.00
27Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.923,99 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.923,99 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand in Diensten der Antragsgegnerin. Auf seinen Antrag vom 8. August 2018 wurde er mit Wirkung zum 1. November 2019 in den Ruhestand versetzt. Mit Vorabberechnung vom 21. Dezember 2018 (Bl. 77 ff. der Versorgungsakte Band III) informierte die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation den Antragsteller über die Höhe seiner zu erwartenden Versorgungsbezüge. Mit Stand 1. November 2019 wurde für den Antragsteller ein Versorgungsbezug in Höhe von 3.287,34 Euro brutto berechnet. Die Behörde ging dabei von der Besoldungsgruppe A13 VZ Stufe 8 aus und legte einen Ruhegehaltssatz von 61,29 Prozent zugrunde. Ferner heißt es, die Berechnung sei unverbindlich und begründe keinen Anspruch auf Versorgung. Mit Datum vom 9. Oktober 2019 setzte die Bundesanstalt die Versorgungsbezüge des Antragstellers zum 1. November 2019 fest. Auch hier wurde von einem Ruhegehaltssatz von 61,29 Prozent ausgegangen. Aufgrund eines technischen Fehlers auf Seiten der Behörde wurde dieser Bescheid dem Antragsteller jedoch nicht übersandt. In den fortlaufenden Bezügemitteilungen ab der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wurde irrigerweise anstatt eines Ruhegehaltssatzes von 61,29 Prozent ein höherer Ruhegehaltssatz von 65 Prozent ausgewiesen und der Berechnung zugrunde gelegt. Der so berechnete Betrag wurde dem Antragsteller auch ausgezahlt, so dass er monatlich ein um 3,71 Prozent zu hohes Ruhegehalt erhielt. Nachdem der Fehler festgestellt worden war, setzte die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation die Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 6. August 2021 endgültig fest. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller unstreitig auch bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 31. August 2021 wies die Behörde den Antragsteller darauf hin, dass er in der Zeit von November 2019 bis Mai 2021 zu hohe Versorgungsbezüge erhalten habe. Die Überzahlung belaufe sich auf insgesamt 3.847,97 Euro. Dieser Betrag solle zurückgefordert werden. In dem Schreiben heißt es weiter, der Antragsteller hätte die Überzahlung feststellen können, indem er seine informatorische Berechnung mit den tatsächlichen Bezügemitteilungen verglichen hätte. Der Antragsteller wurde um Mitteilung gebeten, in welcher Ratenhöhe er den Betrag tilgen wolle. Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 und trug vor, er sei entreichert. Eine Entreicherung sei anzunehmen, da bei relativer Geringfügigkeit davon auszugehen sei, dass die Überzahlung im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht worden sei. Hier habe es sich um einen Betrag nach Steuern in Höhe von 166,- Euro pro Monat gehandelt und damit um eine geringfügige Überzahlung. Er selber habe, ebenso wie die Behörde, den Fehler nicht bemerkt und daher den Betrag auch im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht. Der Auszahlungsbetrag habe ihm absolut plausibel erschienen und habe seiner Erwartungshaltung entsprochen. Daher habe er keinen Anlass gesehen, die Bezügemitteilung mit der informatorischen Berechnung abzugleichen. Er könne kein eigenes Verschulden an der Überzahlung erkennen und sei nicht bereit, den Betrag zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 6. März 2022 äußerte sich der Antragsteller zu seinen persönlichen Verhältnissen und teilte mit, er habe keine Schulden, besitze aber auch keine Immobilien. Eine detaillierte Vermögensaufstellung wolle er nicht vorlegen. Für seine ehrenamtliche Tätigkeit für den Tierschutzverein C. entstünden ihm Fahrtkosten in Höhe von 165,60 Euro jeden Monat sowie Kosten für Futterspenden und Arbeitskleidung in Höhe von durchschnittlich 100,- Euro pro Monat. Ferner pflege er einmal pro Monat seine schwer- und sehbehinderte alleinlebende 88-jährige Mutter. Somit entstünden monatliche Zusatzkosten von durchschnittlich 667,06 Euro. Mit Bescheid vom 26. April 2022 forderte die Bundesanstalt von dem Antragsteller überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 3.847,97 Euro zurück. In dem Bescheid heißt es, dem Antragsteller hätte die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Zahlung auffallen müssen bzw. er hätte bei Zweifeln nachfragen müssen. Hätte er seine Bezügemitteilung sorgfältig kontrolliert, so wäre der Fehler aufgefallen. Der Prüfung einer Bezügemitteilung komme eine besondere Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so der Bescheid weiter, werde dem Antragsteller Ratenzahlung gewährt. Die Höhe der Raten wurde auf monatlich 300,- Euro, beginnend ab dem 1. August 2022 festgesetzt. Insoweit erklärte die Behörde die Aufrechnung. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. April 2022 ein. In der Begründung seines Widerspruchs, datiert auf den 8. August 2022, führte der Antragsteller aus, das technische Versehen, das dazu geführt habe, dass ihm der Festsetzungsbescheid für seine Pension erst mit 22-monatiger Verspätung zugegangen sei, falle in die Sphäre der Bundesanstalt. Ihn treffe hieran kein Mitverschulden. Zweifel an der Richtigkeit der bewilligten Versorgungsbezüge hätte sich ihm nicht aufdrängen müssen. Bei dem Schreiben vom 21. Dezember 2018 habe es sich um eine unverbindliche Auskunft gehandelt. Dort habe es auch geheißen, dass Änderungen möglich seien. Selbst wenn der Antragsteller einen Vergleich der gezahlten Bezüge mit diesem vorläufigen Bescheid vorgenommen hätte, wäre der minimale Unterschied kein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bezüge gewesen. Ursächlich für den Fehler sei ausschließlich das Verhalten der Bundesanstalt. Damit handele es sich nicht nur um ein Mitverschulden, sondern sogar ein Alleinverschulden der Bundesanstalt. Die vorzunehmende Ermessens- und Billigkeitsentscheidung müsse dazu führen, von der Rückerstattung der Forderungssumme insgesamt abzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2023 wies die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost den Widerspruch des Antragstellers zurück. In der Begründung vertiefte die Behörde ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid, insbesondere zu der Notwendigkeit einer Überprüfung der Bezügemitteilungen. Auch heißt es, der Antragsteller hätte wegen des ausstehenden endgültigen Bescheids bei der Bundesanstalt nachfragen müssen. Hier liege eine verschärfte Haftung vor, da der Antragsteller grob fahrlässig gehandelt habe. Die Unterlassung des Übersendens des Versorgungsbescheides durch die Behörde sei ebenfalls als grob fahrlässig zu werten, so dass hier eine wechselseitige grobe Fahrlässigkeit vorliege. Da diese nicht zu einem überwiegenden Verwaltungsverschulden führe, könne die Bundesanstalt grundsätzlich nicht auf die Rückforderung verzichten. Weiter heißt es in dem Bescheid, der Behörde stehe ein Ermessen zu, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt zurückgefordert werde, als auch hinsichtlich der Höhe der Rückforderung. Dieses Ermessen werde dahingehend ausgeübt, dass von der Rückforderung weder ganz noch teilweise abgesehen werde. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers werde nach pflichtgemäßem Ermessen jedoch Ratenzahlung eingeräumt. Die Höhe der Raten wurde weiterhin auf 300,- Euro je Monat beziffert. Es wurde erneut die Aufrechnung mit den Bezügen des Antragstellers erklärt, und zwar beginnend ab dem Monat Februar 2023. Am 8. Februar 2023 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Mai 2023 an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen, wo das Verfahren unter dem Az. 1 K 882/23.KS geführt wird. Ein Urteil ist noch nicht ergangen. Am 27. Februar 2023 hat der Antragsteller den hier vorliegenden Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Berlin gestellt, das das Verfahren mit Beschluss vom 9. Mai 2023 an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen hat. Der Antragsteller trägt vor, die Rückforderung der Versorgung sei rechtswidrig, so dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die Versorgungsbezüge an den Antragsteller ungekürzt auszuzahlen. Es sei hier eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO geboten, da die Antragsgegnerin durch den faktischen Vollzug der von ihr erklärten Aufrechnung vollendete Tatsachen schaffe. Die Aufrechnung sei wirksam, auch wenn gegen einen Rückforderungsbescheid Widerspruch und Anfechtungsklage eingelegt worden sei. Die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hindere die Antragsgegnerin nicht an der Aufrechnung. Damit sei hier Rechtsschutz zu gewähren. Durch die Aufrechnung entstünden ihm wesentliche Nachteile. Ihn treffe an der Überzahlung kein Verschulden, auch kein Mitverschulden. Ursächlich für den behaupteten Fehler sei ausschließlich das Fehlverhalten der Antragsgegnerin. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die im Rückforderungsbescheid vom 26. April 2022 sowie die im Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2023 erklärte Aufrechnung bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu unterlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die Zahlungen nach der Zurruhesetzung des Antragstellers seien ausdrücklich nur als Abschlagszahlungen angewiesen worden. Auch seien sie entsprechend des Zurruhesetzungsbescheides unter den ausdrücklichen Vorbehalt der später erfolgten Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge gestellt worden. Die Billigkeitsentscheidung sei rechtmäßig. Der moderate Rateneinbehalt stelle keinen Nachteil auf Seiten des Antragstellers dar, der in einem Rechtsschutzverfahren angegriffen werden könne. Außerdem seien erst zwei Raten einbehalten worden. Zudem müsse der Versorgungsträger als solvent gelten, so dass auch bei einem teilweisen Obsiegen die Rückforderung nicht als gefährdet angesehen werden könne. Aus diesem Grunde werde auch weiterhin aufgerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens 1 K 882/23.KS sowie die Behördenakten (4 Hefter). II. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Da eine Aufrechnung keine Vollstreckung eines angefochtenen Verwaltungsaktes darstellt, ist in diesem Fall vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels, sondern nur in einem Verfahren nach § 123 VwGO, gerichtet auf das Ziel, eine Aufrechnung vorläufig zu unterlassen, zu erreichen (einhellige Auffassung, vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 19. August 1977 – I TH 19/77 –, ESVGH 27, 159-163; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2008 – 3 M 178/07 –, juris; VG Hannover, Beschluss vom 1. September 2011 – 13 B 3230/11 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 23 L 96/09 –, juris). Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da es sowohl an einem Anordnungsgrund, als auch an einem Anordnungsanspruch fehlt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt mithin in beiden tatbestandlichen Alternativen ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes - d. h. das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - voraus, und daneben das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. die sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebende hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Tatsachen, auf welche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gestützt werden, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. dazu auch Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl., § 123 Rdnr. 24). Im vorliegenden Fall ist es dem Antragsteller schon nicht gelungen, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Dabei liegt in dem Begehren des Antragstellers auf ungekürzte Zahlung seiner Versorgungsbezüge keine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 19. August 1977 – I TH 19/77 –, ESVGH 27, 159-163; abweichend jedoch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 23 L 96/09 –, juris). Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43 (51) und vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382 (389) und vom 19. Juli 1996 - 1 BvL 39/95 -, juris) nur anzunehmen, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die vom Antragsteller begehrte vorläufige Auszahlung einer Geldleistung führt nur zu einer rein tatsächlichen, nicht aber rechtlichen Vorwegnahme der Hauptsache. Eine irreversible und damit grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt in der hierdurch gegebenen Gewährung faktischer Vorteile nicht, denn nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann der Betrag weiterhin zurückgefordert und ggf. auch mit späteren Versorgungsansprüchen aufgerechnet werden. Es besteht damit auch nicht die - üblicherweise bei Geldleistungen anzunehmende - Gefahr, dass der Anspruch auf Rückforderung der vorläufigen Zahlungen wirtschaftlich wertlos werden könnte. (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 L 1704/13 –, juris). Damit kommt es für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darauf an, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint und das Abwarten der Entscheidung über eine etwaige Klage für den Antragsteller unzumutbare Nachteile bedeuten würde (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 7 L 208/08 –, juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Antragsteller dürfte es unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen zumutbar sein, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, weshalb er auf die Auszahlung der von der Antragsgegnerin monatlich einbehaltenen 300,00 Euro dringend angewiesen ist. Er hat zwar einzelne Ausgabenpositionen geltend gemacht, jedoch keine vollständige Vermögensaufstellung vorgelegt. Damit ist er seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht nachgekommen, denn aus den Angaben lässt sich nicht entnehmen, ob es dem Antragsteller nicht möglich und zuzumuten ist, die durch die Einbehaltung der Ratenzahlungen auftretenden Lücken zunächst einmal aus seinem Vermögen zu entnehmen und damit die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsachverfahrens zu überbrücken. Bereits aus diesem Grund war damit der Eilantrag abzulehnen. Es fehlt aber darüber hinaus auch an einem Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 26. April 2022 und erneut mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2023 wirksam die Aufrechnung mit der Rückforderung gegenüber den Versorgungsbezügen erklärt. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung liegen vor, denn es handelt sich bei den Forderungen auf Versorgungsbezüge einerseits und den Rückforderungsbetrag andererseits um Geldforderungen, die gegenseitig und gleichartig sind. Ferner ist die in Aufrechnung gestellte Forderung aus dem Rückforderungsbescheid auch wirksam und fällig, so dass wirksam aufgerechnet wurde. Die Geltendmachung der Rückforderung durch Leistungsbescheid begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (std. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 28. September 1967 - II C 37/67 -, BVerwGE 28, 1 ff. m. w. N.). Die Antragsgegnerin durfte auch mit der Forderung aufrechnen, obwohl der Rückforderungsbescheid vom 26. April 2022 noch nicht bestandskräftig ist und die unter dem Az. 1 K 882/23.KS bei Gericht anhängige Klage gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO Suspensiveffekt entfaltet. Die Aufrechnung stellt rechtlich nicht den Vollzug eines Rückforderungsbescheids dar. Eine Rechtshandlung, die - wie hier die Aufrechnungserklärung - der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit dient und dabei gleichzeitig die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt, ist keine Maßnahme, durch die der Verwaltungsakt vollzogen wird, durch den die zur Aufrechnung gestellte Forderung konkretisiert und fällig gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 -, BVerwGE 66, 218 ff.). Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin auch einen Anspruch auf Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge. Der angefochtene Bescheid vom 26. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2023 ist nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Überprüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gemäß der von der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des Rückforderungsanspruchs herangezogenen Bestimmung des § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach der damit in Bezug genommenen Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Dem Antragsteller wurden in der Zeit von November 2019 bis Mai 2021 zu hohe Versorgungsbezüge ausgezahlt, denn er hatte keinen Anspruch auf Ruhegehalt nach einem Ruhegehaltsatz von 65 Prozent, sondern lediglich nach einem Satz von 61,29 Prozent. Das Gericht vermag nicht zu festzustellen, dass der Gesamtbetrag, den die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid als Summe der dem Antragsteller zu Unrecht zugeflossenen Bezüge ausgewiesen hat, unzutreffend ermittelt worden wäre. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Entreicherung nach § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Ob ein Wegfall der Bereicherung i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB überhaupt vorliegt, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies so wäre, so könnte sich der Antragsteller gegenüber seiner grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtung im Ergebnis nicht mit Erfolg hierauf berufen, da er gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Der Versorgungsberechtigte hat die rechtsgrundlose Leistung ungeachtet eines Bereicherungswegfalls grundsätzlich zurückzugewähren, sofern und soweit er gemäß § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet. Der Kenntnis des Rechtsgrundmangels, auf die § 819 Abs. 1 BGB abstellt, steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 52 Abs. 2 S. 2 BeamtVG). Das Merkmal der „Offensichtlichkeit“ wird in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15/10 u. a -; Hess. VGH, Beschluss vom 24. April 2020 - 1 A 1894/17.Z -, beide zit. nach juris) dahingehend bestimmt, dass der Mangel klar zutage getreten sein muss und dem Empfänger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen dürfen. Somit liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Versorgungsempfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen, wobei es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des die Zahlung in Empfang Nehmenden ankommt. Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht „ungehindert sichtbar“. Offensichtlich ist eine Tatsache vielmehr schon dann, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmungen zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. VG Kassel, Urteil vom 29. Februar 2012 – 1 K 165/11.KS –, unter Bezugnahme auf Nieders. OVG, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 5 L 2583/91 -, beide zit. nach juris). Der Empfänger von Dienstbezügen ist aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht gehalten, die ihm ausgehändigten Bezüge-/Versorgungsunterlagen zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Aus diesem Grund wird in den Gehaltsmitteilungen regelmäßig auf die Verpflichtung hingewiesen, die Angaben in der Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu prüfen, in Verbindung mit anderen zugegangenen Bescheiden oder Unterlagen zu vergleichen und schon bei geringfügigen Fehlern oder Zweifeln an der Richtigkeit unverzüglich die Besoldungsstelle zu unterrichten. Im Rahmen der automatisierten Bezügefestsetzung muss der Empfänger mit der Möglichkeit von Programmfehlern und Datenfalscheingaben rechnen. Ferner hat der Beamte sich bei etwaigen Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen beim Dienstherrn, der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt (std. Rspr., vgl. VG Kassel, Urteil vom 28. Dezember 2011 – 1 K 1307/10.KS -; Urteil vom 7. Juni 2006, - 7 E 1918/05 – m.w.N.). Vorliegend hat die Antragsgegnerin die dem Antragsteller zustehende Versorgung in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise berechnet, jedoch irrigerweise zu hohe Zahlungen vorgenommen. Dies hätte dem Antragsteller durch eine sorgfältige Lektüre der Bezügemitteilungen und einen Vergleich mit der Vorabberechnung vom 21. Dezember 2018 auffallen müssen, da sich die Ruhegehaltssätze bei beiden unterschieden. Dass es sich bei der Vorabberechnung nicht um den endgültigen Bescheid handelte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Mit der Vorabberechnung sollte der Antragsteller rechtzeitig, möglichst zeitnah zum Beginn des Ruhestandes, über sein Ruhegehalt informiert werden, um Ausgaben und Einnahmen planen können. Auch wenn diese nicht verbindlich war, so informierte die Vorabberechnung den Antragsteller dennoch präzise über die ihm zustehenden Bezüge. Von daher war von ihm zu erwarten, dieses Dokument nicht nur zu lesen, sondern auch in der Folgezeit im Auge zu behalten und zu überprüfen, ob die von der Behörde vorgenommene Berechnung auch tatsächlich in monatliche Zahlungen umgesetzt wurde. Hätte der Antragsteller dies getan, so wären ihm die Abweichungen ohne weiteres aufgefallen und er hätte die Obliegenheit gehabt, zumindest nachzufragen, was es mit den Differenzen für eine Bewandtnis haben könnte. Sein Untätigbleiben war auch grob fahrlässig, da eindeutige und unmissverständliche Anzeichen für eine Überzahlung vorlagen und zwar sowohl hinsichtlich des Ruhegehaltssatzes als auch hinsichtlich des Zahlbetrages, der um den nicht unerheblichen Betrag von ca. 166,00 Euro im Monat zu hoch ausfiel. Soweit der Antragsteller in dem hier in Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang darauf verweist, dass der Antragsgegnerin ein (Mit-)Verschulden an der Überzahlung anzulasten sei, kommt es darauf im Rahmen der Prüfung der verschärften Haftung nicht an. Dass auch die anweisende oder ausführende Stelle unter Umständen gegen die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen hat, ist für die Beurteilung, ob der Empfänger einen offensichtlichen Mangel oder die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen, ohne rechtliche Bedeutung. Dem ist erst im Rahmen der nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung nachzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 -, NVwZ-RR 1990, 622 f.; VG Trier, Urteil vom 7. August 2012 - 1 K 456/12.TR -, juris). Zusammenfassend handelte der Antragsteller grobfahrlässig und kann sich damit gem. § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nicht auf eine eventuelle Entreicherung berufen. Mit der Einräumung einer Ratenzahlung hat die Antragsgegnerin auch die ihr gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen. Danach kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1989 - 2 C 68/86 -, vom 27. Januar 1994 - 2 C 19/92 -, sowie vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, jeweils zit. nach juris) bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen (std. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 –; VG Kassel, Urteil vom 26. September 2022 – 1 K 2094/21.KS –, beide zit. nach juris). In der Regel ist aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung teilweise abzusehen, wenn die Behörde überwiegendes Verschulden für die Überzahlung trifft. Ein Absehen in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages kann dann ohne Weiteres in Betracht kommen. Eine darüberhinausgehende Ermäßigung bedarf einer besonderen Rechtfertigung etwa in festzustellenden wirtschaftlichen Problemen des Empfängers. Liegt demgegenüber kein überwiegendes behördliches Mitverschulden vor, ist eine Reduktion des Rückforderungsbetrages nicht geboten. Es genügt vielmehr etwa die Einräumung von Ratenzahlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 -; VG Kassel, Urteil vom 31. Mai 2023 – 1 K 1610/21.KS –, m.w.N.; beide zit, nach juris). Die Antragsgegnerin trifft kein überwiegendes Verschulden. Es ist allenfalls ein Verschulden zu gleichen Teilen anzunehmen, welches jedoch kein (teilweises) Absehen von der Rückforderung zu rechtfertigen vermag. Die unterlassene Bekanntgabe des Bescheides vom 9. Oktober 2019 fiel ebenso in die Sphäre der Antragsgegnerin wie die irrtümliche zu hohe Überweisung auf das Konto des Antragstellers. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Berechnung und Auszahlung von Versorgungsbezügen um Massenverfahren handelt, bei denen behördliche Fehler vorkommen können, wiegt jedoch das Verschulden des Antragstellers zumindest gleich schwer, wenn nicht schwerer. Diesem lag bereits eine – wenn auch nur vorläufige – Berechnung seines Ruhegehalts vor. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, diese mit seinen Bezügemitteilungen und Kontoauszügen zu vergleichen, um dann nach Erkennen der Differenz die Rücksprache zu suchen. Da er dies nicht getan hat, ist er für die Überzahlung zumindest in gleichen Teilen verantwortlich zu machen wie die Antragsgegnerin, so dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, bei dem Antragsteller aufgrund besonderer individueller Gründe auf einen Teil der Rückzahlung zu verzichten. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die wirtschaftliche Situation des Antragstellers nicht verkannt und ihm Gelegenheit zur Erklärung gegeben. Der Antragsteller ist es jedoch schuldig geblieben, eine der Rückforderung etwaig entgegenstehende wirtschaftliche Zwangslage im Detail darzulegen. Die Schilderung einzelner Ausgabenposten reicht insoweit nicht aus, denn außerhalb einer Gesamtaufstellung des vorhandenen Vermögens fehlt ihnen die Aussagekraft. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nur unzureichend seine Vermögenslage dargelegt hat, wäre die Behörde eigentlich zur Einräumung von Ratenzahlungen nicht verpflichtet gewesen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 31. Mai 2023 – 1 K 1610/21.KS –, juris), hat dies jedoch ohne Rechtspflicht dennoch getan. Damit wurde dem Antragsteller die Rückzahlung erleichtert, ohne dass er hierauf einen Anspruch hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Das Gericht hat den Rückforderungsbetrag in Ansatz gebracht und diesen im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren nach § 123 VwGO handelt, halbiert.