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Beschluss

6 L 926/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0903.6L926.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor . Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der zulässige Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6 K 2352/14 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. April 2014 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen und vier Garagen auf den Flurstücken Gemarkung C. , Flur 9, Flurstücke 426 und 428 in C. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. 5 Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. 6 Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung vom 10. April 2014 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage der Antragsteller gegen diese Baugenehmigung wird mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. 7 Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht ersichtlich. Insbesondere werden die Bestimmungen des Abstandflächenrechts im Hinblick auf das Grundstück der Antragsteller eingehalten. Die für die Antragsteller maßgeblichen, durch die östliche Abschlusswand des in Streit stehenden Wohngebäudes aufgeworfenen Abstandflächen liegen auf dem Vorhabengrundstück selbst (§ 6 Abs. 2 BauO NRW). Die Abstandflächen der beiden weiter zurückstehenden Bereiche der östlichen Gebäudeabschlusswand unterschreiten den tatsächlich vorhandenen Abstand zur diagonal zum Gebäude verlaufenden östlichen Grenze zum Grundstück der Antragsteller von ca. 4,60m (geringster Abstand zum nördlichen Wandbereich – Abstandfläche T 205) bzw. von ca. 5,40m (geringster Abstand zum südlichen Wandbereich – Abstandfläche T 201). Die sich insoweit aus den Angaben in den grün gestempelten Bauzeichnungen ergebende Traufhöhe der beiden zurückstehenden Bereiche der östlichen Gebäudeabschlusswand von jeweils 82,54m NN und die hier maßgebliche Abgrabung auf eine Höhe von 74,88m NN ergeben unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 6 Abs. 6 BauO NRW (da die Ostseite des Wohngebäudes ausweislich der Baugenehmigung weniger als 16 Meter lang ist) eine Abstandfläche von 7,66m x 0,4 = 3,06m. Auch der vorspringende Teil der östlichen Gebäudeabschlusswand hält die Abstandflächenvorgaben ein. Aus der insoweit anzusetzenden Traufhöhe von 7,93m und der von der Beigeladenen in den Bauzeichnungen angegebenen Höhe des Firstes des Pultdachs von 9,97m – jeweils gemessen ab der Abgrabungshöhe von 74,88m NN – ergibt sich unter Berücksichtigung der hier vorzunehmenden Berechnung der Abstandflächen bei Giebelwänden – 8 vgl. hierzu Boeddinghaus u.a., Bauordnung NRW, Kommentar, Loseblatt Stand Mai 2014, § 6 Rdnr. 199 – 9 eine Abstandfläche von (7,93m + (9,97m – 7,93m)x 1/3) x 0,4 = 3,44m (Abstandfläche T 207). Der in der Bauzeichnung enthaltene Berechnungsfehler, die Abstandfläche T 207 ist hier mit 3,29m angegeben, führt nicht zu einem Abstandsflächenverstoß, da die zutreffende Abstandfläche T 207 von 3,44m ebenfalls auf dem Vorhabengrundstück liegt. Auch die Höchstgrenze der zulässigen privilegierten Grenzbebauung durch die genehmigten Garagen von höchstens 15 Metern Gesamtlänge im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW wird vorliegend nicht überschritten. 10 Die Baugenehmigung vom 10. April 2014 verstößt auch nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Auszugehen ist von der Erkenntnis, dass nach § 6 Abs. 11 BauO NRW Garagen nebst erforderlicher Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen sind. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden PKW, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Im Übrigen kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 11 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 20. Juni 2006 – 10 A 80/04 –, BauR 2007, 89 ff., und vom 24. Januar 2008 – 7 A 270/07 –, juris; ähnlich für das Bauplanungsrecht BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 –, NVwZ 2003, 1516 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. November 2012 – 6 K 5243/11 –, www.nrwe.de. 12 Gemessen hieran sind die vier geplanten Garagen und der geplante Stellplatz mit § 51 Abs. 7 BauO NRW vereinbar. Entscheidend dafür ist insbesondere die Lage der Garagen und des Stellplatzes auf dem Flurstück 426. Drei der insgesamt vier Garagen liegen ausweislich der angegriffenen Baugenehmigung im hinteren, nordwestlichen Bereich des Vorhabengrundstücks. Es ist nicht erkennbar, dass die Nutzung dieser Garagen für die Antragsteller unzumutbar sein könnte. Zwischen ihnen und dem Grundstück der Antragsteller liegt das streitgegenständliche Wohngebäude. Zudem befinden sich die Garagentore nach den Bauzeichnungen auf der westlichen, dem Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite. Auch der mit der Nutzung der Garagen einhergehende Zu- und Abfahrtverkehr ist für die Antragsteller zumutbar. Die drei Garagen sollen nach der Genehmigungslage nicht entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller, sondern entsprechend den im Baulastenverzeichnis von C. , Baulastenblatt Nr. 1994, eingetragenen Baulasten über das – westlich des Vorhabengrundstücks gelegene – Flurstück 420 (C1.------straße 153) geführt werden. Lediglich die auf der Südseite des streitgegenständlichen Wohngebäudes befindliche Garage sowie der südöstlich des Gebäudes an der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern genehmigte Stellplatz sollen nach den Bauzeichnungen über das westlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzende Flurstück 425 angefahren werden. Mit der Nutzung dieser Garage und dieses Stellplatzes geht eine wesentliche, für die Antragsteller unzumutbare Belastung ihres Grundstücks ebenfalls nicht einher. Denn dieses ist im mittleren Grundstücksbereich, auf dessen Höhe die geplante Garage und der Stellplatz liegen, dadurch vorbelastet, dass eine ebenfalls mit Zu- und Abfahrtverkehr verbundene Nutzung der dort aufstehenden Doppelgarage der Antragsteller stattfindet. 13 Die angefochtene Baugenehmigung ist insoweit auch nicht unbestimmt. Der Umfang der aufgrund der Nutzung der Garagen und des Stellplatzes zu erwartenden Belastung ist für die Antragsteller aufgrund der angegriffenen Baugenehmigung eindeutig erkennbar. Anzahl und Lage der genehmigten Garagen und Stellplätze ergeben sich unzweifelhaft aus dem textlichen Teil der Baugenehmigung vom 10. April 2014 in Verbindung mit den grün gestempelten Bauzeichnungen und der Stellplatzberechnung in den Bauantragsunterlagen. 14 Die Kammer kann auch keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des in Rede stehenden Vorhabens richtet sich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), da das Grundstück der Beigeladenen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, aber nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Einer Festlegung, ob die nähere Umgebung des genehmigten Wohngebäudes einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete entspricht, bedarf es nicht. Das genehmigte, ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude fügt sich angesichts der in der Umgebung nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsteller vorhandenen beträchtlichen Wohnnutzung nach der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 ein bzw. ist in den Baugebieten, die hier in Betracht zu ziehen sein könnten, allgemein zulässig. Die übrigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB – und damit vor allem auch das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstücksfläche – sind demgegenüber regelmäßig – so auch hier – nicht nachbarschützender Natur. Für Nachbarverfahren ist es regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich das streitgegenständliche Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt. 15 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, BVerwGE 32, 173; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2008 – 6 K 1102/06 – sowie Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 – 5 L 1404/08 –, und vom 23. April 2010 – 5 L 337/10 –, jeweils www.nrwe.de. 16 Das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte, Nachbarschutz vermittelnde Gebot der Rücksichtnahme. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 17 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, 18 DVBl. 1994, 697, und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, DVBl. 2000, 192; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, NVwZ 1999, 1360. 19 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 20 Hiervon ausgehend vermag die Kammer einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht zu erkennen. Zunächst liegt auf der Hand, dass es der Beigeladenen nicht verwehrt sein kann, ihr Grundstück mit einem Wohngebäude zu bebauen und dadurch die zwischen dem Wohngebäude der Antragsteller und dem auf der C1.------straße 153 aufstehenden Gebäude bestehende Baulücke zu schließen. Von der Beigeladenen konnte auch nicht erwartet werden, dass sie sich auf eine Bebauung des vorderen, an die C1.------straße angrenzenden Grundstücksbereichs beschränkt. Angesichts der in den hinteren Grundstücksbereichen in der näheren Umgebung, namentlich auf den Flurstücken 73, 82 und 172, vorhandenen massiven Hauptnutzungen realisiert sich insoweit für die Antragsteller – deren Grundstück bislang durch den Vorteil geprägt gewesen ist, im hinteren Bereich an unbebaute Grundstücke bzw. Grundstücksbereiche anzugrenzen – lediglich das latent angelegte Risiko einer Bebauung auch im hinteren Grundstücksbereich. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt auch nicht darin, dass die Ostseite des in Rede stehenden Wohngebäudes nur 3,93m von der Grenze zum Grundstück der Antragsteller entfernt liegt. Entspricht ein Bauvorhaben – wie hier – den bauordnungsrechtlichen Abstandflächenbestimmungen (§ 6 BauO NRW), ist für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. 21 BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, NVwZ-RR 1997, 516, und Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris; Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung NRW, Kommentar, 2012, § 6 Rdnr. 23. 22 Nur in Ausnahmefällen kann ein Gebäude dennoch eine unzumutbare, einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalten. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999, – 4 B 128/98 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 – und vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, jeweils juris, Beschluss vom 30. August 2012 – 2 A 983/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 6 L 689/14 –, www.nrwe.de. 24 Ein solcher Ausnahmefall ist hier nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Beurteilung anhand der in der Akte befindlichen Pläne und Lichtbilder unter Berücksichtigung der konkreten Standorte der Wohngebäude nicht gegeben. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die bautechnische Dimensionierung des geplanten Wohngebäudes im Verhältnis zu dem Wohngebäude der Antragsteller. Nicht zuletzt aufgrund der Entfernung von mehr als 18m zwischen dem streitgegenständlichen Wohngebäude und dem Wohngebäude der Antragsteller kann von einer erdrückenden Wirkung des streitgegenständlichen Wohngebäudes nicht die Rede sein. Dieses ist ausweislich der zur Baugenehmigung gehörenden Bauzeichnung 13,5m breit und 15,96m lang. Zu diesen Dimensionen steht das Wohngebäude der Antragsteller mit einer Breite von etwas mehr als 11m und einer Tiefe von etwas mehr als 12m nicht außer Verhältnis. Hinzukommt, dass ausweislich der Bauzeichnungen die Firsthöhe des Hauses der Antragsteller von 87,6m NN um mehr als zwei Meter höher liegt als die Firsthöhe des streitgegenständlichen Wohngebäudes von 85,27m NN. 25 Eine Rücksichtlosigkeit des streitgegenständlichen Wohngebäudes besteht auch nicht im Hinblick auf erstmals geschaffene Einsichtsmöglichkeiten in Haus und Garten der Antragsteller. Dabei mag den Antragstellern zuzugestehen sein, dass es sich bei ihrem Garten um einen bislang gänzlich unbelasteten, von Einblicken freien Bereich ihres Grundstücks handelt. Indes müssen Nachbarn in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Die Antragsteller können nicht beanspruchen, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines Einblicks nicht gegeben ist. 26 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris, und vom 6. Juni 2012 – 7 B 487/12 –; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 2 M 157/11 –, juris. 27 Über das übliche Maß hinausgehende Einsichtsmöglichkeiten werden durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht geschaffen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das südöstlich hiervon liegende Wohngebäude der Antragsteller. Auf der Südseite des genehmigten Wohngebäudes befinden sich nach der Genehmigungslage lediglich vier nicht besonders große Fenster. Die auf der Ostseite befindlichen Fenster erlauben jedenfalls keine direkte Einsichtnahme in die Räumlichkeiten der Antragsteller. Ungeachtet dessen sind den Antragstellern Einsichtnahmemöglichkeiten aus einer oben bereits genannten Entfernung von mehr als 18 Metern ohne Weiteres zumutbar. Auch in Bezug auf den Garten der Antragsteller kann eine Rücksichtlosigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nicht festgestellt werden. Zwar befinden sich auf der dem Garten zugewandten Ostseite des genehmigten Wohngebäudes nach den Bauzeichnungen eine Vielzahl von Fenstern, durch die – hierauf haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren besonders hingewiesen – teilweise von einer im Vergleich zum Garten erhöhten Position Einblicksmöglichkeiten in den Garten der Antragsteller bestehen. Unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten wie auf einer Aussichtsplattform entstehen indes bereits deshalb nicht, weil sich sämtliche Balkone als potentielle Aussichtplattformen auf der dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Westseite des streitgegenständlichen Wohngebäudes befinden. Der Umstand, dass sich die Antragsteller bislang unbeobachtet in ihrem Garten aufhalten konnten, stellt vor diesem Hintergrund lediglich einen mit dem latenten Risiko einer Nachbarbebauung behafteten Standortvorteil dar, der nunmehr dadurch entfallen ist, dass sich das vorgenannte Risiko realisiert hat. Davon, dass das Nachbargrundstück der Antragsteller in dem von ihnen bewohnten Innenstadtbereich dauerhaft frei von Bebauung bleiben würde, konnten die Antragsteller nicht ausgehen. Angesichts der in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Antragsteller vorhandenen Bebauung mussten diese auch damit rechnen, dass der hintere Bereich des Grundstücks der Beigeladenen früher oder später bebaut werden würde. Hinzu kommt, dass das Grundstück der Antragsteller eine Nord-Süd-Ausdehnung von mehr als 40 Metern aufweist und der Grundstücksbereich zwischen dem Wohngebäude der Antragsteller und ihrer Garage keinen erweiterten Einblickmöglichkeiten ausgesetzt ist. 28 Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch unter dem Aspekt einer möglichen Verschattung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. In einem bebauten innerstädtischen Gebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks gewährleistet das Baurecht nicht. 29 Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 2 M 157/11 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 7 B 487/12 –, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/089 –, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 –, juris. 30 Dies zugrunde gelegt begründet der zu erwartende Schattenwurf kein Abwehrrecht der Antragsteller gegen das Vorhaben der Beigeladenen. Auch hier verwirklicht sich in erster Linie das latente Risiko einer Bebauung des Nachbargrundstücks der Antragsteller. Zudem ist ein Schattenwurf allenfalls im hinteren Bereich des Grundstücks der Antragsteller und in den Nachmittagsstunden zu erwarten; auch bleibt der Sonneneinfall aus südlicher und östlicher Richtung vom Vorhaben der Beigeladenen unbeeinträchtigt. 31 Soweit die Antragsteller geltend machen, dass im Rahmen des Gesamtkonzepts der Beigeladenen betreffend die Vitalishöfe die Schaffung weiterer Wohngebäude mit weiteren Einsichtsmöglichkeiten und weiterer Stellplätze entlang ihrer westlichen Grundstücksgrenze geplant sei, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die angegriffene Baugenehmigung, durch die das in Rede stehende Wohngebäude nebst vier Garagen und einem Stellplatz genehmigt worden ist. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,- Euro bis 15.000,- Euro im Klageverfahren angemessen an dem Interesse der Antragsteller an der begehrten Regelung. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter eines Eilverfahrens war der Streitwert angemessen auf die Hälfte zu reduzieren.