Beschluss
5 L 855/23.GI.A
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:0519.5L855.23.GI.A.00
20Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es ist fraglich, ob Art. 19 EUV sowie Art. 47 EU-GR-Charta dahin auszulegen sind, dass ihnen die im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestehenden Regelungen der Richterbesoldung im Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 des Bundeslandes Hessen (Drucksache des Hessischen Landtages 20/9499) dann entgegenstehen werden, wenn das Bundesland Hessen nicht innerhalb einer vom EuGH zu bestimmenden Frist nach der Zustellung der Entscheidung des EuGH eine europäischen Standards entsprechende Richterbesoldung in Geltung gesetzt haben wird.
Es ist fraglich, ob Art. 19 EUV sowie Art. 47 EU-GR-Charta in Verbindung mit Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen sind, dass ihnen die an das Lebensalter von 35 Jahren anknüpfende Besoldung von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts mit der Folge entgegensteht, dass die Richterinnen und Richter im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts, die bislang eine in der Höhe hinter der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückbleibende Besoldung erhalten, mit dem Betrag der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zu besolden sind und diejenigen Richterinnen und Richter des vorlegenden Mitgliedstaates, die nach mitgliedstaatlicher Rechtslage für zurückliegende Haushaltsjahre eine amtsangemessene Besoldung beantragt beziehungsweise gegen ihre unangemessene Besoldung Widerspruch eingelegt haben, für die jeweils zurückliegenden Jahre, in denen sie entsprechend aktiv geworden sind, den jeweiligen Differenzbetrag bis zur Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beanspruchen können.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Das Verfahren wird gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der folgenden Fragen vorgelegt:
1. Sind Art. 19 EUV sowie Art. 47 EU-GR-Charta dahin auszulegen, dass ihnen die im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestehenden Regelungen der Richterbesoldung im Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 des Bundeslandes Hessen (Drucksache des Hessischen Landtages 20/9499) dann entgegenstehen werden, wenn das Bundesland Hessen nicht innerhalb einer vom EuGH zu bestimmenden Frist nach der Zustellung der Entscheidung des EuGH eine europäischen Standards entsprechende Richterbesoldung in Geltung gesetzt haben wird?
2. Sind Art. 19 EUV sowie Art. 47 EU-GR-Charta in Verbindung mit Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass ihnen die an das Lebensalter von 35 Jahren anknüpfende Besoldung von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts mit der Folge entgegensteht, dass die Richterinnen und Richter im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts, die bislang eine in der Höhe hinter der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückbleibende Besoldung erhalten, mit dem Betrag der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zu besolden sind und diejenigen Richterinnen und Richter des vorlegenden Mitgliedstaats, die nach mitgliedstaatlicher Rechtslage für zurückliegende Haushaltsjahre eine amtsangemessene Besoldung beantragt beziehungsweise gegen ihre unangemessene Besoldung Widerspruch eingelegt haben, für die jeweils zurückliegenden Jahre, in denen sie entsprechend aktiv geworden sind, den jeweiligen Differenzbetrag bis zur Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beanspruchen können?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist fraglich, ob Art. 19 EUV sowie Art. 47 EU-GR-Charta dahin auszulegen sind, dass ihnen die im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestehenden Regelungen der Richterbesoldung im Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 des Bundeslandes Hessen (Drucksache des Hessischen Landtages 20/9499) dann entgegenstehen werden, wenn das Bundesland Hessen nicht innerhalb einer vom EuGH zu bestimmenden Frist nach der Zustellung der Entscheidung des EuGH eine europäischen Standards entsprechende Richterbesoldung in Geltung gesetzt haben wird. Es ist fraglich, ob Art. 19 EUV sowie Art. 47 EU-GR-Charta in Verbindung mit Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen sind, dass ihnen die an das Lebensalter von 35 Jahren anknüpfende Besoldung von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts mit der Folge entgegensteht, dass die Richterinnen und Richter im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts, die bislang eine in der Höhe hinter der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückbleibende Besoldung erhalten, mit dem Betrag der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zu besolden sind und diejenigen Richterinnen und Richter des vorlegenden Mitgliedstaates, die nach mitgliedstaatlicher Rechtslage für zurückliegende Haushaltsjahre eine amtsangemessene Besoldung beantragt beziehungsweise gegen ihre unangemessene Besoldung Widerspruch eingelegt haben, für die jeweils zurückliegenden Jahre, in denen sie entsprechend aktiv geworden sind, den jeweiligen Differenzbetrag bis zur Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beanspruchen können. Das Verfahren wird ausgesetzt. Das Verfahren wird gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der folgenden Fragen vorgelegt: 1. Sind Art. 19 EUV sowie Art. 47 EU-GR-Charta dahin auszulegen, dass ihnen die im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestehenden Regelungen der Richterbesoldung im Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 des Bundeslandes Hessen (Drucksache des Hessischen Landtages 20/9499) dann entgegenstehen werden, wenn das Bundesland Hessen nicht innerhalb einer vom EuGH zu bestimmenden Frist nach der Zustellung der Entscheidung des EuGH eine europäischen Standards entsprechende Richterbesoldung in Geltung gesetzt haben wird? 2. Sind Art. 19 EUV sowie Art. 47 EU-GR-Charta in Verbindung mit Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass ihnen die an das Lebensalter von 35 Jahren anknüpfende Besoldung von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts mit der Folge entgegensteht, dass die Richterinnen und Richter im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts, die bislang eine in der Höhe hinter der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückbleibende Besoldung erhalten, mit dem Betrag der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zu besolden sind und diejenigen Richterinnen und Richter des vorlegenden Mitgliedstaats, die nach mitgliedstaatlicher Rechtslage für zurückliegende Haushaltsjahre eine amtsangemessene Besoldung beantragt beziehungsweise gegen ihre unangemessene Besoldung Widerspruch eingelegt haben, für die jeweils zurückliegenden Jahre, in denen sie entsprechend aktiv geworden sind, den jeweiligen Differenzbetrag bis zur Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beanspruchen können? I. Die Aussetzung und die Vorlage nach Art. 267 AEUV ergehen im Rahmen eines asylrechtlichen Eilverfahrens zwischen dem Antragsteller und der Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerseite (zur Vorlage und Aussetzung im Eilverfahren durch den Einzelrichter s. bereits VG Wiesbaden, Beschluss vom 03.09.2021 – 6 L 582/21.WI.A). Der Antragsteller ist russischer Staatsangehörigkeit. Er reiste am 19.12.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.12.2022 einen Asylantrag. Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerseite infolge eines Abgleichs von Fingerabdrücken mit der Eurodac-Datenbank lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31, ber. 2017 L 49 S. 50 – Dublin-III-VO) vor. Am 09.01.2023 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Kroatien gerichtet. Die kroatischen Behörden erklärten ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Der Antragsteller erklärte sich dahin, dass er in Kroatien gewesen sei und dort einen Asylantrag gestellt habe. Er führte aus, dass es dort unmenschlich gewesen sei, er bei der Polizei Fingerabdrücke habe abgeben müssen und nun in Deutschland bleiben wolle. Die Antragstellerseite wies mit Bescheid vom 20.03.2023 den Asylantrag als unzulässig ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Es wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet. Dieses Verbot wurde auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung des Bescheides führte die Antragsgegnerseite im Wesentlichen aus, dass aufgrund des in Kroatien gestellten Asylantrages nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei und dort keine systemischen Mängel bestünden. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kroatien nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Denn die dafür geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Am 05.04.2023 ist der Antragsteller, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, beim vorlegenden Gericht erschienen. Er hat den Bescheid der Antragsgegnerseite überreicht und durch sein Verhalten zu erkennen geben, dass er Klage und Eilantrag gegen diesen Bescheid einlegen möchte. II. Hinsichtlich des Ausgangs- und Vorlageverfahrens ist der nachstehende Rechtsbereich darzustellen. Vorauszuschicken ist jedoch, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren einen Verwaltungsakt zu prüfen hat, dessen rechtliche Grundlage sich im Wesentlichen aus der Dublin-III-VO ergibt. Dem Gericht stellt sich vorliegend die dem materiellen Asyl vorgeschaltete prozessuale Frage, ob es den Vorgaben gerecht wird, die das Europarecht mit Blick auf die Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sowie mit Blick auf die Sicherstellung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht enthält. Die Frage stellt sich dem vorlegenden Gericht vor dem Hintergrund der im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestehenden Regelungen zur Richterbesoldung. Im Hinblick darauf ist nun der insoweit relevante Rechtsbereich im Europarecht (1.) und der die nationale Richter- (und Beamten-)Besoldung betreffende Rechtsbereich in Deutschland und im Bundesland Hessen (2.) darzustellen: 1.Aus dem Europarecht: Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon (EUV) vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306 S. 1, ber. ABl. 2008 C 111 S. 56, ABl. 2009 C 290 S. 1, ABl. 2011 C 378 S. 3) Artikel 19 (1)[1] 1Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. 2Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge. [2] Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. (2)[1] 1Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. 2Er wird von Generalanwälten unterstützt. [2] Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. [3] 1Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel 253 und 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. 2Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. 3Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig. (3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe der Verträge a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen; b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe; c) in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fällen. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) vom 14.12.2007 (ABl 2007 C 303/1), konsolidierte Fassung vom 7.6.2016 (ABl 2016 C 202/389) Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) Artikel 2 Der Begriff „Diskriminierung“ (1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. (2) Im Sinne des Absatzes 1 a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn: i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen. (3) 1Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. 2In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff „Belästigung“ im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren. (4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. (5) Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Artikel 3 Geltungsbereich (1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf a) die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs; b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung; c)die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts; d)die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen. (2) Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen ergibt. (3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. (4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt. Artikel 6 Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters (1)[1] Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. [2] Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen: a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen; b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile; c)die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. (2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. 2.Aus dem deutschen Rechtsbereich: Die Besoldung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird in Deutschland in der Besoldungsordnung R, die der Beamtinnen und Beamten in den Ländern und im Bund jeweils in den Besoldungsordnungen A und B, die der verbeamteten Professorinnen und Professoren in den Besoldungsordnungen C und W geregelt. Dabei bestimmen der Bund wie auch die Bundesländer für ihre Bediensteten eigene Besoldungsordnungen mit eigenen Grundgehältern. Daneben werden jeweils in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder und für den Ehegatten unterschiedlich bemessene Familienzuschläge als Teil der Besoldung gewährt. Im Bundesland Hessen gibt es innerhalb der Besoldungsordnung A die Besoldungsgruppen A 6 (vormals beginnend mit A 5) bis A 16, innerhalb der Besoldungsordnung B die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11, innerhalb der Besoldungsordnung C die Besoldungsgruppen C 1 bis C 4, innerhalb der Besoldungsordnung W die Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 und WL 1 bis WL 3 sowie innerhalb der Besoldungsordnung R die Besoldungsgruppen R 1 bis R 8. In den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 steigt man in sog. Erfahrungsstufen, die im Bundesland Hessen jeweils zwei Jahre dauern, vom Einstiegs- bis zum Endgrundgehalt auf. In den Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 gibt es keinen Aufstieg in Erfahrungsstufen; diese Besoldungsgruppen sehen Festgehälter vor. Im Bund gibt es die Besoldungsgruppe R 2, die insgesamt acht Erfahrungsstufen vorsieht und die Besoldungsgruppen R3 und R 5 bis R 10, die Festgehälter vorsehen; die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wurden aufgehoben. Dabei lässt sich grundsätzlich sagen, dass in einer höheren Gerichtsinstanz Richterinnen und Richter mit einer höheren Besoldungsgruppe verwendet werden. Dabei gibt es in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit drei Instanzen – auf Ebene der Bundesländer eine Eingangs- und obere Instanz; in diesen Instanzen werden die Richterinnen und Richter nach den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen besoldet. Auf der Ebene des Bundes gibt es für jede Gerichtsbarkeit eine höchste Instanz, in der die Richterinnen und Richter nach dem Bundesbesoldungsgesetz besoldet werden. In der Finanzgerichtsbarkeit gibt es auf Ebene der Bundesländer jeweils nur eine Instanz (die Finanzgerichte) und auf Bundesebene den Bundesfinanzhof als oberste Instanz. Die Bemessung der Richter- und Beamtenbesoldung ist innerhalb Deutschlands schon oft Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gewesen. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei nach Maßgabe des deutschen Verfassungsrechts mehrere Prüfungsparameter für die Feststellung einer amtsangemessenen Besoldung entwickelt (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 u.a., Beschluss vom 23.05.2017 – 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14, Beschluss vom 02.05.2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.). Inhaltlicher Kern dieser Entscheidungsserie des Bundesverfassungsgerichts ist, dass sich nach deutschem Verfassungsrecht die Prüfung der Angemessenheit der Richterbesoldung in grundsätzlich zwei Schritten mit jeweils fünf Kriterien vollzieht. Die Kriterien der ersten Stufe sind die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst, der Nominallohnindex der Gesamtbevölkerung, die Inflationsrate, das Abstandsgebot zum Niveau der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der föderale Binnenvergleich. Ist nach der ersten Stufe eine Unteralimentation zu vermuten, muss diese Vermutung auf der zweiten Stufe bestätigt oder widerlegt werden. Kriterien hierfür sind die Entwicklung der Qualifikation der neu eingestellten Bewerber, der Beihilfe im Krankheitsfall, der Versorgung im Ruhestand, der Bruttoverdienste vergleichbarer Berufsgruppen in der Privatwirtschaft sowie die besondere Verantwortung des Richteramtes in der Gesellschaft. Bestätigt sich auf der zweiten Stufe eine Unteralimentation, kann sie ausnahmsweise auf einer abschließenden dritten Ebene unter ganz engen – bislang nicht erreichten Voraussetzungen – durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein. Nach deutschem Verfassungsrecht reicht das bloße Ziel der Haushaltskonsolidierung dafür aber nicht aus. Eine Rechtfertigung unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Verbot der Neuverschuldung setzt vielmehr voraus, dass die unangemessene Besoldung Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, bei dem die Einsparungen gleichheitsgerecht – von allen – erwirtschaftet werden müssen. Wesentlich ist, dass über den Parameter des Abstandsgebots zum Grundsicherungsniveau berechnet werden kann, wie hoch die niedrigste Besoldung bemessen sein muss, die dem Beamten zu gewähren ist, der nach der jeweiligen Besoldungsordnung das rangniedrigste Statusamt bekleidet. Dieses Mindestabstandsgebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt. Weiter wirkt sich dieser zu wahrende Mindestabstand der niedrigsten Besoldung gegenüber dem Grundsicherungsniveau auch auf die Richterbesoldung aus. Diese liegt als solche über der Mindestalimentation (115% des sozialen Grundsicherungsniveaus). Der Mindestabstand ist also an sich gewahrt. Das Mindestabstandsgebot setzt sich aber in der R-Besoldung im Rahmen eines „allgemeinen“ Abstandsgebotes fort. Dieses „allgemeine“ Abstandsgebot beschreibt die Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen. Es besagt, dass die Besoldung in der nächst höheren Besoldungsgruppe spürbar höher sein muss als die der vorhergehenden niedrigeren Besoldung. Daraus folgt: Verschieben sich die Beträge in der untersten Besoldungsgruppe, müssen auch alle darüber liegenden Besoldungsgruppen in einer den bisherigen Abstand wahrenden Weise mit erhöht werden; es tritt insoweit ein „Domino-Effekt“ ein (hierzu s. Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83 ff.) Nach Maßgabe dieser Parameter hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Jahr 2020 entschieden, dass die Regelungen der Richterbesoldung des Bundeslandes Berlin in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in den Jahren 2009 bis 2015 mit deutschem Verfassungsrecht unvereinbar gewesen sind (Beschlüsse des 2. Senats vom 04.05.2020 – Az. 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.). Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Januar 2022 fest, dass der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe im Bundesland Hessen A 5 (dies ist ab dem 01.04.2023 nun die Besoldungsgruppe A 6) von 115% zum Grundsicherungsniveau in den Jahren 2014, 2015 und 2016 bis in die Besoldungsgruppen A 9 und in den Jahren 2013, 2017, 2018, 2019 und 2020 bis in die Besoldungsgruppe A 10 unterschritten ist. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass die Mindestalimentation aus A 5 Erfahrungsstufe 1 im Jahr 2013 um 5,4% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau, im Jahr 2014 um 1,9% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau, im Jahr 2015 um 2,6% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau, im Jahr 2016 um 4,2% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau, im Jahr 2017 um 4,6% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau, im Jahr 2018 um 7,3% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau, im Jahr 2019 um 9,5% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und im Jahr 2020 um 9,3% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau lag und jeweils nicht 15% über dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau angesiedelt wurde. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass allein in der Nichteinhaltung des Mindestabstandes zur Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Verletzung des Gebots zu amtsangemessener Besoldung liege, denn eine „Besoldung auf Sozialhilfeniveau“ könne nie amtsangemessen sein. Mit dieser Feststellung setzte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die bei ihm anhängigen Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die am deutschen Verfassungsrecht zu messende Frage vor, ob die Regelung der Hessischen Beamten- (und Richter)besoldung verfassungswidrig sind (Beschlüsse vom 27.01.2022 – 1 A 863/18 und 2704/20), wobei das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat. Daraufhin wurden vom Bundesland Hessen die Beamten- und Richterbesoldung im Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 die Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in zwei ersten Schritten zusätzlich zu der Besoldungsanpassung nach dem Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 08.12.2021 zum 01.04.2023 und zum 01.01.2023 jeweils linear um 3% erhöht. Darüber hinaus wurde der Familienzuschlag für das erste und zweite Kind um jeweils monatlich 100 Euro, der Familienzuschlag für das dritte sowie für jedes weitere Kind um jeweils monatlich 300 Euro angehoben. Die Besoldungsgruppe A 5 entfiel zum 01.04.2023 und die vorhandenen Beamtinnen und Beamten wurden gesetzlich in die Besoldungsgruppe A 6 übergeleitet. Die Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung R wurde strukturell verändert. In den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 entfielen die ersten beiden mit einem Betrag belegten Erfahrungsstufen. Der Einstieg erfolgt künftig in die jeweils dritte Stufe des Grundgehalts. Bereits vorhandene Angehörige der Besoldungsgruppe R 1 und R 2 wurden in die jeweils übernächste Stufe übergeleitet, höchstens jedoch in die Stufe 12 der Grundgehaltstabelle. Dieses Gesetz und seine Begründung sind unter der Drucksache des Hessischen Landtages 20/9499 veröffentlicht und im Internet einsehbar (http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/9/09499.pdf). Dies vorausgeschickt sind aus dem deutschen Rechtsbereich folgende Regelungen darzustellen: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, ber. S. 508) § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1.Grundgehalt, 2.Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3.Familienzuschlag, 4.Zulagen, 5.Vergütungen, 6.Auslandsdienstbezüge. (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1.Anwärterbezüge, 2.Sonderzahlungen, 3.vermögenswirksame Leistungen, 4.Auslandsverwendungszuschlag. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. § 40 Besoldungsordnung R 1Die Ämter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt.[1] 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen. § 41 Bemessung des Grundgehalts (1) 1Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. 2Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehaltes. 3Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (2) 1Mit der ersten Ernennung zur Richterin, zum Richter, zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 3 festgesetzt, soweit nicht nach Abs. 3 Zeiten anerkannt werden. 2Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Bereich eines nicht unter § 1 fallenden Dienstherrn oder einer anderen statusrechtlichen Änderung, die erstmals mit einer Bemessung des Grundgehalts nach dieser Vorschrift verbunden ist. (2a) 1In der Besoldungsgruppe R 2 wird auch in den Stufen 3 und 4 das Grundgehalt der Stufe 5 gezahlt. 2Abs. 2 bleibt unberührt. (3) 1Die §§ 29 und 31 sind entsprechend anzuwenden. 2Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515). (4) 1Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. 2Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. Anlage III Besoldungsordnung R Erster Teil Vorbemerkung […] Zweiter Teil Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe R 1 Richterin am Amtsgericht Richter am Amtsgericht Richterin am Arbeitsgericht Richter am Arbeitsgericht Richterin am Landgericht Richter am Landgericht Richterin am Sozialgericht Richter am Sozialgericht Richterin am Verwaltungsgericht Richter am Verwaltungsgericht Direktorin des Amtsgerichts1) Direktor des Amtsgerichts1) Direktorin des Arbeitsgerichts1) Direktor des Arbeitsgerichts1) Direktorin des Sozialgerichts1) Direktor des Sozialgerichts1) Staatsanwältin – als Gruppenleiterin bei einer Staatsanwaltschaft2) Staatsanwalt – als Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft 1) [Amtl. Anm.:] An einem Gericht mit höchstens 3 Planstellen für Richterinnen oder Richter; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII. 2) [Amtl. Anm.:] Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin als Gruppenleiterin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwältinnen als Gruppenleiterinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden. Besoldungsgruppe R 2 Richterin am Amtsgericht – als weitere aufsichtführende Richterin1) – als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors2), 3) Richter am Amtsgericht – als weiterer aufsichtführender Richter1) – als der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors2), 3) Richterin am Arbeitsgericht – als weitere aufsichtführende Richterin1) – als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors2) Richter am Arbeitsgericht – als weiterer aufsichtführender Richter1) – als der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors2) Richterin am Hessischen Finanzgericht Richter am Hessischen Finanzgericht Richterin am Hessischen Landessozialgericht Richter am Hessischen Landessozialgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Richterin am Sozialgericht – als weitere aufsichtführende Richterin1) – als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors2) Richter am Sozialgericht – als weiterer aufsichtführender Richter1) – als der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors2) Vorsitzende Richterin am Landgericht Vorsitzender Richter am Landgericht Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Direktorin des Amtsgerichts4), 5) Direktor des Amtsgerichts4), 5) Direktorin des Arbeitsgerichts4) Direktor des Arbeitsgerichts4) Direktorin des Sozialgerichts4) Direktor des Sozialgerichts4) Vizepräsidentin des Amtsgerichts6) Vizepräsident des Amtsgerichts6) Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts6) Vizepräsident des Arbeitsgerichts6) Vizepräsidentin des Landgerichts7) Vizepräsident des Landgerichts7) Vizepräsidentin des Sozialgerichts6) Vizepräsident des Sozialgerichts6) Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts7) Vizepräsident des Verwaltungsgerichts7) Oberstaatsanwältin – als Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft – als Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft und als ständige Vertreterin einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts8) – als Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft9) – als Dezernentin bei einer Generalstaatsanwaltschaft – als Leiterin einer Amtsanwaltschaft10) – als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft11) Oberstaatsanwalt – als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft – als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft und als ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts8) – als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft9) – als Dezernent bei einer Generalstaatsanwaltschaft – als Leiter einer Amtsanwaltschaft10) – als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft11) Leitende Oberstaatsanwältin – als Leiterin einer Staatsanwaltschaft12) Leitender Oberstaatsanwalt – als Leiter einer Staatsanwaltschaft12) 1) [Amtl. Anm.:] An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. 2)[Amtl. Anm.:] An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. 3)[Amtl. Anm.:] An einem Gericht mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen. 4)[Amtl. Anm.:] An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII. 5)[Amtl. Anm.:] Erhält als Leiterin oder Leiter eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen eine Amtszulage nach Anlage VII. 6)[Amtl. Anm.:] Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII. 7)[Amtl. Anm.:] Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII. 8)[Amtl. Anm.:] Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII. 9)[Amtl. Anm.:] Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII. 10)[Amtl. Anm.:] Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII. 11)[Amtl. Anm.:] Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte. 12)[Amtl. Anm.:] Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII. Besoldungsgruppe R 3 Vorsitzende Richterin am Hessischen Finanzgericht Vorsitzender Richter am Hessischen Finanzgericht Vorsitzende Richterin am Hessischen Landesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht Vorsitzende Richterin am Hessischen Landessozialgericht Vorsitzender Richter am Hessischen Landessozialgericht Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Vorsitzende Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Präsidentin des Amtsgerichts1) Präsident des Amtsgerichts1) Präsidentin des Arbeitsgerichts1) Präsident des Arbeitsgerichts1) Präsidentin des Landgerichts1) Präsident des Landgerichts1) Präsidentin des Sozialgerichts1) Präsident des Sozialgerichts1) Präsidentin des Verwaltungsgerichts1) Präsident des Verwaltungsgerichts1) Vizepräsidentin des Amtsgerichts2) Vizepräsident des Amtsgerichts2) Vizepräsidentin des Hessischen Finanzgerichts3) Vizepräsident des Hessischen Finanzgerichts3) Vizepräsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts3) Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts3) Vizepräsidentin des Hessischen Landessozialgerichts3) Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts3) Vizepräsidentin des Landgerichts2) Vizepräsident des Landgerichts2) Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts3) Vizepräsident des Oberlandesgerichts3) Vizepräsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs3) Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs3) Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts2) Vizepräsident des Verwaltungsgerichts2) Oberstaatsanwältin4) – als ständige Vertreterin einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts Oberstaatsanwalt4) – als ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts Leitende Oberstaatsanwältin – als Leiterin einer Staatsanwaltschaft5) – als Abteilungsleiterin bei einer Generalstaatsanwaltschaft – als die ständige Vertreterin einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts6) Leitender Oberstaatsanwalt – als Leiter einer Staatsanwaltschaft5) – als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft – als der ständige Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts6) 1)[Amtl. Anm.:] An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2)[Amtl. Anm.:] Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt. 3)[Amtl. Anm.:] Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII. 4)[Amtl. Anm.:] Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6. 5)[Amtl. Anm.:] Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. 6)[Amtl. Anm.:] Als die Vertreterin oder der Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6. Besoldungsgruppe R 4 Präsidentin des Amtsgerichts1) Präsident des Amtsgerichts1) Präsidentin des Arbeitsgerichts2) Präsident des Arbeitsgerichts2) Präsidentin des Landgerichts1) Präsident des Landgerichts1) Präsidentin des Sozialgerichts2) Präsident des Sozialgerichts2) Präsidentin des Verwaltungsgerichts1) Präsident des Verwaltungsgerichts1) Vizepräsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts3) Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts3) Vizepräsidentin des Hessischen Landessozialgerichts3) Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts3) Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts3) Vizepräsident des Oberlandesgerichts3) Vizepräsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs3) Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs3) Leitende Oberstaatsanwältin – als die ständige Vertreterin einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts4) – als Leiterin einer Staatsanwaltschaft5) Leitender Oberstaatsanwalt – als der ständige Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts4) – als Leiter einer Staatsanwaltschaft5) 1)[Amtl. Anm.:] An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2)[Amtl. Anm.:] An einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt. 3)[Amtl. Anm.:] Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8. 4)[Amtl. Anm.:] Als die Vertreterin oder der Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8. 5)[Amtl. Anm.:] Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Besoldungsgruppe R 5 Präsidentin des Amtsgerichts1) Präsident des Amtsgerichts1) Präsidentin des Hessischen Finanzgerichts2) Präsident des Hessischen Finanzgerichts2) Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts2) Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts2) Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts2) Präsident des Hessischen Landessozialgerichts2) Präsidentin des Landgerichts1) Präsident des Landgerichts1) Präsidentin des Oberlandesgerichts2) Präsident des Oberlandesgerichts2) Präsidentin des Verwaltungsgerichts1) Präsident des Verwaltungsgerichts1) Leitende Oberstaatsanwältin – als Leiterin einer Staatsanwaltschaft3) Leitender Oberstaatsanwalt – als Leiter einer Staatsanwaltschaft3) Generalstaatsanwältin – als Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft4) Generalstaatsanwalt – als Leiter einer Generalstaatsanwaltschaft4) 1)[Amtl. Anm.:] An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2)[Amtl. Anm.:] An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk. 3)[Amtl. Anm.:] Mit 81 bis 150 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk. 4)[Amtl. Anm.:] Mit bis zu 25 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk. Besoldungsgruppe R 6 Präsidentin des Amtsgerichts1) Präsident des Amtsgerichts1) Präsidentin des Hessischen Finanzgerichts2) Präsident des Hessischen Finanzgerichts2) Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts3) Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts3) Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts3) Präsident des Hessischen Landessozialgerichts3) Präsidentin des Landgerichts1) Präsident des Landgerichts1) Präsidentin des Oberlandesgerichts3) Präsident des Oberlandesgerichts3) Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs3) Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs3) Leitende Oberstaatsanwältin – als Leiterin einer Staatsanwaltschaft4) Leitender Oberstaatsanwalt – als Leiter einer Staatsanwaltschaft4) Generalstaatsanwältin – als Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft5) Generalstaatsanwalt – als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft5) 1)[Amtl. Anm.:] An einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2)[Amtl. Anm.:] An einem Gericht mit 26 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk. 3)[Amtl. Anm.:] An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk. 4)[Amtl. Anm.:] Mit 151 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. 5)[Amtl. Anm.:] Mit 26 bis 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk. Besoldungsgruppe R 7 Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts1) Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts1) Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts1) Präsident des Hessischen Landessozialgerichts1) Präsidentin des Oberlandesgerichts1) Präsident des Oberlandesgerichts1) Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs1) Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs1) Generalstaatsanwältin – als Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft2) Generalstaatsanwalt – als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft2) 1)[Amtl. Anm.:] An einem Gericht mit 101 bis 500 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk. 2)[Amtl. Anm.:] Mit 101 bis 500 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk. Besoldungsgruppe R 8 Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts1) Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts1) Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts1) Präsident des Hessischen Landessozialgerichts1) Präsidentin des Oberlandesgerichts1) Präsident des Oberlandesgerichts1) Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs1) Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs1) Generalstaatsanwältin – als Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft2) Generalstaatsanwalt – als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft2) 1)[Amtl. Anm.:] An einem Gericht ab 501 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk. 2)[Amtl. Anm.:] Ab 501 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk. Anlage IV 1. Besoldungsordnung A Gültig ab 1. April 2023 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 6 2 411,71 2 468,92 2 524,96 2 594,08 2 665,61 2 734,73 2 812,22 2 877,79 A 7 2 511,85 2 557,13 2 626,28 2 733,56 2 838,45 2 943,35 3 022,03 3 101,90 A 8 2 659,64 2 721,64 2 818,18 2 954,09 3 088,77 3 185,33 3 280,68 3 376,05 A 9 2 819,38 2 883,75 2 991,03 3 142,42 3 278,30 3 391,54 3 494,05 3 593,01 A 10 3 022,03 3 081,62 3 268,78 3 454,73 3 637,09 3 770,62 3 899,34 4 029,29 A 11 3 464,27 3 575,13 3 765,84 3 958,96 4 085,31 4 222,66 4 356,31 4 490,86 A 12 3 715,79 3 856,45 4 085,31 4 314,17 4 468,76 4 635,76 4 797,87 4 962,44 A 13 4 325,02 4 478,58 4 698,40 4 918,21 5 070,47 5 222,77 5 375,03 5 523,64 A 14 4 551,04 4 768,41 5 054,54 5 338,20 5 533,47 5 731,16 5 926,41 6 124,14 A 15 5 582,57 5 755,72 5 950,98 6 147,47 6 342,73 6 536,74 6 730,79 6 923,58 A 16 6 164,66 6 372,19 6 596,93 6 822,87 7 046,38 7 273,56 7 498,30 7 720,56 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrundgehalt (nach 23 Jahren) 2. Besoldungsordnung B Gültig ab 1. April 2023 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 6 922,89 B 2 8 053,58 B 3 8 532,23 B 4 9 033,54 B 5 9 608,75 B 6 10 151,87 B 7 10 680,21 B 8 11 230,89 B 9 11 914,65 B 10 14 037,88 B 11 14 585,16 3. Besoldungsordnung W Gültig ab 1. April 2023 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 4 797,13 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 6 022,54 6 249,34 6 476,14 6 702,93 6 929,73 W 3 6 677,73 6 929,73 7 194,30 7 458,89 7 720,96 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W L1 6 677,73 W L2 7 307,72 W L3 8 945,62 4. Besoldungsordnung R Gültig ab 1. April 2023 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 4 663,29 4 934,52 5 205,72 5 476,91 5 748,11 6 019,32 6 290,51 6 561,73 6 832,92 6 897,22 R 2 5 854,89 6 126,09 6 397,33 6 668,49 6 939,75 7 210,92 7 482,15 7 753,30 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrundgehalt (nach 22 Jahren) R 3 8 532,23 R 4 9 033,54 R 5 9 608,75 R 6 10 151,87 R 7 10 680,21 R 8 11 230,89 Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 (Drucksache des Hessischen Landtages 20/9499) online abrufbar unter: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/9/09499.pdf Artikel 1 Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (GVBl. 460), wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Ab 1. April 2023 erhöhen sich um 3 Prozent 1. die Grundgehaltssätze, 2. der Familienzuschlag, 3. die Amtszulagen, 4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und 5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]. (3) Ab 1. April 2023 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 3 Prozent.“ 2. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „den Besoldungsgruppen A 5 oder“ durch die Wörter „der Besoldungsgruppe“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „den Besoldungsgruppen A 5 und“ durch die Wörter „der Besoldungsgruppe“ ersetzt. 3. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Stufe 1“ durch „Stufe 3“ ersetzt. b) Nach Abs. 2 wird als Abs. 2a eingefügt: „(2a) In der Besoldungsgruppe R2 wird auch in den Stufen 3 und 4 das Grundgehalt der Stufe 5 gezahlt. Abs. 2 bleibt unberührt.“ 4. § 42 Satz 3 wird aufgehoben. 5. […] 6. […] 7. Die Anlagen IV bis VIII erhalten den ab dem 1. April 2023 die aus den Anhängen 1 bis 5 jeweils ersichtliche Fassung. Artikel 3 Änderung des Hessischen Besoldungsgesetze zum 1. August 2023 Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Ab 1. August 2023 erhöhen sich um 1,89 Prozent 1. Die Grundgehaltssätze, 2. Der Familienzuschlag, 3. Die Amtszulagen, 4. Die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und 5. In den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch [einsetzen: Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes]. (3) Ab 1. August 2023 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 1,89 Prozent.“ 2. Die Anlagen IV bis VIII erhalten ab dem 1. August 2023 die aus den Anhängen 6 bis 10 jeweils ersichtliche Fassung. Artikel 4 Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes für das Jahr 2024 Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Art. 3, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Ab 1. Januar 2023 erhöhen sich um 3 Prozent 1. die Grundgehaltssätze, 2. der Familienzuschlag, 3. die Amtszulagen, 4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage 1 und 5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]. (3) Ab 1. August 2023 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 1,89 Prozent.“ 2. Die Anlagen IV bis VIII erhalten ab dem 1. Januar 2024 die aus den Anträgen 11 bis 15 jeweils ersichtliche Fassung. Anhang 1 zu Art. 1 des Gesetzes zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 Anlage IV Besoldungsordnung R (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 1. April 2023 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 4 663,29 4 934,52 5 205,72 5 476,91 5 748,11 6 019,32 6 290,51 6 561,73 6 832,92 6 897,22 R 2 5 854,89 6 126,09 6 397,33 6 668,49 6 939,75 7 210,92 7 482,15 7 753,30 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrundgehalt (nach 22 Jahren) R 3 8 532,23 R 4 9 033,54 R 5 9 608,75 R 6 10 151,87 R 7 10 680,21 R 8 11 230,89 Anhang 2 zu Art. 1 des Gesetzes zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2023 Anlage V Gültig ab 1. April 2023 Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 2 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 3 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 4 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 148,33 375,18 602,03 1 297,28 Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 226,85 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 695,25 Euro. Anhang 6 zu Art. 3 des Gesetzes zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 Anlage IV Besoldungsordnung R Gültig ab 1. August 2023 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 4 751,43 5 027,78 5 304,11 5 580,42 5 856,75 6 133,09 6 409,40 6 685,75 6 962,06 7 238,41 R 2 5 965,55 6 241,87 6 518,24 6 794,52 7 070,91 7 347,21 7 623,56 7 899,84 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrundgehalt (nach 18 Jahren) R 3 8 693,49 R 4 9 204,27 R 5 9 790,36 R 6 10 343,74 R 7 10 882,07 R 8 11 443,15 Anhang 7 zu Art. 3 des Gesetzes zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 Anlage V Gültig ab 1. August 2023 Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 2 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 3 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 4 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 151,13 382,27 613,41 1 321,80 Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 231,14 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 708,39 Euro. Anhang 11 zu Art. 4 des Gesetzes zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 Anlage IV Besoldungsordnung R Gültig ab 1. Januar 2024 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 4 893,97 5 178,61 5 463,23 5 747,83 6 032,45 6 317,08 6 601,68 6 886,32 7 170,92 7 455,56 R 2 6 144,52 6 429,13 6 713,79 6 998,36 7 283,04 7 567,63 7 852,27 8 136,84 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrundgehalt (nach 18 Jahren) R 3 8 954,29 R 4 9 480,40 R 5 10 084,07 R 6 10 654,05 R 7 11 208,53 R 8 11 786,44 Anhang 12 zu Art. 4 des Gesetzes zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 Anlage V Gültig ab 1. Januar 2024 Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 2 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 3 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 4 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 155,66 393,73 631,80 1 361,44 Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 238,07 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 729,64 Euro. Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1.Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, 2.Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, 3.Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1.Grundgehalt, 2.Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3.Familienzuschlag, 4.Zulagen, 5.Vergütungen, 6.Auslandsbesoldung. (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1.Anwärterbezüge, 2.vermögenswirksame Leistungen. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. § 37 Bundesbesoldungsordnung R 1Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen. § 38 Bemessung des Grundgehaltes (1) 1Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. 3Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (2) 1Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. 2Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für 1.die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, 2.den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R sowie 3.die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R. (3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. (4) 1Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. 2Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. 2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) 1Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. 2Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. Besoldungsgruppe R 1[2] [aufgehoben] Besoldungsgruppe R 2 Richter am Bundespatentgericht Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Vizepräsident des Truppendienstgerichts1) Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof 1)[Amtl. Anm.:] Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 3 Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht Präsident des Truppendienstgerichts Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 4[4] [aufgehoben] Besoldungsgruppe R 5[5] Vizepräsident des Bundespatentgerichts Besoldungsgruppe R 6 Richter am Bundesarbeitsgericht Richter am Bundesfinanzhof Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundessozialgericht Richter am Bundesverwaltungsgericht Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 7[6] Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft – – als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts –1) 1)[Amtl. Anm.:] Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 8 Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Bundespatentgerichts Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1) Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1) Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1) Vizepräsident des Bundessozialgerichts1) Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1) 1)[Amtl. Anm.:] Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 9 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 10 Präsident des Bundesarbeitsgerichts Präsident des Bundesfinanzhofs Präsident des Bundesgerichtshofs Präsident des Bundessozialgerichts Präsident des Bundesverwaltungsgerichts [1] Anl. III neu gef. mWv 1.8.2013 durch G v. 11.6.2013 (BGBl. I S. 1514). [2] BesGr. R 1 aufgeh. mWv 1.1.2020 durch G v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2053). [4] BesGr. R 4 aufgeh. mWv 1.1.2020 durch G v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2053). [5] BesGr. R 5 neu gef. mWv 1.1.2020 durch G v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2053). [6] BesGr. R 7 neu gef. mWv 1.1.2020 durch G v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2053). Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2) gültig ab 1. April 2022 Grundgehalt 1. Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 3 2 370,74 2 424,23 2 477,74 2 520,81 2 563,87 2 606,95 2 650,03 2 693,09 A 4 2 420,35 2 484,28 2 548,22 2 599,12 2 650,03 2 700,93 2 751,81 2 798,82 A 5 2 438,59 2 518,20 2 582,14 2 644,81 2 707,47 2 771,42 2 834,04 2 895,40 A 6 2 490,79 2 583,48 2 677,42 2 749,20 2 823,61 2 895,40 2 974,99 3 044,17 A 7 2 614,79 2 697,03 2 805,37 2 916,26 3 024,59 3 134,23 3 216,46 3 298,67 A 8 2 766,18 2 865,38 3 005,00 3 145,99 3 286,92 3 384,81 3 483,99 3 581,88 A 9 2 985,43 3 083,32 3 237,34 3 393,94 3 547,92 3 652,61 3 761,51 3 867,71 A 10 3 195,55 3 329,98 3 524,46 3 719,80 3 918,78 4 057,26 4 195,70 4 334,22 A 11 3 652,61 3 858,28 4 062,62 4 268,31 4 409,46 4 550,62 4 691,78 4 832,97 A 12 3 916,11 4 159,44 4 404,10 4 647,41 4 816,81 4 983,50 5 151,55 5 322,29 A 13 4 592,31 4 820,84 5 048,02 5 276,57 5 433,86 5 592,51 5 749,77 5 904,36 A 14 4 722,70 5 017,10 5 312,87 5 607,27 5 810,26 6 014,63 6 217,60 6 421,96 A 15 5 772,62 6 038,82 6 241,80 6 444,82 6 647,81 6 849,46 7 051,12 7 251,40 A 16 6 368,18 6 677,40 6 911,29 7 145,22 7 377,79 7 613,07 7 846,97 8 078,22 Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 – für Beamte des mittleren Dienstes sowie – für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten um 23,89 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 – für Beamte des gehobenen Dienstes sowie – für Offiziere um 10,42 Euro. Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 Die Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt. 2. Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) B 1 7 251,40 B 2 8 423,70 B 3 8 919,75 B 4 9 438,66 B 5 10 034,23 B 6 10 600,22 B 7 11 146,01 B 8 11 717,33 B 9 12 425,82 B 10 14 626,52 B 11 15 074,80 3. Bundesbesoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 5 046,69 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 W 2 6 269,77 6 638,59 7 007,40 W 3 7 007,40 7 499,15 7 990,90 4. Bundesbesoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 R 2 5 580,37 5 866,75 6 151,76 6 541,62 6 934,14 7 325,37 7 717,93 8 110,48 R 3 8 919,75 R 5 10 034,23 R 6 10 600,22 R 7 11 146,01 R 8 11 717,33 R 9 12 425,82 R 10 15 074,80 Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt. Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) gültig ab 1. April 2022 Familienzuschlag (Monatsbetrag in Euro) Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) 153,88 285,40 Der Familienzuschlag erhöht sich – für das zweite zu berücksichtigende Kind um 131,52 Euro, – für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 409,76 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt: 1. für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro, 2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind – in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro, – in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro, – in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 – Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 129,62 Euro – Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 137,60 Euro Anlage IX (zu den Anlagen I und III) gültig ab 1. April 2022 Zulagen – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen – Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) […] Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) 146 Stellenzulage 147 Vorbemerkung 148 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen 149 – R 2 und R 3 400,00 150 – R 5 bis R 7 470,00 151 – R 8 und höher 540,00 152 Amtszulagen 153 Besoldungsgruppe Fußnote(n) 154 R 2 1 256,24 155 R 7 1 381,06 156 R 8 1 512,38 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, ber. S. 2094) § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. 2Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. 3Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. (2) 1Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. 2Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28. (3) 1Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. 2Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. 3Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28. § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) 1Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. 2Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. 3Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. 4Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. (1a) 1Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. 2Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. 3In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt. (2) 1Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. 2Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt: 1.monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2.monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen. (4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) § 28 Ermittlung der Regelbedarfe (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) 1Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. 2Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen. (3) 1Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. 2Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). 3Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. 4Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten. (4) 1Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. 2Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch 1.durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder 2.nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten. (5) 1Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. 2Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. 3Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage). § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben. (2) 1Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). 2Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben. (3) 1Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). 2Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. 3Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. (4) 1Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres. 2§ 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben. (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate 1.für den Zeitraum nach Absatz 3 für a)die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und b)die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, 2.für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. § 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023 (1) 1Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. 2Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. 3Die Anlage zu § 28 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen. (2) 1Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent. 2Die Anlage zu § 34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen. Anlage (zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro gültig ab Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3 Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 6 1. Januar 2011 364 328 291 287 251 215 1. Januar 2012 374 337 299 287 251 219 1. Januar 2013 382 345 306 289 255 224 1. Januar 2014 391 353 313 296 261 229 1. Januar 2015 399 360 320 302 267 234 1. Januar 2016 404 364 324 306 270 237 1. Januar 2017 409 368 327 311 291 237 1. Januar 2018 416 374 332 316 296 240 1. Januar 2019 424 382 339 322 302 245 1. Januar 2020 432 389 345 328 308 250 1. Januar 2021 446 401 357 373 309 283 1. Januar 2022 449 404 360 376 311 285 1. Januar 2023 502 451 402 420 348 318 Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie 1.in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder 2.nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) Artikel 33 [Staatsbürgerliche Rechte] (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) 1Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. 2Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Artikel 38 [Wahl] (1) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. Artikel 92 [Gerichtsorganisation] Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Artikel 95 [Oberste Gerichtshöfe des Bundes] (1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. (2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden. (3) 1Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und 2003 I S. 738) § 2 Eintritt der Volljährigkeit Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Gerichtsverfassungsgesetz(GVG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) § 125 [Ernennung der Mitglieder] (1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. (2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, ber. S. 1036) § 42 Bundesrichter (1) 1Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. 2Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. (2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, ber. S. 2262, I 2002 S. 679) § 14 [Richter auf Lebenszeit] (1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sozialgerichtsgesetz(SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) § 38 [Sitz, Besetzung, Berufsrichter, Dienstaufsicht] (1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel. (2) 1Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. 2Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. 3Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. 4Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales. (3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. 2Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen. Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) § 15 [Hauptamtliche Richter] (1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist. (2) (weggefallen) (3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. § 50 [Sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts] (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug 1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, 2. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, 3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung, sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage, 4. über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, 5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes, 6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren, 7. über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren. (2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Richterwahlgesetz (RiWG) vom 25. August 1950 (BGBl. I S. 368) § 1 [Berufung und Ernennung der Richter] (1) Die Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden von dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. (2) Bei der Berufung eines Richters an einen obersten Gerichtshof wirkt der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister mit. (3) Die von der Bundesregierung nach Artikel 253 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Gesetz vom 8. Oktober 2008 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, BGBl. 2008 II S. 1038) zur Ernennung zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs vorzuschlagenden Persönlichkeiten und die von der Bundesregierung nach Artikel 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Ernennung zu Mitgliedern des Gerichts vorzuschlagenden Persönlichkeiten werden von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss benannt. § 11 [Prüfung der Voraussetzungen] Der Richterwahlausschuß prüft, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt. Deutsches Richtergesetz(DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) § 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt. § 2 Geltung für Berufsrichter Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter. § 3 Dienstherr Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes. § 8 Rechtsformen des Richterdienstes Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden. § 9 Voraussetzungen für die Berufungen In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, 3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und 4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt. 5. § 10 Ernennung auf Lebenszeit (1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. (2) 1Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten 1. als Beamter des höheren Dienstes, 2. im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat, 3. als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, 4. als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar, 5. in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln. 2Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) § 11 Abgeordnetenentschädigung (1) 1Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes). 2Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 10 083,47 Euro. 3Für die Anpassung der Entschädigung gilt das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren. (2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des Monatsbetrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der Ausschüsse, der Untersuchungsausschüsse, der Enquete-Kommissionen sowie des Parlamentarischen Kontrollgremiums in Höhe von 15 vom Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1. (3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. (4) 1Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Juli angepasst. 2Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. 3Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschädigung in einer Bundestagsdrucksache. (5) 1Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. 2Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die Entschädigung der letzte nach Absatz 4 ermittelte Betrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert. Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung – HAZVO) in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758) § 1 [Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit; abweichende Einteilung] (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten beträgt bei Vollzeitbeschäftigung im Durchschnitt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden pro Woche, ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden pro Woche. 2Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. 3Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche. 4Satz 3 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der Dienstbehörde der Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. 5§ 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 6Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. (2) 1Eine von Abs. 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen. 2Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichem Bedürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden. (3) 1Die Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. 2Zeiten des Erholungsurlaubs und krankheitsbedingter Abwesenheit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. (4) 1Die Arbeitszeit kann unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf bis zu 60 Stunden pro Woche verlängert werden, wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt und die Beamtin oder der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt hat. 2Die Erklärung kann mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich widerrufen werden. 3Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen. 4Ihnen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie die Erklärung nicht abgeben oder diese widerrufen. 5Die Dienstbehörde führt eine Liste über alle Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitszeit verlängert ist; die Liste ist der obersten Dienstbehörde vorzulegen. (5) 1Bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Abs. 1 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. 2Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist individuell festzulegen. 3Im Übrigen finden § 3, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 5 bei Teilzeitbeschäftigung keine Anwendung. (6) Bei einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu acht Jahren kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag die Arbeitszeit so verteilt werden, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit bis zu einem Jahr zusammengefasst und an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird. § 1a [Lebensarbeitszeitkonto] (1) 1Hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche wird ab dem 1. August 2017 eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. 2Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. 3Eine Gutschrift erfolgt ausschließlich für Zeiten, in denen Besoldung gewährt wird. 4Bei auf Krankheit beruhender Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflicht sowie bei Abwesenheit vom Dienst wegen Kur oder Heilbehandlung wird ab Beginn der siebten Woche keine Zeit gutgeschrieben; das Gleiche gilt bei Wiedereingliederungsmaßnahmen nach § 6. 5Für den Zeitraum einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 43 Abs. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), erfolgt keine Zeitgutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto. 6Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Gutschrift anteilig entsprechend der bewilligten Arbeitszeit. (2) 1Hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche wird auf Antrag eine Stunde pro Woche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben, wenn sie ihre wöchentliche Arbeitszeit um eine Stunde erhöhen. 2Die Gutschrift erfolgt ab der Kalenderwoche, die auf die Antragstellung folgt. 3Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. (3) 1Für die angesparten Stunden erfolgt in der Regel Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand oder vor Beginn der Freistellung nach § 118 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes. 2Auf Antrag kann die Freistellung ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. (4) 1Ist eine Freistellung vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit 1.mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand oder 2.als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Freistellungszeitraum unmittelbar vor dem Ruhestand nicht möglich, wird Beamtinnen und Beamten eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung gewährt. 2Dies gilt auch, soweit die Voraussetzungen des Satz 1 bereits vor dem 1. Januar 2011 vorgelegen haben. (5) 1Besoldung im Sinne des Abs. 4 Satz 1 sind das Grundgehalt, die Amtszulagen, der Familienzuschlag sowie die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GVBl. S. 10). 2Maßgebend ist die Höhe der Besoldung zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. 3Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden Ausgleichszahlung nach Abs. 4 Satz 1 ist der Monatsbetrag der individuellen Besoldung durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten zu teilen. 4Der Anspruch entsteht im Fall des Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 mit dem Tag vor Beginn des Ruhestands, im Fall des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit dem letzten Tag der Erkrankung. 5Er wird jeweils mit Beginn des Ruhestands fällig; abweichend davon wird im Fall des Abs. 4 Satz 2 der Anspruch zum Beginn des übernächsten Kalendermonats nach Eingang des Antrags fällig. (6) Nähere Bestimmungen über das Lebensarbeitszeitkonto trifft für die Landesverwaltung das für das Dienstrecht zuständige Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde. (7) Für die 31. Kalenderwoche 2017 erfolgt die Gutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto nach Abs. 1 oder 2 für hauptamtlich tätige Beamtinnen und Beamte, die auch am 31. Juli 2017 eine durchschnittliche Arbeitszeit von mindestens 41 Stunden pro Woche oder bei Teilzeitbeschäftigung eine anteilig dem entsprechende Arbeitszeit hatten. III. Die Vorlage ist zulässig. Das Gericht hält eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die aus dem Tenor ersichtlichen Fragen zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (EuGH, Urteil vom 07.02.2019 – C-49/18 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt hat das vorlegende Gericht im hier gegebenen Eilverfahren einen Verwaltungsakt zu prüfen, dessen rechtliche Grundlage die Dublin-III-VO ist. Das Gericht, das die Anwendung der europarechtlichen Vorgaben der Dublin-III-VO durch mitgliedstaatliche Behörden zu prüfen hat, muss seinerseits wissen können, ob es den Vorgaben gerecht wird, die das Europarecht mit Blick auf die Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen (Art. 19 EUV) sowie mit Blick auf die Sicherstellung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art. 47 EU-GR-Charta) enthält. Denn nur dann ist ein unionsweit einheitlicher Raum des gemeinsamen Rechts tatsächlich verwirklicht und können alle Mitgliedstaaten loyal zusammen arbeiten (Art. 4 Abs. 3 EUV). Dazu muss jedes mitgliedstaatliche Gericht den EuGH immer um eine Vorabentscheidung über die mitgliedstaatlichen Regelungen ersuchen können, die für die Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen (Art. 19 EUV) sowie die Sicherstellung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art. 47 EU-GR-Charta) von Bedeutung sein können. Gemeinsam ist diesen europarechtlichen Vorgaben eine wirksame Sicherung der Unabhängigkeit der mitgliedstaatlichen Richterinnen und Richter, wobei nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH gerade eine der Bedeutung der richterlichen Funktion entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für eine wirksame richterliche Unabhängigkeit darstellt (EuGH, Urteil vom 07.02.2019 – C-49/18; ferner s. EuGH, Urteil vom 27.02.2018 – C-64/16). Somit kann jedes mitgliedstaatliche Gericht die seine eigene Unabhängigkeit sichernde Regelung der Richterbesoldung dem EuGH mit der Frage vorlegen, ob die von ihm als relevant herangezogenen Bestimmungen des Europarechts so auszulegen sind, dass diesen die mitgliedstaatlichen Regelungen der Richterbesoldung entgegenstehen. Dabei gibt es aus deutscher Sicht keine feste Rangfolge zwischen einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV oder einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 – 1 BvL 4/00). IV. Das Gericht setzt das vorliegende Verfahren nach Art. 267 AEUV aus. Denn es ist fraglich, ob (1.) Art. 19 EUV sowie Art. 47 EU-GR-Charta dahin auszulegen sind, dass ihnen die im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestehenden Regelungen der Richterbesoldung im Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 des Bundeslandes Hessen (Drucksache des Hessischen Landtages 20/9499) dann entgegenstehen werden, wenn das Bundesland Hessen nicht innerhalb einer vom EuGH zu bestimmenden Frist nach der Zustellung der Entscheidung des EuGH eine europäischen Standards entsprechende Richterbesoldung in Geltung gebracht haben wird. Im Anschluss daran ist fraglich, ob (2.) Art. 19 EUV sowie Art. 47 EU-GR-Charta in Verbindung mit Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen sind, dass ihnen die an das Lebensalter von 35 Jahren anknüpfende Besoldung von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts mit der Folge entgegensteht, dass die Richterinnen und Richter im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts, die bislang eine in der Höhe hinter der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückbleibende Besoldung erhalten, fortan mit dem Betrag der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zu besolden sind und diejenigen Richterinnen und Richter des vorlegenden Mitgliedstaats, die nach mitgliedstaatlicher Rechtslage für zurückliegende Haushaltsjahre eine amtsangemessene Besoldung beantragt beziehungsweise gegen ihre unangemessene Besoldung Widerspruch eingelegt haben, für die jeweils zurückliegenden Jahre, in denen sie entsprechend aktiv geworden sind, den jeweiligen Differenzbetrag bis zur Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beanspruchen können. 1. Hinsichtlich der Auslegung von Art. 19 EUV und Art. 47 EU-GR-Charta ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass Art. 19 EUV bezüglich seines sachlichen Anwendungsbereichs „in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ Anwendung findet (s. Urteil vom 27.02.2018 – C-64/16; ferner s. EuGH, Urteil vom 07.02.2019 – C-49/18). a) Ausgangspunkt ist, dass die Europäische Union insbesondere eine Rechtsunion ist, in der den Betroffenen das Recht zusteht, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten. Insoweit überträgt Art. 19 EUV, mit dem der Wert der in Art. 2 EUV proklamierten Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, die Aufgabe, in der Rechtsordnung der Union die gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, nicht nur dem EuGH, sondern auch den nationalen Gerichten. Die nationalen Gerichte erfüllen dabei in Zusammenarbeit mit dem EuGH eine Aufgabe, die ihnen gemeinsam übertragen ist, um die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu sichern. Demnach haben die Mitgliedstaaten u.a. aufgrund des in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit in ihrem Hoheitsgebiet für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen. Damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist, müssen sie die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV), d. h. ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist. Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der Rechte aus dem Unionsrecht, von dem in Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV die Rede ist, ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 EU-GR-Charta verankert. Schon das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent. Deshalb hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als Gerichte im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems sind, in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren. Zur Gewährleistung dieses Schutzes ist die Unabhängigkeit der Einrichtung von grundlegender Bedeutung, wie Art. 47 Abs. 2 EU-GR-Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz u. a. der Zugang zu einem „unabhängigen“ Gericht gehört. Ausdrücklich hat der EuGH hierzu festgestellt: „Die Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters inhärent ist (vgl. i. d. S. EuGH, ECLI:EU:C:2006:587 = EuZW 2006, 658 Rn. 49 – Wilson [Rs. C-506/04], EuGH, ECLI:EU:C:2017:452, GRUR Int 2017, 769 Rn. 60 – Online Games u. a. [Rs. C-685/15], und EuGH, ECLI:EU:C:2017:960 = NVwZ 2018, 316 Rn. 40 – El Hassani [Rs. C-403/16]), ist nicht nur auf der Ebene der Union für die Richter der Union und die Generalanwälte des EuGH zu gewährleisten (Art. 19 II UAbs. 3 EUV), sondern auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten für die nationalen Gerichte. Die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte ist insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit von grundlegender Bedeutung. Eine Form dieser Zusammenarbeit ist der Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gem. Art. 267 AEUV. Nach der oben […] angeführten ständigen Rechtsprechung ist die Vorlageberechtigung von Einrichtungen, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut sind, ua daran geknüpft, dass sie unabhängig sind. Der Begriff der Unabhängigkeit setzt u. a. voraus, dass die betreffende Einrichtung ihre richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, und dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (vgl. i. d. S. EuGH, ECLI:EU:C:2006:587 = EuZW 2006, 658 Rn. 51 – Wilson, und EuGH, ECLI:EU:C:2017:126 =BeckRS 2017, 101793 Rn. 37 m. w. N. – Margarit Panicello). Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung (vgl. u. a. EuGH, ECLI:EU:C:2006:587 = EuZW 2006, 658 Rn. 51 – Wilson) stellt auch eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit dar.“ (s. EuGH, Urteil vom 27.02.2018 – C-64/16; ferner s. EuGH, Urteil vom 07.02.2019 – C-49/18). b) Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist zunächst fraglich, ob Art. 19 EUV und Art. 47 EU-GR-Charta so auszulegen sind, dass diesen Bestimmungen die im Zeitpunkt der Vorlage im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts geltende Regelung der Richterbesoldung entgegensteht. Das vorlegende Gericht stellt im Hinblick auf diese Frage folgendes heraus: aa) Im Bundesland Hessen beträgt das monatliche Einstiegsgrundgehalt von Richterinnen und Richtern in der Besoldungsgruppe R 1 brutto 4.663,29 Euro (ab dem 01.08.2023: brutto 4.751,43 Euro und ab dem 01.01.2024: brutto 4.893,97 Euro). Das monatliche Endgrundgehalt, das nach 18 Dienstjahren erreicht werden kann, liegt zwischen brutto 6.897,22 Euro am 01.04.2023 und brutto 7.455,56 Euro am 01.01.2024; in der Besoldungsgruppe des Beförderungsamtes R 2 liegt das monatliche Grundgehalt zwischen brutto 5.965,55 Euro und im monatlichen Endgrundgehalt bei brutto 8.136,84 Euro. Hinzu kann jeweils ein Familienzuschlag kommen, der je nach Familienstand und Kinderanzahl erhöht worden ist. Daran wird jedoch kritisiert, dass durch einen übermäßigen Familienzuschlag die Einstiegsgehälter nicht mehr konkurrenzfähig seien. Denn Berufsanfänger seien oft nicht verheiratet und hätten auch nicht typischerweise Kinder. Es wird ausdrücklich herausgestellt, dass die Besoldung dann für Unverheiratete oder Kinderlose nicht mehr akzeptabel sei (hierzu s. Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83, 88). Das vorlegende Gericht merkt hierzu an, dass das Verheiratet-Sein und das Kinder-Haben als solches keinen maßgeblichen Einfluss auf das diskriminierungsfrei zu gewährende Arbeitsentgelt (Art. 3 Abs. 1 c RL 2000/78/EG) haben darf. Denn die Verknüpfung der Besoldung, die die berufliche Hingabe und Leistungsbereitschaft der Richterinnen und Richter würdigen soll, mit den Merkmalen „Ehe“ und „Elternstellung“, die beide einen privaten – wenngleich häufig gewählten – Lebensentwurf darstellen, steht möglicherweise in der Nähe zu einem Verstoß gegen die in Art. 1 RL 2000/78/EG genannten verpönten Diskriminierungsmerkmale, wobei das zugleich herausgestellt wird, dass der besondere Schutz von Ehe und Familie durch Privilegien im Steuer- und Sozialversicherungsrecht – insbesondere im Krankenversicherungs- und Beihilferecht – zu verwirklichen und dort gerechtfertigt und geboten ist. Dieser Schutz von Ehe und Familie ist aber nicht aber mit den Mitteln einer nur ein Lebensmodell einseitig unterstützenden Vergütungsbemessung sicherzustellen. Denn zu vergüten ist allein die dienstliche Hingabe, nicht aber die private Familiensituation. bb) Hinsichtlich der Auslegung von Art. 19 EUV und Art. 47 EU-GR-Charta weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das Bundesland Hessen seine Richterinnen und Richter sehenden Auges seinen eigenen mitgliedstaatlichen Regelungen zu wider unterversorgt. Das Bundesland Hessen hat die Besoldungshöhe im Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 (Drucksache des Hessischen Landtages 20/9499) festgelegt. Aus der Begründung zu diesem Gesetz ist aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst hinter den Vorgaben zurückbleibt, die nach dem mitgliedstaatlichen Verfassungsrecht mindestens einzuhalten sind. In der Gesetzesbegründung heißt es wörtlich: „Dieses Gesetz zielt deshalb nicht darauf ab, die Schließung der vom VGH [Verwaltungsgerichtshof] für Hessen festgestellten Alimentationslücke hinsichtlich des Abstandes der Netto- zur Mindestalimentation für eine vierköpfige Familie von zwei Erwachsenen und zwei Kindern mit nur einem Familieneinkommen bis zum Jahr 2024 bereits vollständig zu erreichen, sondern es sollen im Rahmen der bestehenden finanziellen Möglichkeiten auf Grundlage der für die Bemessung der ausreichenden Alimentation erforderlichen und bereits gesicherten Datengrundlage erste Maßnahmen zur Behebung des bestehenden Alimentationsdefizits ergriffen werden.“ (Seite 2 der Gesetzesbegründung, online einsehbar unter: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/9/09499.pdf). Der hessische Gesetzgeber wusste also im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 (Drucksache des Hessischen Landtages 20/9499) positiv, dass es eine dem eigenen mitgliedstaatlichen Recht zuwiderlaufende Unterbesoldung nicht beendet. Dass eine Unterbesoldung weiter andauert, muss dem Bundesland Hessen auch gerade deshalb bewusst gewesen sein, weil das Niveau der sozialen Grundsicherung mit der Einführung des sog. „Bürgergeldes“ zum 01.01.2023 deutlich erhöht wurde. Denn seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2020 (Az. 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.) ist bekannt, dass die Eingangsbesoldung für das niedrigste Statusamt netto mindestens 115% des Betrages darstellen muss, den eine vergleichbare vierköpfige Familie in der – damals geltenden niedrigeren – sozialen Grundsicherung erhält. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 27.01.2022 (Az. 1 A 863/18 und 1 A 2704/20) fest, dass der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe im Bundesland Hessen A 5 (dies ist ab dem 01.04.2023 nun die Besoldungsgruppe A 6) von 115% zum Grundsicherungsniveau in den Jahren 2014, 2015 und 2016 bis in die Besoldungsgruppen A 9 und in den Jahren 2013, 2017, 2018, 2019 und 2020 bis in die Besoldungsgruppe A 10 unterschritten wurde. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass die Mindestalimentation aus A 5 Erfahrungsstufe 1 im Jahr 2013 um 5,4% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau, im Jahr 2014 um 1,9% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau, im Jahr 2015 um 2,6% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau, im Jahr 2016 um 4,2% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau, im Jahr 2017 um 4,6% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau, im Jahr 2018 um 7,3% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau, im Jahr 2019 um 9,5% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und im Jahr 2020 um 9,3% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau lag und jeweils nicht 15% über dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau angesiedelt wurde. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass allein in der Nichteinhaltung des Mindestabstandes zur Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Verletzung des Gebots zu amtsangemessener Besoldung liegt, denn eine „Besoldung auf Sozialhilfeniveau“ könne nie amtsangemessen sein. Die im hier gegenständlichen Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 (Drucksache des Hessischen Landtages 20/9499) festgelegte Erhöhung um zweimal 3% und der Wegfall der ersten beiden Erfahrungsstufen in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 stellen nicht den Abstand zu dem seit dem 01.01.2023 geltenden – deutlich erhöhten – sozialen Grundsicherungsniveau sicher. Die Gesetzesbegründung hat diesen Gesichtspunkt des neu einzuhaltenden Mindestabstandes zu dem erhöht bemessenen Grundsicherungsniveau ab dem 01.01.2023 nicht aufgegriffen und nicht in den Abwägungsprozess einfließen lassen. Dabei ist hinsichtlich der Erhöhung des sozialen Grundsicherungsniveaus auszuführen, dass mit Wirkung zum 01.01.2023 das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) – in Kraft getreten ist (Gesetz v. 16.12.2022, BGBl. I, S. 2328). Dadurch wurden die Modalitäten der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28 a SGB XII, der durch den Verweis in § 20 Abs. 1 a SGB II auch im SGB II maßgeblich ist, tiefgreifend reformiert (1). Dies führte zu einem deutlichen Anstieg der Regelsätze zum 01.01.2023 (2). (1) Die Höhe der Regelbedarfe wird nach § 28 SGB XII auf Grundlage einer bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt, die alle fünf Jahre durch das Statistische Bundesamt durchgeführt wird. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 a SGB XII jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben. Entscheidend für die Fortschreibung sind zu 70 % die Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie zu 30 % die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter. Bislang war für die Veränderungsrate ein Vergleich des Zwölfmonatszeitraums vom 1. Juli des Vorvorjahres bis zum 30. Juni des Vorjahres mit dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum maßgeblich. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt der Fortschreibung die jüngsten einbezogenen Daten bereits sechs Monate und die ältesten eineinhalb Jahre alt waren. Nunmehr erfolgt die Fortschreibung zweistufig, indem auf eine „Basisfortschreibung“ nach § 28 a Abs. 3 SGB XII eine „ergänzende Fortschreibung“ nach § 28 a Abs. 4 SGB XII folgt. Die Basisfortschreibung entspricht der bisherigen Fortschreibungstechnik. Neu ist die ergänzende Fortschreibung, die alleine die Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen erfasst – die Lohnentwicklung bleibt außen vor – und sich dabei auf die letzten drei Monate des Betrachtungszeitraums beschränkt, also die Monate April, Mai und Juni des Vorjahres. Dass letztlich nicht allein dieser sachlich und zeitlich verkürzte Bezugspunkt auf Dauer maßgeblich für die Fortschreibung ist, ergibt sich aus der Koordinierung beider Fortschreibungsmethoden in § 28 a Abs. 2 und 5 SGB XII. Denn § 28 a Abs. 2 Satz 2 SGB XII bestimmt, dass bei der jährlichen Fortschreibung stets die letzte Basisfortschreibung zunächst nach § 28 a Abs. 3 SGB XII und sodann nach § 28 a Abs. 4 SGB XII fortzuschreiben ist. (2) Mit dieser Umstellung der Fortschreibungsmodalitäten geht für das Jahr 2023 einher, dass der enorme Preisanstieg seit dem Frühjahr 2022 gleich doppelt berücksichtigt wird: einmal für das vergangene Jahr 2022 und einmal im Voraus für das Jahr 2023. Dies belegen die neuen Beträge der sechs Regelbedarfsstufen. Alleinstehende Personen erhalten nach Regelbedarfsstufe 1 nunmehr 502 EUR pro Monat (zuvor: 449 EUR). In den weiteren Regelbedarfsstufen kommt es zu einer Erhöhung von 404 EUR auf 451 EUR (Stufe 2), von 360 EUR auf 402 EUR (Stufe 3), von 376 EUR auf 420 EUR (Stufe 4), von 311 EUR auf 348 EUR (Stufe 5) und von 285 EUR auf 318 EUR (Stufe 6). Die Beträge sind für das Jahr 2023 ausnahmsweise durch Gesetz in § 134 SGB XII bestimmt worden. Die Berechnungen machen deutlich, dass die Basisfortschreibung nur zu einer Erhöhung um 4,54 % geführt hätte. In der Regelbedarfsstufe 1 wären dies 20 EUR gewesen. Erst die doppelte Berücksichtigung des Preisanstiegs über die ergänzende Fortschreibung des § 28 a Abs. 3 SGB XII führt zu einer kräftigen Erhöhung, da der bereits erhöhte Betrag nochmal um 6,9 % (mithin 33 EUR) erhöht wird (zum Bürgergeld s. Spitzlei, NZS 2023, 121 ff.). Angesichts dieser enormen Erhöhung wirkt sich nicht aus, dass das Bundesland Hessen die bislang unterste Besoldungsgruppe A 5 gestrichten hat und die dort tätigen Beamtinnen und Beamten in die etwas höhere Besoldungsgruppe A 6 aufgenommen hat. c) Unter Zugrundelegung der unter a) dargestellten Vorgaben ist weiter fraglich, ob Art. 19 EUV und Art. 47 EU-GR-Charta so auszulegen sind, dass ihnen die in der Gesetzesbegründung dargelegten Argumente für die Zulässigkeit einer übergangsweisen bewussten Unterbesoldung entgegenstehen. aa) In der Gesetzesbegründung wird folgendes ausgeführt: „In Abwägung mit haushaltsrechtlichen Erwägungen einerseits, aber auch vor dem Hintergrund der für Hessen noch nicht abschließend geklärten Rechtslage andererseits werden mit diesem Gesetz erste Maßnahmen für die Jahre 2023 und 2023 ergriffen, die bestehende Alimentationslücke schrittweise zu schließen. Die geänderte Gesamtsituation gebietet es, die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Alimentation (Entscheidung vom 4. Mai 2020, a.a.O.) ausnahmsweise durch ein stufenweises Vorgehen umzusetzen. Nur so kann eine Überforderung des Landeshaushalts vermieden werden. […] Das gewählte Vorgehen ist das Ergebnis eines Abwägungsprozesses verschiedener grundsätzlich denkbarer Ansätze innerhalb des dem Besoldungsgesetzgeber verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums. Es ist bei mehreren denkbaren Möglichkeiten ausreichend, wenn sachliche Gründe für das gewählte Mittel zur Wiederherstellung der Verfassungskonformität vorliegen. In diese Abwägung sind auch andere, gleichrangige Rechtsgüter und staatliche Ziele einzubeziehen. Da ein einseitiger Vorrang eines Rechtsguts die Ausnahme bildet, kann unter bestimmten Rahmenbedingungen und Umständen ein schrittweises Vorgehen bei der Umsetzung geboten sein. Zwar dauert damit ein verfassungswidriger Zustand im Ergebnis länger an, jedoch wird sichergestellt, dass so frühzeitig wie möglich die zu diesem Zeitpunkt maximal möglichen Maßnahmen für seine Abmilderung und Beseitigung unternommen werden, unter gleichzeitiger Beachtung der unausweichlichen Anforderungen für die gleichrangingen Rechtsgüter in einer entsprechenden Art und Weise. Diese Vorgehensweise bewegt sich auch deswegen innerhalb des dem Gesetzgeber von der Verfassung vorgegebenen Gestaltungsrahmens, weil sich der Verfassungsverstoß im Wesentlichen auf einen Parameter der ersten Prüfungsstufe beschränkt, – wenngleich diesem eine besondere herausgehobene Bedeutung zukommt – während alle übrigen Voraussetzungen eingehalten werden. In einer Sondersituation wie der im Jahr 2022 und absehbar auch für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 mit außergewöhnlichen und unvorhersehbar hohen Belastungen für die öffentlichen Haushalte wäre andernfalls die zwingende Umsetzung der höchstrichterlichen Vorgaben durch geeignete Maßnahmen aus Kostengründen nicht möglich und mit erheblichen Nachteilen für die Bediensteten verbunden. Ein Zuwarten wäre angesichts der Tatsache, dass mit einer schrittweisen Reparatur eine Möglichkeit zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes zur Verfügung steht, unter Umständen verfassungsrechtlich bedenklich. Vor diesem Hintergrund zielt dieses Gesetz darauf ab, im Rahmen des derzeit Haushaltsmöglichen und wirtschaftlich Prognostizier- und Planbaren, in zwei ersten Schritten auf dem Wege hin zu einer vollumfänglich verfassungsgemäßen Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG die bestehende Lücke so weit wie haushaltspolitisch möglich und verantwortbar zu verringern. […].“ (Seite 2 f. der Gesetzesbegründung). bb) Unter Beachtung dieser Ausführungen weist das Gericht hinsichtlich der Auslegung von Art. 19 EUV und Art. 47 EU-GR-Charta auf folgendes hin: (1) Soweit eine Überforderung des Landeshaushalts befürchtet wird, ist eine solche nicht substantiiert dargelegt. In der Gesetzesbegründung wird zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen nur dargelegt, dass die Spielräume im Landeshaushalt auf Grund der Schuldenbremse, bestehender rechtlicher Verpflichtungen sowie zwangsläufiger finanzieller Mehrbedarfe zur dauerhaften Sicherung des Lebens- und Wirtschaftsstandorts Hessen begrenzt seien (Seite 28 der Gesetzesbegründung). Welche rechtlichen Verpflichtungen aber konkret gemeint sind und welche Sicherungen für den Standort Hessen warum zwangsläufig sind, wurde nicht ausgeführt. Stattdessen ergeht sich die Gesetzesbegründung nur in einer Schätzung der erwarteten Mehrkosten für die Jahre 2023 und 2024. Im Jahr 2023 sollen auf den Besoldungsbereich rund 123 Mio. Euro und auf den Versorgungsbereich rund 72 Mio. Euro entfallen. Die Erhöhung des Familienzuschlags für das erste und zweite Kind führe zu Mehrausgaben in Höhe von rund 69 Mio. Euro. Die Erhöhung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind sei mit Mehrausgaben von rund 20 Mio. Euro verbunden. Die Mehrausgaben auf Grund der strukturellen Streichung der ersten beiden Erfahrungsstufen in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sowie die Überleitung des Bestandspersonals in die übernächste Stufe belaufe sich auf rund 2,5 Mio. Euro. Die strukturelle Anhebung der Besoldungsgruppe A 5 nach A 6 belaste den Landeshaushalt mit einem Betrag unter 0,1 Mio. Euro. In der Summe ergäben sich Mehrbelastungen für den Landeshaushalt in Höhe von rund 286 Mio. Euro. Hinsichtlich des Jahres 2024 wird ausgeführt, dass sich die Personalmehrausgaben insgesamt auf rund 657 Mio. Euro beliefen. Davon seien rund 261 Mio. Euro auf die volle Jahreswirkung der Besoldungserhöhung 2023 sowie weitere rund 274 Mio. Euro auf die weitere lineare Erhöhung der Bezüge um 3 Prozent im Jahr 2024 zurückzuführen (davon rund 173 Mio. Euro für den Besoldungs- und rund 101 Mio. Euro für den Versorgungsbereich). Hinzu träten die volle Jahreswirkung aus der Erhöhung des Familienzuschlags für das erste und zweit Kind von rund 92 Mio. Euro sowie ab dem dritten Kind in Höhe von rund 26 Mio. Euro. Der Jahreswert der strukturellen Streichung der beiden ersten Erfahrungsstufen in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sowie der Überleitung des Bestandspersonals in die übernächste Stufe belaufe sich auf rund 3,7 Euro. Die Jahreswirkung der strukturellen Anhebung der Besoldungsgruppe A 5 nach A 6 liege weiterhin unter 0,1 Mio. Euro. Hiervon ausgehend werden in der Gesetzesbegründung aber keine genauen Hindernisse bezeichnet, die der direkten Herstellung einer angemessenen Besoldung entgegenstehen. Insbesondere sind keinerlei Gesichtspunkte dafür vorgetragen worden, dass das gewählte Vorgehen Teil eines umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung sein soll, bei dem Einsparungen jedenfalls gleichheitsgerecht von allen erwirtschaftet werden müssten. In diesem Zusammenhang sind dem vorlegenden Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass ein Sparziel definiert wurde oder eine nachvollziehbare Auswahl der für erforderlich erachteten Maßnahmen getroffen wurde. Es wurde auch nicht dargelegt, in welchen anderen Bereichen welche genauen Streichungen hätten vorgenommen werden müssen, wenn die Richter- und Beamtenbesoldung sofort angemessen ausgestaltet worden wäre. Stattdessen ergibt sich aus der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass für die sich in den Jahren 2023 und 2024 ergebenden Mehrbedarfe im Rahmen des Haushaltsplanentwurfs für die Jahre 2023 und 2024 entsprechende Vorsorge getroffen werden konnte (Seite 29 der Gesetzesbegründung). Es wurden aber an keiner Stelle der Gesetzesbegründung durchgreifende Gründe dargelegt, aus denen sich ein Zurücktreten-Müssen des Gebots der angemessenen Richter- und Beamtenalimentation ergeben soll. Es wurden auch keine konkreten Gefahren angesagt, denen das Bundesland Hessen ausgesetzt wäre, wenn es die Richter- und Beamtenbesoldung sofort vollständig auf ein angemessenes Niveau gehoben hätte. Vielmehr gewährt das Bundesland Hessen seinen Richterinnen und Richtern wie auch seinen Beamtinnen und Beamten sehenden Auges weiterhin keine vollständig angemessene Besoldung. (2) Im Anschluss daran ist herauszustellen, dass die Gesetzesbegründung nicht durchgehend zwischen den Kosten differenziert, die für eine Erhöhung der Richterbesoldung entstehen würden und denen für die Erhöhung der Besoldung der anderen Beamtinnen und Beamten sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Das Gericht übergeht insoweit nicht, dass die – vergleichsweise sehr geringen – Mehrkosten für Anhebung der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 separat ausgewiesen sind. Aber die im Vergleich zu den Gesamtkosten sehr niedrigen Mehrkosten für die Richterbesoldung von rund 2,5 Mio. Euro im Jahr 2023 und rund 3,7 Mio. Euro im Jahr 2024 zeigen, dass die nur auf den Justizsektor als solchen entfallenden Mehrkosten gemessen an den gesamten Mehrkosten sehr gering sind. Dies dürfte auch daran liegen, dass es deutlich weniger Richterinnen und Richter im Bundesland Hessen gibt als Beamtinnen und Beamte. Insoweit ist aber zu herauszustellen: Allein Richterinnen und Richter sind – anders als Beamtinnen und Beamte – originäre Garanten eines effektiven Rechtsschutzes. Auch stehen bestimmte staatliche Eingriffe unter einem Richtervorbehalt. Insoweit werden gerade Richterinnen und Richter als Garanten von Verfahrensgrundrechten zur Sicherung von Freiheiten insbesondere in ein staatliches Handeln eingebunden, das einen Eingriff in die (Bewegungs-)Freiheit und den Wohnungsbereich darstellt. Diese das staatliche Eingriffshandeln kontrollierende Einbindung richterlicher Funktionstätigkeit ist bei der Bemessung der Besoldungshöhe abzubilden, was sich aus der Gesetzesbegründung aber nicht ergibt. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass Richterinnen und Richter im Bundesland Hessen – anders als Beamtinnen und Beamte sowie (!) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – keine Zeitgutschriften auf einem Lebensarbeitszeitkonto nach § 1a der Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO) in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758). Dazu hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass das für hessische Richterinnen und Richter geltende einfache Recht eine Zuteilung richterlicher Arbeit in Zeiteinheiten nicht vornehme, sondern im Gegenteil davon ausgehe, dass für Richterinnen und Richter keinerlei Vorgaben im Hinblick auf Arbeitszeiten gelten. Die beamtenrechtlichen Regelungen der Arbeitszeit, zu denen auch die das Lebensarbeitszeitkonto betreffenden Vorschriften zählten, fänden vor diesem Hintergrund auf hessische Richterinnen und Richter keine entsprechende Anwendung (Hess. VGH, Urteil vom 28.10.2021 – 1 A 2254/17). Insoweit werden Richterinnen und Richter gegenüber Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in finanzieller Hinsicht sogar schlechter gestellt, was bereits für sich genommen schwerlich mit dem Standard der europarechtlich zu beachtenden Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 c) RL 2000/78/EG zu vereinbaren sein dürfte. Auch die seit dem 01.04.2023 bestehende geringe Besserstellung von Richterinnen und Richtern gegenüber Beamtinnen und Beamten durch den Wegfall der ersten beiden Erfahrungsstufen in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 gleicht diese Schlechterstellung gegenüber Beamtinnen und Beamten nicht ansatzweise aus, zumal dieser Erfahrungsstufenwegfall auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zugutekommt, denen unabhängig davon ein Lebensarbeitszeitkonto offensteht. (3) Soweit die Gesetzesbegründung ausführt, dass die Kosten für Klima- und Umweltschutz, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Absicherung der Pandemiefolgen sowie die Folgen des Ukraine-Kriegs hinsichtlich der Energieversorgung für das Land nicht vorhersehbar waren, ist dem entgegen zu halten, dass seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2020 aber vorhersehbar war, dass die Richterbesoldung insgesamt verfassungswidrig ist (hierzu s. Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83 ff.). Genauso vorhersehbar ist die Belastung öffentlicher Haushalte mit den Kosten für die nunmehr erhöhte soziale Grundsicherung. Das Bundesland Hessen musste wegen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wissen, dass sich Erhöhungen in der sozialen Grundsicherung – vermittelt über den Parameter des Abstandgebots – auf die Angemessenheit der Richter- und Beamtenbesoldung auswirken. Daher darf das Bundesland Hessen seine Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte nicht unter Hinweis auf die durch die sozialen Grundsicherungskosten anwachsende Haushaltslast hinter die Mindestbesoldung zurückfallen lassen, die sich ihrerseits aus der sozialen Grundsicherung ableitet; insbesondere darf es einen solchen Zustand nicht sehenden Auges andauern lassen. (4) Soweit in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt wird, dass das Bundesland Hessen die Folgen des Ukraine-Krieges hinsichtlich der steigenden Inflation zu tragen habe, verhält sich die Gesetzesbegründung nicht dazu, dass auch und gerade die Beamten- und Richterbesoldung dieser steigenden Inflation gegenüber anzupassen ist. Denn das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich herausgestellt, dass durch die Bemessung der Besoldung zu verhindern ist, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation eines Richters oder Staatsanwalts der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen ist (Beschluss vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18). Diesem Gesichtspunkt wird keine genügende Beachtung im Rahmen der Gesetzesbegründung beigemessen. (5) Ebenfalls ergibt sich aus der Gesetzesbegründung vom 08.11.2022 nicht, dass das Bundesland Hessen die Ansagen der Europäischen Kommission in ihrem Rule of Law Report vom 13.07.2022 hinsichtlich der Richterbesoldung bei seinem Abwägungsprozess beachtet hat. In diesem Report muss sich die Bundesrepublik Deutschland insgesamt empfehlen lassen, ihre Bemühungen um eine angemessene Ausstattung der Justiz im Rahmen des neuen Rechtsstaatspaktes fortzusetzen, auch was die Höhe der Richtergehälter betrifft, und dabei die europäischen Standards für die Ausstattung und Vergütung der Justiz zu berücksichtigen. Dieser Bericht spricht sich ferner dahin aus, dass Bedenken an der Gesamtattraktivität des Richterberufs in Deutschland geäußert wurden und dabei das allgemeine Gehaltsniveau und dessen regionalen Unterschiede als Herausforderung betrachtet wurden. All diesen Gesichtspunkten, über die das Bundesland Hessen im Zeitpunkt der auf den 08.11.2022 datierenden Gesetzesbegründung informiert gewesen sein muss, wird in der Gesetzesbegründung keine Beachtung geschenkt. Der vom Bundesland Hessen angestrengte Abwägungsprozess nimmt die insoweit offen mitgeteilten europäischen Direktiven nicht in den Blick. (6) Schließlich wird in der Gesetzesbegründung nichts zu dem Umstand vorgebracht, dass bei der Einstellung von Richterinnen und Richtern die Anforderungen an die fachlichen Leistungen der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb von drei Jahren stark abgesenkt wurden. Die fachliche Leistung von Juristinnen und Juristen ergibt sich in Deutschland im Wesentlichen aus den Noten in der Ersten (juristischen) Prüfung und der Zweiten (juristischen) Staatsprüfung. Dabei ist eine Prüfung jeweils bestanden mit der Note sehr gut (14,00 bis 18,00 Punkte), mit gut (11,50 bis 13,99 Punkte), mit vollbefriedigend (9,00 bis 11,49 Punkte), mit befriedigend (6,50 bis 8,99 Punkte) und mit ausreichend (4,00 bis 6,49 Punkte). Angesichts der Bedeutung der fachlichen Leistung für die Ausübung des Richterberufs hat das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, dass der Richterbesoldung eine qualitätssichernde Funktion zukommt: „Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt […], zeigt sich vor diesem Hintergrund auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richter und Staatsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse der Ersten Prüfung und der Zweiten Staatsprüfung. Sinkt – auch im Vergleich zu den Ergebnissen aller Absolventen im Vergleichszeitraum – das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten […]. Das Gleiche gilt, wenn in größerem Umfang Bewerber zum Zuge kommen, die nicht in beiden Examina ein Prädikatsexamen („vollbefriedigend“ oder besser) erreicht haben.“ (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18). Hierzu ist auszuführen, dass im Bundesland Hessen zunächst für eine Einstellung in den Richterdienst vorausgesetzt wurde, dass man in der Summe aus der Ersten Prüfung und der Zweiten Staatsprüfung zusammen 17 Punkte erreicht, wobei ein Wert von 8,00 Punkten in der Zweiten Staatsprüfung nicht unterschritten werden durfte. Sodann wurde dies im Jahr 2020 auf einen Summenwert von 16 Punkten abgesenkt, wobei in der Zweiten Staatsprüfung 7,50 Punkte nicht unterschritten werden durften. Zuletzt wurde der Summenwert im Jahr 2022 weiter abgesenkt. Danach genügen nun in der Summe 15 Punkte, wobei in der Zweiten Staatsprüfung 7,00 Punkte nicht unterschritten werden dürfen. Das Bundesland Hessen eröffnet damit Bewerberinnen und Bewerbern mit schwach befriedigenden fachlichen Leistungen den Zugang zum Richterdienst, obwohl im Jahr 2021 von 894 Kandidatinnen und Kandidaten die zweite juristische Staatsprüfung neun die Note „gut“ und 191 die Note „vollbefriedigend“ erreicht haben und als Bewerberinnen und Bewerber für die Justiz hätten adressiert werden können (hierzu s. den Jahresbericht 2021 des Justizprüfungsamtes I und II vom 01.02.2022, abrufbar unter: http://justizpruefungsamt.hessen.de/sites/justizpruefungsamt.hessen.de/files/2022-04/jahresbericht_2021.pdf). Wenn in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, dass sich der Verstoß im Wesentlichen auf einen Parameter der ersten Prüfungsstufe beschränke, so ist dies unzutreffend. Denn die Absenkung der Anforderung an die fachlichen Leistungen zählt zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien. Die Gesetzesbegründung geht hierauf überhaupt nicht ein und stellt die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber nicht dar. 2. Im Anschluss an die Frage unter (1.) ist weiter fraglich, ob Art. 19 EUV sowie Art. 47 EU-GR-Charta in Verbindung mit Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen sind, dass ihnen die an das Lebensalter von 35 Jahren anknüpfende Besoldung von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts mit der Folge entgegensteht, dass die Richterinnen und Richter im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts, die bislang eine in der Höhe hinter der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückbleibende Besoldung erhalten, fortan mit dem Betrag der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zu besolden sind und diejenigen Richterinnen und Richter des vorlegenden Mitgliedstaats, die nach mitgliedstaatlicher Rechtslage für zurückliegende Haushaltsjahre eine amtsangemessene Besoldung beantragt beziehungsweise gegen ihre unangemessene Besoldung Widerspruch eingelegt haben, für die jeweils zurückliegenden Jahre, in denen sie entsprechend aktiv geworden sind, den jeweiligen Differenzbetrag bis zur Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beanspruchen können. a) Zunächst ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass die Besoldungsbedingungen der Richter in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fallen und dass den Art. 2, 3 und 6 dieser Richtlinie nationale Vorschriften entgegen stehen, nach denen sich das Grundgehalt eines Richters bei seiner Einstellung ausschließlich nach seinem Lebensalter richtet (s. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 – C-20/13). Denn der Begriff „Arbeitsentgelt“ in Art. 3 Abs. 1 c) RiL 2000/78/EG gehört zu den Beschäftigungsbedingungen und betrifft nicht unmittelbar die Festlegung der Höhe des Arbeitsentgelts. Der EuGH hat daher entschieden, dass die nationalen Regeln für die Modalitäten der Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und Besoldungsstufen nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der RiL 2000/78/EG entzogen werden dürfen (EuGH, Urteil vom 09.09.2015 – C-20/13). b) Hinsichtlich des deutschen Rechtsbereichs ist auszuführen, dass der Zugang zur Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Amt des Bundesrichters in allen deutschen Gerichtsbarkeiten (ordentliche Gerichtsbarkeit sowie Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit) ausschließlich an das Lebensalter von 35 Jahren geknüpft ist (§ 125 GVG, § 42 ArbGG, § 14 FGO, § 38 SGG und § 15 VwGO). Dieses Mindestalter von 35 Jahren gehört zu den persönlichen Voraussetzungen, die der Richterwahlausschuss des Bundes nach § 11 RiWG zu prüfen hat. Zu diesen persönlichen Voraussetzungen gehören desgleichen die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in ein Richterverhältnis nach § 9 DRiG und für die Ernennung auf Lebenszeit nach § 10 DRiG. Dabei kann nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 DRiG auch jemand, der zuvor noch nicht Richter war, zum Richter auf Lebenszeit ernannt und damit zum Richter an einem Bundesgericht gewählt werden, wenn in seiner Person besondere Kenntnisse und Erfahrungen gegeben sind (hierzu s. Staats, Richterwahlgesetz, 1. Auflage 2003, § 11 Rn. 8). Die Tätigkeit als Richter an einem Bundesgericht ist dabei ihrerseits untrennbar mit der Besoldungsgruppe R 6 nach dem Bundesbesoldungsgesetz verbunden (Anlage III). Denn § 37 Abs. 1 BBesG bestimmt, dass die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt sind. Diese Anlage III ordnet das Amt der Richterin bzw. des Richters am Bundesarbeitsgericht, am Bundesfinanzhof, am Bundesgerichtshofs, am Bundessozialgericht und am Bundesverwaltungsgericht (wie auch das Amt eines Bundesanwalts beim Bundesgerichtshof) der Besoldungsgruppe R 6 zu. Das Amt einer Richterin oder eines Richters am Bundesarbeitsgericht, am Bundesfinanzhof, am Bundesgerichtshofs, am Bundessozialgericht und am Bundesverwaltungsgericht ist aber jeweils zwingend mit dem Erreichen der Altersgrenze von 35 Jahren verbunden (§ 125 GVG, § 42 ArbGG, § 14 FGO, § 38 SGG und § 15 VwGO). Der Einstieg in die Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes setzt also gerade keine richterlichen Diensterfahrungen in unteren Instanzen voraus, sondern ist ausschließlich vom Erreichen einer festen Lebensaltersgrenze abhängig. Gerade weil man nicht einmal Richterin oder Richter gewesen sein muss, bevor man als Richterin oder Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig werden kann, handelt es sich bei der Besoldungsgruppe R 6 auch um ein Eingangsamt in den Dienst der Bundesjustiz, das eine Bewerberin bzw. ein Bewerber bei seiner Einstellung ausübt. Die ihr oder ihm anlässlich ihrer oder seiner Einstellung als Bundesrichter(in) gewährte Besoldung richtet sich daher ausschließlich nach ihrem oder seinem Lebensalter. c) Daher ist fraglich, ob Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit Art. 19 EUV und Art. 47 EU-GR-Charta dahin auszulegen sind, ob aus der Altersdiskriminierung, die von der rein lebenszeitbasierten Besoldung in der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeht, folgt, dass die Richterinnen und Richter im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts, die bislang eine in der Höhe hinter der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückbleibende Besoldung erhalten, mit dem Betrag der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zu besolden sind und diejenigen Richterinnen und Richter des vorlegenden Mitgliedstaats, die nach mitgliedstaatlicher Rechtslage für zurückliegende Haushaltsjahre eine amtsangemessene Besoldung beantragt beziehungsweise gegen ihre unangemessene Besoldung Widerspruch eingelegt haben, für die jeweils zurückliegenden Jahre, in denen sie entsprechend aktiv geworden sind, den jeweiligen Differenzbetrag bis zur Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beanspruchen können. (1) Hierzu ist zunächst auszuführen, dass eine einheitliche, in allen Instanzen und Funktionen gleich hohe Besoldung aller Richterinnen und Richter in einer Höhe, die der existenziell herausgehobenen Stellung der Aufgabe entspricht, bereits vorgeschlagen worden ist. Es wurde in diesem Zusammenhang herausgestellt, dass die hierarchieorientierte Abstufung der Besoldung im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts sachwidrig sei, da ein erstinstanzlicher Richter (R 1 oder R 2) nicht weniger als ein Richter an einem Bundesgericht (R 6) leiste; er habe (nur) eine andere Aufgabe (online abrufbar: https://www.lto.de//recht/feuilleton/f/eine-frage-an-thomas-fischer-verdienen-richter-zu-wenig/). Dabei ist gerade im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit herauszustellen, dass Richterinnen und Richter am Bundesverwaltungsgericht – z.B. bei Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) oder bei Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) – auch erstinstanzlich tätig werden. Insoweit kann ein Bundesgericht funktionell eine Eingangsinstanz sein und muss nicht eine reine Rechtsmittelinstanz sein. Daraus folgt, dass ein in der Sache erstinstanzlich tätiger Richter am Bundesverwaltungsgericht nach der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes besoldet wird, weil er bei seiner Einstellung das Mindestalter von 35 Jahren erreicht hat. Dagegen kann ein anderer erstinstanzlicher Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der dieses Alter nicht vorweisen kann, nicht nach der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes besoldet werden. Denn die Besoldungsgruppe R 6 nach dem Bundesbesoldungsgesetz ist ausschließlich für Bundesrichter vorgesehen, deren Einstellung aber ausschließlich von einem Mindestlebensalter von 35 Jahren abhängig ist. Die Tätigkeit in der ersten Instanz wird hier – in ausschließlicher Abhängigkeit vom Lebensalter – also in dem einen Fall nach der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes besoldet, in dem anderen Fall aber nicht. (2) Hinsichtlich der Höhe der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ist auszuführen, dass diese bereits schon jetzt von dem Amt des Bundesrichters gelöst ist und vielmehr als solche Ausdruck der Wertschätzung für die finanzielle Wertigkeit der Bedeutung einer herausgehobenen Tätigkeit ist. Denn nach § 11 Abs. 1 AbgG orientiert sich die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes). Sie beträgt 10.083,47 Euro im Monat und wird in einem Verfahren nach § 11 Abs. 4 und 5 AbgG jährlich zum 1. Juli angepasst. Dabei erhalten der Präsident, seine Vertreter und etwaige Vorsitzende von Ausschüssen eine an dieser R 6-Besoldung prozentual bemessene Amtszulage. Da in Deutschland nach Art. 38 Abs. 2 GG zum Deutschen Bundestag wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt – 18 Jahre (§ 2 BGB) –, wird im Ausgangspunkt bereits 18-Jährigen für die Funktion als Parlamentariern eine der Bundesrichterbesoldung entsprechende Abgeordnetenentschädigung zugebilligt. Hierzu ist auszuführen, dass die Tätigkeit als Richterin oder Richter an jedem Gericht und in jeder Instanz der Tätigkeit der Abgeordneten in rechtlicher Hinsicht nicht nachsteht. Auch und gerade der Anwendungsvorrang des Unionsrechts bewirkt, dass die deutschen Gerichte unmittelbar berechtigt und verpflichtet sind, mit Unionsrecht unvereinbares nationales (Gesetzes-)Recht unangewendet zu lassen. Ein nationales Gericht ist insoweit auch nicht allgemein verpflichtet, zuvor den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen, bevor es eine nationale Norm im Hinblick auf ihre Unvereinbarkeit mit Unionsrecht unangewendet lässt. Vielmehr bleibt die Anrufung des EuGH solange fakultativ, wie nicht ein letztinstanzliches Gericht mit einer Auslegungsfrage des Unionsrechts konfrontiert wird, die sich nicht anhand des geltenden Rechts und der Rechtsprechung des EuGH eindeutig entscheiden lässt. Damit tragen gerade erstinstanzliche Richterinnen und Richter eine hohe Verantwortung. Denn wenn sie ein Gesetz wegen Unionsrechtswidrigkeit für unanwendbar halten sollten, wäre dieses im Hinblick auf eine mögliche Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht mehr entscheidungserheblich und bliebe insoweit unangewendet (vgl. hierzu Gärditz, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Auflage, 2014, § 35 Rn. 11 f.; zur Möglichkeit der Geltendmachung eines auf Zahlung gerichteten Antrags bei einer verfassungswidrigen Besoldungslage im einstweiligen Anordnungsverfahren s. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.01.2014 – 1 L 1704/13). d) Abschließend ist herauszustellen, dass für Richterinnen und Richter wie auch für Beamtinnen und Beamte im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts die Besonderheit gilt, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsmitteln wehren müssen, sodass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren bleibt, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird. In der Rechtsprechung des EuGH wurde bereits entschieden, dass das Unionsrecht einer solchen – der damaligen Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden – nationalen Regelung nicht entgegen steht (s. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 – C-20/13). Im Anschluss an das Vorstehende ist daher fraglich, ob diejenigen Richterinnen und Richter, die nach mitgliedstaatlicher Rechtslage für zurückliegende Haushaltsjahre eine amtsangemessene Besoldung beantragt beziehungsweise gegen ihre unangemessene Besoldung Widerspruch eingelegt haben, für die jeweils zurückliegenden Jahre, in denen sie entsprechend aktiv geworden sind, den jeweiligen Differenzbetrag bis zur Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beanspruchen können. V. Das vorlegende Gericht beantragt, über die Vorlage im Wege des Eilvorabentscheidungsverfahrens nach Art. 107 der Verfahrensordnung des EuGH (1.), hilfsweise im Wege des beschleunigten Verfahrens nach Art. 105 der Verfahrensordnung des EuGH (2.) zu entscheiden. 1.Nach Art. 107 der Verfahrensordnung des EuGH kann eine Vorlage zur Vorabentscheidung, die eine oder mehrere Fragen zu den von Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Bereichen aufwirft, auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen einem Eilverfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung des EuGH unterworfen werden. Da hier ein asylrechtliches Eilverfahren auf Basis der Dublin-III-Verordnung Gegenstand der Vorlage ist und die Asylpolitik nach Art. 78 AEUV in den Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrages fällt, kann die Vorlage grundsätzlich einem Eilverfahren unterworfen werden. Dass es in der Vorlage um Fragen der Auslegung von Art. 19 EUV und Art. 47 EU-GR-Charta geht, steht dem nicht entgegen. Denn diese Fragen sind mit den Grundsätzen über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verbunden, den die Union nach Art. 67 AEUV bildet und der seinerseits den Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrages eröffnet. Soweit Art. 107 Abs. 2 der Verfahrensordnung des EuGH vorsieht, dass das vorlegende Gericht die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darstellt, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt und die die Anwendung dieses abweichenden Verfahrens rechtfertigen, ist folgendes auszuführen: Die im Ausgangsverfahren von der Antragsgegnerseite ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Kroatien ist sofort vollziehbar. Denn die beim vorlegenden Gericht dagegen erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Der abschiebungsbedrohte Antragsteller ist daher dringend darauf angewiesen, dass der EuGH zeitnah entscheiden möge, um Rechtsklarheit zu erhalten. Hinzu kommt, dass sich derzeit ein enormer Anstieg an weiteren Asylverfahren abzeichnen kann. Insoweit benötigt das vorlegende Gericht eine nach Möglichkeit zeitnahe Entscheidung für seine Rechtsprechung. Auch ist hinsichtlich der vom vorlegenden Gericht aufgezeigten Rechtsfragen durch die nationalen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für die Beteiligten eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verfassungswidrigkeit der mitgliedstaatlichen Richter- und Beamtenbesoldung gegeben, sodass von den Beteiligten insoweit kein Vorbringen zu erwarten ist, das sich damit in Widerspruch setzen würde. Desgleichen entwickelt das vorlegende Gericht seine Fragen zur Auslegung von Art. 19 EUV und Art. 47 EU-GR-Charta allein aus der bisher gefestigten Rechtsprechung des EuGH, zu der sich die Beteiligten in einem regulären Vorabentscheidungsverfahren voraussichtlich ebenfalls nicht in Widerspruch setzen würden. Zudem ist auf folgendes hinzuweisen: Weil beim vorlegenden Gericht das Ausgangsverfahren des Antragstellers schon nach dem nationalen Recht in einem Eilverfahren bearbeitet wird, entspricht es den rechtlichen Interessen der beiden Beteiligten, das im Rahmen des asylrechtlichen Eilverfahrens eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren auch seinerseits den Regelungen eines Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterziehen. Würde man die Vorlage keinem Eilvorabentscheidungsverfahren unterziehen, wäre die Wirksamkeit der auf Beschleunigung zielenden Dublin-III-Verordnung bei der für das reguläre Vorabentscheidungsverfahren zu erwartenden Verfahrensdauer in Frage gestellt. Denn möglicherweise ist der Antragsteller nach Kroatien abzuschieben, was aber für die Dauer eines regulären Vorabentscheidungsverfahrens dann möglicherweise nicht erfolgen könnte. Andererseits drohte dem Antragsteller wegen der langen Dauer, die mit einem regulären Vorabentscheidungsverfahren einherginge, eine lange Zeit existenzieller Rechtsunsicherheit. Gerade weil das asylrechtliche Eilverfahren nach der Dublin-III-Verordnung primär auf Geschwindigkeit und eine damit einhergehende Verfahrensbeschleunigung – auch und gerade zugunsten der beiden Beteiligten des Ausgangsverfahrens – angelegt ist, ist nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens gerechtfertigt. Entsprechend Art. 107 Abs. 2 der Verfahrensordnung des EuGH gibt das vorlegende Gericht an, dass es folgende Antworten auf die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen vorschlägt: 1. Art. 19 EUV sowie Art. 47 EU-GR-Charta sind dahin auszulegen, dass ihnen die im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestehenden Regelungen der Richterbesoldung im Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 des Bundeslandes Hessen (Drucksache des Hessischen Landtages 20/9499) dann entgegenstehen werden, wenn das Bundesland Hessen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der Entscheidung des EuGH eine europäischen Standards entsprechende Richterbesoldung in Geltung gesetzt haben wird. 2. Art. 19 EUV sowie Art. 47 EU-GR-Charta sind in Verbindung mit Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass ihnen die an das Lebensalter von 35 Jahren anknüpfende Besoldung von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts mit der Folge entgegensteht, dass die Richterinnen und Richter im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts, die bislang eine in der Höhe hinter der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückbleibende Besoldung erhalten, mit dem Betrag der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zu besolden sind und diejenigen Richterinnen und Richter des vorlegenden Mitgliedstaats, die nach mitgliedstaatlicher Rechtslage für zurückliegende Haushaltsjahre eine amtsangemessene Besoldung beantragt beziehungsweise gegen ihre unangemessene Besoldung Widerspruch eingelegt haben, für die jeweils zurückliegenden Jahre, in denen sie entsprechend aktiv geworden sind, den jeweiligen Differenzbetrag bis zur Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beanspruchen können. 2.Soweit die Voraussetzungen des Art. 107 der Verfahrensordnung des EuGH nicht erfüllt sein sollten, wird hilfsweise beantragt, die Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 105 der Verfahrensordnung des EuGH einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung des EuGH zu unterwerfen. Denn die Art der Rechtssache erfordert ihre rasche Erledigung. Insoweit ist auch in dieser Hinsicht auszuführen, dass die von der Antragsgegnerseite im vorliegenden asylrechtlichen Eilverfahren ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Kroatien sofort vollziehbar ist, weil die beim vorlegenden Gericht dagegen erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsteller ist daher dringend darauf angewiesen, dass der EuGH zeitnah entscheiden möge. Hinzu kommt, dass sich derzeit ein enormer Anstieg an weiteren Asylverfahren abzeichnen kann. Insoweit benötigt das Gericht eine zeitnahe Entscheidung für seine Rechtsprechung. Im Übrigen wird auf die unter (1.) zu Art. 107 der Verfahrensordnung des EuGH gemachten Ausführungen Bezug genommen. Denn dann, wenn man die Vorlage keinem beschleunigten Verfahren unterzöge, wäre die Wirksamkeit der auf Beschleunigung zielenden Dublin-III-Verordnung bei der für das reguläre Vorabentscheidungsverfahren zu erwartenden Verfahrensdauer gleichfalls in Frage gestellt. Denn möglicherweise ist der Antragsteller nach Kroatien abzuschieben, was aber für die Dauer eines regulären Vorabentscheidungsverfahrens dann möglicherweise nicht erfolgen könnte. Andererseits drohte dem Antragsteller wegen der langen Dauer, die mit einem regulären Vorabentscheidungsverfahren einherginge, eine lange Zeit existenzieller Rechtsunsicherheit. Gerade weil das asylrechtliche Eilverfahren nach der Dublin-III-Verordnung primär auf Geschwindigkeit und eine damit einhergehende Verfahrensbeschleunigung – auch und gerade zugunsten der beiden Beteiligten des Ausgangsverfahrens – angelegt ist, ist nach Ansicht des vorlegenden Gerichts jedenfalls die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gerechtfertigt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).