OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 2752/95

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1995:1123.7B2752.95.00
8mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18.07.1995 hinsichtlich des mit Baugenehmigung vom 12.06.1995 (Az.: 63/B 18/09225/1994) genehmigten Vorhabens der Beigeladenen auf dem Grundstück Am L. 4 in L. , Gemarkung M. , Flur 73, Flurstück 134, anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch stillzulegen, 4 zu Recht in dem in dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ausgedrückten Umfang stattgegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen läßt eine andere Bewertung nicht zu. 5 Mit dem Verwaltungsgericht und der von ihm herangezogenen Entscheidung des 10. Senats des beschließenden Gerichts 6 vgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Januar 1994 - 10 B 1414/93 - 7 geht der Senat davon aus, daß die für Giebel geltende günstigere Höhenberechnung auch Anwendung finden kann, wenn sich der Giebel nicht bis zum Dachfirst erstreckt sondern in Form eines Krüppelwalmdachs unterhalb der Firsthöhe des Hauses zu dem First hin abknickt. 8 Die grundsätzliche Anwendbarkeit der auf Giebel bezogenen Berechnungsmethode für den letzteren Fall rechtfertigt sich daraus, daß eine auf ein Krüppelwalmdach hin konzipierte Wandfläche sich normalerweise auf die nachbarlichen Belange bezogen kaum anders auswirkt, als eine echte Giebelfläche. 9 Durch die für Giebel geltende Drittelregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß Giebelflächen sich wegen ihrer nach oben verjüngenden Form in deutlich geringerem Maße als eine etwa gleichhohe aber die volle Wandbreite einnehmende Fläche auswirken. Flächenmäßig umfaßt der "Normalgiebel" zwar etwa die Hälfte einer gleichhohen Wandfläche mit senkrecht verlaufendem seitlichen Abschluß. Dennoch ist die Drittelregelung ein sachgerechter Bewertungsmaßstab; denn sie ist gerechtfertigt durch den Umstand, daß die belastende Wirkung einer Fläche um so größer ist, je höher die Fläche liegt - was im übrigen die Ausgangserkenntnis für das gesamte System der Abstandsflächenregelung ist - und berücksichtigt, daß die nach oben hin sich verjüngende Normalgiebelfläche um so weniger Fläche aufweist, je höher man den Punkt, auf den man seine Betrachtung richtet, ansetzt. 10 Diese Grundlage für die Drittelregelung würde verlassen, wenn es gestattet wäre, den horizontalen, unterhalb der Abwalmung liegenden Wandabschluß der "Giebelfläche" in beliebiger Länge zu gestalten. Die oben dargelegte und auch dem Beschluß des 10. Senats vom 31. Januar 1994 zugrundeliegende Ausgangssituation für die Drittelberechnung, nämlich das Vorhandensein einer vom Ansatz her dreieckigen, nach oben sich verjüngenden Fläche, ist nicht mehr gegeben, wenn die "Giebelfläche" überwiegend dadurch charakterisiert ist, daß sie einen horizontalen oberen Abschluß, also die Form hat, die die der üblichen Abstandsregelung unterliegenden Wandflächen haben. 11 Dies ist dann der Fall, wenn, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, der horizontale Verlauf des oberen Abschlusses mehr als die Hälfte der Breite der darunterliegenden Außenwand ausmacht. 12 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. 13